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Vermeidung von Retaxierungen

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ines der unangenehmen Dinge für die Apotheken- mitarbeiter ist es, Rücksen- dungen der bereits einge- reichten Rezepte von den Kranken- kassen oder Prüfzentren zu bekom- men – entweder zur Nachbesserung oder mit einer teilweisen oder kom-

pletten Verweigerung der Zahlung.

Das ist sehr ärgerlich, denn in aller Regel sind die Leistungen ja schließ- lich von der Apotheke erbracht wor- den. Manchmal sind es nur Form- fehler, die in der Hektik übersehen wurden. Daher lohnt es sich, bei der Rezeptannahme bzw. bei der Abgabe

an den Kunden und später noch einmal zur Kontrolle genau hinzu- schauen.

Direkt bei der Annahme des Rezeptes Mit einem Blick lässt sich prüfen, ob alle nötigen Angaben be- züglich Krankenkasse, Patient, Aus-

stellungsdatum und Arzt gemacht wurden. Manchmal fehlt die Arztun- terschrift, manchmal trägt der Kunde das Rezept schon zu lange in der Ta- sche herum. Generell darf das Aus- stellungsdatum nicht älter sein als 30 Tage, um es zu Lasten der gesetz- lichen Krankenkasse abrechnen zu

können. Anschließend ist das Rezept wie ein Privatrezept zu behandeln.

(Ausnahme z. B. Btm-Rezept, T- Rezept und Isotretinoin bei Frauen im gebärfähigen Alter: sieben Tage).

Die Einreichungsfrist läuft bis zum Monatsende des auf die Ausstellung folgenden Monats. Wenn also ein Re- zept am 3. Februar 2011 ausgestellt wurde, darf es bis zum 4. März belie- fert werden und muss mit der letzten April-Abholung beim Rechenzen- trum ankommen. Geht es erst mit den Mai-Rezepten dort ein, können Sie sich vielleicht mit einer plausiblen Begründung, die sie beifügen, vor einer Retaxierung schützen. Ansons- ten muss mit einer Kürzung der Aus- zahlung gerechnet werden. Ändern Sie nicht nachträglich das Ausstel- lungsdatums in der Apotheke, da manche Kassen den Korrekturroller entfernen. Prüfen Sie auch, ob viel- leicht in der Arztpraxis die Kranken- kasse geändert wurde, ohne die Kas- sen-Nummer anzupassen. Dies kann zu Verstößen bei den Rabattverträ- gen führen. Ist auf dem Rezept im unteren Bereich das Feld Arbeitsun- fall markiert? Dann muss als Kosten- träger die zuständige Berufsgenos- senschaft eingetragen sein. Keines- falls darf die Kassen-Nummer der re- gulären Krankenkasse des Kunden aufgedruckt sein. Vergewissern Sie sich ebenfalls, dass es sich nicht um ein Mischrezept handelt. Arzneimit- tel und Medizinprodukte dürfen nicht gemeinsam auf einem Rezept,

Vermeidung

von Retaxierungen

Der Vorschriftendschungel wird immer dichter. Mit ein paar Überlegungen senken Sie den Aufwand bei der Bearbeitung von Rezepten und vermeiden unnötige Zahlungsverweigerungen der Krankenkassen.

PRAXIS TOP IM JOB

66 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2011

© pix4U / www.fotolia.com

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2011 67 sondern nur getrennt verordnet wer-

den, ebenso Impfstoffe. Beispiele für Mischrezepte, die gelegentlich immer noch von Arztpraxen ausgestellt wer- den, sind Insulin und leere Insulin- spritzen oder -pens sowie Blut- zuckerteststreifen und Blutlanzetten.

Teststreifen sind Arzneimittel nach der Definition des Arzneimittelgeset- zes. Um die komplette Zahlungsver- weigerung der Kasse zu vermeiden, streichen Sie eines der verordneten Mittel und lassen sich darüber von der Arztpraxis ein neues Rezept aus- stellen. Nicht zuletzt ist das Rezept auf eine mögliche Fälschung zu prü- fen. Laut der aktuellen Rechtspre- chung muss eine ausreichende Sorg- falt der Prüfung festzustellen sein.

Bei der Abgabe an den Kunden Wenn Sie die verordneten Arznei- mittel oder Medizinprodukte in die Kasse einscannen, besteht noch ein- mal die Gelegenheit, fehlerträchtige Angaben zum verordneten Medi- kament, wie Stärke, Packungsgröße und Menge, mit der Verordnung zu vergleichen und die Einhaltung der Rabattverträge zu überprüfen.

Seit Anfang des Jahres gibt es eine neue Packungsgrößenverordnung mit neuen Normspannen. Bei der Abgabe haben die Packungen aus den neuen N-Bereichen nun Vorrang vor der Stückzahl. Packungen mit dem- selben N-Kennzeichen können da- durch gegeneinander ausgetauscht werden, auch wenn die Stückzahl nicht exakt übereinstimmt. Eine Stückzahlverordnung ist nur dann genau einzuhalten, wenn sie außer- halb der neuen Spannen liegt oder anders betrachtet: Packungsgrößen, die sich keiner N-Größe zuordnen lassen, können durch Verordnung der exakten Stückzahl zu Lasten der Kasse abgegeben werden. Problema- tisch ist, dass noch nicht alle Herstel- ler auf die neuen Größen umgestellt haben bzw. Packungen, die keiner N- Größe mehr zugeordnet werden kön- nen, nicht als „nicht therapiegerecht“

gemeldet haben. Im Zweifelsfall also die Stückzahl vom Arzt ergänzen lassen! Bei Nichtverfügbarkeit eines

ra battbegünstigten oder eines Import- arzneimittels sowie bei Nichtabgabe wegen pharmazeutischer Bedenken muss an erster Stelle die Sonder-PZN 2567024 gedruckt und zusätzlich eine Begründung angegeben werden.

Letzte Kontrolle Nicht nur nach QMS vorgeschrieben, sondern tat- sächlich sehr sinnvoll ist eine Ab- schlussdurchsicht der Rezepte, bevor sie in die Transportbox des Rechen- zentrums wandern. Jetzt können noch einmal alle Angaben auf Voll- ständigkeit überprüft werden. Es fällt Ihnen gleich auf, ob der Druck zu schwach oder unleserlich ist. Werfen Sie schnell noch einen Blick auf das Ausstellung- und das Abgabedatum.

Wie leicht übersieht man bei der Re- zeptannahme, dass das Datum über- schritten ist. Bei Hilfsmitteln muss der Empfang vom Kunden auf der Rückseite mit Datum und Unter- schrift bestätigt werden. Haben Sie zum Beispiel Kompressionsstrümpfe angemessen, muss ggf. das Maßblatt für die Versorgung nach Maß dem Rezept als Anlage beigefügt und daran befestigt werden.

Gut zu wissen Die Rezepte brau- chen nicht im Tresor gelagert zu werden, sie sind durch das Rechen- zentrum versichert. Sie müssen, so- fern apothekeninterne Abläufe dies nicht fordern, auch nicht nach Datum oder Krankenkassen sortiert werden. Rezepte über 500 Euro kom- men in einen roten Umschlag, sie werden beim Rechenzentrum ge - sondert kontrolliert. Unnötig ist das Zählen der Rezepte oder das Addie- ren der Beträge. Empfohlen wird, die Rezepte zu wiegen und das Gewicht auf dem Versandschein einzutragen.

Um einen Überblick über den abzu- rechnenden Betrag zu bekommen, dividiert man das Gesamtgewicht durch 1,4 (ein Rezept wiegt im Schnitt 1,4 Gramm) und multipli- ziert die ermittelte Anzahl mit dem Schnitt der Rezepte in Euro aus dem letzten Monat. Von der Kasse oder dem Rechenzentrum zurück ge- sandte und inzwischen geänderte Rezepte können der nächsten Abho- lung einfach beigefügt werden.

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Sabine Bender, Redaktion Bei der Rezeptannahme

k Angaben zu Krankenkasse und Patient vollständig?

k Ausstellungsdatum nicht älter als 30 Tage?

(Ausnahme z. B. Btm: 7 Tage) k Hat der Arzt unterschrieben?

k Arbeitsunfall? Kostenträger ist die zuständige Berufsgenossenschaft.

k Mischrezept mit Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Impfstoffen?

(muss einzeln verordnet werden)

Bei der Abgabe an den Kunden

k Richtiges Medikament? Rabattvertrag eingehalten?

k Stärke, Packungsgröße und Menge korrekt?

Bei Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten, eines Import-Arznei- mittels oder bei pharmazeutischen Bedenken an die Sonder-PZN und die Begründung denken.

Abschlusskontrolle

k Alle Positionen bedruckt?

k Druck ausreichend stark und leserlich?

k Abgabedatum innerhalb der Frist? (30 Tage)

k Hilfsmittel? Empfang muss vom Kunden auf der Rückseite bestätigt werden (Datum und Name)

k Verordnung nach Maß? Maßblatt als Anlage beifügen.

KLEINE CHECKLISTE ZUR VERMEIDUNG VON

RETAXIERUNGEN (OHNE ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT)

Referenzen

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