• Keine Ergebnisse gefunden

Versand per E-Mail An die kantonalen Regierungen Bern, 25.11.2013

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Versand per E-Mail An die kantonalen Regierungen Bern, 25.11.2013"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Versand per E-Mail An die kantonalen Regierungen Bern, 25.11.2013

51.5/MJ

Revision der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs- abschlüssen vom 18. Februar 1993 – Eröffnung des Beitrittsverfahrens

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren

Die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung, IKV) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler und – in zweiter Priorität – ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Die Diplomanerkennungsvereinbarung ist aus folgenden Gründen einer Revision zu unter- ziehen:

 Die gegenwärtige, das Register der Gesundheitsfachpersonen der GDK betreffende in- terkantonale Rechtsgrundlage muss den Vorschriften des Bundes angepasst werden; sie ist insbesondere um eine Grundlage für die Erhebung von Registrierungsgebühren sowie die Einführung eines Online-Abrufverfahrens für Personendaten zu erweitern.

 Die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in den reg- lementierten Berufen (BGMD) notwendigen interkantonalen Grundlagen für die Melde- pflicht von ausländischen Lehrpersonen (Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus dem Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz) und von ausländischen Osteopathinnen und Osteopathen sind zu erlassen.

 Artikel 10 Absatz 2 der Diplomanerkennungsvereinbarung soll mit einer Rechtsmittelkompetenz für die für die Anerkennung ausländischer

Ausbildungsabschlüsse zuständigen Anerkennungsbehörden ergänzt werden.

Die Plenarversammlungen der EDK und der GDK haben die Änderungen der Diplomanerkennungsvereinbarung am 24. Oktober 2013 bzw. am 21. November 2013 zu Handen der kantonalen Beitrittsverfahren verabschiedet.

In der Beilage senden wir Ihnen die revidierte Vereinbarung zur Ratifizierung durch Ihren Kanton zusammen mit einer synoptischen Darstellung von bisherigem und neuem Recht sowie einem Kommentar zu den einzelnen Änderungen. Wir bitten Sie, das in Ihrem Kanton für die Ratifizierung interkantonaler Vereinbarungen vorgesehene Verfahren baldmöglichst

(2)

2 einzuleiten. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dem Zentralsekretariat der GDK die Beschlüsse Ihres Kantons zur Änderung der Diplomanerkennungsvereinbarung kurzfristig unter Angabe allfälliger Referendumsfristen mitteilen könnten.

Freundliche Grüsse

Schweizerische Konferenz Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der kantonalen Gesundheits-

direktorinnen und -direktoren

Hans Ambühl Michael Jordi

Generalsekretär Zentralsekretär

Beilagen:

 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung, IKV) inklusive Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013

 Synopse altes Recht/neues Recht

 Kommentar zur Änderung der Diplomanerkennungsvereinbarung (IKV) vom 1. Oktober 2013

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aus diesen geht nicht klar hervor, ob die Einhaltung der Vorschriften, die Zweckkonformität des Mitteleinsatzes und die ordnungs- und rechtmässige Abwicklung nur bei den Kantonen

Die Fristen der Ausschreibung führen dazu, dass Erkenntnisse aus den ersten beiden Mandaten nicht in der Ausführung des dritten Auftrages berücksichtigt werden können.. Das

Lesebeispiel: Per 30.06.2021 bestanden im Baugewerbe noch laufende Bürgschaften in der Höhe von 1,6 Milliarden Franken, abgelöst waren Bürgschaften in der Höhe von rund 380

weiterhin KAE bezogen haben, wird nach Rücksprache mit dem SECO verzichtet, da sich das Risiko von Doppelzahlun- gen bei Fusionen gemäss Rückmeldung des Revisionsdienstes (TCRD)

1 Analysefile 1: Alle CEE-Einzelauszahlungen pro Person (AHV-Nummer) von SCS-Gesuchstellenden Analysefile 2: Gesamtbetrag der CEE-Auszahlungen pro Person (AHV-Nummer)

Bei 207 Fällen hat sich der Missbrauchsverdacht nicht bestätigt, weitere 1053 Fälle wurden berichtigt ohne Anzeige. In 20 Fällen kam es zu einer Strafanzeige (Kreditvolu- men von

Die EFK meldet dem SECO auf Anfrage (letztmals im Oktober 2020) alle Unternehmen, welche sowohl eine SHAB-Meldung über Konkurs, Liquidation oder Fusion aufweisen als auch – zum

Bei 67 Fällen wurde in der gleichen Peri- ode die gleiche Leistung doppelt bezogen und bei drei Fällen fehlt bei doppelt bezogener Periode der Hinweis zur Leistungsart.. Der