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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 25. Ausgabe vom 25. Juni 2008 INHALT:

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Gleichstellungsstelle

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Weitere Informationen:

Telefon 08151 148 - 511

www.lk-starnberg.de / gleichstellungsstelle Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

25. Ausgabe vom 25. Juni 2008

INHALT:

▼ Sitzung des Sozialausschusses am 02.07.2008

▼ Bekanntgabe öffentlicher Bauaufträge;

Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb; Erholungsgebiet Kempfenhausen; Stegerneuerung

Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge;

Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb

▼ Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG);

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Durchführung der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit

▼ Erneute Auslegung des Bebauungsplans Nr. 28

„Klinik Dr. Argirov“, Gemeinde Berg

▼ 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10

„Unterzeismering I“ für den Bereich Stauden- moosstraße in Tutzing-Unterzeismering;

Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

▼ Entschädigungssatzung des Zweckverbands Großräumige Wasserversorgung im Landkreis Starnberg

▼ Entschädigungssatzung für die AWA-Ammer- see Wasser- und Abwasserbetriebe in der Rechtsform eines gemeinsamen Kommunal- unternehmens – gKU –

▼ Satzung zur Änderung der Unternehmens- satzung für das gemeinsame Kommunal- unternehmen AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU

Sitzung des Sozialausschusses am 02.07.2008

Die nächste Sitzung des Sozialausschusses des Landkreises Starnberg findet statt am Mittwoch, 02.07.2008, um 14.30 Uhr im Großen Sitzungs- saal des Landratsamtes Starnberg

– Tagesordnung – I. Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der in der letzten nicht öffent- lichen Sitzung gefassten Beschlüsse 2. Sozialbericht 2008

3. Heizungshilfen 2008 in der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

4. Investitionskostenförderung für teil- und voll- stationäre Pflegeeinrichtungen und für Ein- richtungen der Kurzzeitpflege nach dem Pflege- versicherungsgesetz – SGB XI; Änderungen der Richtlinien des Landkreises Starnberg zum 01.01.2007

5. Investitionsförderung:

Modernisierung von 138 vollstationären Pflegeplätzen im Seniorenzentrum „Rummels- berger Stift“ in Starnberg; Antrag der Rum- melsberger Anstalten der Inneren Mission e.V.

vom 13.02.2007.

6. Antrag der SPD-Fraktion vom 23.05.2008 auf Einrichtung eines Sozialbeirats

7. Verschiedenes

II. Nicht öffentliche Sitzung

Bekanntgabe öffentlicher Bauaufträge;

Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb;

Erholungsgebiet Kempfenhausen;

Stegerneuerung

Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge;

Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb

Das Landratsamt Starnberg, Kreiseigener Hoch- bau, weist darauf hin, dass im Bayerischen Staats- anzeiger vom 20. Juni 2008 folgende Arbeiten zur öffentlichen Ausschreibung angezeigt werden:

Erholungsgebiet Kempfenhausen;

Stegerneuerung

Es wird gebeten, entsprechende Informationen aus dieser Veröffentlichung zu entnehmen.

Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG);

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Durchführung der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit

Das Landratsamt Starnberg erlässt folgende Allgemeinverfügung

1. Alle Halter von Schafen oder Ziegen haben ihre über drei Monate alten Schafe und Ziegen un- verzüglich, jedoch bis spätestens 30.08.2008 durch einen Tierarzt gegen die Blauzungen- krankheit impfen zu lassen. Die Immunisierung der Schafe und Ziegen erfolgt durch einmalige Impfung pro Kalenderjahr (Risikoperiode).

2. Alle Halter von Rindern mit Mutterkuhhaltung haben ab Impfstoffverfügbarkeit bis spätestens 31.10.2008 alle über drei Monate alten Rinder durch einen Tierarzt gegen die Blauzungen- krankheit impfen zu lassen. Die Grundimmuni- sierung der Rinder erfolgt durch eine zweimali- ge Impfung im Abstand von drei bis vier Wochen.

3. Vorbehaltlich eines Widerrufs werden von der Impfpflicht ausgenommen:

– Mutterkuhhaltungen, die ohne Weidehaltung in reiner Stallmast gehalten werden

– Tiere, die innerhalb der nächsten vier Wochen nach der Bestandsimpfung geschlachtet wer- den sollen

– Tiere, bei denen eine Impfung mit einer Gefahr für Leib und Leben des Impfper- sonals verbunden ist

– Tiere, bei denen blutserologisch durch eine entsprechende Laboruntersuchung Anti- körper gegen BTV-8 nachgewiesen wurden;

der Nachweis muss vor Beginn der Impf- kampagne erfolgt sein und zum Zeitpunkt der Impfung durch den Tierhalter in schriftli- cher Form nachgewiesen werden können 4. Tiere, die zum vorgesehenen Impftermin nicht

impffähig sind, sind bei Impffähigkeit unverzüg- lich zu impfen.

5. Rinder- Schaf- und Ziegenbestände, denen vom Amt für Landwirtschaft noch keine zwölf- stellige Registriernummer zugeteilt wurde (z.B.

DE 09 161 XXX XXX), müssen sich beim Fach- bereich Veterinärwesen des Landratsamtes Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starn- berg, Tel.: 08151 / 148 383 umgehend registrie- ren lassen.

6. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erho- ben.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Hinweise:

– Tierhalter, die entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsver- ordnung ein dort genanntes Tier nicht impfen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 der EG-Blauzungenbe- kämpfungs-Durchführungsverordnung i. V. m.

§ 76 Abs. 2 Nr. 1b und Abs. 3 des Tierseuchen- gesetzes (TierSG) mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €geahndet werden kann.

– Rechtsbehelfe gegen diese Verfügung haben gem. § 80 Satz 1 Nr. 2 TierSG keine aufschie- bende Wirkung.

– Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d TierSG wird Be- trieben, die nicht geimpft haben, bei einem Aus- bruch der Blauzungenkrankheit die Entschädi- gung versagt.

– Die Kosten für den Impfstoff trägt der Freistaat Bayern zu 100 %.

– Die Kosten für die Impfdurchführung werden bei Rindern von der Tierseuchenkasse in voller Höhe gemäß Vereinbarung nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) mit der Bayer. Landestier- ärztekammer übernommen. Bei Schafen zahlt die Bayer. Tierseuchenkasse einen Zuschuss von 0,50 €je Impftier und Kalenderjahr, aber höchs- tens für die Zahl der als beitragspflichtig erfass- ten Schafe eines Tierhalters. Bei Ziegen haben die Tierhalter die Kosten für die Impfdurchfüh- rung vollständig selbst zu tragen.

– Das Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Ge- sundheit und Verbraucherschutz legte auf Basis einer Risikobeurteilung fest, dass im Landkreis Starnberg zunächst nur Mutterkuhbestände geimpft werden. Die Impfung weiterer Rinder- bestände ist vorgesehen, sobald von der Her- stellerfirma zusätzlicher Impfstoff geliefert wer- den kann.

– Bei vermuteten Impfschäden ist umgehend die Fachabteilung Veterinärwesen des Landratsam- tes Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starn-

berg zu verständigen; grundsätzlich ist für einen ausreichenden Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 66 Nr. 4 TierSG eine amtliche Sektion erforderlich.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwal- tungsverfahrensgesetzes ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Be- gründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Land- ratsamt Starnberg, Veterinäramt, Strandbad- straße 2, 82319 Starnberg, Zimmer 153,

Tel.: 08151 / 148 383, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

EAPL. 565 – 9/7

Landratsamt Starnberg – K. Roth, Landrat

Ausländerbeirat Landkreis Starnberg Sprechstunde

Der Ausländerbeirat im Landkreis Starnberg hat es sich zur Aufgabe gemacht, alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis bei ihren Anliegen mit Rat und Tat zu unterstützen.

Wenn Sie Hilfe brauchen, können Sie sich gerne jederzeit an den Beirat wenden.

Zudem findet an jedem ersten Donnerstag im Monat eine Sprechstunde statt.

Nächster Termin:

Donnerstag, 3. Juli 2008 14 bis 17 Uhr

Zimmer 148 a

Telefon 08151 148-322 www.auslaenderbeirat- starnberg.de

Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

Kurzzeitpflege

Zur Entlastung der häuslichen Pflege bieten die Altenpflegeeinrichtungen des Landkreises Kurzzeit- pflege für eine Dauer von bis zu vier Wochen an.

Informationsmaterial über die Pflegeeinrichtungen kann im Landratsamt Starnberg – Fachbereich Sozialwesen – angefordert werden.

Telefon 08151 148 - 238

www.lk-starnberg.de / kurzzeitpflege Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

Fortsetzung nächste Seite

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Donnerstag, 10. Juli 2008

Erneuerbare Energien – Energie der Zukunft für alle!

Technologien, Wirtschaftlichkeit, Erfahrungen und Tipps

Dipl.-Ing. (FH) Robert Jahrstorfer

Eine Initiative des Landratsamtes Starnberg

gemeinsam mit dem Verein „Energiewende Landkreis Starnberg“

Aktuelle Infos unter www.landkreis-starnberg.de/energiewende

Anschließend Diskussionsmöglichkeit mit dem Referenten

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

25. Ausgabe vom 25. Juni 2008 Seite 2

Einfach mehr Service!

©Hinderer

Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

Telefon 08151 148 -148 buergerservice @LRA-starnberg.de

www.landkreis-starnberg.de

Besuchen Sie unseren neuen BürgerService im Landratsamt Starnberg.

Für zahlreiche Dienstleistungen steht Ihnen unser Team von Montag bis Donnerstag von 7 bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 16 Uhrzur Verfügung.

Mehr Informationen über den BürgerService erhalten Sie beim Landratsamt oder im Internet unter www.landkreis-starnberg.de

Das Team des BürgerService freut sich auf Ihren Besuch.

Bekanntmachung der Gemeinde Berg

Erneute Auslegung des

Bebauungsplans Nr. 28 „Klinik Dr. Argirov“

Die Gemeinde Berg weist auf die ortsübliche Bekanntmachung der neuerlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 28 „Klinik Dr. Argirov“ und darauf hin, dass der Planentwurf sowie dessen Begründung und Umweltbericht zwischen dem 25.06.2008 und 25.07.2008 im Rathaus der Ge- meinde eingesehen und hierzu im genannten Zeitraum Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können.

Berg, den 16.06.2008

Gemeinde Berg – R. Monn, Erster Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeinde Tutzing

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10

„Unterzeismering I“ für den Bereich Stauden- moosstraße in Tutzing-Unterzeismering Erneute öffentliche Auslegung

gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10

„Unterzeismering I“ mit Begründung in der Fassung vom 15.04.2008 wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 03.07.2008 bis 17.07.2008, im Rathaus der Gemeinde Tutzing, Kirchen- straße 9, Zimmer Nr. 15,während der allgemei- nen Dienststunden erneut öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden.

Anregungen oder Bedenken (schriftlich oder zur Niederschrift) zum Bebauungsplanentwurf können während der Auslegungsfrist nur zu den geänder- ten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden.

Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungs- plan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord- nung ist, bei Aufstellung des Bebauungsplanes, unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gel- tend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Tutzing, den 19.06.2008 Gemeinde Tutzing –

Dr. jur. Stephan Wanner, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung des Zweckverbands Großräumige Wasserversorgung im Landkreis Starnberg

Entschädigungssatzung

Der Zweckverband Großräumige Wasserversor- gung Landkreis Starnberg erlässt aufgrund Art.

30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Satzung

§ 1

Entschädigungsberechtigte

Der/Die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mit- glieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

§ 2

Auslagenersatz

Der/Die Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ver-

bandsversammlung Ersatz ihrer Auslagen, insbe- sondere Reisekostenvergütung nach den Bestim- mungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 3

Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden (1) Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine/

ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschä- digung in Höhe von 1068,16 €.

(2) Sein/e erste/r Stellvertreter/in erhält für seine/

ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschä- digung in Höhe von 160,86 €.

(3) Sein/e zweite/r Stellvertreter/in erhält für seine/

ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschä- digung in Höhe von 0 €.

§ 4

Auszahlung der Entschädigungen

Die nach Monatsbeiträgen bemessenen Pauschal- entschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt.

§7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2008 in Kraft.

Herrsching, 17.06.2008

Zweckverband Großräumige Wasserversorgung Landkreis Starnberg –

Hans T. Mörtl, Verbandsvorsitzender

Bekanntmachungen der AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe

Entschädigungssatzung für die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasser- betriebe in der Rechtsform eines gemeinsamen Kommunalunternehmens – gKU –

Die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasser- betriebe, gKU, erlassen aufgrund der Art. 30 Abs. 2 und 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit, sowie Art. 20 a und Art.

23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und § 2 Abs. 3 i.V. mit § 5 Abs. 4 der Unterneh- menssatzung gemäß Beschluss des Verwaltungs- rats vom 12.06.2008 folgende

Satzung

§ 1

Entschädigungsberechtigte

Der/Die Verwaltungsratsvorsitzende, dessen/deren beiden Stellvertreter und die übrigen vier Mitglie- der des Verwaltungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für ihre sonstige Verwaltungs- ratstätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung Auf- wandsentschädigungen, die den Auslagenersatz enthalten.

§ 2

Entschädigungsvergütungen

(1) Der/Die Verwaltungsratsvorsitzende erhält für seine/ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwands- entschädigung von pauschal 840 Euro.

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Karl Roth Redaktion: Stefan Diebl

Satz: Druckerei Jägerhuber, Starnberg Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

(2) Sein/e erste/r Stellvertreter/in erhält für seine/

ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsent- schädigung von pauschal 280 Euro.

(3) Sein/e zweite/r Stellvertreter/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwands- entschädigung von pauschal 150 Euro.

(4) Die übrigen vier Mitglieder des Verwaltungs- rats erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von je 30 Euro pau- schal.

§ 3

Auszahlung der Entschädigungen

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschal- entschädigungen für den/die Verwaltungsrats- vorsitzende/n und seiner/ihrer Stellvertreter wer- den monatlich ausgezahlt, für die übrigen Verwal- tungsratsmitglieder erfolgt eine jährlich einmalige Auszahlung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2008 in Kraft.

Herrsching am Ammersee, den 16.06.2008 AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU – Wolfram Gum, Verwaltungsratsvorsitzender

Hermann Doblinger, Vorstand

Satzung zur Änderung der Unternehmens- satzung für das gemeinsame Kommunal- unternehmen AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU

Aufgrund von Art. 49 und Art. 50 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlassen die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe, gKU, folgende Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung:

§ 1

§ 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und den vier übrigen Mitgliedern.

§ 2

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein erstes stellvertretendes und ein zweites stellver- tretendes Mitglied.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekannt- machung in Kraft.

Herrsching, den 16.06.2008

AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU – Wolfram Gum, Verwaltungsratsvorsitzender

Hermann Doblinger, Vorstand

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