• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform fürdie Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform fürdie Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

ChemBioLackAusbErprobV Ausfertigungsdatum: 17.06.2002 Vollzitat:

"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 17.7.2007 I 1402

Die V tritt gem. § 12 idF d. Art. 6 Nr. 4 V v. 17.7.2007 I 1402 mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Erster Teil (weggefallen)

§ 1 (weggefallen)

Zweiter Teil (weggefallen)

§§ 2 bis 4 (weggefallen)

Dritter Teil (weggefallen)

§§ 5 bis 7 (weggefallen)

Vierter Teil (weggefallen)

§§ 8 bis 10 (weggefallen)

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der

In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für

(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach den §§ 8, 12, 16, 20, 24 oder 28 der Verordnung über die Berufsausbildung in

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und

(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8, 12, 16, 20 oder 24 der Verordnung über die Berufsausbildung in den

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen

2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. 4206) verordnet das Bundesministerium