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Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz fürdeutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnissesder Auslandsbonds)

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Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

AuslWBGDV 9

Ausfertigungsdatum: 16.08.1954 Vollzitat:

"Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-9, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)  

Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964

Eingangsformel  

Auf Grund des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:

§ 1   -

§ 2 Bestimmung des Stichtags

Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.

Fußnote

§ 2 Kursivdruck: Abschn. C I Nr. 14 bis 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG 4139-2 eingef. durch § 1 dieser V

§ 3 Land Berlin

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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