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Standortverlegung des Senders St. Georgen

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Academic year: 2022

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KOA 1.378/14-004

Bescheid

I. Spruch

Auf Antrag der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG (FN 268342 x beim Landesgericht Linz) wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr.

70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16.01.2014, KOA 1.378/13-026, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort

„S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.

Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

Mit Schreiben vom 06.05.2014 beantragte die Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG eine Verlegung der Funkanlage „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ gemäß dem diesem Antrag beiliegenden technischen Anlageblatt.

Am 06.05.2014 beauftragte die KommAustria die Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH mit der technischen Prüfung des eingereichten Antrags.

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Am 06.05.2014 legte der technische Amtssachverständige Thomas Janiczek der KommAustria seine gutachterliche Stellungnahme vor.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG ist aufgrund des Bescheides des Bundeskommunikationssenats vom 25.04.2005, GZ 611.079/0001-BKS/2004, zuletzt erweitert mit Bescheid der KommAustria vom 16.01.2014, KOA 1.378/13-026, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet

„Traunviertel und Teile des Hausruckviertels“. Mit dem letztgenannten Erweiterungsbescheid wurde ihr unter anderem die Übertragungskapazität „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ zugeteilt. Diese Sendeanlage soll nunmehr bei praktisch identem Antennendiagramm um knapp 100 Meter verlegt werden.

Die nähere technische Prüfung des gegenständlichen Antrags hat ergeben, dass die beantragte Änderung fernmeldetechnisch realisierbar ist. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen kommt es durch die Verlegung zu keinen nennenswerten Veränderungen der abgestrahlten Leistung sowie des Antennendiagramms und damit der zu erwartenden Versorgungswirkung. Der Standort ist bereits durch einen Genfer Planeintrag abgedeckt.

3. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Antragstellers, den zitierten Akten der KommAustria sowie der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Thomas Janiczek vom 06.05.2014.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig und bedarf jede Änderung des Standortes sowie jede technische Änderung der vorherigen Bewilligung durch die KommAustria.

Die nähere technische Prüfung hat ergeben, dass die beantragte Standortänderung fernmeldetechnisch realisierbar ist. Durch die Verlegung kommt es zu keinen Veränderungen der Versorgungswirkung gegenüber der ursprünglich bewilligten Sendeanlage.

Im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.

51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, kann eine weitere Begründung entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der/den Partei/en dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Kommunikationsbehörde Austria einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, ebenso wie die belangte Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Für die Beschwerde ist eine Gebühr in Höhe von EUR 30,- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel (IBAN: AT830100000005504109, BIC:

BUNDATWW, Verwendungszweck: „Bundesverwaltungsgericht“, Vermerk: „Name des Beschwerdeführers“) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2014

Kommunikationsbehörde Austria

Mag. Michael Truppe (Mitglied)

Zustellverfügung:

1. Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG, z. Hd. Frau Birgit Steurer, Marienstraße 4, 4020 Linz, Birgit.Steurer@arabella.at, per E-Mail amtssigniert

zur Kenntnis in Kopie:

1. Oberste Fernmeldebehörde/Frequenzbüro, per E-Mail 2. Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg, per E-Mail 3. Abteilung RFFM im Haus

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Beilage 1 zu KOA 1.378/14-004

1 Name der Funkstelle S GEORGEN ATT

2 Standort Lichtenberg

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber ORScomm

5 Sendefrequenz in MHz 97,80

6 Programmname Radio Arabella Linz

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 013E25 33 47N55 56 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 880

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 28

10 Senderausgangsleistung in dBW 18,5

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 21,0

12 gerichtete Antenne? (D/ND) D

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-51,0°

15 Polarisation Horizontal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H 3,9 0,6 2,4 9,6 13,7 16,3

dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H 18,0 19,0 19,6 19,1 18,5 19,1

dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H 20,6 21,0 19,7 18,5 18,8 19,6

dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H 19,3 18,5 17,1 14,9 11,5 5,7

dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H -1,0 3,2 5,0 5,9 7,2 7,9

dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H 8,6 8,8 8,1 7,6 6,4 5,5

dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

lokal A hex 7 hex 55 hex

gem. EN 62106 Annex D überregional hex hex hex

19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1 Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung Datenleitung (bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikation-sendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

Privatradio Arabella GmbH & Co KG

Referenzen

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