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Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind BVerwGE: nein Fachpresse: ja

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Sachgebiet:

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

BVerwGE: nein Fachpresse: ja

Rechtsquelle/n:

GKG §§ 19, 66 Abs. 6 Satz 1 VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 37

Titelzeile:

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz

Stichworte:

Automatische Einrichtungen; Form; Justizverwaltungsakt; Kostenansatz; Namens- wiedergabe; Unterschrift.

Leitsatz:

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Fal- le der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Na- mensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

Beschluss des 6. Senats vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20

I. VG Osnabrück vom 9. Oktober 2019 Az: VG 1 A 184/19

II. OVG Lüneburg vom 3. Dezember 2019 Az: OVG 13 LB 360/19

ECLI:DE:BVerwG:2020:020320B6KSt1.20.0

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BESCHLUSS

BVerwG 6 KSt 1.20 (6 B 72.19) OVG 13 LB 360/19

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 2020

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewie- sen.

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Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwal- tungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020.

Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter ent- scheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unan- fechtbarem Beschluss vom 8. Januar 2020 - BVerwG 6 B 72.19 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Nie- dersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € fest- gesetzt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Ge- richten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfah- ren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertge- bühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festge- setzten Streitwert von 5 000 € die einfache Gebühr 146 €. Die infolgedessen zu- treffend festgesetzte Gebühr i.H.v. 292 € ist mit der Entscheidung des Senats 1

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über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der ange- fochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

Soweit der Kläger rügt, die Kostenrechnung enthalte keine Unterschrift und lasse weder den Behördenleiter noch dessen Vertreter oder Beauftragten erken- nen, verhilft das der Erinnerung nicht zum Erfolg. Da der Kostenansatz eines Verwaltungsgerichts als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Ver- waltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eröffnet. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar. Sei- ner Rechtsnatur nach ist der Kostenansatz nach § 19 GKG ein (Justiz-)Verwal- tungsakt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 [ECLI:DE:

BVerwG:2016:270416B5KSt1.16.0] - juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.), so dass u.a. die in § 37 VwVfG enthal- tenen Formvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Danach begründet das Feh- len einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem - wie hier aus dem Hinweis am Ende des Schreibens vom 7. Februar 2020 ersichtlich - mittels ei- ner Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler.

Denn nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwal- tungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Aus- reichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. Dem wurde hier genügt.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers enthält das Schreiben vom 7. Februar 2020 auf der ersten Seite im letzten Absatz eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf

§ 66 Abs. 8 GKG.

Prof. Dr. Kraft 5

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