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Satzung des Kirchenkreises Unnafür das Kreiskirchenamt Unna

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Satzung des Kirchenkreises Unna für das Kreiskirchenamt Unna

Vom 7. Juli 2004 (KABl. 2004 S 226)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Unna hat aufgrund von Artikel 104 der Kirchenord- nung1 in Verbindung mit § 18 der Kreissatzung folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Sitz, Name, Siegel

1. Im Kirchenkreis Unna ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Unna errichtet.

2. Das Kreiskirchenamt führt die Bezeichnung Evangelischer Kirchenkreis Unna – Kreis- kirchenamt –

3. Dem Kreiskirchenamt wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Ordnung erge- benden Zuständigkeiten übertragen; es führt das Siegel des Kirchenkreises mit Bei- zeichen.

§ 2 Aufgaben

1. Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Unna und seiner Kirchengemeinden aus.

2. 1Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden. 2Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit des Kreiskirchenamtes.

3. 1Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird vom Kreissynodalvorstand eine Ge- schäftsordnung erlassen. 2In dieser wird auch die Anweisungsbefugnis und die Zeich- nung der Feststellungsvermerke auf Kassenanordnungen gemäß der Verwaltungsord- nung für die Kassen des Kirchenkreises festgelegt.

4. Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss des Kreissynodal- vorstandes übertragen werden.

5. 1Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Gemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. 2Sie sind ih- rerseits verpflichtet, dem Kreiskirchenamt rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Be- schlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.

1Nr. 1

Satzung Kreiskirchenamt Unna

SaKKAKKUn 4652

07.02.2022 EKvW 1

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§ 3 Verwaltungsleitung

1. 1Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungs- leiter (Verwaltungsleitung) geleitet. 2Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. 3Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung als ständige Vertretung bestellt.

2. Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.

3. Die Verwaltungsleitung vertritt den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden in lau- fenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbescha- det der Art. 711 und 106 der Kirchenordnung1.

4. Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode sowie an den Sit- zungen des Kreissynodalvorstandes ( KSV ) und des Finanzausschusses beratend teil.

5. Auf Verlangen des KSV nimmt sie an Sitzungen von synodalen Ausschüssen teil.

6. 1Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. 2Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbei- tende des Kreiskirchenamtes erfolgen.

7. 1Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind. 2Das Recht des Kreissynodalvor- standes oder der Presbyterien, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen, bleibt unbe- rührt.

§ 4 Personal

1. Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt im Rahmen des Stellenplanes.

2. Dem Kreiskirchenamt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst der funktionalen Dienste (außer dem Bereich der Diakonie) zugeordnet.

3. Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltungs- leitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4. Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten ab Vergütungsgruppe III BAT-KF (Eingangsvergütung).

1 Nr. 1

4652 SaKKAKKUn

Satzung Kreiskirchenamt Unna

2 07.02.2022 EKvW

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§ 5

Verwaltungsausschuss

1. Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Vorbereitung von Leitungsent- scheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird ein Verwaltungsausschuss ge- bildet.

2. Dem Verwaltungsausschuss gehören an:

a) ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes;

b) die Verwaltungsleitung;

c) die stellv. Verwaltungsleitung.

3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung aller Beschlüsse, die dem Kreissynodalvorstand bzw. der Kreissyn- ode vorbehalten sind;

b) Entscheidung über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Ange- stellten bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT-KF (Eingangsvergütung);

c) Entscheidung über organisatorische Veränderungen im Verwaltungsbereich.

§ 6 Finanzierung

1. 1Das Kreiskirchenamt kann für Dienstleistungen Verwaltungskostenbeiträge erheben.

2Darüber hinaus erforderliche Finanzmittel werden vom Kirchenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereit gestellt.

§ 7

Genehmigungsvorbehalt / In-Kraft-Treten

1. Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchen- amtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

2. Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft;

gleichzeitig tritt die Satzung für das Kreiskirchenamt vom 1. Januar 2002 außer Kraft.

Satzung Kreiskirchenamt Unna

SaKKAKKUn 4652

07.02.2022 EKvW 3

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4652 SaKKAKKUn

Satzung Kreiskirchenamt Unna

4 07.02.2022 EKvW

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