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UNDHEIT IN BÄRN

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ARS MEDICI 22 2010

P O L I T - F O R U M

UNDHEIT IN BÄRN

Herznotfall beim Sport

F R A G E

Auch im Sport schreibt der Herznotfall oft Schlagzeilen. Es kann Jung und Alt treffen.

Sichert der Bundesrat zu, dass er in der Ausführungsverordnung zum Sportförde- rungsgesetz für die Unterstützung von

Veranstaltungen und von Sportanlagen den Nachweis von Notfallkonzepten und -mass- nahmen sowie den Nachweis des Vorhan- denseins von Careteams und Defibrillatoren an schnell zugänglichen Orten verlangt?

Ist er bereit, für die konsequente Schulung des Sportkaders und der Sportleiterinnen und -leiter in Erster Hilfe und in der Über - lebenshilfe zu sorgen?

Bea Heim Nationalrätin SP Kanton Solothurn

Frage vom 27.9.2010

Selbst wenn ein Herz stillsteht, kann rasche und richtige Nothilfe einem Menschen ein Weiterleben ermöglichen.

(Foto: Schweizerischer Samariterbund) Im neuen Bundesgesetz ist in Artikel 17 der Grundsatz festgehalten, dass der Bund für die Einhaltung der Sicherheit im Sport eintritt.

Damit müssen bei sämtlichen Aktivitäten des Bundes Sicherheitsaspekte berücksichtigt wer- den. Sowohl vom Bund subventionierte Sportan- lagen wie auch Veranstaltungen, die vom Bund unterstützt werden, müssen sich über angemes- sene Notfallkonzepte ausweisen können. Ein- fluss nehmen kann der Bund jedoch nur auf die relativ kleine Anzahl von nationalen Sport - anlagen und von internationalen Sportanlässen, welche er finanziell unterstützt. Solche Notfall-

konzepte müssen auch auf einen möglichen Herzanfall beim Sport ausgerichtet sein. Je nach Situation umfassen sie demnach den Einsatz von Careteams oder fix installierte Defibrillato- ren. Diese Verpflichtung ist nach Auffassung des Bundesrats nicht auf Stufe Verordnung zu ver- ankern. Sie findet vielmehr Eingang in die jewei- ligen Beitragsverträge. Im Übrigen empfiehlt das Bundesamt für Sport in seinen Richtlinien und Normen zum Bau und Betrieb von Sport - anlagen explizit, dass diese Anlagen mit Defibril- latoren ausgerüstet sein müssen. Beiträge für nationale Sportanlagen macht es von entspre-

chenden Einrichtungen abhängig. Die Ausbildung der Sportkader in Erster Hilfe und in der Über - lebenshilfe ist überall dort garantiert, wo der Bund entsprechende Befugnisse besitzt. Dies ist zum Beispiel bei der Ausbildung von Sportlehr- kräften in Magglingen der Fall. Vor dem Antritt des Studiums müssen sich Studierende über entsprechende Kenntnisse ausweisen. Ähnli- ches gilt für die Ausbildung von «Jugend und Sport»-Kaderleuten, sofern diese in Sportarten eingesetzt werden, in denen ein erhöhtes Gefähr- dungspotenzial besteht. Entsprechende Vorschrif - ten werden stufengerecht im Ausführungsrecht zum Bundesgesetz verankert werden.

Es antwortete Ueli Maurer, Bundesrat

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ARS MEDICI 22 2010

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Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, ob und wie die Möglichkeit be- steht, Arbeitslose zu einem Berufsumstieg in einen Pflegeberuf zu motivieren und diesen durch die Arbeitslosenversicherung zu finan- zieren.

Begründung

Die Arbeitslosenversicherung ermöglicht Arbeits- losen, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, zulasten der Arbeitslosenversicherung eine Ausbildung zu machen. In Zusammenhang mit dem drohenden Mangel an Pflegepersonal

stellt sich die Frage, ob nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, Arbeitslosen einen Berufsum- stieg zu finanzieren. Auf diese Weise könnten Ar- beitslose gezielt auf einen Beruf oder ein Tätig- keitsfeld vorbereitet werden, in dem ihre Berufs- aussichten besser sind.

Zweitausbildungen

Silvia Schenker Nationalrätin SP Kanton Basel-Stadt

Postulat vom 18.6.2010

P O S T U L A T

Der Bundesrat anerkennt den steigenden Bedarf an qualifiziertem Pflegepersonal. Daher haben Bund, Kantone und OdA Santé (Nationale Dach- organisation der Arbeitswelt Gesundheit) in enger Zusammenarbeit eine Reihe von Mass- nahmen zur Erhöhung der Ausbildungsplätze im Gesundheitswesen initiiert. Die Arbeitslosenver- sicherung (ALV) kann hierzu allenfalls subsidiär einen Beitrag leisten. Denn nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und all- gemeine Förderung der beruflichen Weiterbil- dung nicht primär Sache der ALV.

In der Praxis bewilligt die ALV in bestimmten Fäl- len und unter vorgegebenen Bedingungen Um- schulungsmassnahmen und gewährt Ausbil- dungszuschüsse für Berufe im Gesundheits- und Sozialbereich, sofern dies arbeitsmarktlich an- gezeigt ist. Das bedeutet, dass die infrage kom- mende Umschulungsmassnahme die Anstellungs- aussichten der stellensuchenden Person auf dem Arbeitsmarkt signifikant verbessern muss.

Bei der Beurteilung der Eignung einer Person für eine Umschulung ist die persönliche Situation

der stellensuchenden Person zu berücksichti- gen, insbesondere geht es um Alter, Motivation, bisherige Ausbildungen und Berufserfahrungen.

Da bei ist zu beachten, dass der Pflegeberuf neben den fachlich-beruflichen Kompetenzen be- sondere Eignung und Befähigung voraussetzt.

Die ALV prüft zurzeit weitere Möglichkeiten, um geeigneten stellensuchenden Versicherten zu einem Berufsabschluss im Gesundheitswesen zu verhelfen. Im Vordergrund steht dabei neben den oben erwähnten Ausbildungszuschüssen das bereits in den meisten Kantonen etablierte Verfahren zur Validierung von Bildungsleistun- gen (validation des acquis). Mithilfe dieses Ver- fahrens könnten stellensuchende Versicherte der ALV auf verkürztem Weg zu einem Berufsab- schluss im Gesundheitswesen gelangen.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich das Ge- sundheitswesen in einem Umgestaltungspro- zess befindet. Seit einigen Jahren gibt es auf Stufe der beruflichen Grundbildung den Berufs- lehrgang Fachfrau/Fachmann Gesundheit, der mit einem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen

wird. Auf den Herbst 2012 ist die Einführung des Eidgenössischen Berufsattests Gesundheit und Soziales geplant. Diese zweijährige berufliche Grundbildung wird es Jugendlichen und Erwach- senen ermöglichen, zu einem anerkannten Ab- schluss im Gesundheitswesen zu gelangen. Er- wachsene mit praktischen Erfahrungen im Be- reich Gesundheit werden sich ihre Kompetenzen anrechnen lassen können. Zudem soll die At- traktivität einer Pflegeausbildung als Zweitaus- bildung erhöht werden — unter anderem durch berufsbegleitende Berufsbildungsangebote. In verschiedenen Kantonen finden zurzeit Pilot- projekte mit dem Ziel des Ausbaus von Ausbil- dungsplätzen im Gesundheitswesen statt. Die ALV verfolgt diese Pilotprojekte und die Entwick- lungen im Bereich des Gesundheits- und Sozial- wesens mit Interesse und passt ihre (Wieder-) Eingliederungsstrategien laufend an den sich verändernden Arbeitsmarkt an.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulats.

Stand der Beratung:

im Plenum noch nicht behandelt.

Aus der Antwort des Bundesrates vom 18.8.2010

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