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Ich habe mein Material gelegentlich zweier Besuche in Abu Dhabi gesam¬ melt, die im Februar 1971 und im März 1975 stattfanden

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(1)

BEMERKUNGEN ZUR RECHTSENTWICKLUNG IN ABU DHABI

UND DEN VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATEN

Von Fritz Stappat, Berlin

Die Entwicklung der Erdölindustrie hat für viele Produzentenländer tief¬

greifende Veränderungen ihrer wirtschaftlichen und sozialen, politischen und

kulturellen Verhältnisse mit sich gebracht. Aber nirgends ist ein so radika¬

ler Wandel in so atemberaubenden Tempo zu beobachten wie gegenwärtig in

den Gebieten am Südufer des Golfes zwischen der Arabischen Halbinsel und

Iran. Das ist nicht nur daraus zu erklären, daß die Ölentwicklung, intensi¬

viert durch die Preiserhöhungen in den letzten Jahren, hier mit aller Wucht

auf verhältnismäßig kleine Länder mit geringer einheimischer Bevölkerung

trifft, sondern besonders auch aus dem Umstand, daß diese Länder bis zum

Beginn der jetzigen Entwicklung ziemlich abseits von den Vorgängen in der

Welt lagen und kaum einen Anlaß verspürten, von sich aus zur Modernisie¬

rung ihrer archaischen Strukturen zu schreiten. Umso enormer sind die Auf¬

gaben, die sich ihnen nunmehr plötzlich stellen (l).

Die Art und Weise, wie sie damit fertig werden, scheint mir auch für den

Islamwissenschaftler so bemerkenswert, daß ich mir erlauben möchte, an

dieser Stelle auf einige Beobachtungen über einen wichtigen Teilaspekt hinzu¬

weisen, obwohl ich weit davon entfernt bin, die Ergebnisse exakter Forschung

vorlegen zu können.

Ich habe mein Material gelegentlich zweier Besuche in Abu Dhabi gesam¬

melt, die im Februar 1971 und im März 1975 stattfanden. Beide wurden mir

hauptsächlich von der Kanzlei des Herrschers (früher ad-dlwän al-amTri ,

heute dTwän ra'is ad-daula ) ermöglicht, die in dem schönen alten Palast von

Abu Dhabi ein Dokumentations- und Studienzentrum ( markaz al-wa^ä^iq wad -

diräsät ) eingerichtet und mir - wie schon manchem anderen ausländischen

Besucher - großzügige Gastfreundschaft gewährt und den Weg zu den ver¬

schiedensten Informanten geebnet hat. Hierfür gilt in erster Linie dem Kul¬

turberater ( al-musta§är al-jaqäfT ) des Herrschers und seinem Vertreter,

den Herren Dr. "Izzaddin IbrähTm und "Ali Riyäd, mein aufrichtiger Dank,

ebenso wie allen denjenigen, die mir bereitwillig und offen Auskünfte erteilt

haben; es sind zu viele, als daß ich sie nennen könnte.

Abu Dhabi (ich verwende die gängige Schreibung statt der korrekten Trans¬

kription: Abü Zaby) ist der Name einer Insel an der Südostküste des Golfs

und einer auf der Insel liegenden Stadt; von dieser wurde er dann auch auf

den Staat übertragen, der aus der das Gebiet kontrollierenden Stammesföde¬

ration der BanT Yäs hervorging. Es war ein politisches Gebilde, das - im

Gegensatz zu den weiter nördlich gelegenen Stadtstaaten der Qawäsim-Föde-

ration - schon relativ früh einen gewissen territorialen Charakter annahm (2

Während sich die Interessen der Qawäsim überwiegend auf das Meer richte¬

ten, betrieben die BanT Yäs zum größten Teil im Landesinnern, in der Oase

LTwä, Dattelbau und zogen nur im Sommer an die Küste, um zu fischen und

(2)

nach Perlen zu tauchen. Durch Unterzeichnung des General Treaty of Peace

von 1820 ordnete sich Abu Dhabi in das System der Scheichtümer an der "Ver¬

tragsküste" (Trucial Coast) ein, mit dessen Errichtung das britische Welt¬

reich damals begann. Anfang 1939 vergab der Scheich von Abu Dhabi die erste

Erdölkonzession, doch nahm man die Bohrungen erst nach dem zweiten Welt¬

krieg auf, und 1962 konnte das erste Öl exportiert werden.

Die eigentliche moderne Entwicklung des Landes hat Jedoch vor weniger als

einem Jahrzehnt begonnen. Am 6. August 1966 wurde Scheich §ahbüt b. Sultän

Äl Nahyän, der sich als Herrscher den neuen Verhältnissen nicht gewachsen

gezeigt hatte, durch einen von den britischen Protektoren gebilligten Familien¬

beschluß abgesetzt, und an seine Stelle trat sein Jüngerer Bruder, Scheich

Zäyid, der seither das Staatsschiff auf recht eindrucksvolle Weise steuert.

Er wurde schon bald mit dem Entschluß der Briten konfrontiert, bis Ende 1971

ihre militärischen Stützpunkte am Golf und ihr Protektorat über die Scheich¬

tümer aufzugeben. Nachdem Großbritannien am 1. Dezember 1971 in aller

Form auf sämtliche Vorrechte in Abu Dhabi verzichtet hatte, wurde am fol¬

genden Tage die unabhängige Föderation der Vereinigten Arabischen Emirate

( al-lmärät al-"arab!ya al-muttahida ) proklamiert. Unter den siäsen Emira¬

ten, die sie bilden, ist Abu Dhabi seiner Ausdehnung nach das größte und dank

seinem Erdöl bei weitem das reichste. Scheich Zäyid b. Sultän wurde die Prä¬

sidentschaft der Föderation übertragen. Bisher haben die Emirate sich eigene

Identitäten bewahrt, doch sind auch echte integrative Tendenzen wirksam. Um

eine Vorstellung von den Größenverhältnissen zu geben, sei noch erwähnt, daß

die Bevölkerung der Vereinigten Arabischen Emirate auf 350 000 geschätzt

wird, von denen aber nur 40 Prozent Einheimische sind; das Emirat Abu Dha¬

bi hat ca. 130 000 Einwohner mit einem noch geringeren Prozentsatz von Ein¬

heimischen (3).

Wie nicht anders zu erwarten, wurde das traditionelle Rechtswesen in Abu

Dhabi von zwei Systemen beherrscht: dem Gewohnheitrecht der Stämme und

dem islamischen Recht, der Sari"a. Im Selbstverständnis der einheimischen

Gesellschaft war - und ist - die SarT"a das übergeordnete System, in das

sich das Stammesrecht einfügt; in der Praxis heben sich die beiden Systeme

deutlich voneinander ab, und das Stammesrecht spielte die weitaus größere

Rolle. Es wurde teils von der Bevölkerung selbst angewendet, teils vom Herr¬

scher gehandhabt, wobei sich seine politische und seine richterliche Funktion

miteinander verquickten; seine politische Autorität beruhte Ja in erheblichem

Maße auf seiner Fähigkeit, Streitfälle zwischen den ihn als Herrscher ( ijäkim )

anerkennenden Stämmen effektiv und im Einklang mit dem Rechtsempfinden zu

schlichten - nicht umsonst bedeutet tiäkim zugleich "Richter". Organisierte

Gerichte für dieses Recht gab es natürlich nicht. Ein Versuch, das Stammes¬

recht in seiner in Abu Dhabi gültigen Form schriftlich zu erfassen, ist m.W.

bisher nicht gemacht worden, obwohl es - etwa hinsichtlich des Grundbesit¬

zes in den Oasen (4) - bemerkenswerte Züge zu enthalten scheint.

Für die Sari"a gab es dagegen Gerichte, doch beschränkte sich ihre Zahl

bis 1966 auf zwei, eines in der Stadt Abu Dhabi und das andere in al-"Ain,

dem zu Abu Dhabi gehörigen Teil der Oase al-Buraimi (5). Seither sind die

Sari^a-Gerichte erheblich ausgebaut worden, doch wirkt an ihnen bis heute

nicht ein einziger einheimischer Richter; alle hat man aus anderen Ländern

holen müssen, meist aus SaCQdl- Arabien. Das heißt übrigens nicht, daß es

sich um Hanbaliten handelte; Abu Dhabi, das immer Distanz zum Wahhäbis-

(3)

mus gewahrt hat, folgt der mälikitischen Schule. Oberster SariCa-Richter

( ra'Ts al-qu(jät ) ist heute Scheich Ahmad b. "Abdal^azTz b. Hamad Äl Mubärak

aus al-Ahsä' am sa"üdischen Teil der Golfküste. Die Äl Mubärak sind eine

alte Gelehrtenfamilie, die am Golf eine wichtige Funktion ausgeübt hat. Ihre

Mitglieder waren überall als Rechtsgelehrte und -berater gesucht und wurden

von einem Ort zum anderen gerufen, wie es Scheich Ahmad in den biographi¬

schen Angaben über seinen Vater anschaulich macht, die er einer Ausgabe

von dessen Kompendium des malikitischen Rechts vorangeschickt hat (6). Wir

gehen wohl nicht fehl in der Annahme, daß früher vor allem in den Handels¬

zentren - al-Kuwait, al-Bahrain, Dubayy - Interesse an den Diensten die¬

ser Rechtsgelehrten bestand; in dem erwähnten Kompendium ist neben dem

Kitäb at-tahära wag-salät das Kitäb al-buyü" der bei weitem umfangreichste

Abschnitt. Offenbar haben die Gelehrten in den Handelsstädten auch eher Schü¬

ler gefunden, die später selbst das Richteramt übernehmen konnten; doch wur¬

de Scheich "Abdal^azTz schon um die Jahrhundertwende auch von dem damali¬

gen Herrscher von Abu Dhabi eingeladen. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn

Scheich Ahmad seinen Plan verwirklichte, eine ausführliche Darstellung des

Lebens seines Vaters zu schreiben; denn man darf davon vielfältige Aufschlüs¬

se über die Geschichte der Region erhoffen.

Neben das traditionelle Rechtswesen trat unter dem britischen Protektorat

eine britische Rechtsprechung, die für alle Ausländer galt; außerdem konnten

ihr auch Einheimische unterstellt werden, die im Dienst von Ausländern stan¬

den. Fälle, an denen Personen unter britischer und solche unter einheimi¬

scher Jurisdiktion beteiligt waren, kamen vor ein gemischtes Gericht. ImJah¬

re 1960 wurde die einheimische Gerichtsbarkeit auf die Bürger der meisten

arabischen und islamischen Staaten ausgedehnt, und es begann auch die Ein¬

beziehung von Ausländern generell, zunächst für bestimmte Bereiche der ein¬

heimischen Rechtsprechung wie Verkehrs- und Arbeitsrecht. Damit wurde die

Beendung der britischen Jurisdiktion vorbereitet, die dann im Zusammenhang

mit der Aufhebung des Protektorats Ende 1971 erfolgte (7).

Die Ausdehnung der einheimischen Gerichtsbarkeit auf alle Rechtsbereiche

setzte naturgemäß eine erhebliche Erweiterung und Veränderung des traditi¬

onellen Rechtswesens von Abu Dhabi voraus, sowohl was das materielle Recht

als auch was die Organisation der Gerichte betraf. Im Jahre 1968 erließ der

Herrscher, dem die Gesetzgebungskompetenz zufiel, ein "Gerichtsgesetz"

( qänün al-matiäkim ; Gesetz Nr. 2/1968), das die Einsetzung von zwei Kate¬

gorien von Richtern vorsah: von SarT"a-Richtern ( qädin sar"! ) für Personen¬

standssachen und von Zivilrichtern ( qädin madani ) für alle anderen, einschlie߬

lich der Strafsachen. Mit dieser Zweiteilung schien auch in Abu Dhabi die Ent¬

wicklung eingeleitet zu sein, die seit dem 19. Jh. in allen islamischen Län¬

dern stattgefunden hat, welche stärker in das vom Okzident bestimmte System

der Weltwirtschaft und Weltpolitik einbezogen worden sind: Beschränkung der

SarT"a auf Angelegenheiten des Personenstands ( al-atiwal as-sabgTya ; das Ge¬

richtsgesetz von 1968 definierte den Bereich: "Ehe-, Scheidungs-, Erbschafts¬

und Testamentsangelegenheiten sowie jegliche anderen Angelegenheiten, die mit

der Konstitution der Familie - takwTn al-usra - in Zusammenhang stehen"),

und Schaffung eines neuen, wesentlich vom Okzident inspirierten Rechtssystems

für alle anderen Bereiche.

Schon zwei Jahre darauf wurde jedoch eine Bestimmung getroffen, die be¬

wirkt, daß die Entwicklung nicht ganz in den Geleisen verläuft, die durch das

(4)

Gerichtsgesetz vorgezeichnet schienen. Das 1970 erlassene "Verfahrensgesetz

der Zivilgerichte" ( qänün igrä'ät al-matiäkim al-madamya ; Gesetz Nr. l/l970)

sieht in seinem § 3 folgendes vor:

1. Trotz der Bestimmungen des Gerichtsgesetzes von 1968 gibt es

nichts, was die §ari"a-Gerichte daran hindert, sich mit einem

Streitfall zu befassen, dessen Parteien sich hierauf einigen (an

tan?;ura ayya failäfin tarätlä {arafähu "alä dälika) .

2. Jede Sache, die gemäß dem vorangehenden Absatz behandelt wird,

wird betrachtet, als ob sie eine Sari"a-Sache wäre ( tu"tabaru

kamä lau känat qad'yatan sar"!yatan ), auf die die Gesetze und Ge¬

pflogenheiten ( al-qawänTn wal-a"räf ) angewendet werden, die be¬

züglich der Sachen gelten, mit denen sich die äarTCa-Gerichte be¬

fassen.

Diese seither unverändert gültige Bestimmung durchbricht also die Beschrän¬

kung der Sar!"a-Gerichtsbarkeit auf Personenstandsangelegenheiten und schafft

grundsätzlich die Möglichkeit, daß Jegliche Rechtssache, gleichgültig aus wel¬

chem Bereich, von einem SarT"a-Gericht gemäß der Sari"a behandelt wird

- unter der alleinigen Voraussetzung, daß die beteiligten Parteien damit ein¬

verstanden sind.

Uber die Motive für die somit eingeführte Tendenz können wir nur Vermu¬

tungen anstellen, für die es Jedoch gewisse Anhaltspunkte gibt. Autor des Ge¬

setzes von 1970, wie aller anderen in Abu Dhabi, ist der Herrscher. Erst

1971 hat er sich eine Nationale Konsultativ-Versammlung ( al-maglis al-isti -

säri al-watani ) geschaffen, der alle Gesetzesentwürfe vor dem Erlaß zur Be¬

ratung vorgelegt werden (Gesetz Nr. 2/1971). Trotzdem hat der Herrscher

de facto niemals absolut regiert; seine Autorität als Oberhaupt einer Stammes¬

föderation hing immer wesentlich davon ab, ob er für seine Maßnahmen Kon¬

sens zu erzielen vermochte. So sind auch die von ihm erlassenen Gesetze von

der öffentlichen Meinung beeinflußt. Die öffentliche Meinung in den Golfländern

neigt aber ohne Zweifel mehr zur Anlehnung an die §ari"a als an Rechtsprin¬

zipien des Okzidents - sei es, daß die Menschen in der islamischen Religion

die besten Orientierungshilfen zu finden hoffen, sei es, daß das Bekenntnis

zum Islam und seinen Prinzipien für sie mit dem Streben nach einer nationa¬

len Identität zusammenfällt. In dieser Situation ist es durchaus denkbar, daß

die Bestimmung, die die Ausdehnung der äari"a-Gerichtsbarkeit ermöglicht,

in beträchtlichem Umfang realisiert wird: vielen wird es wünschenswert schei¬

nen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und andere werden unter

dem konformistischen Druck ihrer Umgebung zustimmen.

Hinzu kommt, daß der Herrscher offenbar aus eigenem Interesse manche

Streitfälle lieber durch ein Sarl"a-Gericht als durch ein Zivilgericht entschie¬

den sieht. Das soll hauptsächlich für Stammesangelegenheiten gelten, etwa

für Fälle von Tötung. Solche Angelegenheiten wären traditionsgemäß unter

seine persönliche Jurisdiktion gefallen, in der - wie gesagt - seine Funk¬

tionen als Richter und als politischer Vermittler sich miteinander verquick¬

ten. Nun bedeutet die moderne Entwicklung zu immer stärkerer Formalisie¬

rung und Institutionalisierung des Rechtswesens naturgemäß, daß die Juris¬

diktion des Herrschers immer mehr zugunsten der Gerichte eingeschränkt

wird. Wenn er da Fälle der genannten Art von ein Sarl"a- statt vor ein Zivil¬

gericht zu bringen sucht, mag dahinter die Erwartung stehen, dort den Urteils¬

spruch eher so beeinflussen zu können, daJB er dem politischen Gehalt des Fai-

(5)

les gerecht wird. Gewiß aber kann der Herrscher damit rechnen, daß der

Spruch eines §arl"a-Richters von der öffentlichen Meinung eher akzeptiert

wird als der eines Zivilrichters; auch das ist für den Staat sehr wichtig. -

Übrigens setzt Scheich Zäyid diese Justizpolitik auch als Präsident der Ver¬

einigten Arabischen Emirate fort; eine Schrift des Informationsministeriums

( wizärat al-i"läm ) zum dritten Jahrestag der Föderation verzeichnet seine

Absicht, die Sari"a-Gerichte auszubauen, um die Regeln des islamischen

Rechts im weitestmöglichen Bereich anzuwenden (8).

Neben der Tendenz, die Zuständigkeit der SarT^a-Gerichte über Personen¬

standsangelegenheiten hinaus auf weitere Bereiche auszudehnen, gibt es auch

Hinweise auf eine Absicht, die Rechtsprechung der Zivilgerichte in stärkerem

Maße an die §arl"a zu binden. Einen Anlaß hierfür bietet der Umstand, daß

es schriftlich fixierte moderne Gesetze, auf die die Zivilgerichte normaler¬

weise angewiesen sind, längst nicht in ausreichendem Umfang gibt und daß die

bestehenden Lücken auch nicht von heute auf morgen durch den Gesetzgeber

ausgefüllt werden können. An diesen Umstand anknüpfend, schreibt schon das

Verfahrensgesetz der Zivilgerichte von 1970 in § 5 vor:

Im Hinblick auf alles das, wofür die Gesetze des Territoriums (qa¬

wänin al-iqlTm ; gemeint ist das Staatsgebiet von Abu Dhabi ) keine

Bestimmungen enthalten, müssen die Gerichte des Territoriums die¬

jenigen Prinzipien anwenden, welche Billigkeit, Gewissen oder die

allgemeinen Regeln der Gerechtigkeit erfordern ( mä yaqta(^ihi al-

Cadlu awi (^-(^lamiru awi l-qawä"idu l-"ämmatu lil-"adälati ) , wobei

sie sich an der Wissenschaft von der islamischen §arl"a zu orien¬

tieren haben ( "alä an tastarsida fl jjälika bi-fiqhi s-sari^ati 1-islä - miyati ) .

Diese Tendenz wird ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten fort¬

geführt, sogar mit noch stärkerer Akzentuierung. Die Provisorische Verfas¬

sung der Föderation, die 1971 von den Herrschern der Emirate erlassen wor¬

den ist, reserviert die ausgedehnten legislativen Kompetenzen der Föderation

dem Obersten Rat ( al-ma§lis al-a°lä) . der sich aus den Herrschern zusam¬

mensetzt (Art. 46 ff.); eine Bundesnationalversammlung ( al-maglis al-wa -

tanl al-ittiljädl ) hat im wesentlichen nur deliberative Funktion (Art. 68 ff. ).

Unter die Zuständigkeit der Föderation fallen "die wichtigeren Gesetzgebun¬

gen ( at-tasri"ät al-kubrä ) im Zusammenhang mit Straf-, Zivil-, Handels¬

und Gesellschaftsrecht und mit den Verfahren der Zivil- und Strafgerichte"

(Art. 121). Die Verfassung sieht ein eigenes Gerichtssystem der Föderation

vor, von dem als erstes das mit umfangreichen Aufgaben ausgestattete Ober¬

ste Bundesgericht ( al-matikama al-ittihädlya al-"ulyä ) eingerichtet worden

ist (Art. 95 ff. ). Dazu hat Abu Dhabi Anfang 1974 zusam men mit anderen

Emiratsinstitutionen seine Gerichte und Justizbehörden dem Justizministerium

der Föderation unterstellt (Gesetz von Abu Dhabi Nr. l/l974, § 20).

Die Provisorische Verfassung der Föderation erklärt nun nicht nur den Is¬

lam zur Staatsreligion, sondern bezeichnet auch die §ari"a als "eine Haupt¬

quelle ( magdar ra'TsI ) der Gesetzgebung in der Union" (Art. 7). In Ausfüh¬

rung dieses Gedankens besagt § 75 des Gesetzes über das Oberste Bundesge¬

richt (Bundesgesetz Nr. 10/1973):

Das Oberste Bundesgericht wendet die Bestimmungen der islamischen

äarl^a, die Bundesgesetze und die anderen Gesetze an, die in den der

Union angehörenden Emiraten gelten und die mit den Bestimmungen

(6)

der islamischen Sari"a übereinstimmen; ferner diejenigen Regeln des Gewohnheitsrechts ( gawämid al-"urf ) sowie diejenigen Prinzi¬

pien des Naturrechts und des Vergleichenden Rechts ( mabädi' al-

qänün at-tabT"T wal-qänün al-muqäran ), die den Bestimmungen je-

ner 2arT"a nicht zuwiderlaufen.

Die Vorschriften über die Rechtsquellen in den Gesetzen von 1970 und 1973

lohnen eine Betrachtung, da sie über weitere am Werk befindliche Kräfte Auf¬

schluß geben. Das Gesetz von Abu Dhabi aus dem Jahre 1970 zeigt deutlich

Einfluß des englichen Rechts: al-qawä"id al-"ämma lil-"adäla , al-"adl und ai;i-damTr - das ist nichts anderes als "justice, equity, and good conscience",

Grundlagen des Common Law, die die Briten, ebenso wie in Indien und im Su¬

dan, auch am Golf eingeführt hatten (9). Dazu kam das allgemeine Gebot, sich

am fiqh , also wohl an den Methoden der äarT"a, zu orientieren.

Das Bundesgesetz von 1973 ist von einem bedeutenden ägyptischen Juristen

entworfen worden, dem mustasär "Ädil Yünus, bis zu seiner Absetzung 1969

Präsident des ägyptischen Kassationsgerichtshofs ( mahkamat an-naqd wal-

ibräm ) und dann der erste Präsident des Obersten Bundesgerichts der Ver¬

einigten Arabischen Emirate (lO). So ist es kein Wunder, daiJ die Formulie¬

rung in § 75 an § 1 des berühmten und vieldiskutierten ägyptischen Zivilge¬

setzbuchs von 1948 erinnert, wonach der Richter in Ermanglung gesetzlicher

Bestimmungen gemäß dem Gewohnheitsrecht und, wenn auch dieses fehlt, "in

Ubereinstimmung mit den Prinzipien der Sarl"a" entscheidet; mangelt es da¬

ran ebenfalls, so wendet er die Prinzipien des Naturrechts und die Gebote der

Billigkeit an (ll). Jenes Gesetzbuch ist eine Schöpfung des großen Rechts¬

wissenschaftlers und -Politikers "Abdarrazzäq as-Sanhüri, der übrigens auch

bei der Ausarbeitung der Verfassung der Vereinigten Arabischen Emirate mit¬

gewirkt hat. Im Unterschied zu dem ägyptischen Kodex verweist das Gesetz

der Emirate allerdings nicht nur auf die Prinzipien, sonder auf die materiel¬

len Bestimmungen ( a^ikäm ) der SarT°a und nennt sie unter den Rechtsquellen

an erster Stelle. Immerhin bleibt es bei der Zulassung weiterer Quellen: des

modernen positiven Rechts, des Gewohnheitsrechts und des - allgemein-

menschheitlichen - Naturrechts; die englische Equity hat man zwar fallen¬

gelassen, doch kommt stattdessen das aus dem internationalen Bereich schöp¬

fende Vergleichende Recht hinzu. Die Sarl"a wird also nicht als ein vollkom¬

menes und geschlossenes Korpus betrachtet, sondern sie kann und soll er¬

gänzt werden; damit wird eine beträchtliche Elastizität bewahrt.

Hier zeigt sich der Einfluß des islamischen Modernismus im Bereich des

Rechts, einer Bewegung, die in denjenigen arabischen Ländern entstanden ist,

welche schon länger den Modernisierungsprozessen unterworfen sind. Juri¬

sten aus diesen Ländern, die als Experten in die Golfstaaten berufen worden

sind, haben sie mitgebracht, und manches deutet darauf hin, daß sie sich hier

weiter entfaltet - über den Stand hinaus, den etwa Joseph Schacht 1960 be¬

schrieben hat (12). Die Modernisten stehen in einer Spannung zwischen zwei

Orientierungen: Sie sind mit den Rechtsprinzipien und -Institutionen des Ok¬

zidents wohlvertraut und möchten sie nicht missen; dazu haben sie gelernt,

daß das in einer Gesellschaft geltende Recht ihr angemessen sein und sich des¬

halb mit ihr verändern muß. Doch andererseits läßt es die Einsicht in die Bin¬

dung des Rechts an die Gesellschaft, vereint mit dem Bedürfnis nach nationa¬

ler Identität, den modernistischen Juristen zwingend erscheint, daß die Rechts¬

entwicklung der arabisch-islamischen A'elt sich so weit wie möglich auf das

(7)

alte islamische Recht stützt. Dabei setzen sie Wandlungs- und Anpassungs¬

fähigkeit der 2arT"a voraus und nehmen sich die Freiheit, diejenigen äari°a-

Elemente - formale Prinzipien wie materielle Bestimmungen - auszuwählen,

die sie brauchbar finden; gleichzeitig wollen sie auch nicht darauf verzichten,

aus fremden Quellen zu schöpfen, wo ihnen das zweckmäßig scheint. Zu einer

systematischen Rechtsreform hat diese Bewegung bisher nicht führen können,

wegen der Problematik ihrer doppelten Orientierung, aber wohl auch deshalb,

weil in den Heimatländern der Modernisten das westlich beeinflußte Rechts¬

wesen bereits so weit entwickelt ist, daß wenig Raum für eine Wiederbelebung

der Sari"a in dem angedeuteten Sinne bleibt. In den Staaten am Golf sind die

Voraussetzungen für den islamischen Modernismus günstiger: einmal weil die

Entwicklung eines Rechtswesens unter westlichem Einfluß noch nicht weit ge¬

diehen ist, aber auch weil das traditionelle islamische Rechtswesen sich hier

- wie geschildert - ebenfalls nur in beschränktem Grade entfaltet hat und

so vielleicht Reformbestrebungen weniger Widerstand entgegensetzt. Auf diese

Weise bietet sich den islamischen Modernisten in den Vereinigten Arabischen

Emiraten die Chance zu einem Versuch, ihre Konzeption relativ frei zu ver¬

wirklichen, verbunden mit der Herausforderung, sie zu einem System zu ent¬

wickeln.

Die Zeitschrift Al-"Adäla , die das Justizministerium ( wizärat al-"adl )

der Föderation seit Januar 1973 in unregelmäßiger Folge herausgibt, spiegelt

das Interesse der Modernisten an einer Rechtsentwicklung, die einerseits auf

die 3arl"a zurückgreift und andererseits von der Kommunikation mit der üb¬

rigen Welt profitiert, anschaulich wieder. Daneben kommen allerdings auch

fundamentalistische Tendenzen zu Wort, für die der Rückgriff auf die Sarlfa

eindeutig den Vorrang hat. So stimmt der syrische Jurist "Abdalwahhäb al-

Azraq, der das Amt des Bundesstaatsanwalts ( an-nä'ib al-"ämm al-ittihädi )

bekleidet, das Lob der islamischen Rechtswissenschaft an, die keiner ande¬

ren an Fruchbarkeit, Kreativität und Entwicklungsfähigkeit nachstehe (l3).

Doch dabei bekennt er sich zur Salaffya und erhebt leidenschaftlich die For¬

derung, zunächst einmal diese Rechtswissenschaft mit neuen Methoden der

Forschung, des Dialogs und der Kritik von den Fehlern und Verfälschungen

der Vergangenheit zu befreien, damit sie ihre ursprüngliche Größe wieder¬

erlange; dann werde sie ihren Beitrag zum internationalen Rechtssystem lei¬

sten. Auch er macht auf eindrucksvolle Weise klar, daß er weder Traditiona¬

lismus noch Isolierung will, sondern ein islamisches Recht erstrebt, das der

modernen Zeit angemessen ist.

Wer die ungeheuer schnellen und radikalen Veränderungen vor Augen hat,

denen das Leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten heute unterworfen

ist, wird in der Tat kaum annehmen, daß eine rückwärtsgewandte Rechtspo¬

litik sich hier auch nur vorübergehend durchsetzen könnte. Zunächst einmal

ist es bemerkenswert, daß der Staat trotz der Ansprüche, die die materielle

Entwicklung an ihn stellt, die Probleme des Rechtswesens nicht mit billigen

Improvisationen - etwa der einfachen Übernahme von Gesetzen anderer Län¬

der - zu bewältigen trachtet, sondern daß sich kompetente Leute gefunden

haben, die ehrlich nach Lösungen suchen, welche den spezifischen Bedürf¬

nissen des Landes und seiner Menschen gerecht werden. Es wird sich lohnen,

die Ergebnisse ihrer Arbeit zu verfolgen.

(8)

Anmerkungen

1. Für eine informationsreiche und einfühlsame Einführung in die allgemeine

Entwicklung sei besonders auf die Arbeiten einer ortsansässigen deutschen

Historikerin verwiesen - Frauke Heard-Bey: 'The Gulf states and Oman

in transition', in Asian Affairs 59 (1972) 14 ff.; 'Social changes in the

Gulf states and Oman', a.a.O. 309 ff.; 'Development anomalies in the

beduin oases of al-Liwa' , in Asian Affairs 61 (1974) 272 ff .; ' Der Pro¬

zeß der Staatswerdung in arabischen Ölexportländern' , in Vierteljahres¬

hefte für Zeitgeschichte 23 (1975) 155 ff. - Ich bin Frau Dr. Heard und

ihrem Gatten, Mr. David Heard, für viele Hinweise und wertvolle Hilfe

zu großem Dank verpflichtet.

2. J.B. Kelly: Britain and the Persian Gulf. 1795-1880 (Oxford 1968) 21.

3. Heard: Prozeß 209.

4. Information hierüber bei Heard: Development.

5. Maktab al-watä'iq wad-diräsät: Abü Zaby bain al-ams wal-yaum (Abu

Dhabi 1969) 106 f.

6. "AbdaFazTz b. Hamad AI Mubärak ( 1289/l872-1360/l94l) : Tadrib as -

sälik ilä aqrab al-masälik "alä madhab al-imäm Mälik (Kairo 21391/1972).

Ich verdanke ein Exemplar des Büchleins der Liebenswürdigkeit von Scheich

Ahmad. - Die Äl Mubärak sind auch Gegenstand des von Yüsuf b. Räsid b.

"Abdallatif Äl Mubärak verfaßten ersten Teils einer Artikelserie ' al-Usar al-"ilmlya fil-Ahsä" , die in der Zeitschrift al-"Arab 8 (ar-Riyäd 1393-94/

1973-74) 667 ff. zu erscheinen begonnen hat (freundlicher Hinweis von

Herrn Dr. Gerd-R. Puin, Saarbrücken).

7. Allgemeine Informationen hierüber in den Aufsätzen von Herbert J. Liebesny

'International relations of Arabia: the dependent areas', in MEJ 1 (1947)

148 ff .; ' British jurisdiction in the states of the Persian Gulf , in MEJ 3

(1949) 330 ff .; 'Administration and legal development in Arabia: the

Persian Gulf principalities' , in MEJ 10 (1956) 33 ff .; Donald Hawley:

The Trucial States (London 1970) 178 ff .; K.G.Fenelon: The United Arab

Emirates: An Economic and Social Survey (London 1973) 20 f.

8. Daulat al-lmärät al-"arab~ya al-muttaljida, 2 disember 1974 [Abu Dhabi

I974J 234.

9. N.J. Coulson: A History of Islamic Law (Edinburgh 1964) 155 f.; Hawley

a.a.O. 179 f.

10. Im April 1975 wurde "Adil Yünus zum ägyptischen Justizminister berufen.

11. Zitiert nach J.N.D. Anderson: 'Law reform in Egypt: 1850-1950', in

P.M. Holt (ed.): Political and Social Change in Modern Egypt (London

1968) 227; Coulson a.a.O. 153. Uber die Entstehung des ägyptischen Zi¬

vilgesetzbuchs berichtet ausführlicher Farhat J. Ziadeh: Lawyers, the

Rule of Law and Liberalism in Modern Egypt (Stanford 1968) 13 5 ff.

12. ' Problems of modern Islamic legislation' , in SI 12 (I960) 99 ff. ; An In¬

troduction to Islamic Law (Oxford 1964) 100 ff.

13. ' Iljya' at-turäl al-fiqhl' . in al-"Adäla, 2 Jg. , Nr. 6 (April 1975) 5 ff.

(9)

EINE METHODE BIRUNIS ZUR BESTIMMUNG DER QIBLA DURCH KONSTRUK¬

TION AUS DEM MASCÜDISCHEN QÄNÜN (V MAQÄLA, KAP. 6) (l)

Von Reinhard Wieber, Bonn

Mit 3 Abbildungen

Bei der großen Bedeutung, welche die Bestimmung der Gebetsrichtung im

religiösen Leben der Muslime hat, ist es nicht überraschend, daß sich in den

mathematischen und astronomischen Werken des frühen arabischen Schrift¬

tums zahlreiche Abhandlungen über die Ermittlung des Azimuts der Qibla fin-

den(näheres in: EI^ 11 1061 ff. ). Darunter sind die rein konstruktiven Ver¬

fahren besonders interessant, denn während bei den rechnerischen Methoden

negative Zahlenwerte strikt vermieden werden, können erstere durchaus beim

rechnerischen Nachvollzug der Konstruktion zu negativen Zwischenergebnissen

führen. Letzteres mag ein Grund dafür gewesen sein, daß m.W. bei den Kon¬

struktionsbeschreibungen Berechnungen immer fehlen.

Wenden wir uns der vorliegenden Studie zu:

Während Birüni in seinem K. tahdid nihäyat al-amäkin mehrere Methoden

zur Bestimmung der Qibla schildert (2), mit denen er das Problem - mit

einer Ausnahme (3) - rechnerisch löst, legt er im "Qänün" einen einzigen,

rein konstruktiven Lösungsweg dar. Dieser lautet wie folgt (s. Abb. l):

Man schlägt um das Zentrum E, den Standort des Beobachters, mit dem

Radius ÄE den Kreis ÄMZBTGDS und zieht die Strecke AEG. TG sei die Brei¬

te des Standorts [cpjl], TZ die zu 90° ergänzte Breite Mekkas [90° ef> > T'^]

und TB die zu 90° ergänzte Längendifferenz zwischen beiden_Örtern [90° AX»

aX]. Man zieht die Strecken TE, BE, ZE und fällt das Lot ZK auf TE. Mit

K als Zentrum und dem Radius ZK

schlägt man den Halbkreis ZHD,

zieht parallel zu BE die Strecke

HK und fällt das Lot HL auf ZK.JJm

A schlägt man mit dem Radius ZH

den Kreisbogen MS. Parallel zu AE

wird von S aus (4) eine Strecke und

lotrecht zu AE von L aus eine zweite

Strecke gezogen. Beider Schnittpunkt

ist 0. Man zieht EO und erhält den

Winkel OEY, den Azimut der Qibla.

Abb. 1

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