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Archiv "Die FDP legte sich nicht fest" (13.11.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Früherkennung im Krankenhaus

Das ergibt sich aus den Bestim- mungen des am 1. Juli 1971 in Kraft getretenen Zweiten Kranken-

versicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBI.1 S. 1770). Dadurch wurden als neue Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen erstmals Maßnah- men zur Früherkennung von Krank- heiten eingeführt, darunter auch solche zugunsten von Kindern (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 RVO). Hierbei handelt es sich um eine kassen- ärztliche Angelegenheit bzw. einen Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 16. Aufl., Teil 1 § 181 Anm. 1; auch Dersch- Knoll-Brockhoff-Schieckel-Schroe- ter-Völcker, Gesamtkommentar zur RVO, § 181 Anm. 7 und § 368 Anm. 8), was sich auch aus § 181 Abs. 2 S. 2 sowie dem neueinge- führten § 368 p Abs. 5 RVO und ins- besondere § 368 Abs. 2 S. 1-2 RVO ergibt, wonach zu der zur kassenärztlichen Versorgung gehö- rigen ärztlichen Behandlung auch die Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten zählen, zu denen unstreitig die streitbefangenen Vor- sorgeuntersuchungen an Säuglin- gen gehören, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Richtlinien durchge- führt werden (vgl. Peters, a. a. 0.,

§ 368 p 4 hh). Dabei stellen die ge- setzlichen Vorschriften ersichtlich nicht darauf ab, wo die Vorsorge- untersuchungen an Säuglingen durchgeführt werden.

Da seit geraumer Zeit die Mehr- zahl der Kinder nicht mehr im El- ternhaus, sondern in Krankenhäu- sern geboren wird, haben die Kas- senärztliche Bundesvereinigung sowie die Verbände der gesetzli- chen Krankenkassen nach Maßga- be der gesetzlichen Vorschriften den § 10 a des Bundesmantel- vertrages Ärzte/RVO-Kassen dahin ergänzt:

,Die Neugeborenen-Erstuntersu- chung nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen können diejenigen Ärzte ausführen, die die Geburt lei- ten, auch wenn sie zur kassenärzt-

lichen Tätigkeit nicht zugelassen oder an ihr nicht beteiligt sind' (Abs. 2).

,Die Neugeborenen-Basisuntersu- chung nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen können in Entbin- dungs- und Krankenanstalten die- jenigen Ärzte ausführen, die die Säuglingsstation leiten oder ver- antwortlich betreuen, auch wenn sie zur kassenärztlichen Tätigkeit nicht zugelassen oder an ihr nicht beteiligt sind' (Abs. 3).

Weil die zuständige Kassenärztli- che Vereinigung beim Kläger, wie nunmehr auch der Beklagte nicht mehr bestreitet und insbesondere aus der entsprechenden Bescheini- gung des Chefarztes der geburts- hilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses des Be- klagten vom 12. November 1973 er- sichtlich ist, die vorstehenden Vor- aussetzungen als erfüllt angesehen hat, hat sie ihm und seinen Kolle- gen nach den gesetzlichen Bestim- mungen und den danach ergange- nen Ausführungsvorschriften ei- genverantwortlich die Durchfüh- rung der Neugeborenen-Erstunter- suchungen U 1 sowie der Neuge- borenen-Basisuntersuchungen U 2 übertragen, was danach rechtlich möglich ist, obwohl der Kläger kein Kassenarzt ist.

Damit ist dem Kläger wirksam und in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung nach öffentlichem Recht eine kassenärztliche Aufga- be eigenverantwortlich übertragen worden. Diese Tätigkeit des Klä- gers ist daher auch auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Regelung und ihrer Bindung an die Weisungen der Kassenärztlichen Vereinigung als Auftraggeber der privatrechtli- chen Regelungsbefugnis der Par- teien entzogen. Insbesondere ist es dem Beklagten versagt, im Wege des arbeitgeberischen Direktions- rechts selbst Art und Umfang der Untersuchungen näher zu bestim- men, da insoweit die auf Grund der Reichsversicherungsordnung er- gangenen Vorschriften des öffent- lichen Rechts vorgehen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Untersuchungen von der Kassenärztlichen Vereini- gung dem Beklagten als Kranken- hausträger bzw. dem Chefarzt übertragen worden wären, was je- doch vorliegend unstreitig nicht geschehen ist. Unter den gegebe- nen Umständen erledigt der Kläger also mit der Durchführung der Vor- sorgeuntersuchungen eine Aufga- be, die ihm allein als kassenärztli- che Angelegenheit nach Bestim- mungen des öffentlichen Rechts ei- genverantwortlich von der dafür zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung übertragen worden ist und die deswegen nicht Gegen- stand arbeitsvertraglicher Rege- lung durch die Parteien sein kann.

Wenn der Kläger daher nachträg- lich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch von seinem beklagten Arbeitgeber an- gehalten worden ist, die Untersu- chungen im Sinne der Weisungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorzunehmen, so ändert das an der aufgezeigten Rechtslage nichts;

der in diesem Sinne ergänzte Ar- beitsvertrag der Parteien hat inso- weit allenfalls bestätigenden Cha- rakter.

Kann aber aus den dargelegten Rechtsgründen keine von dem öf- fentlich-rechtlichen Auftrag losgelö- ste privatrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung der Untersuchungen aus seinem Ar- beitsvertrag bestehen, so handelt es sich dabei, wie der Kläger mit Recht annimmt, um Aufgaben, die nur als Nebentätigkeit von ihm er- ledigt werden können, wozu er da- her folgerichtig mit dem ersten Klageantrag die entsprechende Genehmigung des Beklagten be- gehrt.

Dabei ist davon auszugehen, daß auf Grund entsprechender vertragli- cher Vereinbarung zwischen den Parteien der BAT und damit auch dessen § 11 gilt, der für Nebentä- tigkeiten des Angestellten auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen verweist. Damit wird zugleich auf die Sonderregelungen für Ärzte

3136 Heft 45 vom 6. November 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen Früherkennung im Krankenhaus

und Zahnärzte SR 2 c BAT verwie- sen, die unter Nr. 5 Abs. 1 vorse- hen, daß angestellte Ärzte vom Ar- beitgeber verpflichtet werden kön- nen, von einem Dritten angeforder- te Gutachten, gutachtliche Äuße- rungen und Ausarbeitungen zu er- stellen, und zwar auch als Nebentä- tigkeit, woraus ersichtlich wird, daß nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien derartige Aufgaben von angestellten Ärzten nicht nur im Rahmen ihrer allge- meinen arbeitsvertraglichen Pflich- ten, sondern unabhängig davon im Wege einer Nebentätigkeit erfüllt werden sollen.

Im übrigen verweist § 11 BAT vor- liegend auf das Landesbeamten- recht von Schleswig-Holstein, das die Fragen der Nebentätigkeit von Beamten in den §§ 80 ff. des Lan- desbeamtengesetzes vom 10. Mai 1971 (GVBI. S. 253) regelt. Zwar be- darf danach eine Nebentätigkeit des Beamten grundsätzlich der Ge- nehmigung (§ 81 Abs. 1 Ziff. 2). Die Genehmigung darf jedoch nach

§81 Abs. 2 des Gesetzes nur ver- sagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstli- chen Leistungen, die Unparteilich- keit oder die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtigen würde.

Derartige Versagungsgründe hat der Beklagte nicht vorgebracht.

Insbesondere werden offensicht- lich durch die vom Kläger bean- tragte Genehmigung auch keine ,sonstigen Interessen' des Beklag- ten beeinträchtigt. Das ist schon daraus ersichtlich, daß, weil dem Beklagten als Krankenhausträger die Durchführung der Vorsorgeun- tersuchungen selbst nicht übertra- gen worden ist, andernfalls die Vorsorgeuntersuchungen im Ge- gensatz zum Willen des Gesetzge- bers im Krankenhaus des Beklag- ten überhaupt nicht durchgeführt werden könnten. Auch insoweit kann sich der Beklagte aus den schon dargelegten Gründen nicht darauf berufen, dem Kläger obliege die Durchführung der Untersu- chungen schon als arbeitsvertragli- che Pflicht.

Entgegen der Meinung des Lan- desarbeitsgerichts und des Beklag- ten kann auch aus § 3 der das Lan- desbeamtengesetz ergänzenden Verordnung über die Nebentätig- keit der Beamten und Richter vom 13. September 1965 (GVBI. Schles- wig-Holstein 5. 85) nichts Gegen- teiliges hergeleitet werden. Danach sollen Aufgaben, die für das Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde- verband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrge- nommen werden, grundsätzlich Hauptämtern eingeordnet und nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt, verkennen sowohl das Landesarbeitsgericht als auch der Beklagte, daß die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen keine Aufgabe des Landes Schleswig- Holstein, des beklagten Kreises oder einer sonstigen von der Vor- schrift erfaßten Körperschaft, An- stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, sondern eine solche der kassenärztlichen Versorgung und damit der Kassenärztlichen Verei- nigung. Da mithin kein gesetzlicher Grund zur Versagung der von dem Kläger begehrten Genehmigung zur Durchführung der Untersu- chungen im Wege der Nebentätig- keit vorliegt, ist der erste Klagean- trag, wie schon das Arbeitsgericht mit Rechtausgeführt hat, begründet.

Die hiergegen vom Beklagten vor- gebrachten Einwendungen sind un- begründet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Vor- sorgeuntersuchungen während des Krankenhausaufenthaltes von Mut- ter und Kind und damit als Be- standteil des Krankenhausaufent- haltes durchzuführen seien. Das ist zwar der tatsächlichen Übung nach zutreffend, rechtlich jedoch bedeu- tungslos, weil der Gesetzgeber aus den dargelegten Gründen die Vor- sorgeuntersuchungen U 1 und U 2 wie andere Vorsorgeuntersuchun- gen nicht der Krankenhauspflege, sondern der kassenärztlichen Ver- sorgung zugeordnet hat, wogegen auch irgendwelche allgemeinen

rechtlichen Bedenken, auch solche verfassungsrechtlicher Art, nicht bestehen. Davon gehen neben dem Arbeitsgericht auch mehrere So- zialgerichte, deren Urteile dem Senat vorliegen, zutreffend aus.

Rechtsunerheblich ist, wie zu ent- scheiden wäre, wenn vorliegend dem Beklagten, worum er sich be- müht, als Krankenhausträger selbst die Durchführung der Vorsorgeun- tersuchungen übertragen worden wäre, denn unstreitig ist das vorlie- gend nicht bzw. noch nicht ge- schehen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Übertragung der Untersuchungen auf den Be- klagten als Krankenhausträger rechtlich möglich wäre (vgl. dazu

§ 10 a Abs. 5 des Bundesmantelver- trages), worüber zudem im Streit- falle durch die Sozialgerichte ent- schieden werden müßte. Darauf, daß der Kläger ähnliche Untersu- chungen schon vor dem Inkrafttre- ten des Zweiten Krankenversiche- rungsänderungsgesetzes ausgeführt hat, kommt es ebenfalls nicht an, weil es dabei früher um Verpflich- tungen aus dem Arbeitsvertrag, nunmehr jedoch um Leistungen geht, die er nach öffentlichem Recht und nach den entsprechen- den Weisungen der Kassenärztli- chen Vereinigung zu erbringen hat.

Unerheblich ist im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsge- richts sowie des Beklagten weiter- hin, welche Vereinbarungen inso- weit zwischen Patienten und Kran- kenhausträger getroffen zu werden pflegen und welche entsprechenden Regelungen für Privatpatienten be- stehen, da es vorliegend allein um die Durchführung der Vorsorgeun- tersuchungen an Pflichtversicherten geht.

Zwar hebt der Beklagte in der Re- visionserwiderung an sich zutref- fend hervor, daß im allgemeinen Tätigkeiten eines Arbeitnehmers, die er im Auftrage seines Arbeitge- bers gegenüber Dritten nach Maß- gabe seines Arbeitsvertrages lei- stet, nicht als Nebentätigkeit in Be- tracht kommen. Demgegenüber be- steht jedoch vorliegend ein we- sentlicher Unterschied sowohl in rechtlicher als auch in tatsächli-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 45 vom 6. November 1975 3137

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

Früherkennung im Krankenhaus

cher Beziehung: Die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen ist nämlich vorliegend nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmun- gen allein dem Kläger und seinen Kollegen und gerade nicht dem Krankenhausträger verantwortlich übertragen worden. Der Kranken- hausträger ist somit rechtlich über- haupt nicht in der Lage, seinerseits den in seinem Krankenhaus gebo- renen Säuglingen bzw. ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern die ih- nen nach der RVO als Pflichtversi- cherten zustehenden Leistungen zu erbringen. Demgegenüber ist unbe- achtlich, daß unter praktisch-medi- zinischen Gesichtspunkten natür- lich auch der Krankenhausträger die Untersuchungen durchführen kann und durchführen läßt. Ent- scheidend ist jedoch, daß die Un- tersuchungen, wie es die gesetzli- chen Bestimmungen gestatten, von der dafür zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung vorliegend nicht dem Beklagten als Krankenhaus- träger, sondern allein dem Kläger übertragen worden sind, was in der Revisionserwiderung verkannt wird. Dabei ist es, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend bemerkt, den Gerichten versagt, über die Zweckmäßigkeit und Praktikabilität sowohl der gesetzlichen Regelung als auch der danach vorgenomme- nen Maßnahmen der Kassenärztli- chen Vereinigung zu entscheiden.

Darüber, welche Rechtsfolgen ein- träten, wenn in Zukunft auch der Krankenhausträger zur Durchfüh- rung der Untersuchungen von der zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung ermächtigt würde, braucht nicht entschieden zu wer- den, weil es dafür vorerst unstreitig an den tatsächlichen Vorausset- zungen fehlt. Die vom Beklagten in der Revisionsinstanz zitierte Ent- scheidung des Bundessozialge-

richts vom 18. September 1973 (BSGE 36, 146) behandelt zwar in anderem Zusammenhang Rechts- fragen des § 182 RVO, gibt jedoch entgegen der Meinung des Beklag- ten für die Entscheidung des vor- liegenden Rechtsstreits keine An- haltspunkte.

3. pp."

Bundesarbeitsgericht — Urteil vom 11. Dezember 1974 — 4 AZR 158/74 Anmerkung:

In Ergebnisübereinstimmung zu dem vorstehenden Urteil des Bun- desarbeitsgerichts hat das BSG am 8. August 1975 in den Sachen 6 R Ka 1 und 5/74 über die zugrun- de liegenden kassenarztrechtlichen Fragen der Zuordnung der Maßnah- men U 1 und U 2 soweit sie in Krankenhäusern ausgeführt wer- den — entschieden. Diese — auch vom Bundesarbeitsgericht als maß- geblich beurteilten — öffentlich- rechtlichen Fragen sind in der vor- stehenden arbeitsgerichtlichen Entscheidung ledigliöh in einen Ar- beitsrechtsstreit zwischen Kran- kenhausarzt und Krankenhausträ- ger eingekleidet. Die Entscheidun- gen des BSG, welche Streitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereini- gungen und Krankenkassen rechts- kräftig abschlossen, werden nach Vorliegen der schriftlichen Urteils- gründe hier veröffentlicht werden (vgl. auch DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT 1975, Heft 37, S. 2511).

Anschrift des Verfassers:

Rechtsanwalt Dr. Jürgen W. Bösche 5 Köln 41

Haedenkampstraße 3

ZITAT

Breiter Beamtenbuckel

„Auch Mieterstreitigkeiten sollen oftmals auf dem Rük- ken der Behörde ausgetragen werden. Ebenso werden Ba- gatellfälle, wie die abendli- che Toilettenspülung oder das Klappen der Gartentür beim Nachbarn, an die Lärm- fachleute herangetragen."

Die Berliner Senatsverwal- tung für Gesundheit und Um- weltschutz in einem Bericht im Landespressedienst Nr.

147/1975.

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vereinbarung

mit der Bundesknappschaft

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird in Ergänzung zum Vertrag vom 18. Juni 1970 zwi- schen der Bundesknappschaft und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung folgende Vereinbarung ge- troffen:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich dem Vertrag über badeärztli-

che Behandlung vom 31. Juli 1975 zwischen den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkas- sen und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung — unter Beteili- gung des Verbandes Deutscher Badeärzte — in seiner jeweiligen Fassung an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Juli 1975 in Kraft; sie löst die bis- herige Vereinbarung vom 24. März 1972 ab.

3. Die Vereinbarung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Bundesknappschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Bochum/Köln, den 8. September 1975

Bundesknappschaft K. d. ö. R.

Die Geschäftsführung gez. Emmerich

Erster Direktor i. A. gez. Jebbink Abteilungsdirektor Kassenärztliche Bundesvereinigung

K. d. ö. R.

gez. Dr. Muschallik

3138 Heft 45 vom 6. November 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Änderung

des Abkommens Ärzte/

Berufsgenossenschaften ab 1. Januar 1976

Leitnummer 61 erhält folgende Fas- sung:

„Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (GOÄ) - Bun- desgesetzblatt I S. 89 - maßge- bend, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Absätze 2 und 3 der Gebühren- ordnung finden keine Anwendung.

Vom 1. Januar 1976 an wird für ärztliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1975 erbracht wer- den, zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (Ab- satz 1) ein Zuschlag von 66,66 v. H.

in Ansatz gebracht.

Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden. Dieser Zuschlag wird für die Zeitdauer der durch dieses Abkommen getroffe- nen Gebührenregelung gewährt."

Leitnummer 64 beginnt wie folgt:

„Nach den einfachen Sätzen der GOA zuzüglich des Zuschlages von 66,66 v. H...."

In Leitnummer 64 a wird die Ge- bühr von 6,- DM auf 6,20 DM er- höht.

In den Leitnummern 64 c, 64 d und 65 wird der Zuschlag von 62 v. H.

auf 66,66 v. H. heraufgesetzt.

In Leitnummer 67 wird die Gebühr von 16,20 DM auf 16,60 DM herauf- gesetzt.

In Leitnummer 69 erfährt die Ge- bühr von 49,- DM eine Erhöhung auf 50,30 DM.

Leitnummer 74 erhält folgende Fas- sung:

„Der liquidationsberechtigte Arzt erhält für jeden Tag der stationä- ren Behandlung eine Behandlungs-

gebühr. Diese beträgt 5,10 DM, wenn Sonderleistungen nach Leit-

nummer 75 berechnet werden.

Werden im Behandlungsfalle keine Sonderleistungen berechnet, be- trägt die Behandlungsgebühr 6,70 DM.

Absatz 1 gilt nicht für zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen.

Diese Leistungen sind nach Leit- nummer 64 d zu vergüten. Werden im Zusammenhang mit zahnärztli- chen und kieferchirurgischen Lei- stungen Röntgenleistungen er- bracht, werden diese nach den ein- fachen Sätzen der GOÄ zuzüglich des Zuschlages von 66,66 v. H.

(Leitnummer 61 Absatz 3) vergütet.

Der ärztliche Honoraranteil beträgt 50 v. H. der Gebühren nach Satz 3."

In den Leitnummern 75, 77 und 79 wird der Zuschlag von 62 v. H. auf 66,66 v. H. heraufgesetzt.

In Leitnummer 82 a erhöhen sich die Beträge von 0,80 DM bzw. 1,60 DM auf 0,85 DM bzw. 1,70 DM.

In Leitnummer 85 werden folgende neue Beträge festgesetzt:

In Leitnummer 86 erhöhen sich die Beträge von 40,- DM bzw. 130,- DM auf 41,- DM bzw. 134,- DM.

In Leitnummer 87 werden die Be- träge von 60,- DM bzw. 270,- DM heraufgesetzt auf 61,50 DM bzw.

277,- DM.

In Leitnummer 89 wird der Betrag von 8,60 DM erhöht auf 8,90 DM.

In Leitnummer 90 erfolgt eine Erhö- hung des Betrages von 5,80 DM auf 6,- DM.

Die in Leitnummer 91 genannten Beträge von 4,- DM bzw. 4,20 DM erhöhen sich auf 4,10 DM bzw. 4,30 DM.

In Leitnummer 91 b wird der Betrag von 3,- DM erhöht auf 3,10 DM.

In Leitnummer 92 wird der Zu- schlag von 62 v. H. heraufgesetzt auf 66,66 v. H.

In Leitnummer 92 a erfahren die Beträge von 3,20 DM bzw. 1,60 DM eine Erhöhung auf 3,30 DM bzw.

1,70 DM und

Die in Leitnummer 93 genannten Beträge von 6,50 DM bzw. 2,10 DM bzw. 0,60 DM werden auf 6,70 DM bzw. 2,20 DM bzw. 0,70 DM erhöht.

In Leitnummer 95 erfolgt eine Erhö- hung der Beträge von 14,60 DM bzw. 3,- DM auf 15,- DM bzw.

3,10 DM.

In Leitnummer 98 a erhöht sich der Betrag von 11,30 DM auf 11,60 DM.

In Leitnummer 99 werden die im Absatz 1 genannten Beträge von 20,- DM bzw. 27,- DM erhöht auf 20,50 DM bzw. 27,50 DM. Der Zu- schlag von 62 v. H. wird auf 66,66

in Leitnummer 92 b von 3,90 DM Arztvordruck 1 8,90 DM bzw. 2,- DM bzw. 115,- DM auf 2 8,90 DM 4,- DM bzw. 2,10 DM bzw. 118,- 3 8,90 DM DM.

4 8,90 DM

4a 8,90 DM

5 8,90 DM

5a 11,60 DM

6 15,- DM

7 15,- DM

8 21,10 DM 8a 26,70 DM 8b 26,70 DM 8c 19,50 DM

9 26,70 DM In Leitnummer 97 wird die Gebühr 9a 9,- DM von 16,- DM auf 16,40 DM herauf- 10 51,30 DM gesetzt.

12 44,10 DM 12a 34,90 DM 12b 34,90 DM 14a 11,60 DM 14b 11,60 DM 15 4,60 DM 20 21,10 DM 21 20,50 DM

DEIJTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 45 vom 6. November 1975 3139

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen BEKANNTMACHUNGEN

v. H. heraufgesetzt. Die im letzten Absatz genannte Gebühr von 11,30 DM wird auf 11,60 DM erhöht.

ln Leitnummer 100 erfährt die Ge- bühr von 6,30 DM eine Erhöhung auf 6,50 DM.

ln Leitnummer 100 a werden die Beträge von 10,- DM (Absatz 1) bzw. 6,30 DM (letzter Absatz) her- aufgesetzt auf 10,30 DM bzw. 6,50 DM. Der Zuschlag von 62 v. H. er- höht sich auf 66,66 v. H.

Die in Leitnummer 101 genannten Beträge von 11,30 DM bzw. 17,- DM bzw. 8,60 DM werden erhöht auf 11,60 DM bzw. 17,50 DM bzw.

8,90 DM.

ln Leitnummer 101 cerfährt die Ge- bühr von 11,30 DM eine Erhöhung auf 11 ,60 DM.

ln Leitnummer 101 d wird die Ge- bühr von 19,40 DM heraufgesetzt auf 19,90 DM.

Bundesärztekammer

Lehrgänge zur Einführung in die

betriebsärztliche Tätigkeit

Einer Empfehlung des Ausschus- ses "Arbeitsmedizin" der Bundes- ärztekammer folgend, kündigen wir künftig die von den Landesärzte- kammern oder anderen Veranstal- tern geplanten Einführungslehrgän- ge in die betriebsärztliche Tätigkeit an.

Die Ärztekammer Niedersachsen führt vom 21. November bis zum 23. November und vom 28. Novem- ber bis zum 30. November 1975 ei- nen arbeitsmedizinischen Einfüh- rungslehrgang durch.

Interessenten wenden sich an die Ärztekammer Niedersachsen in 3 Hannover, Berliner Allee 20.

Die Bayerische Akademie für Ar- beits- und Sozialmedizin in Mün- chen führt vom 17.-28. November 1975, vom 15.-26. März 1976 und vom 22. 11.-3. 12. 1976 Einfüh- rungslehrgänge in die betriebs- ärztliche Tätigkeit durch.

Weitere Auskünfte:

8 München 22, Pfarrstr. 3, Telefon:

(0 89) 2 18 42 59-2 60.

Die Akademie für Arbeitsmedizin in Berlin plant einen Kurs in der Zeit vom 29. März bis 9. April 1976.

Weitere Auskünfte:

1 Berlin 19, Soorstraße 83-84, Te- lefon: (0 30) 3 02 50 26, App. 48/42.

Schi

Kassenarztsitze

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordrhein werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Hückelhoven-Hilfarth, praktischer Arzt. Im Ortsteil Hilfarth (4 597 Ein- wohner) der Stadt Hückelhoven- Ratheim (35 000 Einwohner) ist der niedergelassene praktische Arzt deutlich überlastet, da ein weiterer praktischer Arzt in nicht mehr nen- nenswertem Umfange tätig ist. ln der Stadt sind: Realschule, neu- sprachliches Gymnasium, Hallen- bad, Reithalle, Tennis- und Wasser- sportmöglichkeit.

Hückelhoven-Ratheim, Augenarzt. ln Hückelhoven-Ratheim, einer Stadt mit 35 000 Einwohnern, wird von der KVNo ein Ärztehaus errichtet, in welchem neben einer Augenarzt- praxis, eine Allgemein-, HNO- und Frauenarztpraxis errichtet werden (die Allgemein-, HNO- und Frauen- arztpraxis konnte zwischenzeitlich besetzt werden). Die Praxis kann käuflich erworben werden (Raten- zahlung), gegebenenfalls ist auch eine Anmietung möglich.

3140 Heft 45 vom 6. November 1975 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

Niederkrüchten, praktischer Arzt.

Eine seit 25 Jahren bestehende und gutgehende Allgemeinpraxis in Niederkrüchten (11 000 Einwohner - im Naturpark Schwalm-Nette gelegen) wird Ende 1975 wegen Überschreitung der Altersgrenze aufgegeben. Die Praxisräume und eventuell auch ein Teil der Wohn- räume (späterer Hauskauf nicht ausgeschlossen) können übernom- men werden.

..,.. Den Bewerbern um einen der genannten Kassenarztsitze wird die Umsatzgarantie in Höhe von 100 000 DM für ein Jahr gewährt, wenn sie die Garantiezusage der KVNo vor der Zulassung zur Kas- senpraxis erhalten haben. Darüber hinaus kann für die Besetzung ei- nes dieser Kassenarztsitze ein Dar- lehen in Höhe bis zu 60 000 DM zu einem Zinssatz von 7,5 v. H. ge- währt werden. Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, 4 Düssel- dorf, Tersteegenstraße 31, Telefon:

4 30 21, und bei jeder anderen Ver- waltungsstelle der KV Nordrhein.

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß Aachen, 51 Aachen, PeterstraBe 17.

D

Wermelsklrchen, Nervenarzt. Für den Bereich des oberen Rhein- Wupper-Kreises im Regierungsbe- zirk Düsseldorf (75 000 Einwohner) ist in der Stadt Wermalskirchen ein Kassenarztsitz für einen Nervenarzt vordringlich zu besetzen. Die Stadtverwaltung wird bei der Be- schaffung von Wohn- und Praxis- räumen behilflich sein. Gute Ver- kehrsverbindungen zu allen Groß- städten.

Willich 2/Anrath, praktischer Arzt.

In der Landgemeinde Anrath (10 000 Einwohner) sind zwar drei praktische Ärzte niedergelassen, jedoch ist ein Praktiker aus Alters- gründen nur noch sehr begrenzt tätig. Kulturelle und schulische Einrichtungen in Krefeld, Mönchen- gladbach und Viersen. I>

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Wuppertai-Eiberfeld-Südstadt, Kin- derarzt. Im Stadtteil Elberfeld-Süd der Großstadt Wuppertal mit 420 000 Einwohnern ist bei einem Einzugsbereich von 40 000 Einwoh- nern nur eine Kinderärztin an der Ersatzkassenpraxis beteiligt. An- sonsten ist ebenso wie in den be- nachbarten Stadtteilen Hahnerberg und Granenberg kein Kinderarzt niedergelassen. Praxisräume ste- hen zur Verfügung. Wohnräume sind leicht zu beschaffen.

Wuppertai-Langerfeld, praktischer Arzt. Im Stadtteil Langerfeld (27 000 Einwohner) der Großstadt Wuppertal (420 000 Einwohner) sind durch Bevölkerungszuwachs und durch ein großes Industriean- siedlungsgebiet die dort tätigen sechs praktischen Ärzte überlastet.

Wülfrath-Rhodenhaus, praktischer Arzt. Im Siedlungsort Rhodenhaus (4000 Einwohner) der Stadt Wülf- rath (25 000 Einwohner) ist bisher kein Arzt niedergelassen. Die sie- ben in Wülfrath niedergelassenen Praktiker sind überlastet und zum Teil aus Altersgründen belastet.

Langenfeld, Kreis Mettmann, Au- genarzt. ln der Stadt Langenfeld, Kreis Mettmann (50 000 Einwoh- ner), ist eine Kassenarztstelle für einen Facharzt für Augenkrankhei- ten vordringlich zu besetzen. Die Praxis des bisher dort tätigen und verstorbenen Kollegen kann über- nommen werden. Nähere Auskunft erteilt die Kreisstelle Rhein-Wup- per in Opladen, Düsseldorfer Stra- ße 161, Telefon (02171) 43294 oder 20 94.

Sonsbeck, praktischer Arzt. ln Sonsbeck mit 6200 Einwohnern sind zur Zeit nur zwei praktische Ärzte niedergelassen, von denen einer bereits das 69. und der zwei- te das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Bei der Raumbeschaffung ist die Gemeinde behilflich. Außerdem steht ein preisgünstiges Baugrund- stück zur Verfügung. Kulturelle und schulische Einrichtungen sind in Geldern vorhanden.

Wülfrath, praktischer Arzt. ln Wülf- rath, einer Stadt mit 24 000 Einwoh-

nern, sind die niedergelassenen sechs praktischen Ärzte nach der Praxisaufgabe eines praktischen Arztes überlastet. Daher ist die bal- dige Niederlassung eines prakti- schen Arztes erforderlich. ln Wülf- rath sind alle Schularten vorhan- den.

Langenberg, Chirurg. Nach Aufga- be der Tätigkeit des bisherigen Chefarztes am Langenbarger Kran- kenhaus, ist für die Sicherstellung der ambulanten chirurgischen kas- senärztlichen Versorgung die Nie- derlassung eines Chirurgen erfor- derlich. ln Langenberg leben 17 700 Einwohner. Ein Chirurg ist dort nicht niedergelassen. Die nächsten Chirurgen üben ihre Pra- xis im 8 km entfernten Velbert aus.

Alle schulischen und kulturellen Einrichtungen sind vorhanden.

Kamp-LinHort, Dermatologe. ln Kamp-Lintfort ist bei einer Einwoh- nerzahl von 60 000 mit Einzugsge- biet eine weitere Hautarztstelle zu besetzen. Kulturelle und sämtliche schulischen Einrichtungen sind am Ort vorhanden.

Kamp-LinHort, Orthopäde. ln Kamp- Lintfort ist bei einer Einwohnerzahl von 60 000 mit Einzugsgebiet eine weitere Facharztstelle für einen Or- thopäden dringlich zu besetzen. Belegbetten in einem 4 km entfernt liegenden Krankenhaus möglich.

Kulturelle und sämtliche schuli- schen Einrichtungen sind am Ort vorhanden.

Kaarst, praktischer Arzt. ln Kaarst, einer Landgemeinde mit 21 000 Einwohnern, sind nur drei prakti- sche Ärzte niedergelassen, von de- nen einer bereits das 77. Lebens- jahr vollendet hat. ln Kaarst sind alle Schultypen, in Neuss und Düs- seldorf alle kulturellen Einrichtun- gen vorhanden.

~ Den Bewerbern um einen der genannten Kassenarztsitze wird die Umsatzgarantie in Höhe von 100 000 DM für ein Jahr gewährt, wenn sie die Garantiezusage der KVNo vor der Zulassung zur Kas- senpraxis erhalten haben. Darüber

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Kassenarztsitze

hinaus kann für die Besetzung ei- nes dieser Kassenarztsitze ein Dar- lehen in Höhe bis zu 60 000 DM zu einem Zinssatz von 7,5 v. H. ge- währt werden. Nähere Auskunft hierüber bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, 4 Düssel- dorf, Tersteegenstraße 31, Telefon:

4 30 21, und bei jeder anderen Ver- waltungsstelle der KV Nordrhein.

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß Düssel- dorf, 4 Düsseldorf 11, Emanuei- Leutze-Straße 17.

0

Kevelaer, Dermatologe. ln der Stadt Kevelaer im Kreise Kleve (93 000 Einwohner) ist die bisher einzige Hautarztpraxis im Kreise aus Altersgründen frei geworden.

Praxisräume und Einrichtung ein- schließlich Röntgengerät können zu günstigen Bedingungen zur Zeit noch übernommen werden. Beleg- ärztliche Tätigkeit ist möglich.

Oberhausen-Dellwig-Borbeck, ein praktischer Arzt. Im Ortsteil Dell- wig-Borbeck (10 000 Einwohner) von Oberhausen, einem Neubauge- biet, in dem bisher kein Arzt nie- dergelassen ist, wird die Bevölke- rung bisher von den 2 bis 3 km ent- fernt wohnenden praktischen Ärz- ten mitversorgt Die Neueinrich- tung eines Kassenarztsitzes ist vor- dringlich. Gute Existenzmöglich- keit ln Oberhausen sind alle schu- lischen und kulturellen Einrichtun- gen vorhanden. Die Stadt Oberhau- sen wird sich intensiv um Raumbe- schaffung bemühen.

Oberhausen-City West, praktischer Arzt. ln Oberhausen-City West ist bei einer Einwohnerzahl von 12 700 durch den Bau neuer Wohnviertel die Neueinrichtung eines Kassen- arztsitzes dringend erforderlich.

Die Stadtverwaltung wird sich in- tensiv um Raumbeschaffung bemü- hen.

Kevelaer-Winnekendonk, prakti- scher Arzt. Im Stadtteil Winneken- donk (3500 Einwohner) der Stadt

DEUTSCHES ARZTEBLATI

Heft 45 vom 6. November 1975

3141

(7)

Hypertonie birgt zusätzliche Risiken für das labile

Herz-Kreislauf-Syste

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senkt den Blutdruck schonen und kontinuierlich

auf physiologische Werte

Koordinierte Medikation

für Herz und Kreislauf

Latente Herzinsuffizienz bedeutet permanente Gefahr für das gesamte Herz-Kreislauf-

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(8)

Wirkuni sei1enschaften

• Schonender Wirkungseintritt in den ersten

Behandlungstagen ohne überschießende Reaktion.

• Dauerhafte Senkung des Blutdrucks auf physiologische Werte in der Langzeittherapie.

• Sehr gute Verträglichkeit bei äußerst niedriger Dosierung durch Synergismus von Xipamid (Aquaphor®) und Reserpin.

Praxiserfahrungen

Mittlere systolische und diastolische Blutdruckwerte nach Therapie mit Durotan 100 bei Hypertonie verschie- dener Schweregrade.

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Alle Formen der Hypertonie Kontraindikationen:

Ausgeprägte Hypokaliämie sowie akute Nieren- insuffizienz. Neigung zu depressiven Verstimmun- gen.

Hinweis:

burotane 100 besitzt im allgemeinen eine gute Ver- träglichkeit. Gastrointestinale Beschwerden, Müdig- keit oder orthostatische Dysregulationen durch die Reserpinkomponente werden nur selten beobach- tet. Bei Diabetes oder Disposition zur Gicht ist der Harnsäure- und Kohlenhydratstoffwechsel zu über- wachen. Während der Langzeitbehandlung empfeh- len sich Kontrollen des Serum-Kalium-Spiegels und gegebenenfalls Kaliumsubstitution. Im ersten Trime- non sowie in den letzten Wochen der Schwanger- schaft ist strenge Indikationsstellung erforderlich.

Eine Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit ist möglich.

Weitere Informationen über Durotan® 100 enthält der wissenschaftliche Prospekt.

Dosierung:

Täglich 1 Tablette nach den Mahlzeiten, jedoch nicht später als am Nachmittag. Die Dosis kann, abhängig von der Ausgangslage, auf 1 x 2 Tabletten und in Ausnahmefällen auf vorübergehend 3-4 Ta- bletten gesteigert werden.

Handelsformen:

Packung mit 50 Tabletten DM 10,90, Packung mit 100 Tabletten DM 19,80, Anstaltspackung mit 500 Tabletten

Stadium II Stadium III

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Novodigal® »mite« Kompensationstherapie auch der latenten Herzinsuffizienz

Indikationen: Frühdigitalisierung bei latenter bzw.

Belastungsherzinsuffizienz. Vorsorge-Digitalisie- rung bei alternden Menschen. Prä- und post- operative Digitalisierung.

Kontraindikationen: Absolut: Glykosidintoxikation, insbesondere bei inkomplettem Herzblock oder Ven- trikeltachykardie; idiopathische hypertrophische subaortale Stenose, geplante Elektrokonversion.

Schwere Bradykardie. Relativ: Carotissinussyndrom, Kaliummangelzustände, Hyperkalzämie.

Zur Beachtung: Jede Herzglykosidtherapie kann — zumeist dosisabhängig — zu Nebenwirkungen, z. B.

Erbrechen, Rhythmusstörungen und Sehstörungen führen, die nach Absetzen des Präparates oder Dosisreduzierung vollständig reversibel sind. Bei glykosidempfindlichen Patienten, u. a. bedingt durch Elektrolytstörungen (gleichzeitige Diuretika- oder Laxantien-Gabe), Hypoxie, hormonelle Störun- gen, empfiehlt sich eine einschleichende Anfangs- dosierung.

Bei Niereninsuffizienz mit verminderter renaler Filtrationsrate ist der Glykosidbedarf reduziert.. Bei jeder Glykosidtherapie ist von parenteralen Kalzium- Gaben wegen der potenzierenden Wirkung abzu- sehen. In den Frühstadien der Schwangerschaft entscheidet — wie bei allen Medikamenten — die Dringlichkeit der Therapie. Ob erkrankungs- oder behandlungsbedingte Situationen zu einer vorüber- gehenden Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit führen, ist fallweise zu entscheiden.

Dosierung: Hinweise entnehmen Sie bitte dem wis- senschaftlichen Prospekt.

Handelsformen: Novodigal »mite« Tabletten zu 01 mg ß-Acetyldigoxin, Packungen mit 50 Stück DM 4,80, 100 Stück DM 8,50, Anstaltspackungen

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Kassenarztsitze

Kevelaer (21 000 Einwohner) im Kreis Kleve ist nur ein praktischer Arzt niedergelassen, der in abseh- barer Zeit aus Altersgründen aus- scheiden wird.

Duisburg-Hamborn-Bruckhausen, praktischer Arzt. Für Duisburg- Hamborn-Bruckhausen (9700 Ein- wohner) ist durch Ausscheiden ei- nes praktischen Arztes ab 1. Juli 1975 ein Praxissitz vordringlich - mit Gewährung einer Einnahmega- rantie - zu besetzen. Sichere Existenzgrundlage, weiterbildende Schulen und kulturelle Einrichtun- gen am Ort, Praxisübernahme möglich.

~ Den Bewerbern um einen der genannten Kassenarztsitze wird die Umsatzgarantie in Höhe von 100 000 DM für ein Jahr gewährt, wenn sie die Garantiezusage der KVNo vor der Zulassung zur Kas- senpraxis erhalten haben. Darüber hinaus kann für die Besetzung ei- nes dieser Kassenarztsitze ein Dar- lehen in Höhe bis zu 60 000 DM zu einem Zinssatz von 7,5 v. H. ge- währt werden. Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, 4 Düssel- dorf, Tersteegenstraße 31, Telefon:

4 30 21, und bei jeder anderen Ver- waltungsstelle der KV Nordrhein.

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß Duisburg, 41 Duisburg, Friedrich-Wilhelm- Straße 30.

0

Kirchherten, praktischer Arzt. Der Praxisbereich Kirchherten umfaßt etwa 5 000 Einwohner und wird z. Z.

von einer praktischen Ärztin ver- sorgt. Kirchherten liegt 10 km von der Kreisstadt Bergheim, 7 km von Bedburg und 10 km von Jülich ent- fernt.

Waldbröl, Kinderarzt. ln Waldbröl, der zweitgrößten Stadt im Oberber- gischen Kreis, hat der einzige nie- dergelassene Kinderarzt aus Al- tersgründen seine Praxis aufgege- ben. Landschaftlich schöne Lage

in waldreicher Umgebung, höhere Schulen, modernes Kreiskranken- haus, kulturelle Einrichtungen.

Gummersbach, Neurologe. ln Gum- mersbach (50 000 Einwohner) ist durch Tod der Kassenarztsitz eines Nervenarztes dringend zu beset- zen. Die Praxisräume des verstor- benen Arztes können übernommen werden. Sämtliche Schulen und kulturellen Einrichtungen sind in Gummersbach vorhanden.

~ Den Bewerbern um einen der genannten Kassenarztsitze wird die Umsatzgarantie in Höhe von 100 000 DM für ein Jahr gewährt, wenn sie die Garantiezusage der KVNo vor der Zulassung zur Kas- senpraxis erhalten haben. Darüber hinaus kann für die Besetzung ei- nes dieser Kassenarztsitze ein Dar- lehen in Höhe bis zu 60 000 DM zu einem Zinssatz von 7,5 v. H. ge- währt werden. Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, 4 Düssel- dorf, Tersteegenstraße 31, Telefon:

4 30 21, und bei jeder anderen Ver- waltungsstelle der KV Nordrhein.

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß Köln, 5 Köln, Clever Straße 13-15.

Koblenz

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Koblenz werden folgende Kassenarztsitze zur Besetzung aus- geschrieben:

Dierdorf, Kreis Neuwied, Kinder- arzt. Es handelt sich um eine neu einzurichtende Stelle. Im gesamten Kreisgebiet sind Kinderärzte bisher nur in der Stadt Neuwied niederge- lassen. Die Stadt Dierdorf - eine anerkannte Fremdenverkehrsge- meinde - hat 4000, die Verbands- gemeinde insgesamt 8300 Einwoh- ner. Die Verkehrslage ist günstig (Anschluß an die BAB Köln- Frankfurt). Grund-, Haupt- und Re- alschule sowie ein Gymnasium be- finden sich am Ort. Es gibt Sport- und Reithallen sowie Tennisplätze;

ein Hallenbad steht vor der Fertig-

3144 Heft 45 vom 6. November 1975 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

stellung. Die Verbandsgemeinde Dierdorf stellt zu günstigen Bedin- gungen Grundstücke zur Errich- tung von Wohn- und Praxisräumen zur Verfügung.

Diez, Rhein-Lahn-Kreis, Urologe.

Es handelt sich um eine neu einzu- richtende Stelle. Im gesamten Kreisgebiet ist bisher kein Urologe tätig. Es soll versucht werden, am Städtischen Krankenhaus die Mög- lichkeit belegärztlicher Tätigkeit zu schaffen. Die Stadt Diez zählt 11 000 Einwohner. Sie ist Sitz der Verbandsgemeinde mit ca. 23 000 Einwohnern und liegt in unmittel- barer Nachbarschaft von Limburg an der Landesgrenze zu Hessen.

Das Falke-Naturheilbad Diez ver- fügt über Grundschulen, Realschu- le, Gymnasium sowie ein Berufs- schulzentrum, ein Hallenbad sowie zahlreiche Sportanlagen. Die Ver- kehrslage ist günstig (Bahnstation/

Anschluß an die BAB Köln-Frank- furt). Die Stadtverwaltung wird bei der Beschaffung von Wohn- und Praxisräumen behilflich sein.

Koblenz, vier praktische Ärzte/Ärz- te für Allgemeinmedizin für die Stadtteile Rauental, Horchheim/

Pfaffendorf, südliche Vorstadt und Metternich. Es handelt sich um Stellen, die wegen Todes bzw. Ver- zichtes der bisherigen Praxisinha- ber vakant sind.

Sien, Kreis Birkenfeld, praktischer Arzt/Arzt für Allgemeinmedizin. Es handelt sich um eine seit längerer Zeit vakante Kassenarztstelle in- nerhalb der Verbandsgemeinde Herrstein/Nahe, zu deren Einzugs- bereich nach Angaben der Ge- meindeverwaltung 3000 Einwohner gehören. Die Verbandsgemeinde ist bei der Beschaffung von· Wohn- und Praxisräumen behilflich.

~ Die KV Koblenz gewährt zur Fi- nanzierung der Praxiseinrichtung neu zugelassener Ärzte zinsgünsti- ge Darlehen bis zur Höhe von 40 000 DM.

Nähere Auskünfte erteilt die Kas- senärztliche Vereinigung Koblenz, 5400 Koblenz, Emii-Schüller-Straße 14-16, Telefon (02 61) 310 64.

(10)

Die Nase

ist die erste Verteidigungslinie der Lunge

Illairiogeront°

befreit die NaseTag und Nacht

Indikationen:

Akute Rhinitis und Nebenhöhlenkatarrhe,

auch als Begleiterscheinung bei grippalen Infekten,

vasomotorische und allergische Rhinitis, Heuschnupfen

Zusammensetzung Kapseln:

1 Kapsel enthält

4 mg Carbinoxamin-maleat und 20 mg Phenylephrin-hydrochlorid in Pellets

Saft:

100 g (= 90 ml) Saft enthalten 24 mg Carbinoxamin 300 mg Phenylpropanolamin beide als Resinate, d. h.

gebunden an lonenaustauscher

Dosierung

Erwachsene und Jugendliche über 12 Jahre:

morgens und abends 1 Kapsel oder morgens und abends 1 Eßlöffel Saft Kinder:

im Alter von 1-6 Jahren

morgens und abends 1 Teelöffel Saft im Alter von 6-12 Jahren

morgens und abends 2 Teelöffel Saft Kontraindikationen

für Kapseln: Thyreotoxikose, Phäo- chromozytom, schwere Nierenfunktions- störungen, Glaukom;

für Saft Thyreotoxikose, hochgradige Hypertonie, Digitalistherapie Nebenwirkungen

In seltenen Fällen kann es zu Mund- trockenheit sowie Kreislauf- reaktionen kommen

Zur Beachtung

Während der Schwangerschaft ist, wie bei allen anderen Medikamenten, die Indikation abzuwägen

Handelsformen Rhinopront-Kapseln:

O.P. mit 10 Kapseln DM 5,95 lt. AT.

O.P. mit 20 Kapseln DM 10,75 lt. AT.

Anstaltspackungen mit 200 und 500 Kapseln

Rhinopront-Saft

O.P. mit 100 g (= 90 ml) DM 5,95 ItAT Anstaltspackung mit 10 x 100 g ( = 10 x 90 ml)

Heinrich Mack Nachf., 7918 Jllertissen/Bayern

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Spektrum der Woche Aufsätze Notizen PERSONALIA

Gerhard Hecht 75 Jahre

Am 2. August 1975 vollendete der außerplanmäßige Professor für Pharmakologie und Toxikologie an der Universität zu Köln, Dr. med.

Gerhard Hecht, sein 75. Lebens- jahr. Er hatte als führender Mitar- beiter der Pharmakologischen La- boratorien der Bayer AG wesentli- chen Anteil an der Entwicklung von Röntgenkontrastmitteln und eines Blutersatzmittels.

Hecht, in Hannover geboren, stu- dierte in Göttingen, trat 1926 als Pharmakologe in die Laboratorien der Farbenfabriken Bayer in Wup- pertal-Elberfeld ein und habilitierte sich 1933. Nach 1945 übernahm er bei Bayer die Leitung der gewebe- hygienischen und toxikologischen Laboratorien.

Er entwickelte neue Methoden und verfolgte die Beziehungen zwi- schen toxischen Wirkungen und chemischer Konstitution. Seine großen toxikologischen Erfahrun- gen verwendete er in dem Lehr- buch der Toxikologie, das er ge- meinsam mit Wirth als Fortsetzung des ursprünglichen Werkes von Fühner in der 3. Auflage bearbeite- te. Professor Hecht ist durch viele Vorträge vor Ärzten und durch sei- ne ehrenamtliche Mitarbeit in wis- senschaftlichen Kommissionen, be- sonders bei der Deutschen For- schungsgemeinschaft (DFG), her- vorgetreten. Außerdem gehörte er der Deutschen Lebensmittelbuch- Kommission an und der Kommis- sion zur Vorbereitung des Deut- schen Arzneibuches. UK/H

Hans Göppert 70 Jahre

Am 12. August 1975 nahm Profes- sor Dr. Hans Göppert die Glück- wünsche zu seinem 70. Geburtstag entgegen. Sein Name ist eng mit der Pionierarbeit für die klinische Integration der Psychotherapie an der Freiburger Universität verbun- den.

1951 kam er als Oberarzt und spä- terer Abteilungsvorsteher an die Freiburger Psychiatrische und Ner- venklinik und baute dort eine eige- ne klinische psychotherapeutische Abteilung auf. 1957 habilitierte er sich mit der auch als Monographie erschienenen Arbeit „Zwangs- krankheit und Depersonalisation".

Sein besonderes Interesse gilt der Problematik der Zwangsphänome- ne, den Grundlagen der psycho- analytischen Ichlehre, den Entste- hungsbedingungen sexueller Per- versionen, der Traumlehre Freuds und der Symbolsprache der Mär- chen. Immer wieder beschäftigten ihn die lebensgeschichtlichen Kri- senzeiten der Involution und der Pubertät und die dabei möglichen psychopathologischen Entwicklun- gen. upf

Anton Thelen 65 Jahre

Professor Dr. Anton Thelen, Chef- arzt der chirurgischen und urologi- schen Abteilung des Freiburger Lo- retto-Krankenhauses, feierte am 17.

August 1975 seinen 65. Geburtstag.

Der gebürtige Kölner assistierte nach seiner Freiburger Studenten- zeit bei dem Pathologen Professor Rössle an der Charitö in Berlin, bil- dete sich anschließend in der Uro- logie und Chirurgie aus und ar- beitete von 1936 bis 1948 an der chirurgischen Universitätsklinik, wo er sich auch habilitierte. Seit 1949 ist er Leiter der chirurgischen Abteilung des Loretto-Krankenhau- ses in Freiburg.

Zu seinen wesentlichen Arbeiten gehören Untersuchungen über den Herzmuskel, bakteriologische, viro- logische und traumatologische Studien. Sein spezielles Arbeitsge- biet aber ist die Urologie. Führend sind seine Veröffentlichungen über die chronische Pyelonephritis, die Urogenitaltuberkulose, die pyelo- nephritische Schrumpfniere und über operative Verfahren beim Nie- rensteinleiden und der Prostatahy-

pertrophie. upf/H

Wolfgang Brune 50 Jahre

Der Leiter des Kongreßbüros der Bun- desärztekammer, Wolfgang Brune, voll- endete sein 50. Lebensjahr Foto: Detzel

Wolfgang Brune, der Leiter des Kongreßbüros der Bundesärzte- kammer, ist seit dem 4. November 50 — was man ihm kaum ansieht;

denn der „Onkel", wie er unter sei- nen Kollegen heißt, wirkt eigentlich seit Jahren unverändert jung. Und da ist er plötzlich fünfzig! Na ja, ein bißchen gesetzter mag er gewor- den sein, und der Bart (der ihn üb- rigens schon seit Jahren ziert, nicht erst seitdem es Mode wurde) ist schon recht meliert.

Wolfgang Brune, 1925 in Hannover geboren, ist schon lange in der

„Kongreßbranche" zu Hause. Nach dem Abitur 1947 begann er „von der Pike auf" mit der Lehre als Reisebürogehilfe, die er 1949 ab- schloß. Zu seinen Berufsstationen zählt ein fast zweijähriger Aufent- halt in den USA. Das war, kurz be- vor er zur Bundesärztekammer kam. Sein Wechsel zu den Ärzten ist mittlerweile schon fast 20 Jah- re her; im Februar 1956 nämlich übernahm er die Leitung des Kon- greßbüros, dessen Aufgaben sich unter seiner Leitung erheblich aus- weiteten. Der Vorstand der Bun- desärztekammer ernannte Brune, in DEUTSCHES _ÄRZTEBLATT

3146 Heft 45 vom 6. November 1975

(12)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen PERSONALIA

Anerkennung seiner Arbeit, im vori- gen Jahr zum Geschäftsführer in der Bundesärztekammer. Was An- erkennungen anbelangt: Auch die Republik Italien tat es schon vor ein paar Jahren mit der Ernennung zum Cavaliere. Denn Cav. Brune hat sich durch seine Tätigkeit für die Bundesärztekammerkongresse in Italien (es sind deren fünf pro Jahr;

dazu kommen weitere drei in der Schweiz sowie in Österreich) auch um dieses Land verdient gemacht.

Und privat? Der „Onkel" ist ein passionierter Erzähler und ein lei- denschaftlicher Autofahrer, außer- dem — wie auch seine Frau — überzeugter Landbewohner. Die Liebe zum Land und zum Auto tref- fen recht glücklich zusammen, denn für viele andere Menschen — anders als Brune — wäre es si- cherlich kein Vergnügen, tagtäglich aus dem „Bergischen" ins ferne Köln zur Arbeit zu fahren. Aber das Landleben scheint jung zu halten.

Möglicherweise tragen zum Jung- bleiben auch die Hunde bei, deren Brune und seine Frau schon eine ganze Reihe gehabt haben.

An der Zahl der Geburtstagsglück- wünsche läßt sich ermessen, wie bekannt Wolfgang Brune unter den Ärzten ist — allein schon dank sei- ner steten Präsenz auf den Kon- gressen der Bundesärztekammer und bei den Deutschen Ärztetagen.

Die Redaktion schließt sich den Glückwünschen zum „Fünfzigsten"

schon deshalb besonders gerne an, weil Brune schon seit Jahren mit ihr verbunden ist. Er (und seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) betreut nämlich den Kongreßkalen- der des DEUTSCHEN ÄRZTEBLAT-

TES. NJ

Professor Dr. Hans Schadewaldt, Direktor des Instituts für Geschich- te der Medizin an der Universität Düsseldorf, und Professor Dr. Hans Heinrich Wieck, Vorstand der Uni- versitätsnervenklinik Erlangen, wurden als neue Mitglieder in das Kollegium für Ärztliche Fortbildung Regensburg aufgenommen. EH

Karl-Adolf Rosenkranz t

Nach kurzer Krankheit verstarb am 31. August 1975 Professor Dr. med.

Karl-Adolf Rosenkranz im Alter von 47 Jahren. Er war zuletzt Leitender Arzt der Kardiologischen Abteilung der Medizinischen Klinik der Be- rufsgenossenschaftlichen Kranken- anstalten „Bergmannsheil Bo- chum".

Professor Rosenkranz erlangte über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus den Ruf eines Spezialisten auf dem Gebiet der Herzerkrankun- gen. Durch richtungweisende Ar- beiten in Kardiologie und seine neue Methode der Anwendung des elektrischen Herzschrittmachers erregte er die Aufmerksamkeit der Fachwelt. Diese Leistungen fanden 1973 ihre Anerkennung durch die Ernennung von Dr. Rosenkranz zum Professor der Abteilung für Prakti- sche Medizin an der Gesamthoch- schule in Essen. BBG

Neue Richter am Bundessozialgericht

Ab September traten vier neu er- nannte Richter ihren Dienst am Bundessozialgericht an: Gisela Gei- ger-Nietsch, Johannes Meinhardt.

Johann Karl Oestreicher und Dr.

Hans Siegmund Danckwerts.

Gisela Geiger-Nietsch ist dem 11.

Senat zugeteilt, wo sie sich in er- ster Linie mit der Rentenversiche- rung der Angestellten, Altershilfe und Krankenversicherung der Landwirte auseinandersetzen wird.

Johannes Meinhardt ist im 3. Senat auf dem allgemeinen Spezialgebiet Krankenversicherung tätig. Johann Karl Oestreicher widmet sich im 8.

Senat hauptsächlich der Unfallver- sicherung und dem Kindergeld- recht, und Dr. Danckwerts hat als Arbeitsgebiet im 7. Senat vorwie- gend Arbeitsförderung und Arbeits- losenversicherung. Alle vier neuen Richter bringen langjährige Erfah- rungen in der Sozialversicherung und Sozialgerichtsbarkeit mit.

Am gleichen Spruchkörper sind in den Ruhestand getreten die Richer Karl Johann Schmidthals, seit 3. 1.

1963 als Richter am Bundessozial- gericht tätig, Dr. Hans Kaiser und Dr. Rolf Witte, die seit 30. 12. 1963 dem Bundessozialgericht angehör- ten. EH

Hartmann-Thieding- Medaille verliehen

Für Verdienste in der ärztlichen Versorgung der vietnamesischen Bevölkerung verlieh der Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmann- bund) e. V. Dr. med. Gudrun Zim- mermann (Hamburg) und Dr. med.

Christoph Biesing (Köln) die Hart- mann-Thieding-Medaille. Sie wurde am 10. September 1975 vom Vorsit- zenden des Hartmannbundes, Dr.

Horst Bourmer, in Bonn den beiden jungen Ärzten während einer Feier- stunde überreicht. Den Festvortrag

„Weltoffenheit und internationale Toleranz" hielt Kai-Uwe von Has- set, Vizepräsident des Deutschen Bundestages.

Dr. Gudrun Zimmermann und Dr.

Christoph Biesing haben in Viet- nam unter schwierigen Bedingun- gen geholfen, die aus den Kriegs- ereignissen folgenden Leiden der Menschen zu lindern und medizi- nische Versorgungsmöglichkeiten auch für die Zukunft zu entwickeln.

Beide Ärzte haben mit Einsatzbe- reitschaft und Verantwortungsge- fühl, aber auch in persönlicher Be- scheidenheit und unter eigenen Opfern ihre Aufgabe erfüllt. Der Hartmannbund ist der Meinung, daß eine solche Leistung, die in al- ler Stille für ein schwergeprüftes Volk erbracht wurde, anerkannt und geehrt werden muß, auch stell- vertretend für viele Mitarbeiter, die neben diesen Ärzten wirkten. HB

Professor Dr. med. et med. vet.

h. c. Hans Rieth, Hamburg, wurde vom Bundespräsidenten mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande ausgezeichnet. CS DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 45 vom 6. November 1975 3147

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen FEUILLETON

Heinar Kipphardt (53) Arzt, Dich- ter, Dramaturg, seit seinem ersten Erfolg „In der Sache J. Robert Op- penheimer" immer wieder in der ersten Reihe derer, die Probleme sehen und aufgreifen, auch angrei- fen, hat ein Fernsehspiel geschrie- ben. Er hat eine Krankengeschich- te erfunden und skizziert in ihr

„das Leben des schizophrenen Dichters Alexander März". Seine eigenen psychiatrisch-klinischen Erfahrungen als junger Assistent, die Beschäftigung mit dem „Zwi- schenbericht der Sachverständi- genkommission zur Erarbeitung der Enquete über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik"

für den Bundestag, Studienaufent- halte in nervenärztlichen Großkran- kenhäusern in den letzten Jahren, Teilnahme an internationalen Sym- posien über Zusammenhänge von Psychologie und Kunst, persönli- che Kontaktnahmen und Interessen für psychopathologische Aus- drucksformen, die Freude am Bild, die Lust am Wort(-Spiel) und die Neigung zur Kritik, manchmal auf den verschlungenen Wegen seiner landsmannschaftlichen schlesischen Geprägtheit, hatten ein bemerkens- wertes Spiel im ZDF zuwege ge- bracht.

Unter der klugen Redaktion von Willi Segler, der bedachtsamen Re- gie von Vojtech Jasny und der ge- konnten Ausstattung durch Jürgen Weitkunat — Einzelprädikate, die hervorgehoben zu werden verdie- nen, zumal Fernseh-Schimpf „in"

ist — entstand eine in mannigfa- cher Warte aufschlußreiche und in vielfältiger Weise des Nachden- kens werte Studie als Film. Hier ist ein Beispiel gewiesen, wie das Me- dium der Television das Schicksal

eines einzelnen aus der Masse für uns alle in Frage stellt und ein- dringlich vermitteln kann.

Seit elf Jahren befindet sich der Patient Alexander März in der Psychiatrischen Landesanstalt Lohberg. Mit der Diagnose „para- noide Schizophrenie" ist er vor 15 Jahren zum erstenmal in die An- stalt eingewiesen worden. Man hat ihn in einer Damentoilette schla- fend angetroffen. Er hat geäußert, er müsse durch fremde Beeinflus- sung, durch „Mikroimpulse", dau- ernd tun, was er nicht wolle. Alex- ander wird mit Cardialzolschocks behandelt.

Der erste Aufenthalt in Lohberg dauert fünf Monate. Zur zweiten Einweisung kommt es, nachdem Alexander gegen seinen Vater An- zeige erstattet und ihn des Mordes an seiner Mutter bezichtigt. Nach Behandlung mit zehn Elektro- schocks wird er als gebessert wie- der entlassen. — Bald wird jedoch ein dritter Anstaltsaufenthalt not- wendig. Die Krankengeschichte vermerkt erneute Behandlung mit Elektroschocks. Kurz darauf ent- weicht Alexander aus der Anstalt.

Im Dom der Stadt wird er wieder aufgegriffen, als er die Kanzel be- steigen will, um eine „totale Kriegserklärung dem Klerus" vor- zulesen. Mit dem Vermerk „kata- toner Erregungszustand, Fluchtge- fahr" wird er in die geschlossene Abteilung der Anstalt verlegt. Die vierte Einweisung führt zum Dauer- aufenthalt.

Als Dr. Kofler den Patienten Alex- ander März kennenlernt, ist dieser bereits seit sechs Jahren hospitali- siert — einer der aufgegebenen

Fälle. Dr. Kofler gehört zu der Ge- neration jüngerer Psychiater, die der Institution der traditionellen psychiatrischen Anstalt kritisch ge- genüberstehen und sozialpsycho- therapeutische Rehabilitationsmaß- nahmen anstelle der bloßen Be- handlung durch moderne Psycho- pharmaka fordern. Aus der Er- kenntnis, daß der erste Schritt zur Heilung darin bestehen muß, dem Patienten wieder zur Selbstbestim- mung zu verhelfen, gründet Dr.

Kofler mit jahrelang hospitalisier- ten Patienten eine Therapiege- meinschaft.

Besonders intensiv befaßt sich Dr.

Kofler mit dem Patienten Alexan- der März. Aus zahlreichen Gesprä- chen mit Alexander, aber auch mit dessen Eltern, ergibt sich das Bild einer repressiven Kindheit und Ju- gend, wird der Anteil der Familie, des Milieus und der Umwelt an Alexanders Krankheit deutlich:

Alexander ist 1935 in München ge- boren. Sein Vater ist Polizeibeam- ter, bedeutend älter als die Mutter, Alexander ist mit einer leichten Mißbildung behaftet, einer Gau- menspalte, die mehrfach operiert wird. Die Lautbildung des Kindes ist nasal. Wenn Besuch kommt, darf Alexander nicht sprechen, weil der Vater sich geniert. Die Mutter umsorgt den Knaben übertrieben.

Die Schulkameraden hänseln ihn wegen seiner nasalen Sprache. Im Alter von acht Jahren wird der Jun- ge operiert. Wegen der verlorenen Zeit muß er die dritte Klasse wie- derholen. Der Heranwachsende darf sich zu Hause nicht einschlie- ßen. Der strenge Vater argwöhnt, daß sein Sohn heimlich onaniert.

Nach einer zweiten Operation der Gaumenspalte kommt Alexander auf die Handelsschule, die er je- doch vorzeitig verläßt. Er soll nun eine Banklehre antreten, findet je- doch keine Stelle. Er sitzt grübelnd herum und weigert sich, außer Haus zu gehen. Alexander wird zur Bundeswehr einberufen, von dort bereits nach sechs Monaten als

„psychisch ungeeignet". entlassen.

Wieder zu Hause, zeigt sich bei ihm immer deutlicher die Entwicklung

„Manchmal

ist Ich sehr schwer"

Das Leben des schizophrenen Dichters Alexander März

3148 Heft 45 vom 6. November 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

„Paranoide Schizophrenie” — ein Lehr- und Lernstück

eines wahnhaften Systems. Er ver- faßt Aufrufe und Traktate religiös- politischen Inhalts, spricht von Stimmen, die ihm Befehle erteilen, fühlt sich abgehört und verfolgt.

Als er gar den Fernsehapparat aus dem Fenster wirft, steht für die El- tern fest, daß ihr Sohn „verrückt"

geworden ist.

Dr. Koflers therapeutische Bemü- hungen um den Patienten haben Erfolge. Alexander gibt mehr und mehr seine autistische Abkapse- lung auf und zeigt wieder Fähigkei- ten zu zwischenmenschlichen Kon- takten. Zu seinem Arzt entwickelt er ein Vertrauensverhältnis und zu Hanna, einer Mitpatientin, eine sehr persönliche Beziehung. Eine besondere Bedeutung für die The- rapie haben Gedichte, die Alexan- der auf Anregung von Dr. Kofler verfaßt. Sie offenbaren nicht nur das Trauma aus Alexanders Kind- heit, sie erweisen sich darüber hin- aus als sprachschöpferische Lei- stungen von eigenem Wert.

Durch einen Zwischenfall findet diese positive Entwicklung ein jä- hes Ende. Alexander schlägt einen Anstaltsbediensteten nieder, als er von diesem in einer intimen Situa- tion mit Hanna überrascht wird.

Gegen den Protest von Dr. Kofler wird der junge Mann wegen seines aggressiven Verhaltens wieder in die geschlossene Abteilung ver- legt. Er zieht sich erneut in sich zu- rück. Dr. Kofler findet keinen Zu- gang mehr zu ihm. Das so hoff- nungsvoll begonnene Experiment zur Wiederherstellung von Alexan- ders Persönlichkeit ist gescheitert, der Suizid nicht mehr zu verhin- dern.

Am Ende hing er als Christus in ei- nem Baum. Es war ein gespensti- sches Bild, als der junge Arzt ihn anrief, er eine Zigarette anzündete, die ihn in die Luft jagte und den Baum zur Fackel machte, zum brennenden knisternden Fanal. Es begann mit Alexander als nacktem Christus, wie er sich im Baum „ver- steckt" hatte mit Hinweisen von Verkehrsverbotszeichen, als Sym- bol das Schild: Ecce Homo! Sym-

ptomatisch, wie jemand in sich und an der Welt leidet, nicht im Vorder- gründigen der psychopathischen Verhaltensweisen, sondern im Zer- rissensein des krankhaften Prozes- ses. Hinter- und untergründig schwang die Ambivalenz des Künstlers (Autor?) mit, wie sie sich zwischen Lebensweite und -reich- tum und Autismus im eigenen Rin- gen verdeutlichen mag.

Als Quelle wurde Franco Basaglia

„Die negierte Institution — oder

Mit der Diagnose „paranoide Schizo- phrenie" wird Alexander März (Ernst Jacobi) als Patient in die Psychiatri- sche Landesanstalt Lohberg eingewie- sen

die Gemeinschaft der Ausge- schlossenen" genannt und die Schriften von Ronald D. Laing so- wie die Sammlung psychopatholo- gischer Texte von Leo Navratil, dessen Patient Karl Z. auch für Alexander März spricht:

Der Tod hat im Leben viele Er- eignisse, in Ewigkeit ist er ein einfaches.

Vom Standpunkt der psychiatri- schen und/oder psychotherapeuti- schen Schulen und Richtungen

kann man mancherlei, vieles vor- tragen, ja gar aussetzen. Man kommt als Kenner aber nicht daran vorbei, wie in einem Fernsehspiel

— also nicht einer Dokumentardar- stellung —, dem dichterische und filmische Freiheit und Abwandlung als Kunstwerk in sich zuzubilligen ist, dennoch das Milieu unter Asy- lierungsverhältnissen getroffen ist.

Die Säle, die Gänge, selbst das realistische Klappern der Metall- töpfe in den Küchen! Es ist der täglich sich wiederholende Auf- schrei, der „sachbezogen" seine mechanische Erklärung hat und weiterhin „abgehakt" wird.

Die Anstalt ist die Maschine — auch bei Berücksichtigung aller modernen Therapieformen! Kirch- gang, monatliche Feste und Tanz und Spiel, Arbeits-, Beschäfti- gungs-, Mal- und Musiktherapie lassen nicht darüber hinwegtäu- schen, daß die Währung immer noch von der Zigaretten-Ordnung bestimmt wird. Der behandelnde Psychiater ist nicht verzeichnet, sondern zeigt einmal ärztliches Mühen und Bemühen im Ringen mit dem existenziell Betroffenen, der ständig reflektierenden Kreatur des Dichters.

Ernst Jacobi (42) ist der überra- gende Darsteller dieser tragenden Rolle. Ihn zeichnet ein sensibles Gespür aus, das ihm die wohl schwierigste Leistung gelingt, näm- lich ohne Bruch, ohne Überziehung oder Überzeichnung, den einsamen kontaktunfähigen Menschen März zu präsentieren. In Mimik und Ge- bärde gelingt es ihm, Halluzinatio- nen zu vergegenständlichen, nicht nur glaubhaft nachvollziehbar, son- dern psychotisch, wie wirklich ge- schehend Selbstbeschädigungen zu demonstrieren. Unheimlich rea- litätsnah, wie sein Lächeln verstei- nert und — fast nicht zu fassen — seine pantomimischen Studien des Schlenderns im Park, wie es defektuösen Schizophrenen eigen sein kann. Bis auf die weniger ein- fühlsamen erotisch getönten Sze- nen — eine psychotische Liebe verläuft anders — ist sein Schau- spiel Können und Kunst.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 45 vom 6. November 1975 3149

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Symptomatische Therapie

löst nicht das Ulcus-Problem....

DOGMATIL, das kausale Ulcustherapeutikum wirkt im Cortex und im vegetativen Zentrum.

DOGMATIL heilt Ulcera (Erfolgsquote bei Mono- therapie 80%)*) durch Steigerung der kapillaren Durchblutung und Blockierung ischämischer Reaktionen.

DOGMATIL beseitigt rasch Schmerz, Erbrechen, Völlegefühl, läßt Ulcera abheilen und wirkt prophylaktisch.

DOGMATIL sediert nicht, dämpft nicht, macht

nicht müde. Nebenwirkungen wie lokale Unver-

träglichkeit konnten nicht beobachtet werden.

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