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Begründung: Die hauptamtlichen Mitglieder der Gerichtsbehörden sowie der Generalstaatsanwaltschaft werden auf Amtsdauer gewählt (Art

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Sitzungstitel7 2015.RRGR.826 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Donnerstag (Vormittag), 17. März 2016

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

47 2015.RRGR.826 Motion 201-2015 JuKo (Gygax-Böninger, Obersteckholz)

Regelung der Zuständigkeit zur Verlängerung der laufenden Amtsdauer von hauptamtlichen Mitgliedern der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft

Vorstoss-Nr.: 201-2015

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 28.08.2015

Eingereicht von:

JuKo (Gygax-Böninger, Obersteckholz) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

RRB-Nr.: 209/2016 vom 24. Februar 2016 Direktion:Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Regelung der Zuständigkeit zur Verlängerung der laufenden Amtsdauer von hauptamtlichen Mitgliedern der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) zu unterbreiten, welche die Befugnis der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde klarstellt, hauptamtli- chen Mitgliedern der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft nach Vollendung des 65.

Lebensjahrs auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Weiterbeschäftigung gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) zu erteilen.

Begründung:

Die hauptamtlichen Mitglieder der Gerichtsbehörden sowie der Generalstaatsanwaltschaft werden auf Amtsdauer gewählt (Art. 39 Abs. 1 PG). Falls das 65. Lebensjahr während der laufenden Amts- dauer vollendet wird, endet die Amtsdauer vorzeitig (Art. 14 Abs. 1 PG).

Gemäss Artikel 14 Absatz 2 PG können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Erreichens des 65. Lebensjahres beendet worden ist, jeweils auf ein Jahr befristet weiterbeschäftigt werden, dies höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

Das GSOG enthält bezüglich einer solchen Verlängerung der laufenden Amtsdauer von hauptamtli- chen Mitgliedern der Gerichtsbehörden sowie der Generalstaatsanwaltschaft keine Regelung.

Aus Sicht der Justizkommission kommt eine solche Zuständigkeit der jeweils zuständigen Auf- sichtsbehörde und nicht der Wahlbehörde zu: Die Justizkommission ist die Aufsichtsbehörde für die Mitglieder der obersten Gerichtsbehörden sowie der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 38 Bst. a PG;

Art. 38 Abs. 4 GO) und erteilt diesen ausserdem die Bewilligungen für Nebenbeschäftigungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a GSOG, Art. 38 Abs. 2 Bst. e GO). Damit kommen der Justizkommission be- züglich der Mitglieder der obersten Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft ähnliche Kompetenzen zu wie einer Anstellungsbehörde. Es erscheint deshalb sachgerecht, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird, dass die Justizkommission bei hauptamtlichen Mitgliedern der obersten Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft für die Bewilligung zur Verlängerung der Amtsdauer nach Artikel 14 Absatz 2 PG zuständig ist. Aus den gleichen Überlegungen sind dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht je für die hauptamtlichen Mitglieder der von ihnen beauf- sichtigten Gerichtsbehörden analoge Zuständigkeiten einzuräumen.

Antwort des Regierungsrats

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Märzsession 2016 2015.RRGR.826 2

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Der Regierungsrat kann sich dem Anliegen der Justizkommission nach einer klaren Regelung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von hauptamtlichen Gerichtsbehörden bzw. der General- staatsanwaltschaft über die Amtsdauer hinaus anschliessen.

Er ist jedoch der Meinung, dass eine Lösung gefunden werden muss, die den Anliegen sämtlicher gewählter Behördenmitglieder gerecht wird. Zur Zeit ist eine Revision des Gesetzes über die Regie- rungsstatthalter vom 28. März 2006 (RGSt; BSG 152.321) im Gang, in dem auch eine Regelung über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Regierungsstatthalter und Regierungsstatthalterin- nen über das Pensionierungsalter hinaus vorgesehen ist. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, in diesem Zusammenhang auch eine sachgerechte Lösung für die Weiterbeschäftigung der übrigen Behördenmitglieder über das Pensionierungsalter hinaus zu prüfen.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme als Postulat

Präsident. Die Regierung schlägt vor, diese Motion als Postulat anzunehmen. Wir führen eine freie Debatte.

Monika Gygax-Böninger, Obersteckholz (BDP), Kommissionspräsidentin der JuKo. Der Zauberbegriff in diesem Vorstoss ist «Regelung der Zuständigkeit». Die Antwort der Regierung zeigt aber, dass unsere Fragestellung beziehungsweise unsere Forderung nicht ganz richtig verstanden wurde. We- der die JuKo noch die Justiz selber wollen eine Regelung über die Beendigung der Arbeitsverhält- nisse über das Pensionsalter hinaus. Das betone ich hier ganz stark. Die Beendigung eines Ar- beitsverhältnisses ist geregelt. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Personalgesetzes endet das Ar- beitsverhältnis von Kantonsmitarbeitenden am Ende des Monats, in dem sie den 65. Geburtstag feiern. Das gilt auch für alle hauptamtlichen Richterinnen und Richter und für den Generalstaatsan- walt, bzw. die Generalsstaatsanwältin und für die Stellvertretungen. Das ist aus Sicht der JuKo und auch aus Sicht der Justiz selber so richtig. In Ausnahmefällen kann und soll es hingegen möglich sein und bleiben, eine Richterin oder einen Richter, eine Generalsstaatsanwältin oder einen Gene- ralstaatsanwalt und die Stellvertretungen über das 65. Altersjahr hinaus zu beschäftigen. Das wird immer erst gestützt auf ein Gesuch bewilligt und ausdrücklich immer erst nach Prüfung des spezifi- schen Interesses der Justiz. Es soll, kann und darf nicht im Belieben des Betroffenen oder des Mit- arbeitenden sein, länger als nach seinem 65. Geburtstag bis maximal zum 70. Geburtstag zu arbei- ten. Nein, es braucht ein Gesuch und dieses muss entsprechende Wege durchlaufen und dann ausdrücklich bejaht oder abgelehnt werden. Und hier befinden wir uns beim Ausgangspunkt unserer Motion: Die Motion der JuKo will einzig und allein eine klare Regelung darüber, wer das Gesuch eines betroffenen Richters und so weiter zu behandeln und zu bewilligen hat.

Aus Sicht der JuKo ist die Zuständigkeit bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde anzusiedeln. Eine sol- che Regelung würde klären, dass die Justizkommission als Aufsichtsbehörde der obersten Ge- richtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft die Gesuche von Oberrichterinnen und Oberrich- tern, von Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern und dem Generalstaatsanwalt oder der Generalstaatsanwältin und den Stellvertretern bearbeiten, bewilligen oder allenfalls ablehnen wür- de. Gleichzeitig wären das Obergericht und das Verwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde für die Prüfung und Bewilligung von Gesuchen der Gerichtsleute, die unter ihrer Aufsicht stehen, zustän- dig. Im GSOG ist bis heute nichts geregelt, und das soll mit unserer Motionsforderung nachgeholt werden. Das ist das Einzige, was die JuKo will. Die Mitarbeit in den Gerichtsbehörden und in der Generalstaatsanwaltschaft über das Pensionsalter hinaus ist grundsätzlich nicht erwünscht und soll nur in Ausnahmefällen möglich sein. Vielen Dank, wenn Sie diese Motion unterstützen und damit die Frage nach der Zuständigkeit geklärt und beantwortet haben wollen.

Präsident. Es sind zwei Sektionen auf der Tribüne deshalb hat es ein bisschen Verwirrung gegeben.

Ich begrüsse auch die andere Sektion der SVP, die Sektion von Arni-Landiswil, als Gäste hier im Rat. (Applaus)

Thomas Fuchs, Bern (SVP). Die SVP unterstützt das Anliegen dieser Motion. Die weitere Mitarbeit nach dem 65. Altersjahr sollte eine Ausnahme bleiben. Dies auch wenn die Leute immer länger ar- beiten müssen, denn es muss ja dann auch entsprechend Arbeit geben. Auch wenn man mit 68 Jahren wie Hillary Clinton noch Präsidentin der USA werden möchte, Trump mit 69 Jahren oder die Grünen mit 74 Jahren, sollte doch im Kanton Bern mit 65 Jahren Schluss sein, und die Ausnahmen

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wirklich Ausnahmen bleiben und nicht zur Regel werden. Von daher muss klar sein, welche Behör- de diesen Ausnahme-Entscheid fällt. Die Motion geht also genau in die richtige Richtung und es ist auch richtig, wenn sie nicht nur als Postulat überwiesen, sondern eben als Motion aufrechterhalten wird. Von daher sollte die Justizkommission die Aufsichtsbehörde für die oberen Gerichtsbehörden und über die Generalstaatsanwaltschaft sein. In diesem Sinn bitte ich Sie, diese Motion anzuneh- men.

Daniel Wyrsch, Jegenstorf (SP). Die Frage ist allein die Zuständigkeit. Und wenn es um die Zustän- digkeit geht, kann man den Vorstoss nicht als Postulat, sondern muss ihn als Motion überweisen.

Es ist klar, dass man das Gesetz dann ändern muss. Die SP wird dieser Motion als Motion zustim- men und wir wären froh, Sie würden das auch so machen.

Hubert Klopfenstein, Zweisimmen (FDP). Auch ich kann mich sehr kurz fassen namens der FDP. Ich bin auch Mitglied der JuKo. Ich beantrage dem Rat, der Motion zuzustimmen. Es handelt sich hier um ein technisches, formelles Geschäft. Es besteht eine Gesetzeslücke und die Zuständigkeitsfra- gen sollten geregelt werden. Das ist wichtig und das Geschäft sollte nicht mit einem Postulat auf die lange Bank geschoben werden. Deshalb beantrage ich namens der FDP, diesem Geschäft als Mo- tion zuzustimmen.

Daniel Beutler, Gwatt (EDU). Ich muss Ihnen gestehen, wir haben erst im Rahmen dieser Voten ver- standen, worum es eigentlich geht. Ich schliesse mich meinen Vorrednern an, wir unterstützen den Vorstoss als Motion.

Hannes Zaugg-Graf, Uetendorf (glp). Wir auch. (Heiterkeit)

Kilian Baumann, Suberg (Grüne). Wir unterstützen diesen Vorstoss ebenfalls als Motion.

Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor. Der Regierungsrat will dieses Geschäft prüfen; ob als Motion oder als Postulat ist «ghüpft wie gschprunge». Es tut mir leid, Frau Grossrätin Gygax, wenn wir es falsch verstanden haben. Aber das lässt sich auch in der Form eines Postulats klären. Ich halte an einem Postulat fest.

Präsident. Somit können wir bereinigen. Wer der Motion der JuKo zustimmt, stimmt ja, wer sie ab- lehnt, stimmt nein.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 116

Nein 1

Enthalten 1

Präsident. Sie haben der Motion zugestimmt.

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