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Betriebssicherheit: Gefährdungen durch Dampf und Druck

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Academic year: 2022

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Beurteilung von Gefährdungen durch Dampf und Druck

25. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium

Dr.-Ing. Andreas Richter, BAuA Dresden

(3)

Betriebssicherheit: Gefährdungen durch Dampf und Druck

Regelungen finden sich in der BetrSichV:

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)

Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

….

Abschnitt 4 Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für

wiederkehrende Prüfungen….

Abschnitt regelt Prüfungen für

Druckanlagen Abschnitt regelt

Prüfungen für

Druckanlagen

(4)

Änderungen im Anhang 2 Abschnitt 4

Anhang 2 Abschnitt 4: Druckanlagen

Nummer 2.1 Satz 3 (neu): Definition Umfang von Druckanlagen Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere der

Aufstellungsraum.

Redaktionelle Vereinfachung der Regelungen zu Prüfzuständigkeit und Prüfintervallen:

Wegfall der Prüfgruppen bewirken Verbesserung von Übersichtlichkeit und Transparenz

Redaktionelle Folgeänderungen erforderlich (Klartext statt Verweis auf Prüfgruppen)

29.11.2016

4

(5)

Konkret: Definition von Druckanlagen

Einbeziehung des Aufstellungsraums:

− Für die Konkretisierung einer Druckanlage in Übereinstimmung mit technischen Regelwerk erforderlich.

Insbesondere für ortsbeweglichen Druckgasbehälter (vgl. TRBS 3145) – Lüftung?

– Anzahl aufstellbarer Behälter ggf. limitieren?

– Auffangraum vorhanden?

relevant, wenn Aufstellungsraum Einfluss auf den sicheren

Betrieb der betreffenden Anlage hat

(6)

Anhang 2, Abschnitt 4: Aufbau

6

Tabelle 2 bis 11:

Festlegung, ob befähigte Personen (bP)

oder

Zugelassene Überwachungs-

stellen (ZÜS) prüfen

Tabelle 2 bis 11:

Festlegung, ob befähigte Personen (bP)

oder

Zugelassene Überwachungs-

stellen (ZÜS) prüfen

29.11.2016

(7)

Tabellen zu Nummer 5.9

Aufbau:

Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.9:

BetrSichV, zuletzt geändert 2.6.2016 (bis November 2016)

(8)

Tabellen zu Nummer 5.9

Prüfgruppen und ihre Grenzen gemäß Druckgeräterichtlinie

29.11.2016 8

BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.9:

zuletzt geändert 2.6.2016 (bis November 2016)

Prüfgruppengrenzen gemäß DGRL (2014/68/EU)

→ auf Prüfgruppengrenzen gem. DGRL wird in BetrSichV Bezug genommen, werden aber in BetrSichV nicht weiter verwendet

DGRL, Diagramm 5

(9)

Klarstellung der Tabellen zu Nummer 5.9

BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.9, zuletzt geändert 2.6.2016

BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.9, zuletzt geändert 15.11.2016

→ Wegfall der Prüfgruppen in der BetrSichV

→ redaktionelle, keine inhaltliche Änderung (bis auf Fehlerkorrekturen)

(bisherige Regelungen bleiben erhalten, sind aber klarer beschrieben)

(10)

Klarstellung der Tabellen zu Nummer 5.9

29.11.2016 10

BetrSichV, zuletzt geändert 2.6.2016 BetrSichV, zuletzt geändert 15.11.2016

(11)

Klarstellung der Tabellen zu Nummer 5.9

Ausnahme Tabelle 7: nicht nur redaktionelle Änderungen

− Anzuwenden für einfachen Druckbehälter (für Stickstoff, Sauerstoff)

− Ansatz: Gleichstellung mit Druckgeräten (für Stoffe mit ggf.

höherem Gefährdungspotenzial als Stickstoff und Sauerstoff)

gleiche Prüfvorgaben

Konkrete Änderung:

− Für betreffende Behälter im Bereich von 0,5 < P

S

≤ 1 bar darf eine befähigte Person die Prüfungen erstmalig und wiederkehrend

vornehmen

− (bisher: ZÜS-pflichtige Prüfung)

(12)

Klarstellungen an Anhang 2, Abschnitt 4, Nummer 6 (Ausnahmeregelungen)

29.11.2016 12

Folgeänderungen an Ausnahmeregelungen:

• Prüfgruppenbezogene Festlegungen umformuliert (direkte Formulierung der Anwendungsgrenzen)

BetrSichV, zuletzt geändert 2.6.2016 BetrSichV, zuletzt geändert 15.11.2016

(13)

Änderungen an Anhang 2, Abschnitt 4, Nummer 6 (Ausnahmeregelungen)

BetrSichV, zuletzt geändert 2.6.2016

BetrSichV, zuletzt geändert 15.11.2016

6.33 Druckbehälter mit

Schnellverschlüssen

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4

durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen

zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3 oder b) Prüfgruppe III oder IV nach Tabelle 4.

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den

Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V

≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS >

1000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V >

1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1000 Bar · Liter betragen.

Folgeänderungen zu den Tabellen in Nummer 5.0:

• Prüfgruppenbezogene Festlegungen umformuliert (direkte Formulierung der Anwendungsgrenzen)

Beispiel:

(14)

Änderungen an Anhang 2, Abschnitt 4, Nummer 6 (Ausnahmeregelungen)

29.11.2016 14

Einige Regelungen enthielten bislang Prüferleichterungen explizit nur für den Bereich, in dem ZÜS prüfen müssen

Klarstellung: Prüferleichterungen gelten auch für den Bereich, in dem befähigte Personen prüfen dürfen

BetrSichV, zuletzt geändert 2.6.2016

BetrSichV, zuletzt geändert 15.11.2016

6.10.1:

Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssig- anlagen

Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen

wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen

zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS

> 1 Bar beträgt,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS

> 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

Bei Druckbehältern mit Gaspolster in

Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabellen 3 und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die

Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben.

(15)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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