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S 10 SV 22/16

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Academic year: 2022

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- 2 -

SOZIALGERICHT BREMEN

S 10 SV 22/16

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit A. B.,

C.-Straße XX, 28XXX Bremen,

Kläger,

g e g e n

Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das Amt für Versorgung und Integration Bre- men,

Doventorcontrescarpe 172, Block D, 28195 Bremen, Az.: - XXX -

Beklagte,

hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 23. Dezember 2016 durch ihren Vor- sitzenden, Richter am Sozialgericht D., beschlossen:

Der Sozialrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen verwiesen.

G R Ü N D E

Der Rechtsstreit war an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zu ver- weisen, da eine Rechtswegzuständigkeit für die Anrufung des Sozialgerichts nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben ist. Der Kläger verfolgt im vorliegenden Ver- fahren einen Anspruch gegen die Freie Hansestadt Bremen auf Zahlung von Unterhalt

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- 3 - nach der Haager Landkriegsordnung, konkret nach Kapitel II, Art. 7. Für eine solche Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG aber nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich dabei um keine Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht im sozialen Entschädigungsrecht fußt (vgl. dazu die im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz - (bzw. in den Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen) aufge- führten Leistungen). Vielmehr bestimmt § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfas- sungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz ei- nem anderen Gericht – was hier nicht der Fall ist - ausdrücklich zugewiesen sind. Bei einer Streitigkeit um die Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, konkret nach Kapitel II, Art. 7, handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Strei- tigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Durch § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit also der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, nicht zu den Sozialgerichten.

Örtlich zuständig ist im hier zu entscheidenden Fall nach § 52 Nr. 3 VwGO das Verwal- tungsgericht der Freien Hansestadt Bremen.

Der Rechtsstreit war daher gemäß § 202 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsver- fassungsgesetz an dieses Gericht zu verweisen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustel- lung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (Brem. GBl. S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes- sozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektroni- schen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. D.

Richter am Sozialgericht

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