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Bei Trauerfeiern und Bestattungen ist die Personenanzahl begrenzt

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Academic year: 2022

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27.04.2021

Bei Trauerfeiern und Bestattungen ist die Personenanzahl begrenzt

Trauerfeiern können unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz mit maximal 30 Personen insgesamt – also vor und in der Trauerhalle – durchgeführt werden.

Unverändert sind die weiteren Einschränkungen für die Teilnahme.

1.    An Ansammlungen von Personen anlässlich Bestattungen (egal ob am Grab oder in der Trauerhalle) dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen

 

Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der verstorbenen Person

Personen, die mit der verstorbenen Person im ersten oder im zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und

Personen eines weiteren Hausstandes

Über diesem Personenkreis hinaus dürfen noch weitere Personen teilnehmen, wenn

sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung eingehalten ist. In den Trauerhallen gilt die Maskenpflicht.

2.    In der Trauerhallen gilt entsprechend die Beschränkung von einer Person pro zehn Quadratmeter Grundfläche.

3.    Für die Trauerhallen in Ludwigshafen ergeben sich daraus folgende maximale

Personenzahlen in der Halle: (ohne Geistliche und Trauerredner) Hauptfriedhof: 26, Friesenheim     : 12, Oggersheim: 18, Rheingönheim: 18, Maudach:     7, Ruchheim: 10, Oppau: 12,

Edigheim: 7, Mundenheim: 10 Personen.

4.    An den Eingängen stehen Desinfektionsmittel für die Besucher*innen bereit.

5.    Personen mit Krankheitssymptomen ist der Zutritt nicht gestattet.

6.    Der Mindestabstand zwischen den Stühlen beträgt bei Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, mindestens 1,5 Meter. Alle Teilnehmer*innen müssen sitzen.

7.    Es dürfen keine Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden, Gesangbücher werden nicht mehr gestellt.

8.    Weihwasserbecken und -behälter bleiben leer.

9.    Die Türen dürfen nicht gleichzeitig als Ein- und Ausgänge genutzt werden.

10.  Das Tragen von medizinischen Masken ist für Teilnehmer*innen in der Halle verpflichtend.

Ausgenommen sind Geistliche sowie Trauerredner*innen, Vorsänger*innen unter

       Einhaltung eines größeren Abstandes. Auf Gesang der Trauergemeinde und Einsatz eines Chores muss verzichtet werden.

11.  Die Orgel sowie Musik von Tonträgern kann gespielt werden.

12.  Die Türen der Hallen bleiben geöffnet, um eine ausreichende Durchlüftung zu gewährleisten.

13.  Der Beisetzung am Grab dürfen die Personen, die auch an der Feier in den Trauerhallen teilnehmen dürfen, beiwohnen.

14.  Der Abstand von 1,5 Meter zwischen Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, ist einzuhalten.             

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