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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

lnfoline

Arbeitshilfe zu § 54 Abs. 1 SGB XI 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX

Personenbezogene Leistungen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen (PPM) (Gz. SI 432/112.42-4-12-9-2)

Inhaltsverzeichnis

1. Ziele der Leistung und Abgrenzung zu anderen Leistungen 1.1 Ziele der Leistung

1.2 Abgrenzung zu anderen Leistungen 2. Grundprüfung

2.1 Klärung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers 2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

2.2.1 Leistungen für Ausländer

2.2.2 Kausaler Zusammenhang zwischen Teilhabeeinschränkung und Behinderung 2.3 Hilfebedürftigkeit

2.3.1 Wesentlich behinderte Menschen 2.3.2 Nachweis der wesentlichen Behinderung 2.3.3 Aussicht auf Erfolg

2.3.4 Anspruch nur dem Grunde nach; kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung 2.3.5 Menschen mit nicht wesentlichen Behinderungen

3. Gesamtplan

3.1 Art und Umfang der Leistungen 3.1.1 Überforderung

3.1.2 Unterforderung 3.2 Besonderheiten

3.2.1 PPM in stationären Einrichtungen 3.2.2 PPM in Wohnunterkünften

3.2.3 Abgrenzung zur demenziellen Erkrankung 3.3 Leistungsarten

3.3.1 Direkte personenbezogene Leistungen 3.3.2 Indirekte personenbezogene Leistungen 3.3.3 Nicht personenbezogene Leistungen 3.4 Abrechnung erbrachter Leistungen 3.5 Kum ulationsregelung

4. Persönliches Budget 5. Antragsverfahren

6. Bewilligungsgrundsätze I Bewilligungszeitraum 7. Träger/Anbieter von Leistungen

8. Einkommen und Vermögen 9. Inkrafttreten

1. Ziele der Leistung und Abgrenzung zu anderen Leistungen

1.1 Ziele der Leistung

Bei der PPM handelt es sich um eine ambulante Leistung zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen helfen soll, die sozialen Folgen ihrer psychischen Erkrankung bzw. seelischen

Behinderung zu überwinden bzw. zu mildern. Durch die PPM sollen die behinderungsbedingten Einschränkungen der Fähigkeit der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft übervvunden werden. Die behinderten Menschen l/IJOhnen in ihrem eigenen Haushalt und

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sollen im eigenen sozialen Umfeld (Sozialraum) selbständig und möglichst unabhängig von weiteren Leistungen nach dem SGB XII leben. Das Unterstützungspotential des jeweiligen Sozialraums ist vor Fachleistungen der EGH zu nutzen.

Im Besonderen sollen durch die Leistung

die behinderten Menschen zur Nutzung von Angeboten des Sozialraums befähigt, die Entwicklung zur Selbständigkeit und Eigenverantwortung gefördert,

vorhandene Fähigkeiten unterstützt,

Sicherheit im Umgang mit der Erkrankung bzw. Behinderung erworben, der Erhalt des selbstständigen Wohnens unterstützt,

Mobilität und Orientierung in der Wohnung bzw. am Wohnort hergestellt, Unterstützung bei der Gestaltung des Wohnumfeldes und der Freizeit erreicht, die Gestaltung des sozialen und Arbeitsumfelds gefördert

werden.

Ziel der PPM ist grundsätzlich nicht

die Überbrückung einer Wartezeit zum Beginn einer Maßnahme zu Lasten eines vorrangigen Kostenträgers bzw. des Suchthilfesystems,

der Ersatz, die Kompensation oder die flankierende Begleitung von Leistungen anderer Leistungssysteme bzw. vorrangiger Kostenträger.

1.2 Abgrenzung zu anderen Leistungen

Regelhaft geht die medizinische Behandlung der psychischen Erkrankung der sozialen Rehabilitation der Eingliederungshilfe voraus.

1 nsofern ist die medizinische Behandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Zielerreichung der sozialen Rehabilitation (s.o. 1.) Um die Ziele der PPM (s.o. 1.) zu erreichen, müssen die im Sozialraum vorhandenen Angebote sowie vorrangige Leistungen anderer Regelsysteme (z.B. Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (http://INww.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 16a.htmll,

Rentenversicherung oder gesetzliche Krankenkasse) sowie nicht - professionelle Hilfen genutzt werden. Nur der verbleibende Bedarf kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mit der PPM gedeckt werden.

2. Grundprüfung

2.1 Klärung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

Es ist in jedem Fall zunächst zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger für die beantragte Leistung sachlich und örtlich zuständig ist.

Ist er nicht zuständig, leitet er gern. § 14 SGB IX (http://INww.gesetze-im-internet.de/sgb 9/ 14.htmll den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Weiterleitung ist zu begründen.

Auf die Vorschrift des§ 14 SG B IX (http://INww.gesetze-im-internet.de/sgb 9/ 14.htmll muss dabei ausdrücklich Bezug genommen werden.

leitet der SHT den Antrag nicht weiter bzw. holt er kein Gutachten (§ 14 Abs. 2 SGB IX (http://INww.gesetze-im-

internet.de/sgb 9/ 14.htmll) ein, so muss er über den Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden (§ 14 Abs. 2 SGB IX (http://\Nww.gesetze-im-internet.de/sgb 9/ 14.htmll). Er kann ggf. einen Erstattungsanspruch bei dem zuständigen Träger anmelden.

2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Die Leistung wird ausschließlich volljährigen psychisch kranken/seelisch behinderten Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, zum Personenkreis des§ 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII (http://INww.gesetze-im-internet.de/sgb 12/ 53.htmll gehören und die aufgrund ihrer Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sind, gewährt (s. 2.2.1). Voraussetzung ist, dass sie im eigenen Haushalt auf Basis eines eigenen Mietvertrages leben oder eine Ablösung aus dem Elternhaus oder einer Einrichtung mit dem Ziel des Umzugs in einen eigenen Haushalt konkret angestrebt wird.

Leistungen für seelisch behinderte junge Menschen und junge Volljährige - in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - werden ausschließlich nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährt.

2.2.1 Leistungen für Ausländer

Für Ausländer mit Behinderungen, die keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten die Regelungen des§ 23 SGB XII (http://INww.qesetze-im-internet.de/sgb 12/ 23.htmll.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Unter Anlegung strenger Maßstäbe sind Ausnahmen dann möglich, wenn die Eingliederungshilfe gern. § 6 Satz 1 AsylblG (http://INww.gesetze-im-

internet.de/asy!blq/ 6.htmll zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist.

2.2.2 Kausaler Zusammenhang zwischen Teilhabeeinschränkung und Behinderung

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Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung bzw. seelischen Behinderung und der

Einschränkung der Teilhabefähigkeit bestehen, d.h. die Teilhabefähigkeit muss durch die psychische Erkrankung bzw. seelischen Behinderung (und nicht durch andere Faktoren) eingeschränkt sein. Die Teilhabefähigkeit muss zudem wesentlich eingeschränkt sein. Eine geringe Einschränkung reicht nicht aus.

Ob eine Behinderung Ursache der wesentlichen Einschränkung der Teilhabefähigkeit ist, muss insbesondere dann besonders geprüft werden, wenn die Teilhabeeinschränkung im Einzelfall eher anderen Ursachen zuzuordnen ist, z.B. als Folge des soziokulturellen Hintergrunds oder fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache. 1 n diesen Fällen kann auf andere adäquate Angebote z.B. zur Integration von Zuwanderern verwiesen werden.

2.3 Hilfebedürftigkeit

§ 53 SG B XII <htto //www qesetze-im-internet de/sqb 12/ 53.htmll unterscheidet zwischen Personen, die einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben und Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können.

2.3.1 Wesentlich behinderte Menschen

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben nach§ 53 Abs. 1 S. 1 (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 12/ 53.htmll SGB XII Personen,

die durch eine Behinderung (i. S. des§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 9/ 2.htmll) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder

die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind.

2.3.2 Nachweis der wesentlichen Behinderung

Sofern keine qualifizierte Feststellung eines anderen oder vorrangigen Leistungsträgers vorliegt (Vgl. hierzu auch

die 0 rie ntier un g sh i lfe der BAG üS vom November 2009 (http://www. h am bu rq. de/conte ntbl ob/214 5482/data/fa-sqbxii-53-eqh-baq u es 20091124 -schnittstellenpapier.pdfl für die Sozialhilfeträger zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII i. V. mit der

EingliederungshilfeVO) und der Sozialhilfeträger zuständig ist, ist vor einer Be\/\/illigung in der Regel unverzüglich eine gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamts zur Zugehörigkeit zum Personenkreis des§ 53 SGB XII (http://www.qesetze-im-internet.de/sqb 12/ 53.htmll erforderlich.

Eine Bescheinigung eines niedergelassenen oder Krankenhaus-Arztes reicht nicht aus.

Teil des Verfahrens zur Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamts ist auch die persönliche Beratung über mögliche Alternativen zur PPM - Beantragung. Die Erstellung der gutachterlichen

Stellungnahme insbesondere bei Neuanträgen ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Aktenlage sollte die Ausnahme sein.

Unter Berücksichtigung möglicher parallel gewährter Leistungen zu Lasten vorrangiger Kostenträger oder anderer spezieller Leistungssysteme (z.B. Suchtsystem oder Jugendhilfe) muss die Stellungnahme darlegen,

durch welche Funktionseinschränkung die Person behindert ist sowie wie und wodurch die Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Bei Mehrfachbehinderungen muss eine Aussage getroffen werden, welche Behinderung im Vordergrund steht.

Die Stellungnahme erfolgt auf dem anliegenden Fragebogen, der Bestandteil dieser Arbeitshilfe ist.

Bei Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung GdB von mehr als 50 % und den Merkzeichen B, H oder aG muss lediglich geprüft werden, ob und ggf. wie die Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt \/\/ird. Die einzelnen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungsarten, die damit erfasst sind, sind in§§ 1-3 der VO zu§ 60 SGB XII (http://www.qesetze-im-

internet.de/bshg 47v/BJNR003390964.htmll beschrieben.

Bei der Begutachtung handelt es sich um einen Teil des Verwaltungsverfahrens der zuständigen Sozialdienststelle gemäߧ 20 SGB X (http://www.qesetze-im-internet.de/sqb 1 O/ 20.htmll. Es bestehen daher keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen bzgl. der Übermittlung von Daten des ärztlichen Dienstes an die Sozialdienststelle. Ausgenommen sind Daten, die der ärztlichen

Schweigepflicht unterliegen.

2.3.3 Aussicht auf Erfolg

Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besteht nur dann, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XI 1 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 12/ 53.htmll erfüllt werden kann (vgl. hierzu auch die Orientierungshilfe Nr. 90/09 der BAGüS (http://www.hamburg.de/contentblob/2145482/data/fa-sgbxii-53-egh-bagues20091124-

schnittstellenpapier.pdfl zum Behinderungsbegriff nach SGB IX und SG B XII und der Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24.11.2009). 2.3.4 Anspruch nur dem Grunde nach; kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nur dem Grunde nach. Es besteht daher kein Anspruch auf bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe. Maßgeblich ist der individuelle Bedarf des oder der

Leistungsberechtigten. Mit vvelchen Leistungen in welchem Umfang dieser Bedarf gedeckt \/\/ird, entscheidet die zuständige

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Sozialdienststelle gern. § 17 Abs. 2 SGB XII (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 12/ 17.htmll nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage des Gesamtplanes.

2.3.5 Menschen mit nicht wesentlichen Behinderungen

Keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben nach§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII (http:/fwww.gesetze-im- internet.de/sgb 12/ 53.htmll Personen mit einer „anderen" körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.

Eine „andere" Behinderung liegt vor, vvenn die Behinderung

nur vorübergehend, d. h. für weniger als sechs Monate besteht (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX (http://www.qesetze-im- internet.de/sgb 9/ 2.htmll) oder

nicht wesentlich ist.

Bei Vorliegen einer solchen „anderen Behinderung" können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Die Bewilligung steht im Ermessen der zuständigen Dienststelle.

Eine „andere" Behinderung kann vorliegen, wenn die Behinderung ähnliche Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft hat, wie die in den§§ 1-3 der VO zu§ 60 SGB XII (http://www.gesetze-im-internet.de/bshg 47v/BJNR003390964.htmll (EingliederungshilfeVO) aufgeführten Behinderungsarten.

3. Gesamtplan

Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtplans gemäߧ 58 SGB XII (http://bundesrecht.juris.de/sgb 12/ 58.htmll ist zu beachten. Bei Neuanträgen auf PPM ist ein Gesamtplanverfahren erforderlich.

1 m Übrigen obliegt es dem sozialpädagogischen Fachdienst von W/EH zu entscheiden, wann im Einzelfall und bei Folgeanträgen ein weiteres Gesamtplanverfahren erforderlich ist. Allerdings ist eine ausschließlich auf einem Trägerbericht basierende

Maßnahmeentscheidung nicht zulässig.

Im Gesamtplan ist zu berücksichtigen, ob das Ziel der Eingliederung in die Gesellschaft durch Leistungen der PPM erreicht werden kann (siehe Fachanweisung zu § 53 SG B XII (http:/twww.hamburg.de/basfi/fa-sgbxii-kap06-53D).

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Leistungen der Eingliederungshilfe immer auf ein konkretes Ziel gerichtet sind. Die Aussicht auf Zielerreichung muss zum Zeitpunkt der Gewährung bestehen.

Auf Grundlage des Gesamtplans wird durch W/EH eine Leistungsbefürwortung erstellt. Der Gesamtplan und die Befürwortung sind Grundlage für die Leistungsbewilligung und die Beschreibung der Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers.

Bei Folgebewilligungen ist zu prüfen, inwievveit die festgelegten Ziele erreicht wurden und festzulegen, welche konkreten Maßnahmen noch erforderlich sind. Ggf. ist zu prüfen, ob die Zielerreichung unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen realistisch ist.

Bestandteil der PPM-Leistungen können nicht solche Tätigkeiten sein, die in den Aufgabenbereich anderer Personen bzw.

Institutionen fallen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich z.B. der Umgang mit Behörden, die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge ist.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass durch die PPM-Leistung die Angebote im Sozialraum genutzt werden und die behinderten Menschen an Angebote von Begegnungsstätten, Kirchengemeinden, Integrationsstellen u.ä. herangeführt werden.

3.1 Art und Umfang der Leistungen

Der Leistungsumfang richtet sich nach der entsprechenden, in Hamburg gültigen Systematik der Bedarfserhebung. Ein Schwerpunkt liegt darüber hinaus in der Sozialraumorientierung.

Leistungen werden in Form von Beratung, Motivierung, Begleitung, Unterstützung und Anleitung gewährt. Dabei wird die eigenständige Lebensführung der betreuten Menschen gewahrt und gefördert.

Der sich aus der psychischen Erkrankung ergebende Bedarf an sozialpsychiatrischer Unterstützung ist nicht linear. Er unterliegt krisenbedingten Schwankungen. Dem gegenüber ist der ermittelte Betreuungsbedarf i.d.R. pro Woche ein Durchschnittswert, der die krisenbedingten Schwankungen über den gesamten Bewilligungszeitraum bereits berücksichtigt.

3.1.1 Überforderung

Die Gesamtbelastung eines seelisch behinderten Menschen soll nicht mehr als 10 Stunden täglich, einschließlich der Leistungen vorrangiger Kostenträger und der Teilnahme an Schule/Beruf, betragen.

Hierzu sind alle Leistungen aller Kostenträger und Verpflichtungen des behinderten Menschen (z.B. Therapien, Werkstattzeiten, Schulbesuch, Arbeitszeiten usw.) zu zählen.

3.1.2 Unterforderung

Ergibt sich aus den Berichten und den Abrechnungen der Leistung, dass ständig weniger als die bewilligten Stunden geleistet werden, besteht die Annahme, dass der behinderte Mensch unterfordert ist. So versäumte Stunden sind nicht im Rahmen der

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Kumulation (siehe 3.5) nachzuholen. Hier ist bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Gespräch mit dem behinderten Menschen zu den Gründen für die geringere Leistung zu führen. Ist der Bedarf nicht in der angenommenen Höhe vorhanden, ist eine Korrektur erforderlich. liegen die Ursachen beim Anbieter der Leistung, ist dieser zur bedarfsgerechten Leistung aufzufordern oder ein anderer Anbieter auszuwählen.

3.2 Besonderheiten

3.2.1 PPM in stationären Einrichtungen

Da PPM eine ambulante Leistung ist, darf PPM grundsätzlich nicht zusammen mit stationären Hilfen oder mit dem sozialpsychiatrischen Betreuten Wohnen (BeWo) bewilligt werden.

Abweichend davon kann PPM ausnahmsweise zusätzlich zur Hilfe in stationären Pflegeeinrichtungen bewilligt werden (Einkaufsmodell), wenn

die Hauptmaßnahme eindeutig der Pflege zuzuordnen ist, eine psychosoziale Betreuung in der Einrichtung nicht erfolgt,

der Bedarf nicht durch Leistungen im lebenspraktischen Bereich gedeckt werden kann und

mit dem Leistungserbringer eine entsprechende Vereinbarung nach § 75 SG B XII (http://www.qesetze-im-internet.de/sqb 12/ 75.htmll geschlossen wurde.

Bei einer stationären Behandlung in einem Hamburgischen Krankenhaus kann PPM zur Aufrechterhaltung des Kontaktes in der Regel maximal 1 Stunde wöchentlich dann gewährt werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in den eigenen Wohnraum innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen möglich sein vvird.

3.2.2 PPM in Wohnunterkünften

Stellt die Fachstelle für Wohnungsnotfälle im Rahmen der Hilfeplanung fest, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass bei einer voraussichtlich wesentlich behinderten Person auch ungedeckte Teilhabebedarfe im Sinne der Aufgabe der Eingliederungshilfe gegeben sind, kann sie die entsprechende Person beraten, beim zuständigen Grundsicherungsamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen. Nach Antragseingang bei GS ist das reguläre Antragsverfahren über das zuständige

Gesundheitsamt und W/EH zu beschreiten. W/EH entscheidet im Zuge des Gesamtplanverfahrens, ob der Bedarf durch eine geeignete Leistung der sozialen Teilhabe gedeckt werden kann.

Die Beschaffung von Wohnraum ist ausdrücklich nicht Aufgabe der PPM.

3.2.3 Abgrenzung zur demenziellen Erkrankung

Begleiterscheinung einer demenziellen Erkrankung können psychische Auffälligkeiten sein. Bei älteren Menschen ist daher durch die bezirkliche Seniorenberatung zu prüfen, ob ein Bedarf an Eingliederungshilfe aufgrund einer seelischen Behinderung vorliegt oder ob Leistungen der Altenhilfe bzw. der Pflege vorrangig sind.

3.3 Leistungsarten

Der Leistungskatalog gliedert sich in direkte bzw. indirekte personenbezogene und nicht personenbezogene Leistungsanteile. Das Verhältnis der direkten bzw. indirekt personenbezogenen zu den nicht personenbezogenen Leistungen beträgt 80 % zu 20 %. Bei der personenzentrierten PPM steht die direkte personenbezogene Hilfe im Vordergrund.

3.3.1 Direkte personenbezogene Leistungen sind solche, die

als Einzelfallhilfe mit der Person im unmittelbaren Kontakt in der Regel als aufsuchende Hilfe oder

im Rahmen sozialer Gruppenarbeit erbracht werden.

Soweit fachlich sinnvoll und geboten, soll die soziale Gruppenarbeit gegenüber der Einzelfallhilfe Vorrang haben, da sie der Vereinzelung entgegenvvirkt. Eine Gruppe im Sinne der sozialen Gruppenarbeit besteht aus mindestens 3 Personen. Die mit der sozialen Gruppenarbeit angestrebten Ziele müssen den im Gesamtplan vereinbarten Zielen entsprechen und gesondert dargestellt werden.

Für die soziale Gruppenarbeit gelten gesondert vereinbarte Vergütungen. Sie trägt damit zur Wirtschaftlichkeit der Leistung bei.

Beide Angebotsformen umfassen die Bereiche Aktivitäten des täglichen Lebens,

Umgang mit Behörden, Ämtern und Institutionen,

Stabilisierung der physischen und psychischen Gesundheit,

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Alltagsbewältigung,

Tages- und Kontaktgestaltung, Teilnahme am öffentlichen Leben, Mobilität,

Bildung und Arbeit.

Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen und Teilzielen.

3.3.2 Indirekte personenbezogene Leistungen

sind solche, die für die Person in deren Auftrag erbracht werden (z.B. stellvertretende Regelung mit anderen Personen/

Organisationen I Behörden). Im Rahmen der PPM ist anzustreben, dass diese Tätigkeiten baldmöglichst entweder von den behinderten Menschen selbst oder Personen ihres Vertrauens wahrgenommen werden.

3.3.3 Nicht personenbezogene Leistungen

sind solche, die einzelnen Personen nicht zuordenbar sind, die aber als Voraussetzung für die Erbringung personenbezogener Leistungen notwendig sind (z.B. Arbeitsorganisation, Dienstbesprechung, Supervision, Fortbildung, Qualitätsmanagement).

3.4 Abrechnung erbrachter Leistungen

Die Leistungen werden stundenweise abgerechnet, wobei das Verhältnis von direkten und indirekten personenbezogenen Leistungen zu den nicht personenbezogenen Leistungen zu beachten ist.

Der Umfang der erbrachten direkten und indirekten personenbezogenen Leistungen ist vom Leistungsberechtigten gegenzuzeichnen.

Auf diesem Leistungsnachweis sind auch Art und Umfang der erbrachten indirekten personenbezogenen Leistungen zu dokumentieren.

Die nicht personenbezogenen Leistungen hat der Leistungserbringer nachprüfbar zu dokumentieren und bei Bedarf dem Träger der Sozialhilfe nachzuweisen.

Rechnungen sind mit schriftlicher Bestätigung über den Erhalt der abgerechneten Leistung bis zu 3 Wochen nach Monatsschluss bei der bewilligenden Grundsicherungs- und Sozialdienststelle einzureichen. Die bewilligenden Dienststellen werden die

Rechnungsbeträge bis 3 Wochen nach Rechnungseingang anweisen.

Wegezeiten sind Bestandteil der nicht-personenbezogenen Leistung.

3.5 Kumulationsregelung

Da Betreuungsbedarfe nicht linear sind (s.o. 3.1), ist eine sich aus Betreuungsnotvvendigkeiten ergebende Kumulation im Umfang von bis zu 2,5 Stunden wöchentlich möglich. Die Kumulation ist spätestens im zweiten darauf folgenden Monat auszugleichen.

Anbieter müssen von der Kumulation keinen Gebrauch machen.

4. Persönliches Budget

Die PPM - Leistung kann auf Antrag des leistungsberechtigten Person auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden

57 SGB XI 1 (http:/Aliiww.qesetze-im-internet.de/sqb 12/ 57.html)). Das Persönliche Budget ist nur eine andere Form der

Leistungserbringung, keine neue Leistungsart. Die Höhe des bevvilligten Budgets soll daher die Höhe der gewährten Sachleistung nicht überschreiten.

5. Antragsverfahren

Anträge auf PPM sollten möglichst persönlich beim örtlich zuständigen Bezirksamt gestellt werden.

Alles Nähere zum Verfahren, der Einbeziehung des Fachamtes für Eingliederungshilfen und der Ablauf des Antragsverfahrens sind den gesonderten Vereinbarungen, wie dem Kooperationsvertrag zwischen Fachamt Eingliederungshilfen (W/EH) und den Bezirken vom 17. Dezember 2008, sowie der Fachanweisung zu§ 53 SGB XII (http:/Aliiww.hamburg.de/basfi/fa-sgbxii-kap06-53D zu entnehmen.

6. Bewilligungsgrundsätze / Bewilligungszeitraum

Unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Kosten der Hilfe in einem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Erfolg der Maßnahme stehen müssen, erfolgt die Bewilligung der Leistung auf Grundlage des im Gesamtplan beschriebenen individuellen Hilfebedarfs auf Basis von Stunden pro Woche

unter Beachtung, dass sich bei der Bewilligung verschiedener Leistungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen die Leistungen nicht überschneiden (Doppelleistungen) und in einer nicht überfordernden zeitlichen Abfolge erbracht vverden,

unter Berücksichtigung von Leistungen, die dem Leistungsspektrum vorrangiger Kostenträger zuzuordnen sind, sofern entsprechende individuelle Ansprüche geltend gemacht werden können,

orientiert an den im Leistungskatalog beschriebenen Lebensfeldern (Anlage 2 (http:/Aliiww.hamburg.de/contentblob/3566172/data/ah- sqbxi i-54-ppm-an 102-1 ebensfel der. pdfl),

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auf Basis der mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Entgelte pro Stunde (anteilige Zeiten werden anteilig vergütet).

Der für den Einzelfall zu vereinbarende gesamte Leistungsumfang soll regelhaft 5 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

1 n den Fällen, in denen eine mit einer stationären Maßnahme vergleichbare Betreuungsdichte erforderlich ist, kann der gesamte Leistungsumfang bis zu 11 Stunden pro Woche betragen.

Für Erstbewilligungen ist der Bewilligungszeitraum auf ein halbes Jahr, für Folgebewilligungen auf maximal ein Jahr zu begrenzen.

Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig. Folgebewilligungen sollen erst nach Eingang des Sozialberichtes und dessen Auswertung sowie gegebenenfalls der Fortschreibung des Gesamtplans erfolgen.

7. Träger/Anbieter von Leistungen

Es dürfen nur Leistungen von Trägern bewilligt werden, die mit dem Sozialhilfeträger (in der Regel die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration) der Freien und Hansestadt Hamburg eine Vereinbarung nach§ 75 Abs. 3 SGB XII (http:/Nitww.gesetze-im- internet.de/sgb 12/ 75.htmll für den Leistungsbereich PPM abgeschlossen haben.

Grundsätzlich ist der Anbieter zu beauftragen, der dem individuellen Bedarf entsprechend die notwendigen Leistungen im Vergleich zu anderen Anbietern am wirtschaftlichsten und in guter Qualität gewährleistet.

8. Einkommen und Vermögen

Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (http:/Nitww.gesetze-im-internet.de/sgb 12/ 85.htmll. Für den Einsatz des Vermögens gelten§§ 90 (http:/Nitww.gesetze-im-internet.de/sgb 12/ 90.html), 92 SGB XII (http:/Nitww.gesetze-im-internet.de/sgb 12/ 92.htmll.

9. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt am 1. September 2012 in Kraft.

DOWNLOADS

Anlage 1: Aufgaben der PPM »(PDF, 24,8 KB)

(http :/Nitww .h amburg .d e/c ontentb lob/3566170/data/ah-sgbx ii-54-pp m-an 1O1- au fga ben .pdf)

Anlage 2: Skalierung der Lebensfelder »(PDF, 14, 1 KB)

(http :/Nitww .h amburg .d e/c ontentb lob/3566172/data/ah-sgbx ii-54-pp m-an 102- leb en sfelde r.p df)

Anlage 3: Fragebogen »(MSWORD, 25,7 KB)

(http :/Nitww .h amburg .d e/c ontentb lob/3566162/data/ah-sgbx ii-54-ppm-an 103- fragebogen .doc)

1ttp ://www.hamburg.de/basfi/ah-sgbxii-kap06-54/356615 8/ah-sgbxii-54-ppm/ 21.07.2014

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WEITERE LINKS

lnfoline im FHH-lntranet

(Nur für den FHH-internen Dienstgebrauch)

(http://fhhportal.stadt.hamburg.de/websites/0014/zusammen/infoline/SitePages/Homepage.aspx)

Eingliederungshilfe in Hamburg

Angebote und Einrichtungen

(https://gateway.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/Application/DienstEinstieg.aspx?

fid=101)

Pflegedienste in Hamburg

Ambulant und teilstationär (Tagespflege)

(https://gateway.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/Application/DienstEinstieg.aspx?

fid=98)

Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen

Ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH _(http://www.gesetze-im-internet.de/index.html)

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URHEBER DER BILDER

Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt:

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Gruncfversomunq

Diaanostik und Anamnese ia ia Nein nein

Begleitung der Medikation ja = Schwerpunkt der Ver- ja = Schwerpunkt der ja, soweit Pflegepla- nein

ordnuna Verordnuna nuna

Dokumentation ja ja ja, soweit im Pfleger nein

plan Planung

Behandlunasolan erstellen ia ia ia ia nein

Prozessbealeitende Uberprüfuna ja ja ja ja

Abstimmuna mit Beteiliaten ia ia ia

Hilfen im Bereich Wohnen Wohnen

Selbstversorauna nein nein nein ia ia

Reiniauna nein nein nein ja LK 12 ja

Selbstbestimmung

Geldeinteiluna nein nein nein ja, LK42 ja

Mobilität und Aktivität ia ia nein ia, LK 9, 10,41 ia

Dienstleistunaen I ärztliche Hilfe ja ja ja ia LK 9 10 22 nein

Hilfen bei der Tages- und Kontaktgestaltung soziale Kontakte

Familie, Ehe, Partnerschaft ja ja nein ja, LK 40,41

Nachbarschaft und sozial es Umfeld ja ja nein ja, LK40,41

Leben in der Gemeinschaft

Arbeitsberei eh nein nein ja nein

Freizeit Hobbv nein ia nein ia LK40.41

Hilfen im Bereich Arbeit und Ausbildung Suche

Arbeit. Beschäftiauna, Ausbilduna nein nein ia nein nein

Unterstützuna

Erfülluna der Anforderunaen nein nein ia nein nein

(10)

Anlage 2: Skalierung der Lebensfelder

1 Grundversorgung, Planung und Abstimmung

1.1 im Hinblick auf die Verminderung/ Beseitigung der Beeinträchtigung der subjektiven Befindlichkeit durch die physische und psychische Erkrankung und im Hinblick auf die Sinnorientierung des eigenen Lebens

1.2 Krisenintervention

1.3 in Verbindung mit einer bestehenden körperlichen Erkrankung/Behinderung und/oder einer Beeinträchtigung der Sinne

1.4 im Hinblick auf die Verminderung/Beseitigung von Abhängigkeiten und Suchtverhalten 1.5 Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfen

1.6 zur Inanspruchnahme sozialer Dienstleistungen und Rechte 1.7 Gesundheitsvorsorge

1.8 zum Tages- und Nachtrhythmus 1.9 im Hinblick auf Sinnorientierung

2 Hilfen im Bereich Wohnen und Selbstbestimmung 2.1 Anleitung zur Körperpflege und Kleidung

2.2 Hilfen bei der Alltagsbewältigung

2.3 Anleitung bei der selbständigen Hauswirtschaft 2.4 Anleitung zur Selbstversorgung

2.5 Anleitung im Umgang mit Geld

2.6 Unterstützung beim Erhalt bzw. zur Herstellung oder Wiederherstellung einer, dem individuellen Bedarf entsprechenden Wohnform

3 Hilfen bei der Tages- und Kontaktgestaltung 3.1 Entwicklung/ Aufrechterhaltung der Eigeninitiative

3.2 Aufrechterhaltung des Kontaktes und Möglichkeit der Inanspruchnahme des näheren und weiteren Umfeldes

3.3 Umgang mit Freundschaft, Partnerschaft und Sexualität 3.4 Übernahme von Verantwortung für sich und andere 3.5 Teilnahme an allgemeinen gesellschaftlichen Aktivitäten 3.6 Teilnahme an politischen, religiösen Veranstaltungen

3.7 Übernahme von gesellschafts- und gemeinschaftsrelevanten, alltäglichen Rechten und Pflichten

3.8 Umgang mit Konflikten der unterschiedlichen Lebensbereiche 3.9 Zeitempfinden, Selbstgestaltung der eigenen Zeit

4 Hilfen im Bereich Arbeit und Ausbildung 4.1 Unterstützung bei

4.1.1 der Vorbereitung der Aufnahme einer Beschäftigung /Arbeit/ Ausbildung

4.1.2 der Inanspruchnahme von Maßnahmen des Arbeitstrainings / Belastungserprobung 4.1.3 der Eingliederung in den sozialen Zusammenhang von Schule und/ oder Arbeit 4.1.4 den Wegen im Übergang in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt,

4.1.5 der Annahme von Angeboten zur Feinmotorik, Wahrnehmung, Gedächtnisschulung und Konzentration

4.1.6 der Teilnahme an Fort - und Weiterbildungsmöglichkeiten der Erwachsenenbildung

4.2 Hilfestellung bei psychosozialen Problemen am Arbeitsplatz

(11)

An W/EH

Stellungnahme zum Vorliegen einer Behinderung (§ 53 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX)

Zum Auftrag vom wird ärztlich wie folgt Stellung genommen:

1. Grunddaten der Klientin I des Klienten:

Name, ggf. Geburtsname, Vorname:

Geburtsdatum:

Anschrift:

Telefon:

2. Die Stellungnahme erfolgt auf Basis von:

D Aktenlage

D Untersuchung am:

3. Verwendete aktuell eingereichte Berichte I Fremdbefunde:

4. Bezeichnung der Gesundheitsstörung( en) I Diagnose(n) mit Angabe des ICD- 10-Schl üssels, wenn diese eindeutig feststellbar ist. Ansonsten Beschreibung der Symptomatik, die zu den Einschränkungen der Teilhabefähigkeit führt:

5. Resultiert die Gesundheitsstörung aus einem Unfall, Impfschaden, einer Gewalttat oder ähnlichem Ereignis oder liegen Anhaltspunkte hierfür vor?

D Nein

D Nicht bekannt

D Ja, nämlich:

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6. Besteht eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand?

(Nur auszufüllen bei Personen bis zum 23. Lebensjahr)

D Nein

D Ja, im Bereich Körperfunktion

D Ja, im Bereich geistige Entwicklung

D Ja, im Bereich seelische Gesundheit Wenn ja, kurze Beschreibung:

7. Zuordnung zum Personenkreis des § 53 SGB XII:

D § 53 Absatz 1 Satz 1

1

(wesentliche bereits eingetrete ne Behinderung)

D § 53 Absatz 1 Satz 2

2

(andere bereits eingetretene Behinderung)

D § 53 Absatz 2

3

i.V.m. Absatz 1 Satz 1 (wesentliche drohende Behinderung)

D § 53 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 (andere drohende Behi nderung)

D Nicht zum Personenkreis des§ 53 SGB XII gehörend

8. Primärbehinderung I aktuell im Vordergrund stehende Behinderung:

(hier nur 1 Kreuz!)

D Geistig behindert

D Geistig und mehrfach behindert

D Körperlich behindert

D Körperlich und mehrfach behindert

D Sinnesbehindert

D Seelisch behindert

D Seelisch und mehrfach behindert

D Suchterkrankung

Sekundärbehinderung (Mehrfachangaben möglich)

D Geistig behindert

D Körperlich behindert

D Sinnesbehindert

D Seelisch behindert

D Suchterkrankung

1 § 53 (1) Satz 1: Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen

wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schvvere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt vverden kann.

2 § 53 (1) Satz 2: Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

3 § 53 (2): Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende

Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.

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D Ja D Nein

ggf. Begründung:

10. Kurze Beschreibung der Teilhabeeinschränkung(en) aus ärztlicher Sicht, die aus der Iden festgestellten Gesundheitsstörung(en) resultieren:

(ggf. Veränderungen seit der letzten Stellungnahme darstellen)

11. Pflegebedürftigkeit (sofern zutreffend):

D Es liegt eine Pflegestufe vor, nämlich Stufe (soweit bekannt)

D Es wird empfohlen, eine Pflegestufe zu beantragen

D Die Pflegebedürftigkeit steht nach hiesiger Einschätzung im Vordergrund Anmerkungen:

12. Empfehlungen aus ärztlicher Sicht (sofern zutreffend):

(a) Weitergehende Diagnostik, Therapie, Heil- oder Hilfsmittel:

(b) Besonderheiten bei der Hilfeplanung:

(c) Nachuntersuchung empfohlen, Zeitraum:

(d) Sonstige Anmerkungen:

Name des Untersuchers:

Referenzen

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