• Keine Ergebnisse gefunden

Zweihundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnungzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren fürAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vomVerkehrsflughafen München)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zweihundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnungzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren fürAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vomVerkehrsflughafen München)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Zweihundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen München)

LuftVODV 237

Ausfertigungsdatum: 15.04.2008 Vollzitat:

"Zweihundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von

Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen München) vom 15. April 2008 (BAnz. 2008 Nr. 68 S. 1619)"

Fußnote

Wegem nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einhundertsechste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs- Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt).

Hundertdreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs- Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz

Hundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom

"Hundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und

Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim).

Hundertdreiundsiebzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom

Zweihundertdritte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs- Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz

Zweihundertzweiunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und