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Sachgebiet: Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerb-lichen Wirtschaft BVerwGE: nein Fachpresse: ja

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Sachgebiet:

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerb- lichen Wirtschaft

BVerwGE: nein Fachpresse: ja

Rechtsquelle/n:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1

VwVfG HE § 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1

Titelzeile:

Divergenzzulassung bei der Anwendung von Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder

Leitsatz:

Bei einer Divergenz in Anwendung von im Wortlaut übereinstimmenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zweier Länder, die zugleich ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Beschluss des 8. Senats vom 11. Dezember 2019 - BVerwG 8 B 51.19

I. VG Gießen vom 4. Februar 2013 Az: VG 4 K 1876/12.GI

II. VGH Kassel vom 20. Juni 2018 Az: VGH 9 A 429/15

ECLI:DE:BVerwG:2019:111219B8B51.19.0

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BESCHLUSS

BVerwG 8 B 51.19 (8 C 25.19) VGH 9 A 429/15

In der Verwaltungsstreitsache

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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2019

durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller beschlossen:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah- rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer- deverfahren auf 12 400 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend bezeichnet, wenn die Be- schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragen- den abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Das Berufungsurteil beruht auf dem Rechtssatz, dass eine Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids nach dem Gebot der Haushaltssparsamkeit regelmäßig dazu verpflichtet sei, ihr Ermessen dahinge- hend auszuüben, den Bescheid aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorlägen (UA S. 19). Die Beschwerde legt zutreffend dar, dass das Berufungsur- teil damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - BVerwG 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211 Rn. 29) abweicht. Danach liegt bei der 1

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Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein Fall intendier- ten Ermessens vor. Im Bereich des Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wer- tung ersichtlich, die das der Behörde eröffnete Ermessen einschränken würde;

der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwal- tung genügt hierfür nicht. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts findet entgegen seiner Annahme keine Stütze in der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts.

Die divergierenden Rechtssätze ergingen in Anwendung derselben Rechtsvor- schrift im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wie sich aus einem am Zweck die- ser Norm sowie des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO orientierten Verständnis des Revi- sionszulassungsgrundes der Divergenz ergibt.

Zwar ist das Berufungsurteil auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungs- verfahrensgesetzes gestützt, während das abweichende Urteil des Bundesver- waltungsgerichts Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens- gesetzes anwendet. Doch sind die beiden genannten Vorschriften des Landes- rechts untereinander ebenso wortgleich wie mit § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes des Bundes. Damit kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf die Verletzung der landesrechtlichen Normen gestützt werden.

Sinn des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist es, die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts zu erhalten (vgl. BT-Drs. 7/4798 S. 3). Das Anlie- gen der Divergenzrevision besteht darin, die Einheitlichkeit der Verwaltungs- rechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu si- chern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4). Den genannten Zwecksetzungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einer Divergenz in Anwendung von im Wortlaut übereinstim- menden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zweier Länder, die zu- gleich ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Auf diesem Wege wird die von der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebte Ein- heitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens- rechts des Bundes und der Länder verwirklicht.

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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revi- sionsverfahren ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG entbehrlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 25.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be- schwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson- platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elekt- ronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost- fach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von

§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Dr. Held-Daab Hoock Dr. Keller

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