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Änderung der Satellitenzulassung für INXTC TV, X-PLUS TV und EUROTIC-TV

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Academic year: 2022

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KOA 2.100/05-005

Bescheid

I. Spruch

Über Antrag der Franz Ressel Handels GmbH (FN 247048 g beim LG Leoben), Am Berg 8, 8662 Mitterdorf im Mürztal, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 24.09.2004, KOA 2.100/04-79, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, wird die Änderung des über digitalen Satelliten verbreiteten Programms dahingehend, dass das bestehende Programm der Kanäle INXTC-TV, X-PLUS TV sowie EUROTIC-TV von einem acht Stunden Programm, welches drei mal pro Tag wiederholt wird, auf ein 24- Stunden Programm umgestellt wird, gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. Nr. I 169/2004 genehmigt.

II. Begründung

Mit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 26.01.2005 eingelangtem Schreiben beantragte die Franz Ressel Handels GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 24.09.2004, KOA 2.100/04- 79, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, die Genehmigung der Programmänderung dahingehend, dass das bestehende Programm der Kanäle INXTC-TV, X-PLUS TV sowie EUROTIC-TV von einem acht Stunden Programm, welches drei mal pro Tag wiederholt wird, auf ein 24- Stunden Programm umgestellt wird.

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der KommAustria genehmigt werden.

Gemäß § 4 Abs.1 KommAustria- Gesetz (KOG) wurde dem Rundfunkbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zur beantragten Programmänderung gegeben.

Der Rundfunkbeirat hat sich in der Sitzung vom 25.02.2005 für eine Genehmigung der beantragten Änderung ausgesprochen.

Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 72/2004 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 72/2004 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Wien, am 17.03.2005

Mag. Michael Ogris (Behördenleiter)

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