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Dadurch werden fortlaufend Versicherte in der Lohnausfallversicherung ausgesteuert, ohne dass ein Entscheid der IV-Stelle vorliegt

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M 111/2001 JGK 17. Oktober 2001 45C

Motion

3336 Gauler, Thun (SP)

Weitere Unterschriften: 28 Eingereicht am: 05.06.2001

Kundengerechte IV-Stellen

Der Regierungsrat wird ersucht, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, damit die IV- Stellen ihre Aufgaben innerhalb nützlicher Frist nachkommen können. Namentlich muss sicher gestellt werden, dass Rentenentscheide den Versicherten mitgeteilt werden, bevor diese in der Lohnausfallversicherung ausgesteuert werden.

Begründung

Der kantonalen IV-Stellen obliegt die Prüfung der IV-Leistungsbegehren. Bedingt durch die wirtschaftlich schwierige Zeit haben solche Begehren stark zugenommen. Die IV-Stelle, als ausführendes Organ dieser eidgenössischen Versicherung, hat ihre Kapazitäten dem Bedarf nicht entsprechend angepasst. Die Prüfungen der Rentenanträge dauern in vielen Fällen über ein Jahr. Dadurch werden fortlaufend Versicherte in der Lohnausfallversicherung ausgesteuert, ohne dass ein Entscheid der IV-Stelle vorliegt. Die Versicherten verfügen dann über kein Ersatzeinkommen mehr; ihnen verbleibt nur noch der Weg auf die Sozialfürsorge.

Antwort des Regierungsrats

Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Invalidenversicherung das Ziel verfolgt, Versicherte in erster Linie beruflich einzugliedern. Bei etwa 60% der Rentengesuche werden in der IV-Stelle Bern die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abgeklärt. Der Prozess der Berufsberatung, der Motivierung der Versicherten nach gesundheitlichen Schicksalsschlägen und die konkrete Abklärung der Eingliederungs- und Erwerbsfähigkeit beanspruchen viel Zeit und Aufwand. Der Rentenentscheid kann aber erst dann gefällt werden, wenn sich eine berufliche Eingliederung als nicht oder nur teilweise möglich erwiesen hat. Um den Eingliederungsauftrag weiterhin ernst nehmen zu können, ist in diesen Fällen eine Beschleunigung der Erledigungsfrist kaum möglich.

Die Erledigungsfrist für einen Rentenentscheid hängt im Einzelnen von folgenden Faktoren ab:

1. Die Wartefrist nach Arbeitsunfähigkeit

Nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich eine einjährige Wartezeit bis eine Rente ausgerichtet werden kann.

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Es ist daher von Gesetzes wegen nicht möglich, IV-Rentenzahlungen vor Ablauf dieses Wartejahrs auszurichten.

2. Die Bearbeitungszeiten innerhalb der IV-Stelle

Die Durchlaufzeit einer Anfrage vom Posteingang bis zum Versand des darauf folgenden Dokuments beträgt durchschnittlich 6 Arbeitstage, wenn keine anderen Dienste der IV-Stelle (ärztlicher Dienst, Abklärungsdienst, berufliche Eingliederung, Entscheidausschuss) eingeschaltet werden müssen. Die Bearbeitungszeiten bei diesen Diensten können allerdings je nach Situation des Versicherungsfalls und Art des Dienstes bedeutend höher ausfallen.

Die IV-Stelle Bern hat im letzten Jahr über 36'000 Gesuche abschliessend behandelt.

Von den erstmaligen Entscheiden hat sie über 77% in weniger als einem Jahr und über 93% in weniger als zwei Jahren gefällt. Bei den restlichen 7% wird gegenwärtig untersucht, ob die IV-Stelle Möglichkeiten hat, die Entscheidfindung, auch bei künftigen, ähnlich gelagerten Fällen, zu beschleunigen.

3. Die Antwortzeiten der angefragten Abklärungs- und Auskunftsstellen

Die Entscheidfindung im Rentenbereich ist seit langem immer komplexer und schwieriger geworden: Einerseits haben die Rentengesuche wegen psychischen (insbesondere psychosomatischen) und auch sozialen Problemen, welche besonders aufwändig und schwierig abzuklären sind, stark zugenommen. Anderseits stellt die Gerichts- und Verwaltungspraxis immer höhere Ansprüche an die Abklärungsgenauigkeit.

Dies führt dazu, dass die meisten Begutachter und Begutachtungsstellen nicht mehr in der Lage sind, ihre Gutachten innert vernünftiger Zeit zu erstellen. Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle Bern letztes Jahr im Inselspital eine spezielle polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS) initiiert. Innerhalb eines Monats war die neu geschaffene Stelle am Inselspital bereits ausgelastet und nach drei Monaten mit Aufträgen aus der ganzen Schweiz überlastet. Heute beträgt die Wartezeit für ein polydisziplinäres Gutachten mindestens 6 Monate, oft über ein Jahr. Ähnliche Verhältnisse liegen bei arbeitstechnischen Abklärungen vor.

4. Die Zahl der Bearbeitungsschritte

In Bezug auf die Antwortzeiten der angefragten Abklärungs- und Auskunftsstellen kann die IV-Stelle kaum etwas ändern, hingegen kann sie die Zahl der Arbeitsschritte minimieren. Durch paralleles und vernetztes Arbeiten zwischen den Diensten innerhalb der IV-Stelle und geplantes, gleichzeitiges Einverlangen der relevanten Entscheidgrundlagen konnte die Zahl der Arbeitsschritte und damit die Bearbeitungszeit gesenkt werden.

Es gibt Verbesserungsmöglichkeiten in diesem Bereich, welche durch Evaluationen, Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Steuerung der Fälle während des Verfahrens durch das Kader angestrebt werden. Die IV-Stelle Bern ist bestrebt, diese Möglichkeiten zur Verbesserung zu nutzen.

Abschliessend sei erwähnt, dass die IV-Stelle Bern im Jahr 2000 über 1’000 erstmalige Gesuche mehr erledigt hat, als eingegangen sind. Im laufenden Jahr wurden die Pendenzen bis Ende Juni erneut um über 400 Fälle abgebaut.

Zum Abbau der Pendenzen hat die IV-Stelle Bern im Jahre 1999 fünf neue Stellen, im Jahr 2000 vier neue Stellen und im laufenden Jahr zwei zusätzliche Stellen geschaffen und besetzt. Trotz dieser neu geschaffenen Stellen weist die IV-Stelle Bern im Vergleich mit den andern kantonalen IV-Stellen einen unterdurchschnittlichen Stellenetat auf.

Mit der rechtzeitigen Anstellung von zusätzlichem Personal hat die IV-Stelle Bern die Zunahme der Gesuche aufgefangen. Im entscheidenden Arbeitsbereich der

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Rentensachbearbeitung ist sie bis auf ein bis drei Tage à jour. Eine weitere personelle Verstärkung könnte die Bearbeitungszeiten deshalb nicht mehr wesentlich verringern.

Aufgrund dieser Überlegungen erkennt der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf.

Überdies wäre ihm eine direkte Einflussnahme verwehrt, da der Bund die Organisation, den Stellenplan und das Budget der IV-Stelle genehmigt sowie die Verfahrensabläufe festlegt und die Geschäfte der IV-Stelle regelmässig prüft.

Antrag: Der Regierungsrat beantragt Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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