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Digi-Ambulance S.A

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Academic year: 2022

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I 045/2001 GEF 16. Mai 2001 44C

Interpellation

1674 Knecht, Nidau (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.04.2001

Digi-Ambulance S.A., Lignières und La Neuveville

Die Digi-Ambulance S.A. wirbt im Amt La Neuveville für ihren privaten Ambulanzdienst für folgende Dienstleistungen:

• Ambulanzdienst mit 24 Stunden-Leistung an 365 Tagen pro Jahr

• Schultransporte

• „Bus Pyjama“

• Betriebsausflüge

• Organisierte Reisen

• Verschiedene Exkursionen

• u.a.

Als Fahrzeuge stehen gemäss Prospekt ein Ambulanzfahrzeug und ein Mini-Bus zur Verfügung, die von vier Personen betrieben werden.

Digi-Ambulance S.A. preist die Leistungsübernahme durch die Krankenkassen an und erwähnt, von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern autorisiert zu sein.

Die Werbung der Firma erweckt den Anschein, dass die Leistungen vollumfänglich rund um die Uhr erbracht werden können. Effektiv ist dies nicht der Fall. Einerseits verfügt die Firma nicht über genügend Personal, anderseits ist es möglich, dass das Personal für Ambulanzeinsätze gar nicht disponibel ist, da es andere als Ambulanzfahrten ausführt, und schliesslich ist die Firma zeitlich und personell nicht in der Lage, einen 24-Stunden-Betrieb zu gewährleisten.

Mit andern Worten: Die Digi-Ambulance S.A. betreibt irreführende Werbung und bedient sich dabei der scheinbar vorliegenden Ermächtigung durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

Leidtragend sind in erster Linie die Bevölkerung, in zweiter Linie die Ambulanz Region Biel ARB AG, welche die nicht lukrativen Transporte während der Nacht und bei fehlender Disponibilität der Digi-Ambulance S.A. durchführen muss.

Ich bitte den Regierungsrat um Bericht, wie der Sachverhalt aus seiner Sicht beurteilt wird und ob die Grundlage für die Aufrechthaltung einer Ermächtigung zur Führung eines Ambulanzdienstes noch gegeben ist.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 05.04.2001.

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Antwort des Regierungsrates

Nach Artikel 12 des Spitalgesetzes bezeichnet der Regierungsrat diejenigen Spitäler, die einen Notfalldienst mit ununterbrochener Aufnahmebereitschaft einzurichten haben. In der entsprechenden Ziffer 210 der Spitalplanung ist festgehalten, dass in allen Spitalregionen der Transport von Kranken und Verletzten jederzeit gewährleistet sein muss und dass die Organisation von Kranken- und Verletztentransporten auf die Aufgaben der einzelnen Spitäler im Bereich des Notfalldienstes auszurichten ist. Im Einzugsgebiet des Spitalzentrums Biel (Spitalverband Biel) wird auf dieser Grundlage der Kranken- und Verletztentransport seit einigen Jahren durch die Ambulanz Region Biel (ARB AG) sichergestellt.

Wie vom Interpellanten ausgeführt, sind in der letzten Zeit Aktivitäten der Digi Ambulance SA im Einzugsgebiet des Spitalzentrums Biel (Amtsbezirk La Neuveville) zu verzeichnen.

Digi Ambulance SA ist ein privater Ambulanzdienst, der bisher in den Kantonen Jura bzw.

Neuenburg tätig war. Seine Aktivitäten im Kanton Bern erfolgen freiwillig, das heisst weder im Auftrag eines öffentlichen Spitals noch in Zusammenarbeit mit einem solchen.

Da die Interventionszeiten der ARB AG gemäss eigenen Angaben für den von der Digi Ambulance SA bevorzugten Einsatzraum nur 10 bis 15 Minuten betragen und Einsätze der ARB AG in diesen Einsatzraum auch jederzeit möglich sind, ist die Versorgungssicherheit der Bevölkerung durch den öffentlichen Ambulanzdienst problemlos gewährleistet. Die Aktivitäten der Digi Ambulance SA lassen sich damit nicht mit einem allfälligen rettungsdienstlichen Versorgungsnotstand rechtfertigen.

Gemäss Artikel 30 des Gesetzes über ausserordentliche Lagen (ALG) bedürfen die Rettungs- und Ambulanzdienste einer kantonalen Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. Im entsprechenden Ausführungserlass, der Verordnung über den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen (Sanitätsverordnung) ist in den Artikeln 16ff im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Bedingungen eine solche Bewilligung für Rettungs- und Ambulanzdienste erteilt wird. Danach muss der gesuchstellende Dienst unter anderem einen Anschluss an die kantonale Alarmierungsplattform und die ständige Verfügbarkeit mindestens eines Rettungsmittels gewährleisten, eine dem Einsatzbedarf entsprechende Anzahl hinreichend ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und über einen ärztlichen Leiter oder eine ärztliche Leiterin verfügen.

Da sich die Tätigkeit der Digi Ambulance SA nicht auf Artikel 12 des Spitalgesetzes stützen kann und da die Sanitätsverordnung keine Bestimmung enthält, wonach Rettungs- und Ambulanzdienste bereits vor der erteilten Bewilligung tätig werden dürfen, hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion verfügt, dass die Digi Ambulance SA ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Bern, soweit sie den Rettungs- und Ambulanzdienst betrifft, bis zum Vorliegen einer Betriebsbewilligung einzustellen hat.

An den Grossen Rat

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