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erater und Arzt bezie- hungsweise Ärztin stel- len immer häufiger fest, daß die Praxis nicht genügend Liquidität erbringt, um die Ausgaben zu tragen, obwohl sie prosperiert. Trotz guter Gewinnsituation müssen beiSteuerzahlungen oder ande- ren finanziellen Verpflichtun- gen die Kreditspielräume er- weitert werden. Das Ende ist irgendwann, daß die Kredit- institute nicht mehr mitma- chen und es im Extremfall zu Zwangsverwaltung oder In- solvenz kommt.
Ein Grund ist sicherlich, daß die goldenen Jahre für Praxen vorbei sind. Das Ho- norarvolumen ist nach oben begrenzt, einmal durch ge- setzliche Eingriffe, zum ande- ren durch die größer werden- de Konkurrenz. Der Kosten- druck schränkt die Gewinne ein. Doch oft liegen die Grün- de für die mangelnde Liqui- dität auch im privaten Be- reich. Die Ausgaben sind dort zuweilen als Folge von Inve- stitionen oder persönlichen Ausgaben so hoch, daß die Geldabflüsse mit den Geldzu- flüssen aus der Praxis nicht mehr im Einklang stehen.
Häufig kommt hinzu, daß Tilgungsleistungen zeitlich nicht mit den steuerlichen
Abzugsmöglichkeiten über- einstimmen oder nur ein Teil der Objekte/Investitio- nen steuerlich berücksichtigt werden kann. Was sind nun die Gefahrenquellen, die das Zusammenspiel zwischen Praxis und dem Privatbereich stören? Einige Beispiele: Die private Lebensführung ist steuerlich nicht berücksichti- gungsfähig. Zwar wird allent- halben in Randbereichen ge- mogelt – so läuft etwa die Putzfrau über die Praxis.
Doch im Rahmen von Außenprüfungen der Steuer- behörden werden diese scheinbaren Gewinne zu- meist egalisiert. Der Arzt sollte also im privaten Be- reich sparsam sein. Dort, wo er Betriebsausgaben tätigen kann, nämlich in seiner Arzt- praxis, kann er großzügiger sein, da diese Kosten steuer- lich verwertbar sind.
Vermietete Wohnungen
Wenn man vermietete Wohnungen mit Hilfe einer Liquiditätsrechnung prüft, stellt man häufig fest, daß der Vermieter seinen Mieter sub- ventioniert. Hierzu das Bei-
spiel einer Wohnung, die von einem Arzt vermietet wird (siehe Kasten).
Zieht man nun die Li- quiditätsrechnung zu Rate, kommt man zu Mieteinnah- men in Höhe von 9 516 DM und zu einer Steuerersparnis, ermittelt aus dem Verlust von 11 031,89 DM, von 4 166 DM, damit zu Einnahmen von 13 682 DM. Die tatsächlichen Kosten ohne Abschreibung betragen 18 704 DM. Daraus ergibt sich eine Unterdeckung von 5 022 DM pro Jahr.
Nicht berücksichtigt ist hierbei, daß in der Wohnung sicherlich Eigenkapital steckt.
Für dieses Eigenkapital muß man zusätzlich noch einmal fünf bis sechs Prozent fiktiv zu dieser Unterdeckung hinzu- rechnen. Das heißt: Stecken in der Wohnung 50 000 DM Ei- genkapital, die mit sechs Pro- zent bei der Bank festgelegt werden könnten, führt dies zu einer weiteren Unterdeckung von 3 000 DM pro Jahr.
Gegengerechnet werden müßte natürlich ein eventuel- ler Gewinn bei Verkauf der Wohnung, doch auch dieser Ansatz fällt im Ergebnis mehr als bescheiden aus. Bei einer Unterdeckung von mehr als
8 000 DM pro Jahr müßte schon im Fünfjahreszeitraum ein Gewinn von 40 000 DM beim Verkauf der Wohnung erzielt werden, um das Minus auszugleichen. Ein solcher Wertzuwachs ist nur in den seltensten Fällen möglich.
Beim selbstgenutzten Wohn- eigentum ist § 10 e EStG durch die sogenannte Eigen- heimförderung abgelöst wor- den. Diese Förderung ist für Freiberufler geradezu ein Tropfen auf den heißen Stein.
Hinzu kommt, daß ein Ar- beitszimmer heute den all- gemeinen steuerlichen Be- schränkungen unterliegt und in aller Regel nur noch mit 2 400 DM geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus wird das Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens. Rech- nerisch kann das Arbeitszim- mer also nicht mehr als Vor- teil gesehen werden. Folglich belastet selbstgenutztes Woh- nungseigentum in erhebli- chem Maß die Liquidität.
Versicherungen als Ausgabeposten Auch Versicherungen, die im Rahmen der Sonderausga- ben lediglich mit 9 915 DM bei Ledigen und 19 830 DM bei Verheirateten berücksichtigt werden können, belasten die Finanzen eines Freiberuflers.
Investitionen für die Praxis oder das Praxisgebäude wer- den heute in der Regel durch sogenannte Tilgungsausset- zungsdarlehen über eine Le- bensversicherung finanziert.
Es wird ein Darlehen über den Zeitraum von 12 Jahren ohne Tilgung abgeschlossen. Die Tilgungsbeiträge werden steu- erfrei (derzeitiger Rechts- stand) in einer Lebensversi- cherung angesammelt. Durch kurze Abschreibungszeiten bei Praxisinvestitionen (acht Jahre) im Vergleich zur Til- gungszeit oder zu geringe Ab- schreibungsmöglichkeiten bei Praxisgebäuden (zwei Prozent im Vergleich zur Tilgung von 2,7 bis drei Prozent) entstehen finanzielle Lücken, die über- brückt werden müssen.
Hinzu kommt, daß Ab- schreibungen in den ersten A-1220 (64) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 18, 7. Mai 1999
V A R I A WIRTSCHAFT
Vermietete Wohnung
Einnahmen: 9 516,00 DM
Schuldzinsen: 12 162,64 DM
Hausgeld sowie Nachzahlung
Hausgeld für das Vorjahr: 2 586,02 DM Fahrten zur Eigentümerversammlung: 124,40 DM
Abschreibung: 1 843,00 DM
Grundsteuer: 364,00 DM
Instandhaltung: 3 467,83 DM
zusammen: 20 547,89 DM
Verlust aus Vermietung und Verpachtung 11 031,89 DM (die Pauschale von 42 DM je Quadratmeter liegt unter dem angeführten Ansatz)
Überschuldung in Praxen
Gefahren liegen oft im Privatbereich
Viele Arztpraxen sind durch das begrenzte Honorarvolumen belastet und geraten in finanzielle
Engpässe. Ein Problem ist jedoch bei näherem Hinsehen oft der Bereich der privaten Ausgaben.
Jahren der Neugründung ei- ner Praxis in der Regel steu- erlich nur teilweise wirksam werden, da das gesamte zu versteuernde Einkommen noch zu niedrig liegt – um so mehr, als häufig das Ab- schreibungspotential in den ersten Jahren verbraucht wird. Dadurch müssen die Differenzen aus anderen ver- steuerten Mitteln erbracht werden, was zu zusätzlichen finanziellen Belastungen des Praxisinhabers führt.
Steuerbegünstigte Kapitalanlagen Es ist heute wichtiger denn je, bei der Investition eine gute Rendite zu er- reichen und nicht nur auf den steuerlichen Effekt zu schau- en. Die Rendite, wenn sie nachhaltig erzielt werden kann, verbleibt. Steuervor- teile können sich ändern oder werden vom Fiskus im Ein- zelfall nicht akzeptiert. Da- her sollte der Investor viel Mühe aufwenden, bevor er leichtfertig seine Gelder oder das Geld der Bank unseriö- sen Anbietern nachwirft.
Denn leicht hat sich schon manche angeblich steuerlich abzugsfähige Investition in
eine nicht abzugsfähige um- gewandelt – mit dem bitteren Ergebnis, daß ein großes Li- quiditätsloch in die Kasse ge- rissen wurde.
Privater Luxus schlägt ins Kontor Die ertragsteuerliche Ver- wertbarkeit von Luxusgegen- ständen entfällt in der Regel völlig. Hierunter fallen etwa Yachten und Flugzeuge. Aber auch überteuerte Autos kön- nen nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden. So be- straft die sogenannte Ein- Prozent-Regelung unter Um- ständen Käufer überteuerter Fahrzeuge. Zwar ist in dieser Sache noch nicht das letzte Wort gesprochen, doch zuerst hat der Freiberufler den Schwarzen Peter.
Fazit: Für den Arzt sind die aufgeführten Punkte wichtige Anlässe, die private Sphäre mit dem Steuerbera- ter zusammen in finanzieller Hinsicht zu analysieren. Die- ses Transparentmachen der finanziellen Situation ist die erste Voraussetzung, die Li- quiditätssituation zu überse- hen und zu verbessern.
Dipl.-Kfm. H.-U. Lang, Steuerberater
A-1221 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 18, 7. Mai 1999 (65)
V A R I A WIRTSCHAFT
Seit Mai letzten Jahres ist es auch deutschen Unterneh- men erlaubt, eigene Aktien zurückzukaufen. Viele Ge- sellschaften sind seitdem von ihren Hauptversammlungen zum Rückkauf ermächtigt worden. Innerhalb von 18 Monaten können sie bis zu zehn Prozent ihrer eigenen Aktien erwerben. Nach An- gaben des Deutschen Akti- eninstituts (DAI) ermöglicht der Aktienrückkauf den Un- ternehmen, überschüssige Li- quidität an die Aktionäre zurückzugeben. Die Aktien- besitzer bekommen dies vor allem durch steigende Kurse zu spüren. Durch die stärkere Nachfrage und die Verringe- rung der umlaufenden Aktien gehen die Kurse in die Höhe.
Schon die Ankündigung eines geplanten Aktienrückkaufs führt in der Regel zu einem deutlichen Kursanstieg.
Lange Zeit war unklar, ob Aktionäre die aus dem Rück- kauf erzielten Gewinne ver- steuern müssen. Diese Unsi- cherheiten hat das Bundesfi- nanzministerium jedoch aus- geräumt. Danach wird der Ak- tienverkauf im Rahmen eines Rückkaufs steuerlich nicht an- ders behandelt als jeder ande- re Aktienkauf auch. Das heißt:
Der Gewinn daraus unterliegt nur dann der Steuerpflicht, wenn er innerhalb der Speku- lationsfrist von einem Jahr er- zielt wird. Wer seine Aktien länger als ein Jahr behält, braucht seinen Kursgewinn nicht zu versteuern. PER