Gesetzbuch San Andreas Stand 01.01.2021
GESETZBUCH
San Andreas
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Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil (StGB AT)
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Abs.1 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
Abs.1 Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Abs.2 Wird die Strafandrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
Abs.3 Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
§ 3 Verbrechen, Vergehen, Ordnungswidrigkeiten
Abs.1 Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden können.
Abs.2 Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind.
Abs.3 Ordnungswidrigkeiten sind vergehen, die mit einer Geldstrafe geahndet werden können.
§ 4 Strafverfolgung
Abs.1 Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z.B. bei Hausfriedensbruch und in der Regel auch bei Beleidigung). Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird.
§ 5 Täterschaft
Abs.1 Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Abs.2 Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Mittäter bestraft.
Abs.3 Wer bewusst eine Straftat für sich behält, kann ebenfalls als Mittäter bestraft werden.
§ 6 Anstiftung
Abs.1 Ein Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
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§ 7 Beihilfe
Abs.1 Für die Beihilfe wird jener bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlicher begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Abs.2 Eine Straftat für sich zu behalten, gilt ebenfalls als Beihilfe.
Abs.3 Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter.
§ 8 Notwehr
Abs.1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders anwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderem abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Die gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 9 Strafmaß Verschärfung
Abs.1 Die Strafe kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungs- behörden für jeden Paragraphen verdoppelt werden, sofern einer der folgenden Punkte erfüllt wird:
a) Wiederholungstäter
Als Wiederholungstäter wird eine natürliche oder juristische Person gesehen, welche innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls
wiederholt Straffällig mit sich ähnelnden Straftaten in Erscheinung tritt.
b)Besonders schwerer Fall
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Grundtatbestand durch einen speziellen Straftatbestand verdrängt wird, sofern dieser nicht bereits durch Qualifikation oder Regelbeispiele im Strafgesetzbuch aufgeführt ist.
c) Wenn ein Angeklagter keine Einsicht und Reue für seine tat zeigt.
Hierbei gilt die Regelung der Verhältnismäßigkeit.
§ 10 Versuch
Abs.1 Die Strafandrohungen für die Straftaten die unter Vorsatz
durchgeführt wurden, gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch dieser.
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Abs.2 § 7 Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil (StGB AT) kann ebenfalls für den Versuch angewendet werden.
§ 11 Unschuldsvermutung
Abs.1 Jede/r Bürger/in der/die einer Straftat beschuldigt wird, gilt solange als unschuldig, bis er/sie seine Schuld eingestanden hat oder bis seine /ihre Schuld in einem Verfahren bewiesen wurde.
§ 12 Dringender Tatverdacht
Abs.1 Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Teilnehmer einer Straftat ist.
§ 13 Hinreichender Tatverdacht
Abs.1 Ein hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.
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Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB)
§ 1 Diebstahl
Abs.1 Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einem Dritten zu bereichern, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
Abs.3 Die Aneignung digitaler Daten, Passwörter und Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.4 Der Versuch ist strafbar.
§ 2 Raub / Bankraub
Abs.1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Der Bankraub ist der Raub oder Diebstahl des Geldes, welches in Banktresoren oder in gepanzerte bankeigenen Fahrzeugen
transportiert oder aufbewahrt wird und rechtmäßig dem Staat oder den Bürgern des Staates gehört. Diese Handlungen sind strafbar und können mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Auch der Versuch des Bankraubs ist strafbar.
§ 3 Erpressung
Abs.1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einem Dritten zu Unrecht zu bereichern, kann mit Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt
werden.
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Abs.2 Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu den angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Abs.3 In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe anzuwenden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 4 Betrug
Abs.1 Wer in Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder Unterhält, kann mit einer Geld und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe anzuwenden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
(1) Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.
(2) Einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr
des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
(3) Eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.
Abs.3 Wer in Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versucht, das Vermögen eines Gewerbes dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.4 Wer in seiner Dienstzeit oder Arbeitszeit privaten oder gewerblichen Tätigkeiten nachgeht, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein gültiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Es gelten hierzu insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 5 Körperverletzung
Abs.1 Wer eine andere Person ohne Hilfe von Gegenständen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
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Abs.2 Wer die Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 6 Schwere Körperverletzung
Abs.1 Wer eine andere Person mit Hilfe von Gegenständen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Abs.2 Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder deren
Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder einem Schmerzensgeld belegt werden.
Abs.3 Wer eine schwere Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder einem Schmerzensgeld belegt werden.
§ 7 Sachbeschädigung
Abs.1 Sachbeschädigungen jeglicher Art sind verboten.
Abs.2 Die Sachbeschädigung von privatem Eigentum wird nur auf Antrag verfolgt.
Abs. 3 Sachbeschädigung an staatlichem Eigentum wird durch !!!!!!
§ 8 Mord
Abs.1 Mörder ist:
a.) Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, oder b.) heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln,
c.) um eine andere Straftat zu ermögliche oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Abs.2 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, kann wegen Totschlags mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Der versuchte Mord kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.4 In besonders schweren Fällen ist mit einer Geld- und Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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§ 9 Totschlag
Abs.1 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, kann als Totschläger mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 In besonders schweren Fällen ist mit einer Geld- und Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 10 Unterlassung der Hilfeleistung
Abs.1 Wer bei Unglücksfällen, Gefahr, oder Not nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer in einer Situation gemäß § 10 Abs. 1 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) eine Person aktiv und wissentlich behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Ausgenommen ist, wer die Hilfe nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzungen anderer wichtiger Pflichten leisten kann.
§ 11 Beleidigung / Staatsbediensteten Beleidigung
Abs.1 Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, kann mindestens mit einer Geldstrafe belegt werden.
Abs.2 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Abs.3 Wer einen Staatsbediensteten der erkenntlich im Dienst ist, beleidigt, beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt die seine Ehre
verletzen, kann mindestens mit einer Geldstrafe belegt werden.
§ 12 Üble Nachrede
Abs.1 Wer einem anderem, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtenswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, kann mindestens mit einer Geldstrafe belegt werden.
Abs.2 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 13 Bedrohung / Beamten Bedrohung
Abs.1 Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, kann mindestens mit einer Geldstrafe belegt werden.
Abs.2 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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Abs.3 Wer einen Beamten bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 14 Hausfriedensbruch
Abs.1 Wer in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder des Staates, in durch die Exekutive abgesperrte oder als Sperrzone deklarierte Gebiete oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 15 Freiheitsberaubung / Entführung
Abs.1 Wer einen Menschen gegen seinen Willen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Höher fällt die Strafe aus, wenn während der Tat eine gesundheitliche Schädigung des Opfers oder sogar der Tod herbeigeführt wird.
§ 16 Erpresserischer Menschenraub
Abs.1 Wer einen Menschen entführt, oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl, oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu eine solche Erpressung ausnutzt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf das Höchstmaß der Geld- und Freiheitsstrafe anzusetzen.
§ 17 Kriminelle Vereinigung
Abs.1 Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.
Abs.2 Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden.
Abs.3 In dem Beschluss gemäß § 17 Abs. 2 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) müssen alle Mitglieder der kriminellen Vereinigung
aufgelistet werden.
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Abs.4 Der in § 17 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) genannte Beschluss kann jederzeit von einem Richter aktualisiert werden.
Abs.5 Die Personen, die im Beschluss gemäß § 17 Abs. 3 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) genannt werden, können jederzeit von der Exekutive durchsucht werden, sowie das Fahrzeug mit dem diese sich fortbewegen.
Abs.6 Die Personen, die im Beschluss gemäß § 17 Abs. 3 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) genannt werden, sind nicht mehr berechtigt waffenscheinpflichtige Waffen mit sich zu führen, auch wenn diese einen Waffenschein besitzen.
§ 18 Widerstand gegen die Staatsgewalt / Vollstreckungsbeamte
Abs.1 Wer eine Behörde oder einen Amtsträger mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Widerstand leistet, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 19 Amtsanmaßung, Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Abs.1 Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer unbefugt
a.) Inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, b.) Die Berufsbezeichnungen Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Vereidigter,
Buchprüfer, Steuerberater, Staatsanwalt, Richter,
Polizeibeamter, Steuerbevollmächtigter oder ähnliches führt c.) Die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger oder d.) Inländische oder ausländische Uniforme, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, oder Handlungen vornimmt, welche nur die Exekutive durchführt oder zur Behinderung der Judikative
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beiträgt kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 20 gestrichen
§ 21 Fahrerflucht / Unfallflucht
Abs.1 Als Fahrerflucht gilt, wer Haltezeichen und Signale von Beamten missachtet.
Abs.2 Die Fahrerflucht nach einem Unfall ist strafbar.
Abs.3 Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten seine Personalien mitteilt, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.
§ 22 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot
Abs.1 Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählen die
Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und/oder Kapuzen.
Abs.2 Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.
Abs.3 Zuwiderhandlung kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 23 Identitätsfestellung
Abs.1 Jeder Bürger dieses Staates ist Ausweispflichtig.
Abs.2 Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzustellen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu belegen.
Abs.3 Sollte der Bürger ein Fahrzeug führen, so kann die Exekutive den Führerschein verlangen. Dem Verlangen hat der Bürger Folge zu leisten.
Abs.4 Bei Exekutivbeamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.
§ 24 gestrichen
§ 25 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Abs.1 Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden, oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:
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1. Durch freiwilliges Offenbaren seines Wissen
wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
2. Freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
§ 26 Entziehung der Fahrerlaubnis
Abs.1 Wird jemand einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
§ 27 Geiselnahme
Abs.1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen
Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung
geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Ein besonders schwerer Fall der Geiselnahme liegt vor, wenn die Geisel durch die Handlung der Geiselnehmer eine starke
Gesundheitsschädigung erleidet, oder sogar zu Tode kommt. In einem solchem Fall ist der/die Täter mit einer Geld- und Freiheitsstrafe zu belegen.
§ 28 Besitz Illegaler Gegenstände
Abs.1 Wer Illegale Waffen, Munition oder Gegenstände besitzt, die für Zivilisten nicht zugänglich sind, oder diese in einem Fahrzeug lagert, und nicht die nötigen Lizenzen besitzt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Güter und Waren, welche nicht durch staatlich anerkannte Händler vertrieben werden, gelten als illegale Gegenstände. Sowohl der Besitz als auch der Handel ist strafbar.
§ 29 Miranda-Warnung
Abs.1 Ohne die Miranda-Warnung, sind Aussagen eines Beschuldigten vor Gericht nicht verwertbar. Die Miranda-Warnung ist eine
Pflichtmaßnahme bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda-Warnung kann nicht nachgeholt werden.
Die Miranda-Warnung lautet wie folgt und muss so inhaltlich wiedergegeben werden:
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“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung, einen Anwalt hinzuziehenen sollte sich kein Anwalt oder Pflichtverteidiger im Staate befinden, entfällt diese Recht und sie können sich selber verteidigen. Sollte sich keine Judikative im Staate befinden, übernimmt die Exekutive die Judikative.
Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
§ 30 Versammlungsverbot
Abs.1 Unangemeldete Versammlungen und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit sind nicht gestattet. Versammlungen und
Veranstaltungen in der Öffentlichkeit sind zuvor beim Los Santos Police Department (LSPD) in Schriftform anzumelden und genehmigen zu lassen.
Abs.2 Das Los Santos Police Department (LSPD) ist verpflichtet über eine solche Anmeldung eine Akte anzulegen.
Abs.3 Die Veranstalter von Versammlungen und Veranstaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Auflagen und gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Im Falle eines Verstoßes haftet der Veranstalter, insoweit kein Täter ermittelt werden konnte.
§ 31 Verjährungsfristen
Abs.1 Eine Strafe oder Maßnahme darf nur nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht mehr vollstreckt werden.
Abs.2 Verbrechen mit einem Höchstmaß an Freiheitsstrafe verjähren nicht.
Abs.3 Mord Verjährt nicht.
Abs.4 Die Verjährungsfrist beträgt für jede Straftat 30 Tage, es sei denn, es ist gesetzlich anders festgelegt.
Abs.5 Die Verjährungsfrist ruht, solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung bewilligt ist.
Abs.6 Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf verlängern.
Abs.7 Alle Straftaten, wo die Strafe vollzogen wurde, sind nach 90 Tagen verjährt, es sei denn, der Täter wird innerhalb der 90 Tage wieder straffällig.
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§ 32 Tierquälerei
Abs.1 Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt mit dem Vorsatz, das ein Tier Qualen erleidet, oder auf ein anderes Tier hetzt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 33 Unterschlagung
Abs.1 Wenn eine Person eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten zueignet, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer als Gewerbetreibender des Staates gegen die zu entrichtenden Gebühren gemäß Gebührenverordnung verstößt und der Staatskasse so finanziellen Schaden zufügt, kann mit einer Geld - und
Freiheitsstrafe belegt werden. Außerdem kann ihm sein Gewerbeschein entzogen werden.
Abs.3 Der Versuch ist strafbar.
§ 34 Urkundenfälschung
Abs.1 Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 In besonders schweren Fällen soll mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bestraft werden. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:
a.) Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug und
Urkundenfälschung verbunden hat,
b.) Einen Vermögensverlust von großem Ausmaß herbeiführt c.) Durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet,
d.) Seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Abs.3 Der Versuch ist strafbar.
Abs.4 Zu dem Begriff Urkunde gehören alle amtlichen und privaten Urkunden, Schriftstücke und EDV-Dateien.
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§ 35 Belästigung / Nachstellung
Abs.1 Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, welches die Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt indem erheblich
1. Die räumliche Nähe dieser Person sucht,
2. Unter Verwendung von Telekommunikationsmittel oder
sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritten Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. Unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr
Aufzunehmen, oder
4. Diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst eines angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, oder
5. Eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 36 Fahrlässige Tötung
Abs.1 Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 37 Nötigung
Abs.1 Wer einen Menschen rechtswidrig (ohne Rechtfertigungsgrund) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, kann mit einer
Geldstrafe belegt werden.
Abs.2 Der Versuch ist strafbar
§ 38 Vorteilsgewährung, Bestechung (Amtsträger)
Abs.1 Amtsträger sind alle Beschäftigten der Legislative, Judikative und Exekutive.
Abs.2 Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einem Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Wer einen Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
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§ 39 Bestechlichkeit / Vorteilsnahme
Abs.1 Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden. Er muss umgehend und fristlos aus dem Dienst entlassen werden.
Abs.2 Ein Amtsträger, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Dienstleistung vorgenommen hat oder künftig
vornehmen wird und dadurch Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden. Er ist umgehend und fristlos aus dem Dienst zu entlassen.
§ 40 Unterdrückung und Vernichtung von Urkunden
Abs.1 Wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufügen vernichtet, beschädigt, oder unterdrückt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Der Versuch ist strafbar.
§ 41 Fälschung beweiserheblicher Daten
Abs.1 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, kann mit einer Geld- und
Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Jeder Versuch der Fälschung ist strafbar.
§ 42 Terrorismus
Abs.1 Angriffe, welche zum Ziel haben, die staatliche Ordnung zu
schwächen, ihr zu Schaden, oder sie zu zerstören, gelten als Angriffe auf die staatliche Ordnung oder auch als Terrorismus. Als Angriffe gelten gewaltsame Übergriffe die zu lasten der öffentlichen Ordnung des Staates sind. Hacking oder dafür vorbereitende Handlungen gelten als Angriffe im Sinne des Gesetzes.
Abs.2 Angriffe, welche derartige Angreifer ausführen, sind als Terroristen einzustufen und als Feinde des Staates zu betrachten. Personen, die als Terroristen eingestuft werden, haben jedes Recht, außer dem Recht auf einen Gerichtsprozess zur Feststellung der Bestrafung, verwirkt und sind nicht mehr als Bürger des Staates zu betrachten.
Die Festnahme eines Terroristen ist, sofern es die entsprechenden Umstände erlauben und kein Beamter dadurch gefährdet wird, der Tötung immer vor zu ziehen. Die Einstufung zum Terroristen kann nur
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durch geltendes Recht oder durch die obersten Politiker des Staates geschehen.
§ 43 Rechtswidrige Beschaffung von Informationen
Abs.1 Wer sich Zugang zu nicht für die Öffentlichkeit vorgesehenen Akten oder ähnlichem verschafft, kann mit einer Geld- und/oder
Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer mit den nach § 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) erlangten Informationen Handel betreibt, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 44 Strafvereitelung
Abs.1 Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil eine Straftat vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß seinen
rechtswidrigen Taten bestraft wird, kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 45 Entzug polizeilicher Maßnahmen
Abs.1 Wer einer dienstlichen Anweisung eines Amtsträgers des Los Santos Police Departments (LSPD) und/oder des U.S. Marshals Service (USMS) nicht Folge leistet und sich bewusst der Maßnahme entzieht, kann mit einer Geld- und/oder Ordnungshaft belegt werden.
§ 46 Meineid / Falschaussage
Abs.1 Wer vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft unter Eid eine falsche Aussage tätigt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer von Beamten der Exekutive und Judikative eine Falschaussage tätigt, kann mit einer Geld- und/oder Ordnungshaft belegt werden.
§ 47 Notwehr
Abs.1 Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs.2 Notwehr ist geboten, wenn Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder ein anderes Rechtsgut besteht.
Abs.3 Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderem abzuwenden.
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§ 48 Unterstellung
Abs.1 Wer einem Zivilisten oder einen Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende gesetzeswidrige Handlung ohne Beweismittel unterstellt oder nachsagt, kann mit einer Geld- und/oder einer Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer sich nach § 48 Abs. 1 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) strafbar macht, um eine Strafmilderung für ein begangenes Vergehen zu erlangen, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Ausnahme von § 48 Abs. 1 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) bilden alle Amtsträger der Exekutive sowie Judikative, welche eine Unterstellung tätigen dürfen, sobald ein Verdachtsmoment gegenüber eines Straftäters oder mehreren vorliegt.
§ 49 Besitz / Handel von staatlichem Eigentum
Abs.1 Als staatliche Güter zählen alle Güter, Waren, Gegenstände und Fahrzeuge, die nur von staatlichen Behörden erworben werden können oder staatlichen Behörden gehören.
Abs.2 Der Besitz von staatlichen Gütern, Waren, Gegenständen und Fahrzeugen, mit denen keine potentielle Gefahrenlage gegeben ist, sind verboten und können mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Der Besitz von staatlichen Gütern, Waren, Gegenständen und Fahrzeugen, mit denen eine Gefahrenlage erzeugt werden kann ist verboten und kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.4 Der Handel mit staatlichem Eigentum ist verboten und kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.5 Fundsachen, welche den staatlichen Behörden von Los Santos zugeordnet werden können, sind unverzüglich den Beamten der jeweiligen Behörde auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird die Fundsache gemäß § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) geahndet.
§ 50 Versuch
Abs.1 Wer eine Straftat versucht und nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Vollendung des Straftatbestandes angesetzt hat, die Tat aber noch nicht wirklich ist. Die Strafe eines nur versuchten Straftatbestandes ist jeweils die Hälfte der normalen Strafe.
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§ 51 Mittäterschaft
Abs.1 Als Mittäter sind Personen anzusehen, die einer Straftat beiwohnen, oder die eine Straftat in Auftrag geben.
Abs.2 Mittäter können mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 52 Wiederholungstäter
Abs.1 Wer sich wiederholt durch die gleiche oder eine andere Straftat auffällt, wird als Wiederholungstäter eingestuft. Einem Amtspflicht Wiederholungstäter kann von einem Richter ein höheres Strafmaß als das gesetzliche auferlegt werden. Dies kann auch über das maximale Strafmaß hinausgehen.
§ 53 Missbrauch von Notrufen
Abs.1 Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wer sich absichtlich oder wissentlich gemäß § 53 Abs. 1
Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) strafbar macht, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Wer die Notruffunktion oder die Notruf Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 54 Amtspflichtverletzung
Abs.1 Wer eine Amtspflichtverletzung laut Arbeitsvertrag oder laut den gültigen Gesetzen des Staates begeht, ist mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe zu belegen.
§ 55 Verleumdung
Abs.1 Wer in Absicht einem anderen eine nicht wahrheitsgemäße Tatsache behauptet oder verbreitet, welche als Ziel die Herabwürdigung oder Diskreditierung eines Dritten hat, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.2 Wenn der Straftatbestand gemäß § 55 Abs. 1 Strafgesetzbuch Besonderer Teil (StGB BT) gegeben ist, als Dritte jedoch die
Herabwürdigung und Diskreditierung eines Gewerbes als beschädigten sieht, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 56 Anstiftung
Abs.1 Wer einen anderen zu einer Straftat anstiftet, wird gleich dem Täter bestraft.
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§ 57 Vortäuschen einer Straftat
Abs.1 Wer wider besseres Wissens, gegenüber der Justiz oder dem Los Santos Police Department (LSPD) Aussagen trifft, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen wurde oder das die Begehung bevorsteht, kann diese mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 58 Erregung Öffentlichen Ärgernisses
Abs.1 Wer in der Öffentlichkeit uriniert oder seinen Stuhlgang verrichtet, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
Abs.2 Wer in besonders schweren Fällen in der Öffentlichkeit uriniert oder seinen Stuhlgang verrichtet (wie z. B. an staatlichen Einrichtungen), kann mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belegt werden.
Abs.3 Wer sich in der Öffentlichkeit entblößt, oder sexuelle Handlungen vornimmt, kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 59 Beihilfe Vorsatz
Abs.1 Für Beihilfe wird jener bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Abs.2 Die Tat für sich zu behalten, gilt ebenfalls als Beihilfe
Abs.3 Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter.
§ 60 Inhaftierten Meuterei
Abs.1 Inhaftierte, die sich zusammenschließen um mit vereinten Kräften gegen die Beamten des U.S. Marshals Service (USMS) vorzugehen, oder versuchen gewaltsam auszubrechen, oder jemanden helfen gewaltsam auszubrechen, können mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 61 Strafanstaltsausbruch
Abs.1 Der Ausbruch aus der Strafanstalt ist selbst nicht strafbar.
Abs.2 Die Beihilfe zu einem Ausbruch aus der Strafanstalt ist strafbar. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet, dabei fördert oder es auch nur versucht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs.3 Bei einem erfolgreichen Ausbruch sind alle nachfolgenden
Gesetzesverstöße strafbar. Straftaten, die während des Ausbruchs begangen werden, sind ebenfalls strafbar.
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Abs.4 Das Tragen von Häftlingskleidung in der Öffentlichkeit, außerhalb von Maßnahmen des U.S. Marshals Service (USMS), wird als
Störung der öffentlichen Sicherheit gewertet. Dieses kann mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe belegt werden.
§ 62 Angriff auf die staatliche Ordnung
Abs.1 Angriffe, die es zum Ziel haben die staatliche Ordnung zu schwächen oder zu zerstören, sind strafbar.
Abs.2 Mittäter eines Angriffs auf die staatliche Ordnung, können mitangeklagt werden.
§ 63 Brandstiftung
Abs.1 Wer Gebäude, Fahrzeuge oder andere Flächen der Natur oder des Staates bewusst oder fahrlässig in Brand setzt, macht sich strafbar.
§ 64 Hehlerei
Abs.1 Wer mit gestohlen Gegenstäden, Waren und Gütern Handel betreibt oder versucht Handel zu betreiben, macht sich strafbar. Dazu zählen auch Tauschgeschäfte mit gestohlenen Gegenständen, Waren oder Gütern.
§ 65 Behinderung von Staatsfraktionen
Abs.1 Wer sich polizeilichen Maßnahmen, Anweisungen oder Forderungen Widersetzt kann mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft werden.
§ 66 Kooperation
Abs.1 Ein jeder Bürger hat das Recht durch Kooperation eine Strafmilderung zu erwirken. Das Ausmaß der Strafmilderung kann durch einen Beamten der Exekutiven oder Judikativen festgelegt werden.
§67 Vorsatz
Abs.1 Wer Nachweislich eine Tat ausübt, die Zivilpersonen in Gefahr bringt, Drogenhandel im großen Stil betreibt oder Straftaten wiederholt, handelt vorsätzlich. Wer mit Vorsatz eine Straftat begeht kann seine Geld- und Freiheitsstrafe auf das Doppelte des Höchststrafmaßes erhöhen.
Abs.2 Ein Rat aus mindestens zwei Justiz Mitgliedern kann eine Vorsatz auch dann klagen, wenn die Tat nicht in den §67 Abs.1 genannten Taten passt.
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§68 Haus-/Wohnungsbesetzung
Abs.1 Eine Hausbesetzung ist die widerrechtliche Inbesitznahme eines Gebäudes oder Grundstücks und/oder seine Verwendung als
Wohnraum, Veranstaltungsraum, oder Parkfläche. Sie ist gem. § 14 StGB - BT strafbar.
Abs.2 Von Besetzungen sind die Personen und Institutionen ausgenommen, denen vom Staat oder von Ihnen beauftragten Dritten (z. B. Dynasty 8) die Überlassung schriftlich (Mietvertrag/ Pachtvertrag/ Kaufvertrag) zugesichert wurde.
Abs.3 Grundstücke und Gebäude, die nicht per Kaufvertrag an Personen überschrieben wurden, sind Eigentum des Staates.
§69 Wucher
Abs.1 Wer sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs.2 Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Missverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen
Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
Abs.3 Im Allgemeinen ist ein auffälliges Missverhältnis dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung um 50 % überschreitet.
Maßgeblich ist der aktuelle Wert und die Umstände des Einzelfalls.