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Zulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für das Fernsehspartenprogramm Disney Channel. Aktenzeichen: KEK 420.

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Academic year: 2022

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Zulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für das Fernsehspartenprogramm Disney Channel

Aktenzeichen: KEK 420 Beschluss

In der Rundfunkangelegenheit

der The Walt Disney Company (Germany) GmbH, München, vertreten durch die Ge- schäftsführer Michael Kreissl (General Manager, Einzelprokura), Rob Jongmans, Marsha Leigh Reed, Andreas Peters und den Vice President Colin Kendrick (Einzel- prokura),

- Antragstellerin -

w e g e n

Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Disney Channel

hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 31.05.2007 in der Sitzung am 17.08.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden:

Der von der The Walt Disney Company (Germany) GmbH mit Schreiben vom 30.05.2007 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantrag- ten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehsparten- programms Disney Channel stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

(2)

Begründung

I Sachverhalt

1 Gegenstand der Anmeldung

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30.05.2007 bei der BLM die Verlängerung der bundesweiten Zulassung des Spartenprogramms Disney Channel um weitere acht Jahre beantragt. Die der Antragstellerin am 30.07.1999 erteilte und auf acht Jahre befristete Zulassung läuft zum 30.07.2007 aus. Die BLM hat der KEK den An- trag mit Schreiben vom 31.05.2007 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.

2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Programmstruktur

Bei Disney Channel handelt es sich um ein 24-stündiges Unterhaltungsspartenpro- gramm für Kinder und die ganze Familie mit Zeichentrick- und Animationsfilmen so- wie Serien aus den Disney Studios.

2.2 Programmverbreitung

Der Disney Channel wird als digitales Pay-TV-Programm auf der Plattform der Pre- miere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“) verbreitet (vgl. Beschluss i. S. Dis- ney Channel, Az.: KEK 043, KEK 240).

3 Veranstalter und Beteiligte

3.1 Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag der Er- werb und die gewerbliche Verwertung in jeder Form von sämtlichen Produkten, Dienstleistungen und Rechten des Walt Disney Konzerns (einschließlich der Her- stellung von Produkten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen zur Verwertung dieser Rechte), die Unterstützung und Förderung dieser gewerblichen Verwertung durch andere Gesellschaften des Walt Disney Konzerns sowie die Gestaltung, Pro- duktion und gewerbliche Verwertung jeder Art von Fernsehprogrammen und Film- werken in jedem erdenklichen Home-Entertainment-Format, unerheblich, ob dieses bereits zum heutigen Zeitpunkt bekannt oder erst später entwickelt wird, von Video-

(3)

Spielen und Computer-Spielen, Audio-Werken in Form von Hörkassetten, Compact Discs und anderen elektronischen Trägermedien, von audiovisueller Computersoft- ware, Computersoftware für häusliche Unterhaltung und anderer interaktiver Multi- Media-Formate xxx....

Das Stammkapital beträgt 25.000 € (50.000 DM).

Die Antragstellerin veranstaltet neben dem Programm Disney Channel auch die Programme Toon Disney und Playhouse Disney.

3.2 Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Disney Enterprises, Inc., einer Gesellschaft des Staates Delaware mit Sitz in Burbank, Kalifornien/USA.

Die Disney Enterprises, Inc. ist wiederum eine 100%ige Tochter der The Walt Dis- ney Company, Delaware („Walt Disney“). Diese ist die Muttergesellschaft aller Dis- ney-Unternehmen.

Walt Disney ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktienbesitz. Größ- ter Einzelaktionär ist Apple-Gründer Steve Jobs mit rund 6 %. Der ehemalige Dis- ney-CEO Eisner gilt mit etwa 1,7 % der Anteile als zweitgrößter privater Anteilseig- ner. Daneben wird die Familie Disney als Einzelaktionär mit Anteilen um 5 % ange- geben. Größere Einzelaktionäre sind daneben die Geschwister Sid Richardson, Lee Marshall und Perry Richardson Bass, die zusammen ungefähr 4 % der Anteile hal- ten. Weitere Anteile werden von Investmentgesellschaften gehalten. Der Rest befin- det sich in Streubesitz.

Die Antragstellerin hat selbst drei 100%ige Tochtergesellschaften in Deutschland:

die Buena Vista International (Germany) GmbH, München, die Buena Vista Interna- tional Film Production (Germany) GmbH, München, und die Living Mobile GmbH, München. Diese Tochtergesellschaften sind nach Angabe der Antragstellerin nicht im Rundfunk- und Fernsehbereich tätig.

Walt Disney ist – zum Teil mittelbar – an deutschen Fernsehsendern beteiligt. ABC Family Worldwide, Inc., Delaware/USA, hält rund 73,5 % an Jetix Europe N.V., Nie- derlande, die wiederum über die Jetix Europe Properties (Luxemburg) S.a.r.l. und Jetix Europe Channels B.V. zu 100 % an der Jetix Europe GmbH beteiligt ist, der Veranstalterin des Kinderprogramms JETIX.

(4)

Über die Tochtergesellschaft ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. ist Walt Disney zudem mit 50 % am Kommanditkapital der Tele- München Fernseh GmbH & Co. Medienbeteiligung KG beteiligt, die wiederum zu 31,5 % an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt ist, der Veranstalterin des Programms RTL II.

Über die Tochtergesellschaft BVI Television Investments, Inc. hält Walt Disney 50 % der Anteile an der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Programm Su- per RTL veranstaltet.

Über die 100%ige Tochtergesellschaft Disney/ABC International Television, Inc. hält Walt Disney 37,5 % der Anteile an der A&E Television Networks (AETN), Delawa- re/USA, die wiederum über ihre Tochter AETN Germany Holding L.L.C., New York/USA, sämtliche Anteile an der The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH, Grünwald, hält. Diese ist mit 50 % der Anteile an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG beteiligt, der Veranstalterin der Programme The Histo- ry Channel und The Biography Channel.

The Walt Disney Company

Buena Vista Inter- national (BVI) Tele- vision Investments,

Inc.

Tele-München Fern- seh GmbH & Co.

Medienbeteiligung KG ABC Cable and

International Broadcast Worldwide

Holdings, Inc.

50 100 50

100 (Z)

31,5

Veranstalter, dessen Programm Disney zuzurechnen ist

Disney Channel Toon Disney Playhouse Disney

The Walt Disney Company (Germany) GmbH Disney Enterprises,

Inc., Delaware/USA 100

100

Super RTL Toggolino TV (V)

RTL DISNEY Fern- sehen GmbH & Co. KG

RTL II RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG

JETIX JETIX Europe

GmbH ABC Family Worldwide, Inc.,

USA

Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert

73,5 (Z) 100

KG Heinrich

Bauer Verlag Burda GmbH

UFA Film und Fernseh GmbH & Co.

KG

CLT-UFA S.A.

31,5 1,1 8,6 27,3 50

The History Channel Crime &

Investigation Network*

The Biography Channel

The History Channel (Germany) GmbH & Co.

KG A&E Television

Networks (AETN) Disney/ABC International Television, Inc.

50 (Z) 37,5 100 (Z)

V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung

Jetix Europe N.V., Niederlande

100 (Z) Entertainment, BVS

Inc.

100

Streubesitz 24,9

*: zurzeit noch nicht auf Sendung

(5)

II Verfahren

Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung der An- tragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fra- gestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beur- teilt.

Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulas- sungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzin- haber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die glei- chen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, z. B. Beschlüsse i. S. Sat.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL Television, Az.: KEK 158, i. S.

RTL World, Az.: KEK 255, i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342, i. S. N24, Az.: KEK 374, und i. S. Bloomberg, Az.: KEK 418).

2 Zurechnung von Programmen

2.1 Das Programm Disney Channel ist der Antragstellerin als Veranstalterin und über die Disney Enterprises, Inc. auch Walt Disney zuzurechnen, § 28 Abs. 1 Satz 1, 1.

und 2. Alt. RStV, Satz 2 i. V. m. §§ 15 ff. AktG.

2.2 Der Antragstellerin, Disney Enterprises, Inc. und Walt Disney werden ebenso die von der Antragstellerin veranstalteten Programme Playhouse Disney und Toon Disney zugerechnet.

2.3 Walt Disney werden zudem gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 15 ff. AktG die Programme Super RTL, RTL II, JETIX, The History Channel und The Biography Channel sowie die noch nicht auf Sendung befindlichen Programme Toggolino TV und Crime & Investigation Network zugerechnet; dies gilt aufgrund der reziproken

(6)

Zurechnung auch für die Antragstellerin (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).

2.4 Eine Zurechnung des Programms Disney Channel zu Premiere aufgrund des Platt- formvertrages findet nicht statt (vgl. Beschluss i. S. Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2.2).

3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile

3.1.1 Die Antragstellerin hat gemäß §§ 27, 34 RStV Angaben zu den Zuschaueranteilen übermittelt. Dabei wurden für die Programme RTL II und Super RTL die von der AGF/GfK-Fernsehforschung gemessenen Zahlen vorgelegt sowie die von der Mo- data GmbH und Premiere ermittelten Zuschaueranteile für die Programme Disney Channel und JETIX. Zudem wurden Abonnentenzahlen für die Programme Play- house Disney und Toon Disney auf der Plattform von Kabel Deutschland mitgeteilt.

Für die darüber hinaus der Walt Disney zuzurechnenden Programme The History Channel und The Biography Channel übermittelte die Antragstellerin dagegen keine Daten. Die Antragstellerin hat erklärt, dass ihres Wissens von Kabel Deutschland dafür keine Zuschauerzahlen erhoben werden bzw. ihr solche nicht vorliegen.

3.1.2 In der gemäß §§ 27, 34 RStV maßgeblichen Referenzperiode von Mai 2006 bis April 2007 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zu- schaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5 und VIVA einen Zuschau- eranteil von insgesamt etwa 95,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,7 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. terranova, Teleshoppingkanäle, priva- tes Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere di- gitale Pay-TV-Programmpakete.

3.1.3 Die der Walt Disney zuzurechnenden Programme RTL II und Super RTL erreichten in der Referenzperiode von Mai 2006 bis April 2007 nach den Erhebungen der AGF/GfK-Fernsehforschung bei den Zuschauern ab drei Jahren insgesamt Zu- schaueranteile von 6,4 % (RTL II erreichte im Durchschnitt 3,8 % und Super RTL 2,6 %).

(7)

3.1.4 xxx ...

3.1.5 xxx ...

Einer Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 28.02.2007 zufolge abonnier- ten zum Jahresende 2006 660.000 Kunden die digitalen Programmpakete Kabel Digital Home und Kabel Digital International. Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor. Unter Zugrundelegung des von der AGF/GfK-Fernsehforschung aus- gewiesenen „TV-Restes“ (4,7 %) und des Premiere-Zuschaueranteils (2,1 %) kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programmplattform von Kabel Deutsch- land ein Zuschaueranteil von weniger als 2,6 % entfällt. Der Zuschaueranteil der ausschließlich über die Plattform von Kabel Deutschland verbreiteten Programme Playhouse Disney und Toon Disney kann somit selbst wiederum nur einen Bruch- teil dieses Anteils ausmachen.

3.1.6 Die Programme The History Channel und The Biography Channel werden nicht über Premiere verbreitet. Ihr Zuschaueranteil kann somit ebenfalls nur ein Bruchteil des ermittelten TV-Restes abzüglich des Premiere-Anteils betragen; er liegt mithin deutlich unter 2,6 %.

3.1.7 Die Programme Toggolino TV und Crime & Investigation Network haben man- gels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil.

3.1.8 Die vorgelegten Zuschaueranteile für RTL II, Super RTL, Disney Channel und JE- TIX, die Berechnung der KEK sowie die Abonnentenzahlen von Kabel Deutschland lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile zu, die eine medienkonzentrations- rechtlich erhebliche Höhe erreichen. Unter Zugrundelegung der von der Antragstel- lerin übermittelten Zuschauer- und Nutzungsdaten ist hinsichtlich der ihr zurechen- baren Programme in der Referenzperiode insgesamt von einem Zuschaueranteil von rund 7 % auszugehen.

3.2 Abschließende Feststellung

Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin und die Walt Disney durch die Zulassung des Programms Disney Channel vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Der beantragten Zulassung ste-

(8)

hen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.

(gez.) Dörr Lübbert Mailänder Schwarz

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