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Studienjahr 2001/2002 Ausgegeben am 15. 5.2002 16.a Stück

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Academic year: 2021

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35. SONDERNUMMER

S T A T U T

des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Karl-Franzens-Universität G r a z

1. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität wird ein Universitäts- lehrgang (§ 23 UniStG) für das Gebiet der Versicherungswirtschaft eingerichtet.

2. Der Lehrgang soll sich mit rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Problemstellungen der Versicherungswirtschaft befassen. Sein Ziel ist die Aus- und Weiterbildung von Führungskräften und Führungskräftenachwuchs der Versicherungswirtschaft sowie von Mitarbeiter/innen/n des Innen- und Außendienstes derselben. Darüber hinaus dient der Lehrgang der Möglichkeit des Erwerbs einer Zusatzqualifikation durch Studierende und MitarbeiterInnen anderer Wirtschafts- bereiche.

3. Der Lehrgang dauert vier Semester und umfasst insgesamt 40 Semesterstunden. Die Lehrver- anstaltungen werden unter Berücksichtigung der zeitlichen Möglichkeiten der berufstätigen TeilnehmerInnen angesetzt und finden nach Möglichkeit an der Universität Graz statt.

Der Studienplan enthält folgende Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen:

1. Semester:

Einführung in die Versicherungswirtschaft 1

Bürgerliches Recht unter Berücksichtigung des Konsumentenschutzrechtes 2

Handelsrecht 1

Einführung in die Buchhaltung und Bilanzierung 2

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Marketing 1,5

Volkswirtschaftslehre 1,5

EDV 1

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2001/2002 Ausgegeben am 15. 5.2002 16.a Stück

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- 2 -

2. Semester:

Vertragsversicherungsrecht unter Einschluss des Versicherungsaufsichts-

und Versicherungsvermittlerrechts 5

Spartenkunde Sachversicherung I 3

Ablauforganisation im Versicherungsbetrieb 1

Personalmanagement 1

3. Semester:

Spartenkunde Sachversicherung II 3

Investition, Finanzierung und Finanzmathematik 1,5

Spartenkunde aus dem Bereich der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung 3

Arbeitsrecht 1

Versicherungsbetriebslehre 1,5

4. Semester:

Steuerrecht 2

Kostenrechnung und Rechnungswesen des Versicherungsbetriebes 2,5

Rückversicherung 1

Spartenkunde Industrieversicherung 1

Wahlfach Spartenkunde aus dem Bereich LUK- oder Industrieversicherung 2

Unternehmensplanspiel 1,5

4. Zulassungsbedingung zum ordentlichen Besuch des Lehrganges ist entweder

a) der Nachweis einer angemessenen Vorbildung durch Absolvierung einer mindestens 5-jährigen Praxis in der Versicherungswirtschaft oder

b) der Besitz eines Reifeprüfungszeugnisses.

Die Zahl der TeilnehmerInnen an dem Lehrgang ist mit 80 beschränkt.

5. Prüfungsordnung

a) Nach Besuch der Lehrveranstaltung ist für jeden Gegenstand eine Prüfung über den vorgetragenen Stoff abzulegen (§§ 49, 52 UniStG).

b) Die Prüfungen sind schriftlich abzulegen. Wiederholungsprüfungen können auch mündlich erfolgen.

c) Im Laufe des dritten und vierten Semesters ist eine schriftliche Hausarbeit abzufassen, die sich auf Inhalte der angebotenen Lehrveranstaltungen zu beziehen und in engem thematischen Zusammenhang mit der Versicherung zu stehen hat

d) Voraussetzung des Abschlusses des Universitätslehrganges ist die positive Beurteilung der Hausarbeit und die positive Absolvierung sämtlicher Prüfungen (§ 4 Z. 18, § 49 UniStG).

6. Der/Die AbsolventIn erhält ein Abschlusszeugnis, welches die erfolgreiche Teilnahme, das Thema der Hausarbeit und die Absolvierung aller vorgesehenen Prüfungen beurkundet. Er/Sie ist befugt, die Bezeichnung "Akademischer Versicherungskaufmann" bzw. „Akademische Ver- sicherungskauffrau“ zu führen (§ 26 Abs. 3 UniStG).

(3)

- 3 -

7. Der/Die TeilnehmerIn hat jeweils zu Beginn des Semesters ein Unterrichtsgeld im Sinne des § 5 Hochschul-Taxengesetzes zu entrichten.

8. Der/Die LehrgangsleiterIn und dessen/deren StellvertreterIn hat einmal pro Studienjahr dem Kollegium seiner Fakultät über die Entwicklung des Lehrganges zu berichten.

9. Einrichtung und Betrieb des Lehrganges erfolgen unabhängig vom sonstigen Budget der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

10. Der Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung im

Mitteilungsblatt folgt, das ist mit 1. Juni 2002.

Druck und Verlag der Zentralen Verwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz

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