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Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster. Herausgeber: Bezirksregierung Münster INHALTSVERZEICHNIS

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Amtsblatt

für den Regierungsbezirk Münster

Herausgeber: Bezirksregierung Münster

Münster, den 2. März 2018 Nummer 9

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Amtsblatt

für den Regierungsbezirk Münster

Herausgeber: Bezirksregierung Münster

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

42 Bekanntmachung gemäß § 10

des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bezirksregierung Münster 48147 Münster, 23.02.2018 52-500-0211802/0024.V Domplatz 1-3 poststelle@brms.nrw.de Firma RETERRA West GmbH & Co. KG, Brink 37 c, 48653 Coesfeld

Die Firma RETERRA West GmbH & Co. KG, Brink 37 c, 48653 Coesfeld, hat die Änderungsgenehmigung zur we- sentlichen Änderung, des gemäß BImSchG genehmigten Kompostwerkes in Coesfeld (Gemarkung Kirchspiel, Flur 27, Flurstück 220) beantragt.

Gegenstand des Antrages ist die Erweiterung des Kom- postwerkes mit Teilstromvergärung in Coesfeld um eine Gärprodukttrocknung. Die Anlage soll nach Änderungs- genehmigung errichtet und betrieben werden.

Der für Mittwoch, den 21.03.2018 um 10.00 Uhr, im Be- sprechungsraum der RETERRA, Brink 37 c, 48653 Coes- feld, vorgesehene Erörterungstermin findet nicht statt, da gegen das beantragte Vorhaben keine Einwendungen inner- halb der Einwendungsfrist erhoben wurden.

Im Auftrag gez. Dagmar Egemann

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2018 S. 69

43 Bekanntmachung der Teilrücknahme der Nebenbestimmung A.IV.5.1.4 des immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 19.01.2017 zur Errichtung und Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln 4

Bezirksregierung Münster Münster, den 23.02.2018 500-0915123/0021.V Domplatz 1-3, 48143 Münster dez53@brms.nrw.de Die Bezirksregierung Münster hat mit Bescheid vom 23.02.2018 die Nebenbestimmung A.IV.5.1.4 zur Fest- legung eines Emissionsgrenzwertes als Jahresmittelwert von 0,002 mg/m3 für den Parameter Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber (Hg), des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbeschei- des vom 19.01.2017 zur Errichtung und zum Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln 4 zurückgenommen.

Der Teilrücknahmebescheid enthält folgenden verfügenden Teil:

„1. Hiermit wird die Nebenbestimmung A.IV.5.1.4 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbe- scheides vom 19.01.2017 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohlekraftwerks in Datteln (Az.:

500-53.0011/15/0915123/0021.V) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung

B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen

der Bezirksregierung 69

42 Bekanntmachung gemäß § 10

des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 69 43 Bekanntmachung der Teilrücknahme der

Nebenbestimmung A.IV.5.1.4 des immissionsschutz- rechtlichen Genehmigungsbescheides vom 19.01.2017 zur Errichtung und Betrieb des Steinkohlekraftwerks

Datteln 4 69

C: Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer

Behörden und Dienststellen 70

44 1. Haushaltssatzung

des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe für

das Haushaltsjahr 2018 70

Münster, den 6. August 2021 Nummer 31

I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen

der Bezirksregierung 249

148 Ernennung der Kreiswahlleiter/innen und ihrer Stellver- treter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 249 149 Bekanntmachung

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Erdgasverdichterstation in Legden einschließlich der Anbindungsleitung an die Leitungen 98 und 63 sowie der Armaturenstationen als Planänderung zum Planfest- stellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung 98 ZEELINK im Abschnitt von der Station Dämmerwald bis zur Station Legden vom

29.03.2019 250

150 Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 251

C: Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer

Behörden und Dienststellen 252

151 Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen- Lippe 252 152 Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes

Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen- Lippe 252

148 Ernennung der Kreiswahlleiter/innen und ihrer Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deut- schen Bundestag

Im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 1 vom 08.01.2021 habe ich die von mir ernannten Kreiswahlleiter/

innen und ihre Stellvertreter/innen für die Bundestagswahl 2021 sowie deren Kontaktdaten – Anschriften der Dienst- stellen mit den Fernsprech- und Telefaxanschlüssen sowie E-Mail-Adressen – öffentlich bekannt gemacht. Zu dieser Bekanntmachung ergibt sich die folgende Änderung:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl.

I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) in Verbindung mit §

1 Abs. 1 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bun- destagswahlen und Europawahlen vom 13. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 536 / SGV. NRW. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV.

NRW. S. 376) habe ich für den Wahlkreis 123 – Gelsenkir- chen – die Ernennung von Herrn Stadtrat Dr. Christopher Schmitt zum stellvertretenden Kreiswahlleiter widerrufen und Herrn Stadtkämmerer Luidger Wolterhoff zum stellver- tretenden Kreiswahlleiter ernannt.

In der nachstehenden Zusammenstellung wird die Änderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BWO öffentlich bekannt gemacht.

Münster, den 21. Juli 2021 Bezirksregierung Münster Az.: 31.1.09-016/2020.0010 Im Auftrag gez. Otte

B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung

Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1 2 3 4 5

Nummer des/der Wahl- kreise(s)

Bezeichnung des/der Wahlkreise(s)

Name, Vorname sowie Amtsbezeichnung der/des a) Kreiswahlleiter/in b) Stellvertreterin/

Stellvertreters

Dienststelle und Anschrift

(auch Zustellanschrift) 1. Telefon- einschl. Vorwahlnummer(n) (auch Nebenstelle(n))

2. Telefax-Nummer(n) 3. E-Mail-Anschrift(en) der/des

a) Kreiswahlleiter/in

b) Stellvertreterin/Stellvertreters c) Dienststelle (mit Name(n) der Ansprechpartner/innen)

123 Gelsenkirchen a) Welge, Karin Oberbürgermeisterin b) Wolterhoff, Luidger Stadtkämmerer

Stadt Gelsenkirchen Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen

a) 1. 0209/169-2203 2. 0209/169-2885 3. oberbürgermeisterin@

gelsenkirchen.de b) 1. 0209/169-2262

2. 0209/169-3508 3. vb2@gelsenkirchen.de c) 1. 0209/169-2992 (Herr Nasiadek)

2. 0209/169-3506 3. hans-georg.nasiadek@

gelsenkirchen.de

Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1 2 3 4 5

Nummer des/der Wahl- kreise(s)

Bezeichnung des/der Wahlkreise(s)

Name, Vorname sowie Amtsbezeichnung der/des a) Kreiswahlleiter/in b) Stellvertreterin/

Stellvertreters

Dienststelle und Anschrift

(auch Zustellanschrift) 1. Telefon- einschl. Vorwahlnummer(n) (auch Nebenstelle(n))

2. Telefax-Nummer(n) 3. E-Mail-Anschrift(en) der/des

a) Kreiswahlleiter/in

b) Stellvertreterin/Stellvertreters c) Dienststelle (mit Name(n) der Ansprechpartner/innen)

123 Gelsenkirchen a) Welge, Karin Oberbürgermeisterin b) Wolterhoff, Luidger Stadtkämmerer

Stadt Gelsenkirchen Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen

a) 1. 0209/169-2203 2. 0209/169-2885 3. oberbürgermeisterin@

gelsenkirchen.de b) 1. 0209/169-2262

2. 0209/169-3508 3. vb2@gelsenkirchen.de c) 1. 0209/169-2992 (Herr Nasiadek)

2. 0209/169-3506 3. hans-georg.nasiadek@

gelsenkirchen.de

Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1 2 3 4 5

Nummer des/der Wahl- kreise(s)

Bezeichnung des/der Wahlkreise(s)

Name, Vorname sowie Amtsbezeichnung der/des a) Kreiswahlleiter/in b) Stellvertreterin/

Stellvertreters

Dienststelle und Anschrift

(auch Zustellanschrift) 1. Telefon- einschl. Vorwahlnummer(n) (auch Nebenstelle(n))

2. Telefax-Nummer(n) 3. E-Mail-Anschrift(en) der/des

a) Kreiswahlleiter/in

b) Stellvertreterin/Stellvertreters c) Dienststelle (mit Name(n) der Ansprechpartner/innen)

123 Gelsenkirchen a) Welge, Karin Oberbürgermeisterin b) Wolterhoff, Luidger Stadtkämmerer

Stadt Gelsenkirchen Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen

a) 1. 0209/169-2203 2. 0209/169-2885 3. oberbürgermeisterin@

gelsenkirchen.de b) 1. 0209/169-2262

2. 0209/169-3508 3. vb2@gelsenkirchen.de c) 1. 0209/169-2992 (Herr Nasiadek)

2. 0209/169-3506 3. hans-georg.nasiadek@

gelsenkirchen.de

Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1 2 3 4 5

Nummer des/der Wahl- kreise(s)

Bezeichnung des/der Wahlkreise(s)

Name, Vorname sowie Amtsbezeichnung der/des a) Kreiswahlleiter/in b) Stellvertreterin/

Stellvertreters

Dienststelle und Anschrift

(auch Zustellanschrift) 1. Telefon- einschl. Vorwahlnummer(n) (auch Nebenstelle(n))

2. Telefax-Nummer(n) 3. E-Mail-Anschrift(en) der/des

a) Kreiswahlleiter/in

b) Stellvertreterin/Stellvertreters c) Dienststelle (mit Name(n) der Ansprechpartner/innen)

123 Gelsenkirchen a) Welge, Karin Oberbürgermeisterin b) Wolterhoff, Luidger Stadtkämmerer

Stadt Gelsenkirchen Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen

a) 1. 0209/169-2203 2. 0209/169-2885 3. oberbürgermeisterin@

gelsenkirchen.de b) 1. 0209/169-2262

2. 0209/169-3508 3. vb2@gelsenkirchen.de c) 1. 0209/169-2992 (Herr Nasiadek)

2. 0209/169-3506 3. hans-georg.nasiadek@

gelsenkirchen.de

Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1 2 3 4 5

Nummer des/der Wahl- kreise(s)

Bezeichnung des/der Wahlkreise(s)

Name, Vorname sowie Amtsbezeichnung der/des a) Kreiswahlleiter/in b) Stellvertreterin/

Stellvertreters

Dienststelle und Anschrift

(auch Zustellanschrift) 1. Telefon- einschl. Vorwahlnummer(n) (auch Nebenstelle(n))

2. Telefax-Nummer(n) 3. E-Mail-Anschrift(en) der/des

a) Kreiswahlleiter/in

b) Stellvertreterin/Stellvertreters c) Dienststelle (mit Name(n) der Ansprechpartner/innen)

123 Gelsenkirchen a) Welge, Karin Oberbürgermeisterin b) Wolterhoff, Luidger Stadtkämmerer

Stadt Gelsenkirchen Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen

a) 1. 0209/169-2203 2. 0209/169-2885 3. oberbürgermeisterin@

gelsenkirchen.de b) 1. 0209/169-2262

2. 0209/169-3508 3. vb2@gelsenkirchen.de c) 1. 0209/169-2992 (Herr Nasiadek)

2. 0209/169-3506 3. hans-georg.nasiadek@

gelsenkirchen.de

Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

1 2 3 4 5

Nummer des/der Wahl- kreise(s)

Bezeichnung des/der Wahlkreise(s)

Name, Vorname sowie Amtsbezeichnung der/des a) Kreiswahlleiter/in b) Stellvertreterin/

Stellvertreters

Dienststelle und Anschrift

(auch Zustellanschrift) 1. Telefon- einschl. Vorwahlnummer(n) (auch Nebenstelle(n))

2. Telefax-Nummer(n) 3. E-Mail-Anschrift(en) der/des

a) Kreiswahlleiter/in

b) Stellvertreterin/Stellvertreters c) Dienststelle (mit Name(n) der Ansprechpartner/innen)

123 Gelsenkirchen a) Welge, Karin Oberbürgermeisterin b) Wolterhoff, Luidger Stadtkämmerer

Stadt Gelsenkirchen Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen

a) 1. 0209/169-2203 2. 0209/169-2885 3. oberbürgermeisterin@

gelsenkirchen.de b) 1. 0209/169-2262

2. 0209/169-3508 3. vb2@gelsenkirchen.de c) 1. 0209/169-2992 (Herr Nasiadek)

2. 0209/169-3506 3. hans-georg.nasiadek@

gelsenkirchen.de Kreiswahlleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2021 S. 249

(2)

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 250

149 Bekanntmachung

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Erdgasverdichterstation in Legden einschließlich der Anbindungsleitung an die Leitungen 98 und 63 sowie der Armatu- renstationen als Planänderung zum Planfest- stellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung 98 ZEELINK im Abschnitt von der Station Dämmerwald bis zur Station Legden vom 29.03.2019

Bezirksregierung Münster Münster, den 06.08.2021 25.05.01.01 – 05/19

I.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 23.07.2021 – Az.: 25.05.01.01 – 5/19 – ist der Plan für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdicht- erstation Legden einschließlich der Anbindungsleitung an die Leitungen 98 und 63 sowie der Armaturenstationen und der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Ände- rungsmaßnahmen an dem vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und Anlagen Dritter sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Planände- rung zum Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernlei- tung 98 ZEELINK im Abschnitt von der Station Dämmer- wald bis zur Station Legden einschließlich der Stationen Dämmerwald, Marbeck, Tungerloh-Pröbsting und der Sta- tion/GDRM Legden auf dem Gebiet der Gemeinden Leg- den und Rosendahl im Regierungsbezirk Münster gemäß § 43d des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.V.m. § 76 Verwal- tungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie § 43 Abs. 2 Nr. 1 EnWG und §§ 1 ff.

UVPG festgestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen. Vorhabenträgerin ist die ZEE- LINK GmbH & Co. KG.

II.

Der verfügende Teil des Planfeststellungbeschlusses lautet:

Der Plan der ZEELINK GmbH & Co. KG, Kallenbergstra- ße 5, 45141 Essen, im nachfolgenden „Vorhabenträgerin“

genannt, für

• die Errichtung und den Betrieb der geplanten Erdgasver- dichterstation in Legden

• einschließlich der Anbindungsleitungen an die Leitungen 98 und 63

• der Armaturenstationen

• und der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Änderungsmaßnahmen an dem vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und Anlagen Dritter sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle- ge auf dem Gebiet der Gemeinde Legden und der Ge- meinde Rosendahl

als Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung 98 ZEE- LINK im Abschnitt von der Station Dämmerwald bis zur Station Legden vom 29.03.2019 wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.

Rechtsgrundlage der Planänderung sind § 43d EnWG i. V.

m. § 76 VwVfG NRW sowie § 43 Abs. 2 Nr. 1 EnWG und

§§ 1 ff. UVPG.

Aufgrund der nachfolgenden unter Abschnitt B dieses Be- schlusses dargestellten Planungsüberlegungen und nach dem Ergebnis des Anhörungsverfahrens wird die planfest- gestellte Maßnahme unter Abwägung der zu berücksichti- genden öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit als notwendig und verhältnismäßig angesehen.

Durch diesen Planfeststellungsbeschluss wird die Zuläs- sigkeit der planfestgestellten Maßnahme einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen in Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behörd- liche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilli- gungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, soweit in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, nicht erfor- derlich (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW).

Die Planfeststellung regelt nur die öffentlich-rechtlichen Be- ziehungen zwischen den Beteiligten. Eigentumsverhältnisse werden durch diese Planfeststellung selbst nicht verändert und sind daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Diese Planfeststellung ersetzt deshalb nicht die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Benutzung ihrer Grundstü- cke, soweit diese Zustimmung erforderlich ist.

Soweit der diesem Beschluss zugrundliegende Plan jedoch voraussetzt, dass in Eigentumsrechte Dritter eingegriffen wird, ist dieser Eingriff zulässig. Der festgestellte Plan ist einem etwaigen Enteignungsverfahren zugrunde zu legen (§

45 Abs. 2 EnWG).

III.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungbeschlus- ses lautet:

(1) Gegen die Planfeststellungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster

(Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Aus- legungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der Zustellung. Insoweit kann Klage nur inner- halb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Der Klage soll dieser Planfeststellungsbeschluss im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Kla- ge mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteilig- ten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage muss die Klägerin/den Kläger, den Beklagten (Land Nordrhein-West- falen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, 48128 Münster) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich- nen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zu- rückweisen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan- feststellungsbeschluss hat gemäß § 43e Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfest- stellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststel- lungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster

(Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) gestellt und begründet werden (§ 43e Abs. 1 EnWG).

(3)

(3) Falls die Fristen zu 1. und 2. durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden der Klägerin/dem Kläger bzw. der Antragstel- lerin/dem Antragsteller zugerechnet werden.

(4) Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Be- teiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Be- fähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten ver- treten lassen (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül- lung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen.

(5) Die Klage und Begründung sowie ein Antrag auf Anord- nung der aufschiebenden Wirkung der Klage können auch durch die Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Das elektronische Doku- ment muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeig- neten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - vom 24.11.2017, BGBl. I S. 3803).

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

IV.

Der Planfeststellungbeschluss und die festgestellten Plan- unterlagen stehen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmi- gungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Pla- nungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Zeitraum

vom 09.08.2021 bis zum 23.08.2021 einschließlich auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter

www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellungs- verfahren Energieversorgung / Planfeststellung Ener-

gieleitungen Stichwort:

Neubau VDS Legden

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung. Darüber hi- naus sind der Inhalt der Bekanntmachung und die auszule- genden Unterlagen gemäß § 20 UVPG auch über das zent- rale Internetportal unter www.uvp-verbund.de zugänglich.

Als zusätzliches Informationsangebot liegt gemäß § 3 Abs.

2 S. 1 PlanSiG eine Ausfertigung des Planfeststellungsbe- schlusses zusammen mit einer Ausfertigung der festgestell- ten Planunterlagen für die Dauer der Veröffentlichung in den Gemeinden Legden und Rosendahl zur Einsicht während der Dienststunden aus:

Gemeinde Legden, Amtshausstraße 1, 48739 Legden, Fachbereich 3 – Planen, Bauen und Gebäudemanage- ment, Zimmer 23

montags 08:30 bis 12:30 Uhr dienstags 08:30 bis 12:30 Uhr und

14:30 bis 18:00 Uhr mittwochs 08:30 bis 12:30 Uhr donnerstags 08:30 bis 12:30 Uhr und

14:30 bis 17:00 Uhr freitags 08:30 bis 12:30 Uhr

Bei Einsichtnahme am Dienstagnachmittag bitte am Sei- teneingang des Rathauses klingeln.

Gemeinde Rosendahl, Hauptstraße 30, 48720 Rosen- dahl, Zimmer 127

montags 08:30 bis 12:30 Uhr dienstags 08:30 bis 12:30 Uhr und

14:00 bis 16:00 Uhr donnerstags 08:30 bis 12:30 Uhr und

14:00 bis 18:00 Uhr freitags 08:30 bis 12:30 Uhr

Die aktuellen (Zutritts-)Regelungen der Gemeinden Legden und Rosendahl im Zusammenhang mit der COVID-19-Pan- demie sind zu beachten.

Sofern der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zu- gestellt wurde, gilt er mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber allen Betroffenen und denjenigen, die Einwen- dungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 2 und 3 VwVfG NRW).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfest- stellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Be- zirksregierung Münster in gedruckter oder digitaler Form angefordert werden (zentrales Postfach: Bezirksregierung Münster, 48128 Münster).

Im Auftrag gez. Lauel

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2021 S. 250-251

150 Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bezirksregierung Münster Münster, den 14.07.2021 500-53.0065/20/4.4.1 Domplatz 1-3, 48143 Münster dez53@brms.nrw.de Die Firma RUHR OEL GmbH, Alexander-von-Hum- bolt-Straße 1 in 45896 Gelsenkirchen hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Tanklagers (Nebentanklager SÖV) durch den Neubau des Tanks FB-201 auf dem Grund- stück Pawiker Str. 30 in 45896 Gelsenkirchen (Gemarkung Buer, Flur 22, Flurstück 395, 397, 712, 714) beantragt.

Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb eines Festdachtanks (FB-201) mit einem Fassungsvermögen von 1.000 m³ sowie der dazugehörigen Rohrleitungen zur Lagerung von Vakuumrückstand einschließlich zugehöriger Nebeneinrichtungen.

Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und den Be- stimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften.

Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung besteht. Hierbei wurden die einschlägigen Kri- terien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt.

(4)

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 252

Es wurde festgestellt, dass es keiner Umweltverträglich- keitsprüfung bedarf.

Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass durch die bauliche und technische Ausführung der bean- tragten Veränderung der Anlage Gewässer- oder Bodenver- unreinigungen nicht zu erwarten sind. Es kommt zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation und der luftseitigen Emissionen. Der angemessene Sicherheitsabstand wird nicht unterschritten.

Ökologisch empfindliche Gebiete werden durch das Vorha- ben nicht beeinträchtigt.

Es sind daher keine erheblichen nachteiligen Umweltaus- wirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Im Auftrag gez. Obach

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2021 S. 251-252

C: Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen

151 Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverban- des Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe

Nachrichtlicher Hinweis gem. § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe.

Die Bezirksregierung Detmold hat am 29. April 2021 nach- folgende Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regie- rungsbezirk Detmold, 206. Jahrg., Nr. 19, ausgegeben in Detmold am 10. Mai 2021, öffentlich bekanntgemacht:

Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Studienin- stitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe hat mit Umlaufbeschluss in der Zeit vom 27. Januar 2021 bis 5. Fe- bruar 2021 die 1. Satzung zur Änderung der Verbandssat- zung in der Neufassung vom 20. Dezember 2017 (ABl. Reg.

Dt. 2017, S. 113-116) beschlossen.

Gem. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Ge- setzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.

April 2020 (GV. NRW. S. 218b) wird die vorstehende Ände- rungssatzung hiermit bekannt gemacht.

Die Satzungsänderung wird gem. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GkG NRW am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in diesem Veröffentlichungsblatt wirk- sam.

Detmold, den 29. April 2021 31.01.2.2-001/2020-002

Bezirksregierung Detmold Im Auftrag Becker

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2021 S. 252

152 Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverban- des Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe

Zweckverband Studieninstitut Bielefeld, 20.07.2021 für kommunale Verwaltung

Westfalen-Lippe

Nachrichtlicher Hinweis gem. § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe:

Das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfa- len-Lippe hat am 20. Juli 2021 nachfolgende Bekanntma- chungen auf seiner Internetseite unter www.stiwl.de öffent- lich bekanntgemacht:

• Einladung zur Verbandsversammlung am 18.08.2021, 14:00 Uhr

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2021 S. 252

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Amtsblatt

für den Regierungsbezirk Münster Bezirksregierung Münster 48128 Münster

Veröffentlichungsersuche für das Amtsblatt und den Öffentlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt – sind nur an die Bezirksregierung – Amtsblattverwaltung – in 48128 Münster zu richten. – Das Amtsblatt mit dem Öffentlichen Anzeiger erscheint wöchentlich. Redaktionsschluss: Freitag 10.00 Uhr. – Bezugspreis jährlich 25,00 € zzgl. Versandkosten jährlich 51,00 €. Einrückungsgebühr für die zweispaltige Zeile oder deren Raum 1,00 €. Für das Belegblatt werden 1,00 € zzgl. 0,50 € Versandkosten erhoben. Bezug von Einzellieferungen: 2,00 € zzgl. 2,00 € Versandkosten, werden Ende des Jahres per Rechnung ausgewiesen.

Abonnementsbestellungen und – Kündigungen wie folgt:

Zum 30.06. eines Jahres – Eingang bis 01.04.

Zum 31.12. eines Jahres – Eingang bis 01.10.

Bezug durch die Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3, 48143 Münster,

Auskunft erteilt Frau Brockmeier, Tel. 0251-411-1097 Email: poststelle@brms.nrw.de

Adressänderungen, Kündigungen etc. ausschließlich an die Bezirksregierung Münster Druck, Vertrieb und Herausgeber: Bezirksregierung Münster

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