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3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Academic year: 2022

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein, mit Sitz in der Nelson-Mandela-Schule Berlin, Pfalzburger Straße 23, 10719 Berlin, führt den Namen Förderverein der Nelson Mandela Schule – Staatliche Internationale Schule Berlin / Friends of the Nelson Mandela School – State International School Berlin e. V.

2. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt auch keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 Unterstützung und Förderung von internationalen Begegnungen,

 Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,

 Maßnahmen die der Verbesserung des Unterrichts dienen,

 die Schulbibliotheken,

 das IB Programm der Schule,

 Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen aller Art. Dazu zählen auch Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten, Ausflüge, Schulfeste, Arbeitsgemeinschaften und Aufführungen.

 Unterstützung bei Herausgabe schulischer Veröffentlichungen,

 Unterstützung und Mitgestaltung bei der Herausgabe identitätsstiftender Schülerausstattung,

 Außendarstellung der Schule,

 Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,

 Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland.

Darüber hinaus können im Bedarfsfall auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder schulische Gruppen vorgenommen werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,

durch Auflösung einer Firma oder durch Löschung eines Vereins im Vereinsregister (nur bei juristischen Personen),

durch Tod,

wenn ein Mitglied der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz erfolgter Mahnung zum Jahresende in zwei Jahren hintereinander in Verzug ist.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Legt das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben ab dem vollendeten 14. Lebensjahr das Stimmrecht.

2. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Gewählt werden kann nur, wer bei der Mitgliederversammlung anwesend ist, oder dessen schriftliche Einverständniserklärung für den Fall einer Wahl der Mitgliederversammlung vorliegt.

3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge jährlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Die Mitglieder haben das Recht, die Protokolle der Sitzungen in angemessener Frist einzusehen und/oder in Kopie zu erhalten.

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§ 6 Verwendung der Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden.

2. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne des § 62 (1) der Abgabenordnung zu bilden.

3. Über die Bewilligung beantragter Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass über die Bewilligung von Mitteln bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zwei der unter § 9 Abs. 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder entscheiden können. Ferner kann die Mitgliederversammlung der Schulleitung ein jährliches, zweckgebundenes Budget gewähren. Ausgaben innerhalb dieses Budgetvolumens bedürfen keiner weiteren Zustimmung der Gremien des Vorstandes. Die Schulleitung ist verpflichtet über diese Ausgaben Rechenschaft abzugeben. Vor der Freistellung von Mitteln ist zu prüfen, ob der Bedarf nicht aus Haushaltsmitteln der Schule gedeckt oder aus sonstigen Quellen aufgebracht werden kann.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss bis zum 301. NovemberMärz eines jeden Jahres stattgefunden haben. Alle Mitglieder sind hierzu vom Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann statt schriftlicher Einladung auch durch Aushang am Bekanntgabebrett des Vereins in der Schule oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule unter www.sisberlin.de sowie der wöchentlichen E-Mail an die Schulgemeinschaft ( sogenannter „buzz“). Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung. mit einer Frist von drei Wochen einladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ladungsfrist und Termin der Mitgliederversammlung müssen in die Schulzeit fallen.

3. Weitere Mitgliederversammlungen müssen von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.

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5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer

2) Entlastung des Vorstandes

3) Wahl des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung

4) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen 5) Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss

6) Satzungsänderungen

7) Festlegung der Beitragshöhe und/oder einer Beitragsordnung 8) Ernennung von Ehrenmitgliedern

9) Auflösung des Vereins

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Wahlen und Entlastungen sowie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 8, Absatz 5, Nr. 2 bis 5) erfolgen ebenfalls mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Es zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Werden auf der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Über den Antrag selbst wird, bei Bestätigung der Dringlichkeit, durch einfache Mehrheit entschieden.

8. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von mindestens einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung (§ 8 Absatz 4) zu zeichnen ist.

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1. Der Vorstand besteht aus 1) der/dem Vorsitzenden

2) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 3) der Kassiererin / dem Kassierer

4) zwei Beisitzerinnen / zwei Beisitzern

5) der Vertreterin / dem Vertreter der Schulleitung

2. Der Schulleiter der Nelson-Mandela-Schule ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme. Es können weitere Vorstandsmitglieder berufen werden, die ebenfalls jeweils über eine beratende Stimme verfügen.

3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei der Vorgenannten vertreten den Verein gemeinsam nach innen und außen. Um das Vier-Augen-Prinzip bei Überweisungen zu gewährleisten, beantragt der Vorstand bei der kontoführenden Bank-eine Gemeinschaftsvollmacht für die Kassiererin / den Kassierer. Diese sieht vor, dass Überweisungen von der Kassiererin / dem Kassierer nur in Zusammenarbeit mit einem der beiden anderen Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r) durchgeführt werden können. Daneben ist der Kassierer für die Erteilung von Quittungen und Spendenbescheinigungen allein vertretungsberechtigt.

4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

Zur Vermeidung von geschäftsunfähigen Vorständen wird der stellvertretende Vorsitzende bei der Wahl zur ersten Wahlperiode des Vereins nur für ein Jahr gewählt. Danach erfolgt eine Neuwahl, dieses und die folgenden Jahre jedoch ebenfalls für zwei Jahre.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren durch Bestätigung per Post, Fax, e-mail, Internetabstimmung oder telefonisch getroffen werden. Die Beschlüsse sind zu dokumentieren.

6. Vorstandssitzungen sind durch eine der Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand soll interessierten Schulangehörigen und außen stehenden Förderern Gelegenheit zur Teilnahme an seinen Sitzungen geben. Der Vorstand soll bei Bedarf Ausschüsse einrichten, um interessierten Schulangehörigen und Schulförderern Gelegenheit zur möglichst breiten Unterstützung der Vereinszwecke zu geben.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Bei Bedarf können sie ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen. Ist die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes abgelaufen, so führt es bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die vom Vorstand unverzüglich einzuberufen ist, kommissarisch das Amt weiter.

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§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Außerdem müssen sie auf der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt sein. Satzungsänderungen nach Absatz 2 dieses Paragraphen bleiben hiervon unberührt.

2. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert bzw. vom Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Anzahl ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.an der Nelson-Mandela-Schule im Sinne dieser Satzung.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Berlin, den _____________________

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