Audi R8 Club Schweiz
Statuten
Statuten Audi R8 Club Schweiz Seite 2
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Audi R8 Club Schweiz (in der Folge Club genannt) besteht ein Verein gem. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist beim Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der Club hat folgende Zwecke:
Die Gemeinschaft von Audi R8 Besitzern auf nationaler und lokaler Ebene zu fördern.
Internationale, nationale und lokale gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen, wobei immer der Fahrzeugtyp Audi R8 im Zentrum steht.
Organisation von Motorsportevents.
Teilnahme an internationalen Audi R8 Anlässen.
Die Tradition und das Markenimage sollen respektiert und nach aussen getragen werden.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
B. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Der Club unterscheidet die folgenden Mitgliederkategorien:
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder (einzeln oder Familie) können natürliche und juristische Personen werden, die im Besitz eines Audi R8 sind oder eng mit der Marke vertraut, z.B.
Markenbotschafter, Rennfahrer und höheres Kader von Audi.
Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die den Club oder der Marke bzw. dem Image von Audi R8 hervorragende Dienste erwiesen haben. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit.
Eine Passivmitgliedschaft ist nur für ehemalige Aktivmitglieder möglich.
Art. 4 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung, wobei letztere einem Kandidaten ohne Begründung bekannt gegeben werden kann.
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Jedes neue Mitglied, das im Club aufgenommen wird, hat eine Probezeit von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorstand über die definitive Mitgliedschaft entscheiden und den Kandidaten benachrichtigen.
Art. 5 Aufnahmegebühr
Jedes neue Mitglied hat zum Zeitpunkt der Aufnahme eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 200.00 zu entrichten. Die Eintrittsgebühr wird vom Club zurück erstattet, falls das betreffende Mitglied am Ende der Probezeit im Club nicht aufgenommen wird.
Art. 6 Mitglieder-Jahresbeitrag
Der Club erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliederbeitrag wird durch Rechnungsversand eingezogen. Wird der Mitgliederjahresbeitrag nicht innert angegebener Zahlungsfrist einbezahlt, erfolgt ein Ausschluss aus dem Club.
Art. 7 Austritt
Es ist möglich, jederzeit aus dem Club auszutreten. Das Austrittsgesuch hat schriftlich oder per Mail zu erfolgen. Im Falle eines Austritts während eines laufenden
Vereinsjahres, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Jahresbeitrages.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, den Zweck des Clubs (Art. 2) nicht unterstützen oder die durch ihr Verhalten der Marke Audi R8 oder dem Club Schaden oder Nachteile zufügen, können aus dem Club ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Seine Entscheidung muss er nicht begründen.
Ein Mitglied, welches nicht mehr im Besitz eines Audi R8 Fahrzeuges ist, wird automatisch am Ende des Vereinsjahres zum Passivmitglied.
Art. 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Interessen des Clubs zu wahren und sich den
Vereinsstatuten entsprechend zu verhalten. Wenn ein Club-Mitglied nicht mehr im Besitz eines Audi R8 ist, hat er dies innert 2 Monaten dem Vorstand mitzuteilen.
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C. Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung b. Vorstand
c. Rechnungsrevisoren d. Kommissionen
Art. 11 Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, auf Verlangen der Rechnungsrevisoren oder wenn ein Drittel der Mitglieder
(Stimmrechte) dies fordern. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mind.
20 Tage im Voraus, mit Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und in der Regel in den ersten 4 Monaten des Vereinsjahres statt. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt das
Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht mind. 5 Stimmberechtigte die schriftliche Stimmabgabe verlangen. Bei
Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 12 Befugnisse der Mitgliederversammlung
a. Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Vorstandes b. Wahl der Rechnungsrevisoren
c. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung d. Änderung der Statuten
e. Auflösung des Vereins
f. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes. Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden.
g. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Anträge sind dem Präsidenten/in mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Präsident/in und den Kassier/in werden von der Mitglieder-
versammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Auf Wunsch des Vorstandes, kann dem Audi R8 Importeur einen Sitz als Beisitzer im Vorstand angeboten werden.
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Der Kassier hat die Möglichkeit, die operativen Tätigkeiten an eine geeignete externe Fachperson zu delegiert, diese hat jedoch kein Stimmrecht.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/in oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 14 Aufgaben des Vorstands
a. Die Geschäftsführung des Vereins.
b. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Art. 15 Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt im Namen des Vereins sind der Präsident, der Aktuar und der Kassier (je im Kollektiv zu zweien).
Art. 16 Rechnungsrevisoren
Die Jahresrechnung wird jährlich durch die gewählten Rechnungsrevisoren/innen geprüft. Über ihre Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht. Dieser Bericht wird ausserdem vorgängig dem Vorstand vorgelegt. Die Rechnungsrevisoren werden jährlich gewählt.
Art. 17 Kommissionen
Der Vorstand kann je nach Bedarf Kommissionen mit genau umschrieben Aufgaben einsetzen und auch wieder auflösen.
D. Finanzen
Art. 18 Rechnung
Das Vereinsjahr des Clubs beginnt am 1. März und endet am 28./29. Februar.
Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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E. Auflösung
Art. 20 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann einzig durch eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösung muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Mitglieder zustimmen.
Der Vorstand bestimmt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Es muss einer sozialen Organisation oder einer Tierschutz-Organisation zufallen.