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BESCHLUSSES DER KOMMISSION

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1 ANHANG 22

des

BESCHLUSSES DER KOMMISSION

über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), gerichtet an die Dienststellen der

Kommission

LEITLINIEN FÜR ANWEISUNGSBEFUGTE ÜBER DAS AUSSCHLUSSSYSTEM UND DIE NEUEN ANFORDERUNGEN ZUR FÖRDERUNG EINES

VERANTWORTUNGSVOLLEN HANDELNS IM STEUERBEREICH

(2)

2 Leitlinien für Anweisungsbefugte über das Ausschlusssystem und die neuen

Anforderungen zur Förderungen eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich

I. Einleitung

Die Europäische Union hat ihre Bemühungen zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuervermeidung sowie zur Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich weltweit intensiviert. In dieser Hinsicht

 beinhalten die Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), die Verordnung (EU) 2015/1017 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), Artikel 13 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über das Mandat der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Darlehenstätigkeit in Drittländern sowie die neue Haushaltsordnung steuerrechtliche Bestimmungen;

 wurde mit der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (im Folgenden „EU-Liste“), die der Rat der Europäischen Union am 5. Dezember 2017 verabschiedet hat, ein weiteres wichtiges Etappenziel bei den laufenden Bestrebungen erreicht, Steuerbetrug und Steuervermeidung zu verhindern. Zu den Schlussfolgerungen gibt es zwei Anlagen:

o In Anlage I sind die als „nicht kooperativ“ eingestuften Länder und Gebiete aufgeführt [9] (im Folgenden „EU-Liste“, „Länder und Gebiete aus Anlage I“

oder „nicht kooperative Länder und Gebiete“);

o Anlage II enthält eine Liste weiterer Länder und Gebiete [55] (im Folgenden

„Länder und Gebiete aus Anlage II“ oder „Länder und Gebiete mit Verpflichtungen“), die ausreichende Verpflichtungen zur Behebung der bei ihnen festgestellten Mängel eingegangen sind und daher vorläufig nicht als

„nicht kooperativ“ eingestuft wurden.1

Die Anlagen I und II werden vom Rat gegebenenfalls aktualisiert, und die Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Im Kontext der neuen Haushaltsordnung werden die Anlagen I und II zu den Schlussfolgerungen des Rates vor allem Auswirkungen auf Maßnahmen haben, die im Rahmen der indirekten Verwaltung mittels Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien durchgeführt werden. Bei anderen Formen der Finanzierung oder Unterstützung aus dem Unionshaushalt können sie jedoch auch als Mittel zur Beurteilung der Einhaltung der EU-Kriterien für den Ausschluss in Bezug auf die Besteuerung dienen.

Nach der früheren Haushaltsordnung (HO)2 der EU war es bereits untersagt, über Finanzierungsinstrumente ausgeführte EU-Mittel in Stellen, die in Ländern oder Gebieten registriert sind, die bei der Anwendung der international vereinbarten Steuerstandards nicht mit der Union zusammenarbeiten, zu investieren bzw. abzuwickeln. In allen Fällen, in denen Finanzierungsinstrumente, die aus dem Haushalt der Union finanziert werden, zum Einsatz kommen sollen, müssen diese Vorschriften im Steuerbereich bereits in den Verträgen mit den ausgewählten Finanzmittlern festgelegt sein. Diese Bestimmungen stellten ein wirksames

1 Siehe http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15429-2017-INIT/de/pdf.

2 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1–96 (im Folgenden „Haushaltsordnung“ oder „HO“ – bezieht sich im gesamten Dokument auf die neue Haushaltsordnung).

(3)

3 Mittel dar, um sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Investition von EU-Mitteln dazu beitragen, die Einhaltung der internationalen steuerlichen Anforderungen zu fördern.

Um diesen Prozess noch wirksamer zu gestalten, hat die EU außerdem beschlossen, die EU- Mittel stärker an ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu knüpfen.

Entsprechende Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung wurden in die neue Haushaltsordnung3 (Artikel 155 HO) eingefügt.

Zusammengenommen schreiben diese Bestimmungen vor, dass mit EU-Mitteln keine Projekte finanziert oder unterstützt werden dürfen, die zu Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerumgehung beitragen. In Verbindung mit der Veröffentlichung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und der Liste der Drittländer mit hohem Risiko zur Bekämpfung der Geldwäsche4 bilden diese Bestimmungen einen soliden Rahmen, der gewährleistet, dass die EU-Mittel entsprechend den Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weitergeleitet werden.

Zweck und Anwendungsbereich

Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien für Anweisungsbefugte für die Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung sowie zu den Vorschriften der neuen Haushaltsordnung über die nicht kooperativen Länder und Gebiete im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung5.

Direkte Mittelverwaltung

I. Ausschlusssystem und beteiligte Personen/Behörden

Bei der direkten Mittelverwaltung dient das Ausschlusssystem dazu, die Erkennung von Personen und Stellen zu erleichtern, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen. Das Ausschlusssystem soll Stellen oder Personen von der Ausführung von Unionsmitteln und von der Teilnahme an Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, Vergabeverfahren, Wettbewerben um Preisgelder, Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, Sponsoringverfahren und Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ausschließen, auf die besondere Ausschlusssituationen (sogenannte

„Ausschlussgründe“) zutreffen. In Bezug auf die Besteuerung und die Bekämpfung der Geldwäsche gelten die folgenden Ausschlusskriterien:

1. Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Entrichtung der Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht (Artikel 136 Buchstabe b HO);

2. Beteiligung an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 (Artikel 136 Buchstabe d Ziffer iv HO);

3 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

4 Die Kommission wird im Wege einer Aktualisierung der vorliegenden Leitlinien weitere Hilfestellung für die Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß der neuen Haushaltsordnung bieten.

5 Entsprechende Bestimmungen sind auch in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39a Absatz 6) über Europäische Struktur- und Investitionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung in der durch Artikel 272 der neuen Haushaltsordnung geänderten Fassung enthalten.

(4)

4 3. Schaffung einer Stelle mit der Absicht, steuerliche, soziale oder sonstige rechtliche Verpflichtungen zu umgehen (Briefkastenfirma) (Artikel 136 Buchstaben g und h HO).

Über den Ausschluss entscheidet der Anweisungsbefugte

1. auf der Grundlage einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder

2. in Ermangelung einer solchen Entscheidung auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung durch das in Artikel 143 HO genannte „Ausschlussgremium“, welches (in Erwägung der Sachverhalte und Erkenntnisse) eine Empfehlung zu den in Artikel 136 Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe g und Buchstabe h HO genannten Fällen an den zuständigen Anweisungsbefugten abgibt.6

Für den ersten Ausschlussgrund (Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Entrichtung der Steuern – Artikel 136 Buchstabe b HO) ist eine rechtskräftige Gerichts- bzw. eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung erforderlich, die für den Anweisungsbefugten bindend ist.

Im zweiten (Beteiligung an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – Artikel 136 Buchstabe d Ziffer iv HO) und im dritten Fall (Schaffung einer Stelle mit der Absicht, steuerliche, soziale oder sonstige rechtliche Verpflichtungen zu umgehen – Artikel 136 Buchstaben g und h HO) kann der Anweisungsbefugte den Fall auf der Grundlage der in Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 4 HO aufgeführten Sachverhalte und Erkenntnisse, über die er selbst Kenntnis erlangt hat oder die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, zu jedem Zeitpunkt der Ausführung von EU-Mitteln dem Gremium vortragen.

II. Überprüfung

Die Empfänger von Unionsmitteln bzw. die Teilnehmer7 müssen eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass auf sie8 keiner der oben genannten Ausschlussgründe zutrifft.

Nach der neuen Haushaltsordnung sind die Teilnehmer zudem verpflichtet, auf Verlangen des Anweisungsbefugten die Struktur ihres wirtschaftlichen Eigentümers offenzulegen (Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b HO).

Besteht die Gefahr, dass das Gewährungs- oder Vergabeverfahren nicht angemessen durchgeführt wird, sollte der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeit der Angaben in der ehrenwörtlichen Erklärung durch Anforderung entsprechender Nachweise überprüfen.

 Für die Zwecke des Artikels 136 Buchstabe b HO (Nichtzahlung von Steuern) kann eine von der zuständigen Behörde des betreffendes Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums als geeigneter Nachweis akzeptiert werden.

6 Bei laufenden Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Vergabeverfahren kann der Anweisungsbefugte verlangen, dass der Fall vom Gremium vorrangig behandelt wird.

7 Nach Artikel 2 HO bezeichnet der Begriff „Teilnehmer“ eine Stelle oder eine Person, die an einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einem Vergabeverfahren, einem Wettbewerb um Preisgelder, einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einem Sponsoringverfahren oder einem Verfahren zur Umsetzung der Finanzierungsinstrumente und an dem entsprechenden Auswahlverfahren teilnimmt.

8 Sowie die weiteren in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h HO aufgeführten Situationen genannten Personen und Stellen.

(5)

5

 Für die Zwecke des Artikels 136 Buchstaben g und h HO (Schaffung einer Stelle mit der Absicht, steuerliche, soziale oder sonstige rechtliche Verpflichtungen zu umgehen) kann ein Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, oder aber auch ein Nachweis aus einer anderen Quelle wie dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen eine wirksame und substanzielle Präsenz hat und keine Briefkastenfirma ist, akzeptiert werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fälle, in denen die Informationen aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht beschafft werden können, oder Fälle, in denen aus den Informationen hervorgeht, dass bestimmte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten. Soweit möglich sollten diese Informationen im Zusammenhang mit der Situation des Landes bzw. des Gebiets im Hinblick auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete analysiert werden.

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) wird bei Fällen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, die notwendige Unterstützung leisten. Innerhalb jeder Generaldirektion sollte die für die Anwendung des Ausschlusssystems verantwortliche Person grundsätzlich auch die Kontaktperson für Steuerfragen sein.

Das Ergebnis dieser Analyse sind die in Artikel 143 Absatz 6 Buchstabe a HO genannten Sachverhalte und Erkenntnisse. Bestätigen diese Sachverhalte und Erkenntnisse, dass auf den Teilnehmer bzw. Empfänger einer der Ausschlussgründe zutreffen könnte, so legt der Anweisungsbefugte den Fall dem Gremium vor.

Über den Ausschluss darf der Anweisungsbefugte lediglich auf der Grundlage einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder gegebenenfalls einer Empfehlung des Ausschlussgremiums entscheiden, die im Einklang mit Artikel 143 Absatz 6 HO angenommen wird. Die betreffende Person oder Stelle sollte von der Teilnahme und Unterstützung im Rahmen aller Formen der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden.

III. Sonstige Aspekte

Auch wenn die Budgethilfe nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fällt, sollte sie als Instrument zur Verbesserung der steuerpolitischen Standards in den betreffenden Ländern bzw. Gebieten eingesetzt werden.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nicht auf bestehende Verträge bzw.

Vereinbarungen. Der Anweisungsbefugte sowie die Teilnehmer oder Empfänger von EU- Mitteln sind jedoch weiterhin für die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Umsetzung verantwortlich.

Indirekte Mittelverwaltung

Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung

Nach der neuen Haushaltsordnung müssen die Durchführungspartner bei der Ausführung von unter die Haushaltsordnung fallenden Mitteln, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung verwaltet werden, sicherstellen, dass die Maßnahme nicht zur Geldwäsche,

(6)

6 zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beiträgt. Zu diesem Zweck kann sich die Kommission – ganz oder teilweise – auf die Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner stützen, indem sie im Voraus bewertet, ob das Ausschlusssystem der Durchführungspartner dem System der Haushaltsordnung gleichwertig ist (Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d HO). In diese Bewertung sollten die Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner einbezogen werden, um die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften der EU zu gewährleisten.

Ergibt die Ex-ante-Bewertung, dass das Ausschlusssystem des Durchführungspartners gleichwertig ist, kann sich die Kommission auf dieses System stützen.

Geht aus der Bewertung hervor, dass System und Vorschriften des Durchführungspartners nicht oder nur teilweise gleichwertig sind, so sollte die Kommission entsprechende Abhilfemaßnahmen anwenden. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen (d. h. den Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen) festgelegt.

Der Anweisungsbefugte kann auf einer speziellen Intranet-Seite prüfen, ob die Ausschlussregeln eines Durchführungspartners positiv bewertet wurden.

Besteht zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner eine Finanzpartnerschafts- Rahmenvereinbarung, so sollte in dieser Partnerschaftsvereinbarung auch dargelegt werden, in welchem Umfang sich die Kommission auf die Verfahren der Durchführungspartner stützen kann.

Die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen sind zu aktualisieren, um zu prüfen, ob die Ausschlusssysteme oder -verfahren der Durchführungspartner Anforderungen im Bereich der Geldwäsche und der Steuerpolitik enthalten, die den in der neuen Haushaltsordnung vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Je nach dem Ergebnis dieser aktualisierten Bewertungen auf Basis von Säulen müssen die bestehenden Beitragsvereinbarungen und Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gegebenenfalls angepasst werden, und sie müssen Angaben dazu enthalten, ob und in welchem Umfang sich die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Durchführungspartner stützen kann. Bis dahin gelten die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, Beitragsvereinbarungen und Partnerschaftsrahmenvereinbarungen weiter (Artikel 279 HO).

In Bezug auf Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien9 enthält die Beitrags-, Rahmen- oder Übertragungsvereinbarung zudem die Verpflichtung, mit Stellen, die in Ländern oder Gebieten aus Anlage I zu den Schlussfolgerungen des Rates registriert oder niedergelassen sind, keine neuen Vorhaben oder verlängerten Vorhaben durchzuführen, es sei denn, die Maßnahme wird physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt. Da sich in vielen Fällen keine vollständige Gleichwertigkeit der Ausschlussregeln der Durchführungspartner mit den EU-Vorschriften ergibt, ist in der neuen Haushaltsordnung festgeschrieben, dass die Empfänger von EU-Mitteln in solchen Fällen den Durchführungspartnern eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass auf sie keiner der Ausschlussgründe zutrifft (Artikel 137 Absatz 5 HO), wenn die Ausschlussregeln des Durchführungspartners nicht positiv bewertet wurden (die Beitrags-, Rahmen- oder Übertragungsvereinbarung enthält eine entsprechende Verpflichtung).

9 Nach Artikel 280c der neuen Haushaltsordnung wird Artikel 155 Absatz 2 der neuen Haushaltsordnung für Haushaltsgarantien erst ab Inkrafttreten des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 gelten, für Finanzierungsinstrumente hingegen bereits ab Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung. Die gesetzlichen Verpflichtungen im Hinblick auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich finden bereits im Rahmen der EFSD-Verordnung, der EFSI-Verordnung und des Beschlusses über das EIB-Außenmandat Anwendung.

(7)

7 Darüber hinaus müssen Personen und Stellen, die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen, in den Verträgen mit ihren Begünstigten (Endempfängern und Finanzmittlern) festlegen, dass zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die über den EU-Haushalt geförderte Finanzierung nur gewährt werden kann, wenn Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden (Artikel 155 Absatz 3 HO). Der Durchführungspartner kann diese Informationen jederzeit während des Haushaltsvollzugs anfordern.

Was andere Verpflichtungen im Rahmen der geltenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner anbelangt, so wird deren Konformität mit steuerrechtlichen Pflichten sichergestellt; die Vereinbarungen mit den Finanzmittlern sehen auch die Berichterstattung an die Kommission über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten vor (Artikel 155 Absatz 2 HO).

Die Nichteinhaltung der steuerrechtlichen Pflichten zieht die in der einschlägigen Vereinbarung festgelegten Folgen für den Durchführungspartner nach sich (wie unter anderem Abhilfemaßnahmen, Aussetzung, Kündigung des Vertrags, Nichtförderfähigkeit der entsprechenden Kosten usw.).

Ausschluss durch den Anweisungsbefugten

Überdies kann der Anweisungsbefugte das Gremium auf der Grundlage von Sachverhalten und Erkenntnissen, über die er selbst Kenntnis erlangt hat oder die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, zu jedem Zeitpunkt der Ausführung von EU-Mitteln um eine Empfehlung ersuchen.

Diese in Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 4 HO aufgeführten Sachverhalte und Erkenntnisse umfassen Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen (z. B. der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Rechnungshofs usw.) festgestellt wurden, nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen oder Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung verwalten, Bezug genommen wird.

Bei Nichteinhaltung der steuerlichen Verpflichtungen wendet der Anweisungsbefugte die Verwaltungssanktionen an, indem er eine Person oder Stelle, die Mittel im Rahmen der indirekten Verwaltung erhalten (Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe c HO), auf der Grundlage

einer Empfehlung des Ausschlussgremiums ausschließt.

(8)

8 ANHANG A: Rechtsvorschriften gegen Steuervermeidung

Artikel 22 – EFSD- Verordnung

Artikel 13 – Beschluss über das EIB-Außenmandat

Artikel 22 – EFSI-Verordnung Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung

Angenommen und in Kraft getreten

Vereinbart, soll im 1. Quartal 2018 in Kraft treten

Angenommen und in Kraft getreten

Ausgeschlossene Tätigkeiten und nicht kooperative Länder und Gebiete

1. Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und

Investitionsvorhaben halten die förderfähigen

Gegenparteien das geltende EU-Recht und die vereinbarten internationalen und

europäischen Standards ein und unterstützen demzufolge im Rahmen dieser Verordnung keine Projekte, die zur

Geldwäsche, zur

Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur

Steuerhinterziehung beitragen.

Darüber hinaus führen die förderfähigen Gegenparteien keine neuen oder verlängerten

Verhinderung von Geldwäsche, Bekämpfung von Terrorismus, Steuern und nicht kooperative Länder und Gebiete

1. Bei ihren Finanzierungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, hält die EIB das geltende EU-Recht und die vereinbarten internationalen und europäischen Standards ein und unterstützt demzufolge im Rahmen dieses Beschlusses keine Projekte, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen.

Darüber hinaus führt die EIB keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der EU über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet

Ausgeschlossene Tätigkeiten und nicht kooperative Länder und Gebiete

1. Bei ihren Finanzierungen und Investitionen, die in den

Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, halten die EIB und der EIF das geltende EU-Recht und die

vereinbarten internationalen und europäischen Standards ein und unterstützen demzufolge im Rahmen dieser Verordnung keine Projekte, die zur Geldwäsche, zur

Terrorismusfinanzierung, zur

Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung

beitragen.

Darüber hinaus führen die EIB und der EIF keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der EU über nicht kooperierende Länder und

2. Bei der Verwaltung von Unionsmitteln gilt für die betreffenden Personen und Stellen Folgendes:

a) Sie halten das geltende Unionsrecht und die vereinbarten internationalen und Unionsstandards ein und unterstützen demzufolge keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen;

b) bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und

Haushaltsgarantien gemäß Titel X führen sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

(9)

9 Artikel 22 – EFSD-

Verordnung

Artikel 13 – Beschluss über das EIB-Außenmandat

Artikel 22 – EFSI-Verordnung Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung

Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der EU über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf EU-Ebene oder international vereinbarte Steuerstandards über

Transparenz und

Informationsaustausch nicht wirksam einhalten. Die förderfähigen Gegenparteien dürfen von diesem Grundsatz nur abweichen, wenn das Vorhaben physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Absatz 1 aufgeführten Kategorien fällt.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die förderfähigen Gegenparteien

sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf EU-Ebene oder international vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten Die EIB darf von diesem Grundsatz nur abweichen, wenn das Vorhaben physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Absatz 1 aufgeführten Kategorien fällt.

Beim Abschluss von

Vereinbarungen mit

Finanzmittlern setzt die EIB die in diesem Artikel genannten Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangt von den Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.

Die EIB überprüft ihre Politik hinsichtlich nicht kooperativer Länder und Gebiete spätestens nach Annahme der Unionsliste

Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf EU- Ebene oder international vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die EIB und der EIF die in diesem Artikel

genannten Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.

Die EIB und der EIF überprüfen ihre Politik hinsichtlich nicht kooperativer Länder und Gebiete spätestens nach Annahme der Unionsliste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke.

In allen folgenden Jahren legen die EIB und der EIF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer im vorigen Absatz genannten Politik hinsichtlich EFSI-Finanzierungen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzmittler umfasst, mit denen sie

Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete

durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1

Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und

Haushaltsgarantien gemäß Titel X ausführen, die in diesem Absatz genannten

Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzmittlern, dass sie über deren

Einhaltung Bericht erstatten.

3. Bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und

Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Personen und Stellen die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der

Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2015/849 an. Sie machen die

Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der

(10)

10 Artikel 22 – EFSD-

Verordnung

Artikel 13 – Beschluss über das EIB-Außenmandat

Artikel 22 – EFSI-Verordnung Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung

die in diesem Artikel

genannten Anforderungen in den einschlägigen

Vereinbarungen um und verlangen von den

Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.

2. Bei ihren Finanzierungen und Investitionen wenden die förderfähigen Gegenparteien die im Unionsrecht

festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des

Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des

Europäischen Parlaments und des Rates1 sowie die

Richtlinie (EU) 2015/849 an.

Die förderfähigen

Gegenparteien machen sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzmittler im Rahmen dieser Verordnung von der

nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke.

In allen folgenden Jahren legt die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer im vorigen Absatz genannten Politik hinsichtlich Finanzierungen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzmittler umfasst, mit denen sie zusammenarbeitet.

2. Bei ihren Finanzierungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, wendet die EIB im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der

Geldwäsche und der

Terrorismusfinanzierung und insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. Insbesondere macht

die EIB sowohl die

Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzmittler im Rahmen dieses Beschlusses

zusammenarbeiten.

2. Bei ihren Finanzierungen und Investitionen, die in den

Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, wendet die EIB die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates an. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzmittler im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den

wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates länderspezifische Daten.

(11)

11 Artikel 22 – EFSD-

Verordnung

Artikel 13 – Beschluss über das EIB-Außenmandat

Artikel 22 – EFSI-Verordnung Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung

Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie

(EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2 länderspezifische Daten.

von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

(12)

12 ANHANG B:

Übersicht über die Bestimmungen betreffend nicht kooperative Länder und Gebiete in der neuen

Haushaltsordnung und deren Auswirkungen

Einschlägige Rechtsvorschrifte

n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g

HO 2018 Direkte

Mittelverwaltung

Finanzhilfen/Auftragsvergabe/Auswah l von Sachverständigen/Sponsoring

Der Anweisungsbefugte schließt

Antragsteller/Teilnehme r dann aus, wenn

Artikel 136 Absatz 1: Der zuständige

Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an

Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von

Unionsmitteln aus, wenn

Anwendung der HO

die steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden;

b) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine

bestandskräftige

Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder

Sozialversicherungsbeiträg e gemäß dem anwendbaren Recht nicht

nachgekommen ist;

Anwendung der HO

(13)

13 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g

eine Briefkastenfirma eingerichtet wurde;

g) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine

bestandskräftige

Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder sonstige rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres

satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer

Hauptniederlassung zu umgehen;

Anwendung der HO

die Briefkastenfirma geschaffen wurde, um steuerliche (soziale oder sonstige rechtliche) Verpflichtungen zu umgehen: die

Briefkastenfirma sollte ebenfalls

ausgeschlossen werden.

h) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine

bestandskräftige

Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

Anwendung der HO

(14)

14 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g Der

Antragsteller/Teilnehme r muss eine

ehrenwörtliche Erklärung (und ggf.

einen entsprechenden Nachweis) abgeben, dass auf ihn keiner der Ausschlussgründe zutreffen.

Artikel 137 Absatz 1: Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 und in Artikel 141

Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 136 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffen hat.

Die Buchstaben g und h sind in die Erklärung aufzunehmen

(15)

15 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g

Pflicht zur Angabe des wirtschaftlichen Eigentümers

Artikel 137 Absatz 1: Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten

Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft:

a) natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben;

b) wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Teilnehmers.

Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen

Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung.

in die Erklärung aufzunehmen

Budgethilfe entfällt (Unterstützung

für ein Drittland)

(16)

16 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g

Finanzierungsinstrumente

vom Endempfänger vorzulegende ehrenwörtliche Erklärung

Artikel 137 Absatz 5:

Werden

Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete

ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d oder in Artikel

141 Absatz 1 Buchstaben b und c dargelegten

Situationen nicht auf sie zutreffen.

Indirekte

Mittelverwaltung allgemeine Beitragsvereinbarung

Artikel 155 Absatz 2: Bei der Verwaltung von Unionsmitteln gilt für die betreffenden Stellen und Personen Folgendes:

(17)

17 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g a) Sie halten das geltende

Unionsrecht und die vereinbarten internationalen und Unionsstandards ein und unterstützen demzufolge keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur

Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen.

Säulenbewertung oder Aufnahme einer

entsprechenden Verpflichtung in die Allgemeinen

Bedingungen der Beitrags- bzw. Rahmenvereinbarung

Mischfinanzierung im Rahmen einer Beitragsvereinbarung (EU:

Finanzhilfen)

wie bei der allgemeinen Beitragsvereinbarung

Finanzierungsinstrumente

Artikel 155 Absatz 2: Bei der Verwaltung von Unionsmitteln gilt für die betreffenden Stellen und Personen Folgendes:

a) Sie halten das geltende Unionsrecht und die vereinbarten internationalen und Unionsstandards ein und unterstützen demzufolge keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur

Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen;

Säulenbewertung oder Aufnahme entsprechender Verpflichtung in die

allgemeinen Bedingungen der Beitrags- bzw.

Rahmenvereinbarung

(18)

18 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g b) bei der Ausführung von

Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führen sie keine neuen oder

verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder

niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international

vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

Sie dürfen von diesem Grundsatz nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das

betreffende Vorhaben unter eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes

aufgeführten Kategorien fällt.

Aufnahme einer

entsprechenden Verpflichtung in die Allgemeinen

Bedingungen der Beitrags- bzw. Rahmenvereinbarung (es sei denn die EU-Liste ist in das interne System der

Durchführungspartner integriert)

(19)

19 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g Beim Abschluss von

Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die Stellen und Personen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X ausführen, die in diesem Artikel genannten Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.

Aufnahme einer

entsprechenden Verpflichtung in die Allgemeinen

Bedingungen der Beitrags- bzw. Rahmenvereinbarung

(20)

20 Einschlägige

Rechtsvorschrifte n

Verwaltungsmodu

s Modalität Rechtstext

Auswirkungen auf die Vereinbarung/Durchführun

g 3. Bei der Ausführung von

Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Stellen und Personen die im Unionsrecht

festgelegten Grundsätze und Standards zur

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der

Terrorismusfinanzierung und insbesondere die Verordnung

(EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2015/849 an. Sie machen die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der

Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und

veröffentlichen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

länderspezifische Daten.

Säulenbewertung und/oder Aufnahme einer

entsprechenden Verpflichtung in die Allgemeinen

Bedingungen der Beitrags- bzw. Rahmenvereinbarung (insbesondere für die allgemeine Verpflichtung der Offenlegung in Verträgen mit den Empfängern)

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