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Ortssatzung über die gärtnerische Gestaltung derVorgärten (Vorgartensatzung)

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6 – 1.4

Grundwerk - 1 -

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.

Februar 1952 in der Fassung vom 24. Juni 1976 (GVBI. I S. 420), in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Hessischen Bauordnung vom 31. August 1976 (GVBI. I S. 391) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Dezember 1977 (GVBI. 1978 I S. 1) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 23. Mai 1979 die nachstehende Ortssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Ortssatzung über die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten (Vorgartensatzung)

§ 1

Begrünung von Vorgärten

(1) Die Grundstücksfreiflächen zwischen Straße und vorderer Gebäudeflucht (Vorgärten) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt entspre- chend für Grundstücke an privaten Erschließungswegen.

(2) Die Begrünung soll ziergärtnerisch erfolgen und in angemessenem Umfang Bäume und Sträucher enthalten.

(3) Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 2

Bauliche Anlagen in Vorgärten 1

(1) Bauliche Anlagen in Vorgärten sind unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Zufahrten sowie Holz-Pergolen, die der Gartengestaltung dienen.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden für

- notwendige Stellplätze, wenn die Herstellung auf anderen Flächen des Grundstückes oder in zumutbarer Entfernung vom Grundstück nicht möglich ist und ausreichender öffentlicher Parkraum nicht zur Verfügung steht. Die Stellplätze müssen sich durch Eingrünung und Abschirmung mit Bäumen und Sträuchern in das Straßenbild einfügen;

- bauliche Anlagen, wenn sie mit Flachdach versehen sind, in ihrer gesamten Dachfläche unter Berücksichtigung des Gebietscharakters gärtnerisch ange- legt werden und ihre Oberkante einschließlich der Bodenaufschüttung für die Begrünung nicht über die natürliche oder genehmigte Geländehöhe hin- ausragt.

(3) Vor Schaufenstern und Zugängen von Läden kann die Nutzung der Vorgar- tenfläche für Ausstellungs- und Verkaufszwecke zugelassen werden; dies gilt auch für Gaststätten, soweit unzumutbare Störungen der Anwohner nicht zu befürchten sind. Das Aufstellen beweglicher Einrichtungsgegenstände während der Öffnungszeiten ist zulässig. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Befestigung von Vorgärtenflächen bei notwendigen Zufahrten und not- wendigen Stellplätzen sowie in den Fällen des Abs. 3 darf nur im notwendigen Umfange und mit wasserdurchlässigen Baustoffen erfolgen.

1) Geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1982, veröffentlicht am 9. Dezember 1982 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger.

(2)

6 – 1.4

Grundwerk - 2 -

§ 3

Abfallbehälter

Abfallbehälter in Vorgärten sollen so aufgestellt werden, daß sie das Straßenbild nicht beeinträchtigen; die Behälter sind mit ortsfesten Anlagen oder im- mergrünen Pflanzen abzuschirmen.

§ 4 Ausnahmen

Die Verpflichtungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten, soweit eine ausreichende Begrünung des Grundstücks sichergestellt ist.

§ 5

Herstellungsfrist

Die Begrünung der Vorgärten ist innerhalb eines Jahres nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage auf dem Grundstück herzustellen. Die Frist kann bei Vorliegen besonderer Gründe um ein Jahr verlängert werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 20 Hessische Bauordnung handelt, wer die Begrünung eines Vorgartens ohne Genehmigung beseitigt oder zerstört.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld gem. § 113 Abs. 3 Hessi- sche Bauordnung geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.1

Wiesbaden, den 6. Juni 1979

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Schmitt, Oberbürgermeister

1) Veröffentlicht am 9. Juni 1979 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger.

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