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Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfachstudium Rechtswissenschaft vom 15.12.2010 : genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 15. Februar 2011 : hi

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UniReport Satzungen und Ordnungen vom 01.02.2018 1

Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt am Main für das Nebenfachstudium Rechtswissenschaft vom 15.12.2010

Genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 15.

Februar 2011

Hier: Änderungen vom 08. November 2017 Genehmigt vom Präsidium am 16. Januar 2018

Aufgrund des Beschlusses des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 08. November 2017 wird die Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Neben- fachstudium Rechtswissenschaft nachfolgend geändert beziehungsweise ergänzt.

Artikel I Änderungen

1. § 6 wird geändert:

Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Nebenfachprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem entspre- chenden noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.“

3. § 14 Abs. 2 wird geändert:

In Abs. 2 wird die zweite Ziffer „(2)“ gestrichen und es wird nach „Meldung in der Regel beim Prü- fungsamt“„schriftlich oder über das Internet“ ergänzt.

1. Februar 2018

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2 UniReport Satzungen und Ordnungen vom 01.02.2018 4. § 15 wird geändert:

a., Abs. 1 bis 3 wird neu gefasst:

„ (1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 21 Abs. 4, wenn die oder der Stu- dierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendi- gung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat.

Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bear- beitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abge- geben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.“

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsun- fähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht wer- den. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prü- fungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werk- tagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfung, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betref- fenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage B dieser Ordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifel ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.“

b., Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: „Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehö- rigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.“

c., Die Absatznummerierung wird entsprechend angepasst.

d., Der ursprüngliche Abs. 3 wird zu Abs. 4 und wie folgt geändert:

Nach „Bei verspäteter Abgabe ohne genügende Gründe gilt die“ wird „Modulprüfungsleistung in Form der“

eingefügt. Weiterhin wird im letzten Satz „Arbeit“ in „Hausarbeit“ geändert.

d., Als neue Absätze 5 und 6 werden eingefügt:

„(5) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.“

(6) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.“

e., Abs. 5 wird inhaltlich beibehalten und wird zu Abs. 7.

f., Abs. 6 wird inhaltlich beibehalten und wird zu Abs. 8.

g., Abs. 7 wird zu Abs. 9 und wird wie folgt geändert: „In schwerwiegenden Fällen nach Abs. 7 oder 8“.

h., Abs. 8 wird zu Abs. 10 und „gemäß Absatz 5 oder 6“ in „gemäß Absatz 7 oder 8“ geändert.

5. § 18 wird geändert:

(3)

UniReport Satzungen und Ordnungen vom 01.02.2018 3 Der bisherige Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Modulabschlussprüfungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.“

6. In § 21 Abs.4 wird die Umrechnungstabelle neu gefasst: 18 1,0

17 1,0 16 1,3 15 1,3 14 1,3 13 1,7 12 1,7 11 1,7 10 2,0 9 2,3 8 2,7 7 3,0 6 3,3 5 3,7 4 4,0 3 5,0 2 5,0 1 5,0 0 5,0

7. § 28 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Gegen Prüfungsbewertungen können Studierende binnen eines Monats schriftlich Einspruch beim Prü- fungsamt einlegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet und substantiiert sein. Hilft die oder der Prüfende dem Einspruch nicht ab, erteilt der Prüfungsausschuss einen begründeten Bescheid.

(2) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist Widerspruch möglich, der bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen ist. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.“

8. Anhang A Modulkatalog 1. Kernfach Grundlagen des Rechts wird wie folgt redaktionell geändert:

Modul Grundlagen des Rechts 1 Modulabschlussprüfung wird aus „Rechtgeschichte I“ „Rechtsgeschichte I“.

Modul Grundlagen des Rechts 2 Modulabschlussprüfung wird aus „Rechtgeschichte II“ „Rechtsgeschichte II“.

(4)

UniReport Satzungen und Ordnungen vom 01.02.2018

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Artikel II In-Kraft-Treten

Diese Änderung der Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfachstudium Rechtswissenschaft tritt zum Sommersemester 2018 in Kraft.

Frankfurt am Main, den 25.01.2018

Prof. Dr. Albrecht Cordes

Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft

Impressum

UniReport Satzungen und Ordnungen er- scheint unregelmäßig und anlassbezogen als Sonderausgabe des UniReport. Die Auflage wird für jede Ausgabe separat festgesetzt.

Herausgeber ist die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.

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