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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

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S 10 66

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 1. März 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend IV-Rente

1. a) …, geb. am 8. Februar 1948, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1972 in die Schweiz ein, wo er mehrheitlich als Bau- und Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war. Infolge von Rücken- und Kopfschmerzen, psychischen Problemen und Beinschmerzen links meldete sich der Versicherte am 29. November 2005 nach diversen medizinischen Untersuchungen zum Bezug von IV-Leistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) an:

 In rheumatologischer Hinsicht hatte Dr. med. …, Arzt für Innere Medizin FMH, beim Versicherten nach Untersuchungen im August 2001 unter anderem ein Cervikal- und ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert.

 In psychiatrischer Hinsicht stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden am 26. September 2005 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ab April 2005.

 Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte mit ärztlichen Bericht vom 15. Februar 2006 beim Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) fest.

Der zu Handen der IV-Stelle durch den Hausarzt Dr. med. …, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, eingereichte ärztliche Bericht vom 8. Mai 2006 nahm diese Befunde auf und hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest: Cervikal- und Lumbovertebralsyndrom ab dem Jahr 2001, mittelgradige Depression und anhaltende somatoforme

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Schmerzstörung ab April 2005. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden und Dr. med. … bestätigten daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 und 21. Juni 2006 ihre Befunde nochmals zu Handen der IV-Stelle.

b) Nachdem ein längerer psychiatrischer Aufenthalt und eine mehrmonatige ambulante Behandlung in der Psychiatrischen Tagesklinik Waldhaus in Chur sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt hatten, trat der Versicherte am 17. Oktober 2006 einen stationären Aufenthalt in der Klinik

… zwecks körperlicher und psychiatrischer Rehabilitation an, der bis zum 24. Oktober 2006 dauerte. Im Austrittsbericht vom 7. November diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine somatoforme Schmerzstörung bei Depression mit Anpassungsstörungen. Sie hätten dem Versicherten erklärt, nur passive Massnahmen reichten für eine erfolgreiche körperliche Rehabilitation nicht aus. Daher hätten sie ihn auch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, in ihrer leicht aktiven Gruppe mitzumachen.

Trotz dieser wiederholten Aufforderungen habe er aber keine Eigeninitiative gezeigt und auch die leichtesten Übungen vorzeitig abgebrochen. Es scheine, dass die psychiatrische Komorbidität zurzeit derart ausgeprägt sei, dass eine somatische Rehabilitation infolge fehlenden Antriebs keinen Erfolg haben könne. Daher sei der Versicherte am 24. Oktober 2006 entlassen worden. Bis auf weiteres sei er zu 100% arbeitsunfähig.

c) In der Folge wurde der Versicherte am 4. April 2007 vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) untersucht. Mit Gutachten vom 7. Juni 2007 stellte das ABI als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD- 10 R52.9) fest. In körperlicher Hinsicht sei der Versicherte - insbesondere aufgrund der muskulären Dekonditionierung - in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Kieswerk wie auch für andere körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. In einer adaptierten, leichten bis mittelschweren wechselbelasteten beruflichen

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Tätigkeit bestehe dagegen entgegen der Selbsteinschätzung des Versicherten eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Hinsicht könne momentan infolge der somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Störung nur eine 20%-ige Verminderung der Leistungsfähigkeit postuliert werden. Der Versicherte scheine tendenziell mehr ausgelaugt, ausgebrannt und sozial isoliert als krank zu sein. Es lasse sich entsprechend nur eine leichte Störung depressiver Art mit sozialem Rückzug feststellen. Dem Versicherten sei damit die Willensanstrengung zumutbar, einer adaptierten Tätigkeit im erwähnten Ausmass nachzugehen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der deutlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt. Die Klassifikationskriterien für eine Fibromyalgie seien nicht erfüllt. Die früher festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne aktuell bestätigt werden, jedoch bestehe keine zusätzliche relevante psychiatrische Komorbidität.

d) Mit Verfügungen vom 17. und 18. März 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass dem Versicherten keine Kostengutsprache für eine Umschulung gewährt werden könne und er bei einem IV-Grad von 27% auch keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe.

2. a) Nach einer weiteren medizinischen Untersuchung meldete sich der Versicherte am 21. August 2008 erneut zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle an. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der medizinischen Untersuchung durch das ABI wesentlich verschlechtert, so dass auf sein Gesuch einzutreten sei. Sein Psychiater, Dr. med. …, bestätige mit Schreiben vom 20. Juni 2008, dass aus psychiatrischer Sicht eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Grund dafür seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Episode sowie eine rigide und paranoid anmutende Persönlichkeitsstruktur. In der freien Wirtschaft sei er keinem Arbeitgeber mehr zumutbar, er könne im besten Fall in einem geschützten Rahmen einer körperlich leichten und psychisch nicht belastenden Arbeit nachgehen.

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b) Mit erstem Vorbescheid vom 9. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei deshalb nicht möglich. Dagegen erhob der Versicherte am 10. November 2008 Einwand mit dem Antrag auf Aufhebung des Vorbescheids und Eintreten auf sein erneutes Gesuch um Rentenleistungen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich ab dem 18. März 2008 wesentlich verschlechtert, was dem beigelegten Schreiben von Dr. med. … vom 8.

November 2008 zu entnehmen sei, nach dem er aktuell und für die nächste Zukunft zu 100% arbeitsunfähig sei. In der Folge trat die IV-Stelle auf das erneute Gesuch ein und leitete weitere Abklärungen ein, indem sie das ABI mit einem interdisziplinären Gutachten beauftragte.

c) Nach einer Untersuchung des Versicherten vom 19. August 2009 erstattete das ABI das in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten am 21.

September 2009. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien zu stellen: Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.9).

Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht habe sich die Situation des Versicherten seit der Vorbegutachtung durch das ABI entscheidend geändert. Nach wie vor sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Arbeiter im Kieswerk zu 100% arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% arbeits- und leistungsfähig. Die 20%-ige Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sei auf die gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen.

d) Mit zweitem Vorbescheid vom 7. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass er bei einem IV-Grad von 26% keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Am 27. Oktober 2009 teilte Dr. med. …

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der IV-Stelle sodann mit, dass er den Versicherten in der multidisziplinären Schmerzsprechstunde der Klinik … mit der Frage nach einem stationären Aufenthalt angemeldet habe. Daher ersuche er die IV-Stelle, diese Untersuchungen noch abzuwarten. Wie Dr. med. … sei auch er der Auffassung, dass der Versicherte weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei.

Gegen den zweiten Vorbescheid erhob der Versicherte am 9. November 2009 Einwand und beantragte dessen Aufhebung. Es sei ihm ab dem 1. Juni 2009 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches und rheumatologisches Obergutachten, subeventualiter ein derartiges Ergänzungsgutachten einzuholen. Es finde am 26. November 2009 in der Klinik … eine eingehende Untersuchung statt, die es abzuwarten gelte. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 ergänzte der Versicherte seinen Einwand schliesslich dahingehend, als er gemäss Dr. med. … von der Klinik …, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Aller Erfahrung nach könne nicht damit gerechnet werden, dass er in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen.

e) Mit Bericht vom 18. Dezember 2009 über die interdisziplinäre Sprechstunde vom 26. November 2009 hatte Dr. med. …, Oberarzt Psychosomatik an der Klinik …, in psychischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Es habe sich das Vorliegen einer komplexen chronifizierten psychosomatischen Erkrankung bestätigt. Theoretisch geeignete Behandlungsmassnahmen zur muskulären Rekonditionierung, zur Verbesserung der Schmerzbewältigungsstrategien oder gar zur Bearbeitung der tiefgreifenden innerseelischen emotionalen Konflikte und Kränkungserlebnisse seien jedoch nicht umsetzbar. Es fehlten vor allem auch die notwendigen kognitiven/intellektuellen Voraussetzungen um die aktive Mitwirkung des Versicherten erreichen zu können. Insgesamt sei die Prognose bezüglich einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des

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Versicherten jedoch nach wie vor eher ungünstig und auch mit einer Wiedererlangung einer relevanten Arbeitsfähigkeit dürfe auf absehbare Zeit wohl kaum zu rechnen sein.

3. Mit Verfügung vom 12. März 2010 stellte die IV-Stelle schliesslich fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. In der angestammten Tätigkeit als Arbeiter im Kieswerk sei er zwar zu 100%

arbeitsunfähig, dagegen bestehe in einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit weiterhin eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80%. Aus dieser Einschränkung resultiere ein IV- Grad von 26%, der keinen Anspruch auf eine IV-Rente vermittle. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei auf das zweite Gutachten des ABI vom 21. September 2009 abzustellen, nach welchem sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zum Jahr 2007 weder somatisch noch psychisch verschlechtert habe. Es werde nachvollziehbar festgehalten, dass es dem Versicherten - bei fehlendem ausgeprägtem sozialem Rückzug, fehlendem primärem Krankheitsgewinn, fehlenden Hinweisen auf unbewusste Konflikte und fehlender Einschränkung der komplexen Ich-Funktionen - trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 80% nachzugehen. Entgegen der Auffassung des Versicherten habe Dr. med. … keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben, sondern bestätige das Gutachten des ABI in allen Punkten. Zur Frage der objektiven Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung habe er sich gerade nicht geäussert. Er halte fest, dass eine Diskussion der Frage der Arbeitsfähigkeit unter kritischer Würdigung der Vorakten den Rahmen sprengen würde. Soweit er anschliessend pauschal doch bemerke, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen, beziehe er sich offensichtlich auf die subjektive Überzeugung des Versicherten.

4. Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der

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angefochtenen Verfügung. Es sei ihm spätestens ab dem 1. Juni 2009 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten, subeventualiter ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Dr. med. … von der Klinik … habe bei ihm anlässlich der Untersuchung vom 26. November 2009 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Aller Erfahrung nach könne nicht damit gerechnet werden, dass er in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Zum Beweiswert des Berichts der Klinik … sei festzuhalten, dass er untersucht worden sei und sämtliche Akten vorgelegen hätten. Zudem sei er auch im Jahr 2006 in der Klinik … stationär behandelt worden. Der Bericht erfolge daher unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und auch begründet. Dagegen berücksichtige das psychiatrische Teilgutachten des zweiten ABI-Gutachtens die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht. Es sei daher weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die Ausführungen von Dr. med. … belegten, dass ein verselbständigter krankheitswertiger psychischer Schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bejaht werden müsse. Er nehme zur objektiven Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung genügend Stellung.

Diese weise eine derartige Schwere auf, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial- praktisch nicht zumutbar sei. Es liege eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor.

5. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 12. März 2010.

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Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht bei einem IV-Grad von 26% zu Recht verneint hat.

Umstritten ist dabei insbesondere, inwiefern es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um die geklagten Beschwerden zu überwinden und wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen.

2. a) Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt

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werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E.

3.4.2, mit Hinweisen).

b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Arztberichte als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 E. 3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

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Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).

3. a) Im konkreten Fall ist im Wesentlichen die für die Berechnung des Invalideneinkommens massgebende medizinische Arbeitsunfähigkeit und sind deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) umstritten. Währenddem die IV-Stelle diesbezüglich vollumfänglich und ausschliesslich auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI vom 21.

September 2009 abstellt und von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht, weist der Beschwerdeführer selbst auf den Bericht von Dr. med. … (Klinik …) vom 18.

Dezember 2009 hin, nach welchem aller Erfahrung nach nicht damit gerechnet werden könne, dass er in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen.

b) Gemäss Gutachten des ABI vom 21. September 2009, das sich auch mit den medizinischen Einschätzungen des Psychiaters Dr. med. … auseinandersetzte, änderte sich die Situation des Beschwerdeführers weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht seit der Vorbegutachtung durch das ABI im Jahr 2007 und der anschliessenden Verfügung der IV- Stelle vom 18. März 2008 entscheidend. Das ABI kam nach wie vor zum Schluss, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Arbeiter im Kieswerk zu 100% arbeitsunfähig, in einer adaptierten Tätigkeit hingegen zu 80% arbeits- und leistungsfähig:

 Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden anzunehmen sei.

Der Versicherte habe während Jahren unter der schweren körperlichen Arbeit und unter der Trennung von seiner Familie gelitten, sei in der Schweiz kaum integriert und spreche auch kaum Deutsch. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungssituation sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Daneben leide er unter einer leichten depressiven Verstimmung: Er sei freudlos, zeige einen gewissen sozialen Rückzug, habe keine Zukunftsperspektiven und seine Gedanken kreisten um die verlorene Gesundheit. Der Versicherte lebe seit Jahren alleine, versorge seinen

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Haushalt selbständig und leide nicht unter Schlafstörungen. Vormittags fahre er meistens nach Chur, trinke dort einen Kaffee und treffe sich gelegentlich auch mit einem Kollegen; nachmittags und abends sehe er fern. Er langweile sich und wisse sich kaum zu beschäftigen. Hinweise für mittelgradige oder schwere depressive Verstimmungen hätten sich hingegen nicht finden lassen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die rezidivierende depressive Störung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeschränkt. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Das Scheitern aller therapeutischen Bemühungen hänge mit der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und seiner fehlenden Motivation zusammen, sich aktiv um Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht und die komplexen Ich-Funktionen seien nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Versicherten zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, einer 80%-igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 14 f.).

 Der den Versicherten behandelnde Psychiater habe zuletzt neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittelgradige depressive Episode und querulatorische und paranoid anmutende Züge der Persönlichkeitsstruktur, allenfalls eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Der Versicherte sei aber bereits im Jahr 2007 anlässlich der ersten Begutachtung durch das ABI psychiatrisch begutachtet worden, wobei eine leichte depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden seien. Dieser psychiatrische Gesundheitszustand habe sich seither nicht verändert. Nach wie vor fänden sich keine Hinweise für querulatorische oder paranoid anmutende Züge. Er habe mit seinen Nachbarn und Kollegen einen guten Kontakt und gute Beziehungen innerhalb seiner Familie, die er regelmässig besuche und mit denen er regelmässig telefoniere. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gefunden worden. Zudem habe er während mehr als 30 Jahren in der Berufswelt keinerlei Schwierigkeiten gehabt und auch im privaten Bereich habe es nie Anlass für Auseinandersetzungen gegeben. Eine Persönlichkeitsstörung könne daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden (S. 15).

 Der psychiatrische Gesundheitszustand des Versicherten (leichte depressive Störung) habe sich seit der Vorbegutachtung durch das ABI nicht verändert. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die depressive Störung einen wechselnden Verlauf zeige. Er habe in den letzten Jahren den Haushalt immer selbst führen können, soziale Kontakte zu seinen Familienangehörigen gepflegt und auch nicht stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Daher sei er einem potentiellen Arbeitgeber durchaus zumutbar. Er leide nicht an einer derart schweren psychiatrischen Störung, dass es ihm nicht zumutbar

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wäre, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Eine erhebliche psychische Komorbidität liege nicht vor. Es bestehe auch kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Er treffe sich mit Kollegen und habe gute Kontakte zu den Familienangehörigen. Es bestünden keine Hinweise auf unbewusste Konflikte, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die bisherigen Behandlungen scheiterten auch daran, dass er keine Motivation zeige, in den Therapien aktiv mitzumachen und sich wieder der Berufswelt zuzuwenden (S. 16).

 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus somatischer Sicht bei der klinischen Untersuchung keine Befunde objektiviert werden könnten, welche die subjektive Schmerzintensität und die anamnestisch angegebene hochgradige Behinderung erklärten. Hingegen könne funktionell eine leichte Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit und der allgemeinen körperlichen Belastbarkeit attestiert werden. Daher seien dem Versicherten sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in einem Kieswerk mit starker Rückenbeanspruchung bleibend nicht mehr zumutbar. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich seien die gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Während dem Versicherten aus somatischer Sicht eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung voll zumutbar sei, bestehe aus psychiatrischer Sicht (leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) für derartige Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Bei fehlendem ausgeprägtem sozialem Rückzug, fehlendem primärem Krankheitsgewinn und fehlenden Hinweisen auf unbewusste Konflikte sowie nicht vorhandener Einschränkung der komplexen Ich-Funktionen könne es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht aber zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer 80%-igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S.

21 f.).

c) Im Unterschied dazu diagnostizierte Dr. med. …, Oberarzt Psychosomatik an der Klinik …, mit Bericht vom 18. Dezember 2009 über die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 26. November 2009 neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1):

 Es habe sich das Vorliegen einer komplexen chronifizierten psychosomatischen Erkrankung bestätigt. Theoretisch geeignete Behandlungsmassnahmen zur muskulären Rekonditionierung, zur Verbesserung der Schmerzbewältigungsstrategien oder gar zur

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Bearbeitung der tiefgreifenden innerseelischen emotionalen Konflikte und Kränkungserlebnisse seien jedoch nicht umsetzbar. Es fehlten vor allem auch die notwendigen kognitiven/intellektuellen Voraussetzungen um die aktive Mitwirkung des Versicherten erreichen zu können. Diese wären erforderlich, um den Versicherten zu einer aktiven Mitarbeit an einer Behandlungsstrategie zu bewegen, die erst einmal komplett seinen sämtlichen bisherigen Lebenserfahrungen und Überzeugungen zu widersprechen scheint.

 Obwohl die Anmeldung des Versicherten in der interdisziplinären Schmerzstunde explizit mit der Frage nach therapeutischen Optionen erfolgte, stehe implizit auch die Frage nach der Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Raum. Es sprengte aber den Auftrags-, Zeit- und Kostenrahmen einer ambulanten interdisziplinären konsiliarischen Untersuchung, die Frage der Arbeitsfähigkeit unter kritischer Würdigung der umfangreichen Vorakten zu diskutieren. Daher beschränkten sie sich auf die Feststellung, dass (unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befundlage) aller Erfahrung nach nicht mehr erwartet werden könne, dass der Versicherte in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erlangen zu können.

d) Was den Beweiswert dieser medizinischen Akten betrifft, so sind sowohl das Gutachten des ABI vom 21. September 2009 als auch der Bericht der Klinik

… vom 18. Dezember 2009 (Kenntnis der IV-Akten) in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar. Zudem wurden das Gutachten und der medizinische Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Hervorzuheben ist einzig, dass der medizinische Bericht der Klinik … infolge des beschränkten Zeit- und Aufwandrahmens auf eine Diskussion der Frage der Arbeitsfähigkeit unter kritischer Würdigung der umfangreichen Vorakten verzichten musste. Stattdessen stellte Dr. med. … fest, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befundlage könne nicht mehr erwartet werden, dass der Versicherte in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Indessen lässt sich daraus noch kein verminderter Beweiswert im Vergleich zum ABI-Gutachten vom 21. September 2009 ableiten. Ebenso kann die beschwerdegegnerische Auffassung, Dr. med. … gebe damit offensichtlich die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers wieder und nehme zur objektiven Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht

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Stellung, nicht geteilt werden. Vielmehr stützt sich Dr. med. … auf die diagnostizierte aktuelle Befundlage, wenn auch im Detail unklar ist, wie er zu seiner Einschätzung der Unzumutbarkeit der Willensanstrengung gelangt ist.

Auch das beschwerdeführerische Vorbringen, das ABI-Gutachten berücksichtige die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht, so dass es weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, ist unbegründet. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, hat sich das ABI mit den Befunden von Dr. med. … auseinandergesetzt (mittelgradige depressive Episode, querulatorische und paranoid anmutende Züge der Persönlichkeitsstruktur, allenfalls eine Persönlichkeitsstörung), ist aber im Gegensatz zu diesem zum Schluss gekommen, dass diese nicht erhärtet werden könnten. Unklar ist dabei jedoch immerhin, wie das ABI im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen Untersuchung zu seiner Einschätzung gekommen ist (Gespräch, Tests).

e) Wie einer Gegenüberstellung der beiden von den Parteien für massgebend befundenen medizinischen Akten zu entnehmen ist, unterscheiden sich diese in diagnostischer Hinsicht wie folgt: Übereinstimmend wird zunächst neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Währenddem das ABI-Gutachten von einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10 F33.0) spricht, stellt der Bericht der Klinik … indes eine gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) fest. Der Beschwerdeführer hebt in diesem Zusammenhang mehrmals den Begriff „ausgeprägt“ hervor, wobei er auf den psychosomatischen Untersuchungsbericht von Dr. med. … verweist, der die Formulierung „rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode“ erwähnt. Da der Begriff „ausgeprägt“ im Bericht der Klinik … vom 18. Dezember 2009 in der Diagnose jedoch nicht beibehalten wird, sondern wiederum eine

„gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)“ festgestellt wird, scheint dem Begriff indessen keine eigenständige medizinische Bedeutung zuzukommen. Unterschiede bestehen ferner in Bezug auf die Auswirkungen der festgestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere auf die Frage der Überwindbarkeit.

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Gemäss ABI-Gutachten kann es dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer 80%-igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nach dem Bericht der Klinik Valens kann dagegen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befundlage aller Erfahrung nach nicht mehr erwartet werden, dass der Versicherte in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Jedoch sei eine Diskussion der Frage der Arbeitsfähigkeit unter kritischer Würdigung der Vorakten im Rahmen der ambulanten interdisziplinären konsiliarischen Untersuchung nicht möglich. Damit ist der Frage nachzugehen, inwiefern diese Schlussfolgerungen der Klinik … die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2010, welche auf den Feststellungen des ABI-Gutachtens beruht und eine Leistungspflicht bei einem IV-Grad von 26% verneint, in Zweifel zu ziehen vermögen. Dazu ist vorerst auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung einzugehen.

4. a) Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer

krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten hingegen Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 130 V 353 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person

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für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 353 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

b) Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 f. E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGE 131 V 50 E.

1.2).

c) Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer

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Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 f. E.

2.2.3, mit Hinweisen; BGE 136 V 281 f. E. 3.2.1). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BG-Urteil 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen).

d) Genügt die psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen.

Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 E.

2.2.4, mit Hinweisen). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung

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ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 356 E. 2.2.5, mit Hinweisen; BGE 136 V 284 E. 3.3).

5. a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nach dem Gesagten eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.

Massgebend kann aber auch das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien sein (BG-Urteil 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.1).

(19)

b) Nach Lage der Akten (ABI-Gutachten, Bericht Klinik …) ist davon auszugehen, dass in vorliegend zu beurteilender Konstellation mit der zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung - unabhängig davon, ob es sich gegenwärtig um eine leicht- oder mittelgradige Episode handelt - eine psychische Komorbidität nach Massgabe der Rechtsprechungsgrundsätze vorliegt (vgl. BG-Urteil 8C_958/2010, 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2). Eine solche Komorbidität führt indessen nur dann zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit, eine somatoforme Schmerzstörung und deren Folgen überwinden zu können, wenn sie erheblich (in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer) ist. Mithin erforderlich ist eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression (BGE 127 V 299 E. 5a) im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, BG-Urteil 9C_830/2007 E. 4.2), welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen lässt (BG-Urteile 8C_857/2009 vom 23. März 2010 E. 4.2, 8C_930/2008 vom 28. April 2009 E. 3.2.2).

Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität im Falle einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter Episode (ICD-10 F33.0; BGE 130 V 352), im Falle einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; BG-Urteil 9C_803/2008) und auch insbesondere im Falle einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1; BG-Urteile 9C_340/2009, 8C_979/2008) schon verneint (vgl. im Weiteren auch die BG- Urteile 8C_857/2009 vom 23. März 2010 E. 4.1-4.2, 9C_749/2010 vom 23.

November 2010 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Hinsichtlich der vorliegend diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) hat das Bundesgericht aber immerhin festgehalten, dass eine solche Erkrankung nicht ohne Weiteres als blosse Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung und damit als nicht-invalidisierender Faktor qualifiziert werden könne. Wesentlich für die Beurteilung der Erheblichkeit und den bundesgerichtlichen Entscheid im

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betreffenden Fall waren die Begleitumstände der konkret zu beurteilenden Konstellation, d.h. die näheren gutachterlichen Ausführungen zum psychischen Befund und dessen Auswirkungen auf das tägliche Leben des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage (unter anderem auch Abweichungen der Gesamtbeurteilung der MEDAS vom psychiatrischen Teilgutachten; BG- Urteil 9C_340/2009 vom 24. August 2009 E. 3.4.3). Daraus ergibt sich, dass die Differenzierung zwischen einer leicht- oder einer mittelgradigen depressiven Episode im Falle einer rezidivierenden depressiven Störung für die Frage der Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden und die Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitunter entscheidend sein kann; wenn auch die Begleitumstände der jeweils konkret zu beurteilenden Konstellation einzubeziehen sind. Denn gemäss der ICD-10-Klassifikation unterscheidet sich eine leichte von einer mittelgradigen depressiven Episode unter anderem dadurch, dass die betroffene Person bei einer leichten Episode zwar beeinträchtigt, aber oft in der Lage ist, die meisten ihrer Aktivitäten zu bewältigen. Demgegenüber hat eine von einer mittelgradigen depressiven Episode betroffene Person meist grosse Schwierigkeiten, ihre alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen. Somit erscheint es als folgerichtig, wenn diejenigen medizinischen Fachpersonen, welche lediglich eine leichte depressive Episode diagnostizierten, die Arbeitsfähigkeit in einem grösseren Umfang als gegeben erachten, als jene, welche eine mittelgradige depressive Episode bejahten (BG-Urteil 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3).

c) In vorliegend zu beurteilender Konstellation bestehen nach Lage der Akten in Bezug auf die Intensität der diagnostizierten depressiven Episode und deren Auswirkung auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit Unterschiede: Das ABI-Gutachten vom 21. September 2009 stellt neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) fest und befindet den Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit. Dr. med.

… von der Klinik … hingegen diagnostiziert mit Bericht vom 18. Dezember 2009 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aller Erfahrung nach in absehbarer Zeit keine relevante

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Arbeitsfähigkeit mehr erlangen dürfte. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung des langjährigen Psychiaters, Dr. med. …, der mit Schreiben vom 8. November 2008 ebenfalls festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer - mittelgradige depressive Episode, Persönlichkeitsstörung - aktuell und für die nächste Zukunft zu 100%

arbeitsunfähig sei. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Psychiatrischen Dienste Graubünden bereits im Jahr 2005 beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatten. Schliesslich kommt hinzu, dass das ABI im ersten Gutachten vom 7. Juni 2007 (inkl. Nachtrag vom 20. September 2007), auf das sich das zweite Gutachten vom 21.

September 2009 stützt, zum Schluss kam, die 80%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestehe seit April 2005 (retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit), wohingegen die Psychiatrischen Dienste Graubünden (mittelgradige depressive Episode; Schreiben vom 26. September 2005 und vom 22. Mai 2006) und der behandelnde langjährige Psychiater Dr. med. … (Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle;

Schreiben vom 21. Juni 2006) dem Beschwerdeführer echtzeitlich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Unter diesen Umständen kann das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Damit lässt sich auch die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Festlegung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit entscheidende Frage der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Folgen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) infolge einer erheblichen psychischen Komorbidität nicht verlässlich beantworten. Es bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte (vgl. insbesondere die Berichte von Dr.

med. … und Dr. med. …), dass nicht einfach auf die Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens zur psychischen Komorbidität und zur Überwindbarkeit abgestellt werden kann; wenn beim Beschwerdeführer doch auch psychosoziale Belastungsfaktoren und eine ausgeprägte Selbstlimitierung (subjektive Krankheitsüberzeugung) vorzuliegen scheinen.

(22)

d) Die übrigen Morbiditätskriterien, die zu einer ausnahmsweisen Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 f. E.

2.2.3, mit Hinweisen) führen könnten, liegen unter Berücksichtigung der zurzeit in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht im qualifizierter Form vor. Chronische körperliche Begleiterkrankungen liegen gemäss ABI-Gutachten vor (chronisches Panvertebralsyndrom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit), doch habe diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug ist nach Lage der Akten auszuschliessen (gute Kontakte mit Nachbarn und Kollegen, regelmässige Telefonate und Besuche innerhalb der Familie). Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn liegen gemäss Bericht der Klinik … vor, jedoch nicht in genügendem Ausmass. Die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse wiederum sind auf die geringe Motivation und die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (ABI-Gutachten) oder auf die mangelnden kognitiven/intellektuellen Voraussetzungen (Klinik …) zurückzuführen. Da jedoch ohnehin eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen erfolgt, drängt sich der Vollständigkeit halber auch eine erneute Abklärung dieser Kriterien auf.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die psychiatrische Diagnose, die Überwindbarkeit der Folgen der übereinstimmend festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche unter den ins Recht gelegten medizinischen Akten bestehen.

Diese Gegensätze können nur mit einer weiteren psychiatrischen/psychosomatischen Spezialbegutachtung (Diagnose, psychische Komorbidität, Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung mit den zur Verfügung stehenden psychischen Ressourcen, weitere Morbiditätskriterien) ausgeräumt werden, welche durch die Vorinstanz noch vorzunehmen ist. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderliche spezialmedizinische Begutachtung zu veranlassen und anschliessend über den beschwerdeführerischen Anspruch auf IV-Leistungen neu zu verfügen hat.

(23)

Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2009 auf Veranlassung der Vorinstanz bereits zweimal vom ABI begutachtet wurde und aktuell substanzielle Unterschiede bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Bericht der Klinik … bestehen, würde es sich empfehlen, die erforderliche spezialmedizinische Begutachtung bei einer dritten, unbeteiligten Institution in Auftrag zu geben, um den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine objektive und neutrale Begutachtung bestmöglich zu wahren.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neuverfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei überdies nach Art.

78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 31. Mai 2010 eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'205.50 (inkl. MWST) eingereicht, welche angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens den Anforderungen der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) entspricht, so dass auf sie abzustellen ist. Damit erweist sich zugleich auch das beschwerdeführerische Begehren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) vom 12.

März 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen,

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damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu verfüge.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 3'205.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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