• Keine Ergebnisse gefunden

Vorlage 037/2017

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vorlage 037/2017"

Copied!
42
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vorlage 037/2017

Ältestenrat 22.05.2017 nicht öffentlich Kenntnisnahme

Ausschuss für Technik und Umwelt 24.05.2017 öffentlich Beratung

Gemeinderat 28.06.2017 öffentlich Beschluss

Thema

Bebauungsplan „Ob der Halde", Gemarkung Scharnhausen / Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ob der Halde"

- Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

- Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf mit Begründung und zum Satzungsentwurf über örtliche Bauvorschriften mit Begründung

- Beschluss über die öffentliche Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Beschlussantrag

I. Die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahme eines Bürgers wird zur Kenntnis genommen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden entsprechend der von der Verwaltung unter Zif- fer II der Erläuterungen dieser Vorlage im Einzelnen formulierten Stellungnahme in die Abwägung mit- einbezogen.

II. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden entsprechend den von der Verwaltung unter Ziffer III der Erläuterungen dieser Vorlage im Einzelnen formulierten Stellungnahmen in die Abwägung miteinbezogen.

III. Dem Bebauungsplanentwurf „Ob der Halde“ vom 25.04.2017 mit Begründung vom 25.04.2017 sowie dem Satzungsentwurf über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ob der Halde“ vom

25.04.2017 mit Begründung vom 25.04.2017 wird zugestimmt.

Fachbereich 3

Geschäftszeichen: FB3 Asm/Ra 01.03.2017

(2)

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes „Ob der Halde“ (Lageplan des Fachbereiches 3 / Planung vom 25.04.2017), die Begründung zum Bebauungsplan vom 25.04.2017 so- wie den Satzungsentwurf über örtliche Bauvorschriften vom 25.04.2017 mit Begründung vom

25.04.2017 sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Planauslage zu benachrichtigen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Bolay gez. Bader gez. Jansen

Oberbürgermeister Bürgermeisterin FB 3 - Baurecht und Planung

(3)

Erläuterungen

I. Bisheriger Verfahrensablauf

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in seiner öffentlicher Sitzung am 27.07.2016 den Aufstellungsbe- schluss für den Bebauungsplan „Ob der Halde“ gefasst und beschlossen, eine Satzung über örtliche Bauvor- schriften zu diesem Bebauungsplan zu erlassen. Außerdem hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern in gleicher Sitzung dem städtebaulichen Konzept für das Plangebiet und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Stadtrundschau Ostfildern Nr. 31 vom 04.08.2016 ortsüblich be- kanntgemacht.

Zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat das städtebauliche Konzept mit den all- gemeinen Zielen und Zwecken der Planung beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern von ein- schließlich 15.08.2016 bis einschließlich 15.09.2016 öffentlich ausgelegen.

Außerdem fand am 13.09.2016 eine Bürgerinformationsveranstaltung statt, bei der Gelegenheit zur Äuße- rung und Erörterung der Planung mit Vertretern der Verwaltung bestand. Das Protokoll des Fachbereichs 3 vom 14.09.2016 liegt dieser Vorlage als Anlage bei.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.08.2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt.

II. Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben das städtebauliche Konzept mit den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung von einschließlich 15.08.2016 bis einschließlich 15.09.2016 beim Fachbereich 3 / Planung ausgelegen. Außerdem fand am 13.09.2016 eine Bürgerinformationsveran- staltung statt.

Bezüglich der Beantwortung von während der Bürgerinformation am 13.09.2016 gestellter Fragen wird auf das als Anlage zur Vorlage beigefügte Protokoll des Fachbereichs 3 vom 14.09.2016 verwiesen.

Die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme eines Bürgers ist im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung eingegangen. Sie wird mit der im Anschluss angefügten Stellungnahme der Verwaltung in die Abwägung des Gemeinderats gestellt.

(Name und Anschrift des Verfassers wird dem Gemeinderat aus Datenschutzgründen in einer separaten, nicht öffentlichen Anlage zur Kenntnis gegeben).

Schreiben des Bürgers: (per Email vom 14.09.2016)

Klasse, jetzt bekommt Scharnhausen auch endlich seinen Bereich mit „Schuhschachtelarchitektur“.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass aus kommerziellen Gründen keine Giebeldächer gebaut werden, da ein Vollgeschoss natürlich mehr Wohnfläche bringt und somit auch mehr Geld.

Dass aber ein über Jahrzehnte gewachsener Ortsteil mit diesen Klötzen verschandelt wird ist schon zu Be- dauern. Auch eine Erweiterung des Baugebietes bis zu Ostlandstraße wird mit Sicherheit bei den betroffe- nen Anliegern, zumindest Verwunderung hervorrufen. Wenn ich mich nicht täusche ist es noch nicht lange her, dass für diese Häuser ein Veränderungsstop (oder so ähnlich) für die Nordseite erlassen wurde, aus optischen Gründen. Jetzt soll stattdessen dieser Bereich zugepflastert werden.

Wahres Entsetzen ruft (hoffentlich nicht nur bei mir) dieser „Klotz“ am Quartierseingang hervor. Es kann doch nicht sein, dass in einem Gebiet wo bisher nur zwei Geschosse + Dach zulässig waren, jetzt so ein Klotz in 4-geschossiger Bauweise mitten rein gesetzt werden soll. Das verschandelt das gesamte Wohngebiet.

Wäre dieser Klotz am Rand des Baugebietes, wäre dies aus meiner Sicht ja noch erträglich, aber doch nicht an dieser Stelle. Ich kann nur hoffen dass dieser Standort noch in Frage gestellt wird.

Dieser Entwurf ist für mich nichts anderes wie leider in Ostfildern üblich: quadratisch, phantasielos, scheuß- lich.

(4)

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Festsetzung (extensiv zu begrünender) Flachdächer für das Plangebiet erfolgt aus Gründen der Regen- wasserrückhaltung, die bei Flachdächern wesentlich effektiver ist, als bei Schrägdächern. Die Festsetzung geht auf eine Forderung des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz beim Landratsamt Esslingen zurück, sie erfolgt nicht aus „kommerziellen Gründen“, wie der Verfasser des Schreibens annimmt.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans grenzt nicht an den Geltungsbereich des Bebauungsplans

„Ortsrand Scharnhausen-Nord“, auf den in dem Schreiben abgehoben wird. Die in dem Schreiben ange- nommene Gebietserweiterung nach Osten ist nicht Gegenstand des aktuellen Bebauungsplanverfahrens – hierfür wird ein eigenes Verfahren durchgeführt werden.

Für das als Quartiersauftakt und räumliche Fassung des an der Jahnstraße gelegenen Quartiersplatzes ge- plante Gebäude ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass maximal 3 Vollgeschosse zulässig sind, ein – gegen- über den darunter liegenden Geschossen - in der Fläche reduziertes Staffeldachgeschoss, das kein Vollge- schoss ist (max. 75% der Fläche des darunter liegenden Geschosses) ist jedoch zulässig.

Auf die Diskussion von Geschmacksfragen kann im Rahmen des formellen Verfahrens nicht eingegangen werden.

III. Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter Überlas- sung der Planunterlagen mit Schreiben vom 09.08.2016 frühzeitig an der Planung beteiligt und um Stel- lungnahme innerhalb eines Monats gebeten.

A. Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ging keine Stellungnahme ein:

- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Vermögen und Bau Baden-Württemberg - Landesnaturschutzverband

- Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) - Stuttgarter Straßenbahnen AG

- Deutsche Telekom AG - Stadt Esslingen am Necker

B. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben der Bebauungsplanung in ihrer Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken zugestimmt:

- Handwerkskammer Region Stuttgart mit Schreiben vom 11.08.2016 - Bodenseewasserversorgung mit Schreiben vom 11.08.2016

- Landeshauptstadt Stuttgart mit Schreiben vom 19.08.2016

C. Weiter gingen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange folgende Stellungnah- men ein, die mit den jeweils angefügten Stellungnahmen der Verwaltung in die Abwägung des Ge- meinderats gestellt werden:

Regierungspräsidium Stuttgart; Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur mit Schreiben vom 09.09.2016, AZ 21-2434 / ES Ostfildern

Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde sowie aus Sicht der Denkmal- pflege zu der oben genannten Planung folgendermaßen Stellung:

Raumordnung: Eine abschließende Stellungnahme ist auf Grundlage der bisherigen Bebauungsplanunterla- gen nicht möglich. Das Regierungspräsidium Stuttgart rät, die Bebauungsplanunterlagen im weiteren Ver- fahren noch zu konkretisieren. Darin sollte auch die exakte Größe des gesamten Plangebiets angegeben werden.

(5)

Die Planung von Geschosswohnungsbau wird aus raumordnerischer Sicht sehr begrüßt. Nur vorsorglich weisen wir auf die nach PS 2.4.0.8 (Z) Regionalplan Verband Region Stuttgart einzuhaltende Dichte von 70 EW/ha hin. Ausführungen hierzu sollten im Rahmen einer Erforderlichkeitsprüfung nach § 1 Abs.3 BauGB ebenfalls in die Begründung aufgenommen werden.

Hinweis: Abteilung 8 - Denkmalpflege - meldet Fehlanzeige.

Wir bitten künftig - soweit nicht bereits geschehen - um Beachtung des Erlasses zur Koordination in Bau- leitplanverfahren vom 03.11.2015 mit jeweils aktuellem Formblatt (abrufbar unter https://rp.baden- wuerttemberg.de/Themen/Bauen/Bauleitplanung/Seiten/ default.aspx).

Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 LplG gebeten, dem Regierungspräsidi- um nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung davon - zusätzlich in digitalisierter Form - im Origi- nalmaßstab zugehen zu lassen.

Wir bitten darum, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart in seiner Funktion als höhere Raumordnungsbehörde an- gemahnten Konkretisierungen sind in der Weiterentwicklung des Bebauungsplans vom Vorentwurf zum Entwurf erfolgt: die Gebietsgröße beträgt 1,66 ha Bruttobaufläche (1,28 ha Nettobaufläche), in dem Gebiet können ca. 90 Wohneinheiten realisiert werden. Bei einem durchschnittlichen Bewohnerbesatz von 2,1 Personen/ Wohneinheit entspricht dies einer Bewohnerdichte von 114 Bewohnern/ha. Die Vorgaben des Verbands Region Stuttgart zur (Mindest)-Bewohnerdichte, die in dem Schreiben angeführt werden, sind damit deutlich überschritten.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Abteilung Denkmalschutz keine Anregungen zu diesem Themenbereich vorgebracht werden.

Der in dem Schreiben enthaltene Hinweis wird seitens des Planungsträgers standardmäßig beachtet und ein Exemplar der rechtskräftigen Planfassung wird nach Verfahrensabschluss standardmäßig in der ge- wünschten Form übersandt.

Auch die weitere Verfahrensbeteiligung des Regierungspräsidiums Stuttgart erfolgt standardgemäß.

Verband Region Stuttgart (VRS)

mit Schreiben vom 12.09.2016, AZ 45.1/340.2016/jz

Vielen Dank für die Beteiligung am oben genannten Bebauungsplanverfahren, mit dem die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für den Bau eines neuen Quartiers am nördlichen Ortsrand Scharnhausens geschaf- fen werden. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als geplante Wohnbauflä- che dar. Die Planung ist aus dem FNP entwickelt.

Auf dem neu entstehenden Wohnbauland können 92 neue Wohneinheiten entstehen, woraus sich eine Bruttowohndichte von ca. 106 Einwohnern pro Hektar errechnet. Der lt. Plansatz 2.4.0.8. (Z) vorgesehene regionalplanerische Richtwert von mindestens 60 Einwohnern pro Hektar ist somit eingehalten.

Der Planung stehen regionalplanerische Ziele nicht entgegen.

Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planung regionalplanerische Ziele nicht entgegenstehen. Der in dem Schreiben geäußerten Bitte wird seitens des Planungsträgers standardmäßig entsprochen.

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

mit Schreiben vom 15.08.2016, AZ 3-3847.3-5-S-Scharnhausen/48

(6)

Das Ministerium für Verkehr als oberste Luftfahrtbehörde des Landes nimmt zu dem Bebauungsplan „Ob der Halde“, Gemarkung Scharnhausen, bezüglich des hier tangierten Bauschutzbereiches für den Verkehrs- flughafen Stuttgart nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wie folgt Stellung:

Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich für den Verkehrsflughafen Stuttgart. Die Bezugshöhen des Bau- schutzbereiches gern. § 12 Abs. 3 Nr. 1b) LuftVG liegen in diesem Bereich bei ca. 405 m bis ca. 410 m über NN. Sofern die Bezugshöhen des Bauschutzbereiches durch Bauvorhaben (einschließlich technischer Auf- bauten, Energiegewinnungsanlagen, Antennen, Schornsteine o.ä.), Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme o.ä. sowie durch andere Anlagen und Geräte überschritten werden, ist eine luftrechtliche Zustimmung nach

§ 12 LuftVG, bzw. eine luftrechtliche Genehmigung nach § 15 LuftVG erforderlich. Dies ist insbesondere auch bei der Aufstellung von Bau- und Mobilkranen sowie Betonpumpen und anderem Hebezeug zu beach- ten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Inhalte des Schreibens werden zur Kenntnis genommen. Die Bezugshöhen des Bauschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart können durch Bauvorhaben, deren Oberkanten entsprechend den Höhen- festsetzungen des Bebauungsplans errichtet werden, bei weitem nicht erreicht werden: die Höhendifferenz zwischen Erdoberfläche und Bezugshöhe beträgt zwischen 30 und 35 m.

Ob die Bezugshöhen ggf. durch (baurechtlich nicht genehmigungspflichtige) technische Aufbauten, Bau- und Mobilkrane, Betonpumpen und andere Hebezeuge während der Herstellung überschritten sein könn- ten, bedarf einer eigenverantwortlichen Prüfung der am Bau Beteiligten im jeweiligen Einzelfall. Die in dem Schreiben enthaltenen Ausführungen zum Bauschutzbereich werden daher als Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen.

Flughafen Stuttgart GmbH mit Schreiben vom 12.08.2016 (ohne Aktenzeichen) Die Flughafen Stuttgart GmbH gibt zum Bebauungsplan folgende Stellungnahme ab:

Bauschutzbereich: Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Bauschutzbereiches für den Flughafen Stuttgart.

Die zustimmungsfreie Bauhöhe gemäß § 12 LuftVG beträgt im Plangebiet ca. 405 m ü. NN. Wenn die Bau- höhe nicht überschritten wird, bestehen hinsichtlich der zukünftigen Bauhöhen keine Bedenken. Sollte die Bauhöhe überschritten werden, so ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich.

Lärmschutz: Der Geltungsbereich liegt außerhalb des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Stuttgart. Es ist dennoch mit Überflügen von am Flughafen Stuttgart startenden oder landenden Flugzeugen zu rechnen.“

Wir regen an, einen entsprechenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufzu- nehmen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Inhalte des Schreibens werden zur Kenntnis genommen. Zur Thematik „Bauschutzbereich für den Ver- kehrsflughafen Stuttgart“ vgl. vorangegangene Stellungnahme zum Schreiben des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg. Der Bitte um Aufnahme eines Hinweises bezüglich möglicher Überflüge des Gebiets in den Textteil des Bebauungsplans wurde nachgekommen.

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau mit Schreiben vom 05.09.2016, AZ 2511 // 16-08004

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterla- gen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben.

(7)

Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können: Keine.

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sach- standes: Keine.

Hinweise, Anregungen oder Bedenken:

Geotechnik: Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden Gesteine der Angulatensandstein- sowie der Arietenkalk-Formation den Baugrund. Diese werden am nordwestlichen Rand des Plangebiets bereichsweise von Lösslehm unbekannter Mächtigkeit verdeckt. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwit- terungsbodens sowie mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtra- gung geeignet sind, ist zu rechnen. Im obersten Abschnitt der Arietenkalk-Formation (Grenzbereich zur Obtususton-Formation) können einige geringmächtige Ölschieferlagen vorkommen. Auf die bekannte Ge- fahr möglicher Baugrundhebungen nach Austrocknung bzw. Überbauen von Ölschiefergesteinen durch Sulfatneubildung aus Pyrit wird hingewiesen. Bei Antreffen von Ölschieferlagen in Baugruben wird empfoh- len, diese durch entsprechenden Mehraushub zu entfernen.Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizonts, zum Grundwasser, Baugrubensicherung) werden ob- jektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates, mit der Ölschieferproblematik vertrautes Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im An- hörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gut- achten oder Auszügen daraus erfolgt.

Boden: Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutra- gen.

Mineralische Rohstoffe: Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anre- gungen oder Bedenken vorzubringen.

Grundwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb von bestehenden und geplanten Wasserschutzgebieten. Aus hydrogeologischer Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Bergbau: Gegen die Planung bestehen von bergbehördlicher Seite keine Einwendungen.

Geotopschutz: Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht tan- giert.

Allgemeine Hinweise: Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologi- schen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, wel- ches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau keine Bedenken gegen den Bebauungsplan vorgebracht werden und diesem weder Belange des Bergbaus, noch des Geotopschutzes entgegenstehen.Die in dem Schreiben enthaltenen Hinweise zur Geotechnik und die allgemeinen Hinweise wurden in den Textteil des Bebauungsplans übernommen.

Außerdem wird darauf verwiesen, dass der Stadt Ostfildern ein in 2 Stufen erstelltes geotechnisches Gut- achten zum Plangebiet vorliegt, das in der Auflistung der Plangrundlagen im Textteil des Bebauungsplan- Entwurfs aufgeführt ist und zur Einsichtnahme zugänglich gemacht wird.

(8)

Polizeipräsidium Reutlingen per Mail vom 22.08.2016, (ohne Aktenzeichen)

Aus verkehrspolizeilicher Sicht erkennen wir bei Beachtung erschließungsrelevanter baulicher Regelwerke keine Bedenken gegen die Aufstellung dieses BBP Ob der Halde.

Ganz allgemein weisen wir auf erfahrungsgemäß zukünftige verkehrliche Probleme hin, wenn erforderliche Fahrmanöver insbesondere größerer Fahrzeuge ( Müllfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge ) durch unzureichende Dimensionierungen des Straßenraums, baulich oder durch Bepflanzung geschaffen, einhergehend mit un- günstig geplanten Flächen des ruhenden Verkehrs, kaum mehr möglich sind. Wir empfehlen dies in der Planung und Ausführung zu berücksichtigen.

Bei der weiteren konkreten Planung der Gestaltung und Beschilderung entstehender Wohnwege bitten wir uns weiter rechtzeitig zu beteiligen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans vorgebracht werden – die Beachtung der erschließungsrelevanten Regelwerke liegt im Eigeninteresse der Stadt, deren Beachtung im Zuge des Planungsprozesses ist daher eine Selbstverständ- lichkeit.

Die weitere Beteiligung des Polizeipräsidiums Reutlingen wird zugesagt.

Landkreis / Landratsamt Esslingen mit Schreiben vom 20.09.2016, AZ 411-364.32:001399

Durch die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans soll ein ehemals zu Sportzwecken genutztes, am nördlichen Ortsrand von Scharnhausen gelegenes Gebiet einer Wohnnutzung zugeführt werden. Der südliche und westliche Teilbereich des Plangebiets war bereits Endes des Jahres 2015 Gegenstand des Bebauungsplan- verfahrens „Ob der Halde – ehemalige Sportfläche“, zu welchem das Landratsamt mit Schreiben vom 10.11.2015 Stellung genommen hat.

Zu dem vorgelegten Bebauungsplanvorentwurf nimmt das Landratsamt im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB wie folgt Stellung:

I. Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (WBA), Herr Dr. Fischer, Tel.: 0711/ 3902-2480 1. Vorsorgender Bodenschutz, Herr Henrik Gebers, Tel.: 0711/3902-2453

Die Erschließung des Baugebiets „Ob der Halde“ in Ostfildern – Scharnhausen stellt einen Eingriff in das Schutzgut Boden dar. Dieser Eingriff ist im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz und § 1a Baugesetzbuch zu bewerten und anschließend möglichst schutzgutbe- zogen auszugleichen. Da der Umweltbericht noch nicht vorliegt, kann eine abschließende Stellungnahme noch nicht abgegeben werden. Eine schutzgutbezogene Kompensation der Maßnahme ist erstrebenswert.

Folgende Nebenbestimmungen sind in eine künftige Baugenehmigung aufzunehmen:

1. Für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die Anforderungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung und die Bestimmungen der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmate- rial).

2. Bodenarbeiten dürfen nur bei trockener Witterung und mit trockenem Bodenmaterial (Konsistenz halbfest bis steif plastisch) ausgeführt werden.

3. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist hochwertiger Oberboden (humoser Boden / Mutterboden) abzu- schieben. Er ist vom übrigen Bodenaushub bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern und sach- gerecht zu verwerten. Auf den Schutz des Mutterbodens nach § 202 Baugesetzbuch wird verwiesen.

Der Oberbodenabtrag sollte ausschließlich „vor Kopf“ durch einen Raupenbagger erfolgen.

4. Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte Bodenverdichtungen lediglich im Be- reich des engeren Baufeldes verursacht werden. Vorgesehene Frei- und Versickerungsflächen sind

(9)

möglichst ganz vom Baubetrieb freizuhalten bzw. bodenschonend herzustellen. Dort dürfen notwen- dige Bodenarbeiten (z.B. Abschieben des Oberbodens, Bodenauftrag) nur bodenschonend mit geeig- neten Geräten (zul. Bodenpressung < 4N/cm²) wie z.B. Kettenfahrzeugen ausgeführt werden. Ent- standene Bodenverdichtungen sind am Ende der Baumaßnahmen mit geeignetem Gerät tiefgründig zu lockern.

2. Bodenschutz- und Altlastenkataster, Gunther Schaich Tel.: 0711/ 3902-2492

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich flächendeckend die Altablagerung „Ob der Halde“, die im Bodenschutz- und Altlastenkataster auf Beweisniveau 2 in B-Entsorgungsrelevanz bewertet ist.

Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass eine Umwidmung der Nutzung als Sportgelände hin zu einem all- gemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO erfolgen soll. Für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber, befristet bis zum 31.05.2017, bestehen aus Sicht der Altlastproblematik keine Bedenken, da aufgrund der konkreten Art der Bebauung, insbesondere durch die Flachgründung und des geringen Eingriffs in die Oberflächenstruktur Gefährdungen über die Wirkungspfade Boden – Mensch, Boden – Nutzpflanze und mögliche Spuren- oder Deponiegase nicht relevant sind. Für die Art der baulichen Folgennutzung als Wohnbaufläche (Allgemeines Wohngebiet, Nutzungskategorie WA) ergibt sich jedoch insbesondere dann weiterer Klärungsbedarf, wenn eine Bebauung vorgesehen ist, die durch Untergeschos- se in den Auffüllkörper eingreift oder in diesem gegründet werden sollen. Dies betrifft einerseits grün- dungstechnische Probleme andererseits die im Bauplanungsrecht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB veran- kerte Forderung, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Aus hie- siger Sicht werden deshalb gegen die Folgenutzung als Wohnbaufläche vorläufig Bedenken erhoben. Es ist durch ein Gutachten nachzuweisen unter welchen Voraussetzungen und ggf. Schutz- und Beschränkungs- maßnahmen (z. Bsp. gasdichte Durchführungen von Hauanschlüssen, Bodenauftrag mit Grabschutz in Gar- tenbereichen etc.) die Ziele des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB erreicht werden können.

Aus der Auffüllung können auch erhebliche Mehrkosten bei Gründungen resultieren. Daher sind im Rah- men weiterer Planung gutachterliche Untersuchungen gefordert, um diesen Problematiken gerecht zu werden.

3. Abwasserableitung, Regenwasserbehandlung, Miriam Haag Tel.: 0711/ 3902-2455

Seitens des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wird auf die Vereinbarung gemäß Aktennotiz der Stadtwerke Ostfildern vom 29.10.14 verwiesen. Die Entwässerung wurde damals, um der sensiblen was- serwirtschaftlichen Situation im Körscheinzugsgebiet gerecht zu werden, detailliert zwischen der Stadt Ost- fildern, den Stadtwerken Ostfildern und dem WBA besprochen und festgehalten.

Das Entwässerungskonzept des Erschließungsgebietes liegt dem WBA noch nicht vor. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Entwässerung und Retention sind, soweit rechtlich zulässig, im Bebauungsplan als Festset- zungen im Textteil festgeschrieben und im Plan zeichnerisch dargestellt werden. Bis zur Einreichung eines stimmigen Entwässerungskonzepts unter Beachtung o. g. Aktennotiz, werden vorläufig Bedenken erhoben.

II. Gewerbeaufsichtsamt, Frau Stegmann, Tel.: 0711/ 3902-1410

Die Planung entspricht im Wesentlichen dem vorhandenen Gebietscharakter, welcher vornehmlich durch Wohnnutzung geprägt ist. Hiervon abweichend grenzt in nordwestlicher Richtung die (derzeit geschlosse- ne) Gaststätte „Albblick“ an, die über eine Bewirtschaftung im Freien verfügt. Außenbewirtschaftungen sind in besonderem Maße geeignet Lärmimmissionen herbeizuführen, die das Merkmal einer Erheblichkeit erfüllen. Im Ergebnis kann dies zu einer Nutzungseinschränkung für die Außenbewirtschaftungen führen, um gesunde Wohnbedingungen zu gewährleisten. Unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 10.11.2015, in welchem dieser Sachverhalt bereits beleuchtet wurde, wird weiter dazu angeregt, eine Bestandsaufnahme

(10)

und -Analyse der vorhandenen bzw. genehmigten gewerblichen Nutzung - auch hinsichtlich des Immissi- onsgeschehens - vorzunehmen und das Ergebnis im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Das Plangebiet wird aufgrund des nahe gelegenen Stuttgarter Flughafens vermehrt mit Fluglärm beauf- schlagt. Der Fluglärm und die ggfs. erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind deshalb in die weitere Planung miteinzubeziehen.

III. Naturschutzbehörde und Naturschutzbeauftragter, Herr Durst, Tel.: 0711/ 3902-2472

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Ob der Halde“ bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist im Bebauungsplan sicherlich nicht ausgeglichen. Eine Eingriffs- Ausgleichsbilanz sowie eine artenschutzrechtliche Überprüfung sind zwingend erforderlich.

Ein Umweltbericht über die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB noch zu erarbeiten. Besondere Anregungen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht vorgebracht.

IV. Landwirtschaftsamt, Frau Pröger, Tel.: 0711/ 3902-1478

Das Plangebiet wird in der Flurbilanz als Vorrangflur der Stufe II bewertet. Hierbei handelt es sich um Flä- chen mit guten bis mittleren Böden und geringer Hangneigung, die besonders gut für die landwirtschaftli- che Nutzung geeignet sind. Solche Böden sollten der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten werden.

Die Fläche im Vorhabengebiet wird teilweise landwirtschaftlich genutzt. Durch die Planung kommt es hier zu einem Flächenverlust für die Landwirtschaft.

Bedenken können aufgrund des geringen Flächenverlusts und dem Rückbau der Sportflächen zurückgestellt werden. Zusätzlicher Flächenverlust und Zerschneidung von bereits kleinparzellierten Flurstücken im nord- östlichen Bereich des Vorhabengebiets durch einen zusätzlichen Fahrradweg sollten vermieden werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 15 Abs. 3 BNatSchG die Umsetzung der eventuell erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere Ackerflächen, ver- mieden werden sollte.

V. Vermessungsamt, Frau Blocher, Tel.: 0711/ 3902-1367

Die vollständige Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster innerhalb des räumlichen Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans wird festgestellt.

Angrenzend an den nördlichen Teil des Bebauungsplans fehlen bei dem außerhalb des räumlichen Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Flurstück die Nummer 2960 und die Nutzungsart Anlage.

Bezüglich Quellenangabe und Copyrightvermerk auf dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes wird auf die Anlage 1 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung Geobasisinformationen zwischen dem Land Baden- Württemberg und den Städten und Gemeinden hingewiesen und um Beachtung bzw. Nachtrag gebeten. Es muss lauten:

Grundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK®), tt.mm.jjjj (Tag.Monat.Jahr);© Landratsamt Esslingen, Amt für Geoinformation und Vermessung (www.landkreis-esslingen.de)

Es wird empfohlen, den Plan in diesen Punkten zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

Stellungnahmen der Verwaltung zum Schreiben des Landratsamts Esslingen:

I.1 Zur Stellungnahme des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (WBA) zum Thema

„Vorsorgender Bodenschutz“:

Die Stellungnahme wird mit den nachfolgenden Hinweisen zur Kenntnis genommen:

Die Entwurfsfassung des Umweltberichts zu diesem Bebauungsplan einschließlich naturschutzrechtlicher Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde zwischenzeitlich erarbeitet und wird zu diesem Verfahrensschritt vorgelegt. Nach diesem Bericht ist dem naturschutzrechtlichen Ausgleichserfordernis für den Eingriff durch den Bebauungsplan mit den im Bericht im Detail beschriebenen Maßnahmen Genüge getan.

(11)

Die in der Stellungnahme enthaltenen Nebenbestimmungen beziehen sich auf die Durchführung von Er- schließungs- und Hochbaumaßnahmen. Sie sind i.W. im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Die Nebenbestimmungen werden daher an die zuständigen Fachabteilungen der Stadt Ostfildern (Fachbereich 4 - Freiflächenmanagement und Bereich Baurecht) weitergegeben, mit der Bitte um Beach- tung soweit diese Nebenbestimmungen nicht im Widerspruch stehen zu den Erfordernissen des Schutzes vor schädlichen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme desselben Amtes zum Thema „Bodenschutz und Altlastenkataster“).

Ein Hinweis auf die Anforderungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung und die Bestimmungen der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) wurde in den Textteil des Bebauungsplan-Entwurfs aufge- nommen.

I.2 Zur Stellungnahmen des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (WBA) zum Thema

„Bodenschutz- und Altlastenkataster“:

Die Stellungnahme wird mit den nachfolgenden Hinweisen zur Kenntnis genommen:

Die im Plangebiet gelegene Altablagerung ist im Lageplan des Bebauungsplan-Entwurfs mit der im Altlas- tenkataster des Landkreises Esslingen dargestellten Umgrenzung gekennzeichnet.

Im Textteil sind ergänzende Hinweise zur Kennzeichnung enthalten, insbesondere die Empfehlung des Gut- achters INGEO aus dem Jahr 1996, Aushubmaßnahmen im Bereich der Verdachtsfläche mit gutachterlicher Begleitung und Aufsicht durchführen zu lassen. Auf die weiteren Handlungsempfehlungen des Gutachters wurde planerisch u.a. so reagiert, dass für das Gebiet vorgesehene öffentliche Kinderspielflächen außerhalb des gekennzeichneten Altlastenbereichs verortet sind.

Auf die der Stadt bislang vorliegenden Untersuchungen wird im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfs hin- gewiesen. Ein ergänzendes Gutachten der Erkundungsstufe E 2-3 ist in Auftrag gegeben, der Detaillierungs- grad dieses Gutachtens wurde mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz abgestimmt. Das Er- gebnis der vertiefenden Erkundung wird zeitlich vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vorliegen und der Behörde zur Kenntnis gebracht werden, damit die geäußerten Bedenken zurückgenommen werden können.

Falls erforderlich werden die Hinweise im Textteil des Bebauungsplans ergänzt.

Auch ein (in 2 Stufen bearbeitetes) Baugrundgutachten mit Hinweisen zur Gründungs- und zur Grundwas- sersituation im Allgemeinen sowie zur Gründungsproblematik im gekennzeichneten Altlastenbereich im Besonderen, liegt vor. Die Empfehlungen und Hinweise dieses Gutachtens werden sowohl bei der Ge- bietserschließung beachtet, als auch privaten Bauinteressenten zur Verfügung gestellt.

I.3 Zur Stellungnahme des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (WBA) zum Thema

„Abwasserableitung und Regenwasserbehandlung“:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerungskonzeption für das Gebiet ist von den Stadtwerken Ostfildern zwischenzeitlich ausgearbeitet worden und wurde mit der Behörde im Detail abge- stimmt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die in der Stellungnahme enthaltenen vorläufigen Bedenken zurückgenommen werden können.

Die zwischen den Stadtwerken Ostfildern und dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz am 29.10.2014 geschlossene Vereinbarung war Grundlage der Bearbeitung und wurde bei der Ausarbeitung der Entwässerungskonzeption beachtet.

II. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts:

Die Stellungnahme wird mit den nachfolgenden Hinweisen zur Kenntnis genommen:

Die Gaststätte „Albblick“ liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Es handelt sich um eine gastronomische Einrichtung, die an ihrem Standort zulässig ist, der Gaststättenbetrieb steht jedoch derzeit still. Die in der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts angesprochene Außenbewirtschaftung erstreckt sich ausschließlich auf eine südlich des Hauptbaukörpers befindliche Terrasse, die im Jahr 1960 genehmigt wurde und gegenüber dem Neubaugebiet durch einen Anbau abgeschirmt ist. Auch im Falle einer Wiedereröffnung des Gastronomiebetriebs müsste sich die Außenbewirtschaftung auf die bestehen- de Terrasse beschränken. In den zurückliegenden Jahrzehnten sind keine aus der gastronomischen Nutzung resultierenden Störungen der südlich der Jahnstraße gelegenen Wohnbebauung bekannt. Vor diesem Hin-

(12)

tergrund wird seitens des Planungsträgers kein Handlungsbedarf zu weitergehenden Untersuchungen im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplans gesehen.

Das Plangebiet liegt außerhalb des Lärmschutzbereichs des Verkehrsflughafens Stuttgart. Eine Rechtsgrund- lage zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen existiert somit nicht. Es wird jedoch im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfs darauf hingewiesen, dass aus Fluglärm resultierende schalltechnische Einzelereig- nisse, insbesondere bei geöffneten Fenstern, dennoch als störend empfunden werden können und auch die Nutzung der den Gebäuden zugeordneten Freiflächen in der subjektiven Wahrnehmung als durch Fluglärm beeinträchtigt wirken kann. Außerdem wurde der Hinweis der Flughafen Stuttgart GmbH, dass ggf. mit Überflügen von am Flughafen Stuttgart startenden oder landenden Flugzeugen zu rechnen ist, in den Be- bauungsplan aufgenommen.

III. Zur Stellungnahme der Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten:

Die Stellungnahme wird mit den nachfolgenden Hinweisen zur Kenntnis genommen: Der Entwurf des Um- weltberichts zum Bebauungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und eine Umweltschadensprüfung für den Geltungsbereich des Bebauungs- plans werden zu diesem Verfahrensschritt vorgelegt.

Die in diesen Unterlagen beschriebenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbe- schränkung für die Baufeldfreimachung, Sicherung eines bestehenden Zauneidechsenhabitats) werden seitens des Planungsträgers beachtet. Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich sind teilweise bereits realisiert (Installation von Nisthilfen in räumlichem Zusammenhang zum Eingriffsgebiet) bzw. befin- den sich in Vorbereitung (erforderliche Ersatzpflanzungen für im Gebiet entfallenden Streuobstbestand, Herstellung eines Ersatzhabitats für im Gebiet ansässige Zauneidechsen und Umsiedlung der Tiere nach Beachtung der erforderlichen „Reifezeit“). Alle erforderlichen Maßnahmen wurden bereits vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Der für die geplante Umsiedlung von Zauneidechsen beim Regierungspräsidium Stuttgart einzureichende Ausnahmeantrag wird der Behörde über die Untere Naturschutzbehörde vorgelegt.

IV. Zur Stellungnahme des Landwirtschaftsamts:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Landwirtschaftsamt aufgrund des relativ geringen Flächenver- lusts landwirtschaftlicher Fläche und der Umwidmung ehemals für sportliche Zwecke genutzter Flächen Bedenken zurückstellt.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass mit der Planung Ackerflächen nicht in Anspruch genommen werden und die Stadt Ostfildern bemüht ist, auch für den erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich mög- lichst keine Ackerflächen der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen.

V. Zur Stellungnahme des Vermessungsamts:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den darin ausgesprochenen Empfehlungen wurde im Zuge der Weiterentwicklung der Planung Folge geleistet.

Netze-BW GmbH mit Schreiben vom 15.08.2016 (ohne Aktenzeichen)

Sparte Strom: Nordöstlich des Plangebietes befindet sich eine Trafostation (Turmstation „Häuserhalde"), die unter anderem die Wohnhäuser in der Jahnstraße, südlich des Plangebietes sowie das bestehende Sportgelände versorgt. Um das Plangebiet mit elektrischer Energie versorgen zu können, ist der Standort der bestehenden Trafostation ungeeignet. Unser Versorgungskonzept sieht vor, die nordöstlich des Plange- bietes befindliche Turmstation „Häuserhalde" aufzugeben und westlich des Baugebietes ein neues Tra- fostationsgebäude zu errichten. Die benötigte Fläche beträgt ca. 4,5 x 5.0 m. Es sollte im Zuge der Aufstel- lung des Bebauungsplanes eine geeignete Fläche dafür vorgesehen werden. Ggf. ist auch ein Standort au- ßerhalb des Plangebietes, westlich des Sportgeländes möglich. Einen Gebäudeansichtsplan sowie eine Übersicht über mögliche Farbkombinationen ist dieser Stellungnahme beigefügt.

(13)

Sparte Gas: Für die Erschließung des Neubaugebietes mit Gas ist die Erweiterung unseres Erdgasnetzes erforderlich. Die Netze BW GmbH wird jedoch erst anhand der tatsächlichen Nachfrage und unter Beach- tung der wirtschaftlichen Kriterien über die Erweiterung des Gasnetzes entscheiden.

Wir bitten Sie um weitere Beteiligung am Verfahren und um möglichst frühzeitige Mitteilung des geplanten Baubeginns.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Inhalte des Schreibens werden zur Kenntnis genommen. Im Lageplan des Bebauungsplan-Entwurfs wurde in Abstimmung mit der Netze-BW GmbH ein Standort für eine Trafostation festgelegt.

Die weitere Verfahrensbeteiligung wird zugesichert. Die Mitteilung des Baubeginns erfolgt standardmäßig im Zuge der Erschließungsplanung.

SWE - Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH + CoKG mit Schreiben vom 24.08.2016, AZ: TP th he

Die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG bedanken sich für die Mitteilung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ob der Halde“ in Ostfildern-Scharnhausen.

Hinsichtlich einer Versorgung des Baugebiets mit Wärme möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Versorgung für eine derzeit geplante Wärmeleistung in Höhe von ca. 600 - 1.000 KW vom bestehenden Nahwärmenetz der SWE im Scharnhauser Park gewährleistet werden kann.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die mit dem Schreiben übermittelte Information wird zur Kenntnis genommen.

IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen mit Schreiben vom 17.08.2017, AZ III/Sc-MaS Wir erheben keine Bedenken oder Einwände gegen das Vorhaben.

Wir gehen davon aus, dass die Planungen mit gegebenenfalls betroffenen Unternehmen abgestimmt wur- den und dass langfristig Bestand und Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe angrenzend an das Plange- biet gewährleistet sind.

Für Informationen über den weiteren Verlauf der Planungen wären wir Ihnen dankbar.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Inhalte des Schreibens werden zur Kenntnis genommen. Eine Betroffenheit existierender Unternehmen durch die Planung kann seitens des Planungsträgers nicht erkannt werden.

IV. Ausarbeitung der Planinhalte:

Bebauungsplan-Entwurf und Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbau- ordnung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans:

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Ob der Halde“, Gemar- kung Scharnhausen, wurde auf der Grundlage einer Abgrenzung des Geltungsbereichs und einer schriftli- chen Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, unter Bezugnahme auf das im vorgeschal- teten Wettbewerbsverfahren ausgewählte städtebauliche Konzept des Architekten Erich W. Baier, Gauting (das dem Gemeinderat zur Beratung und Kenntnisnahme vorgelegt wurde), gefasst. Bebauungsplanfestset- zungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht definiert.

Als Weiterentwicklung der Planung war somit ein Bebauungsplan-Entwurf und ein Satzungs-Entwurf für örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für den Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuarbeiten.

In diesen Unterlagen sind die Inhalte des städtebaulichen Konzepts sehr weitgehend durch entsprechende plangrafische und textliche Festsetzungen nachvollzogen, in Abweichung hierzu wird lediglich bei den punktförmigen Mehrfamilienhäusern am nördlichen Gebietsrand aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der private Stellplatznachweis auch außerhalb der Erdgeschosszonen ermöglicht.

(14)

Außerdem sind Darstellungen in den Bebauungsplan-Entwurf eingeflossen, die sich entweder aus rechtli- chen Anforderungen (Kennzeichnung der im Gebiet liegenden Altablagerung), der zwischenzeitlich durch- geführten frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan (Darstellung einer Versorgungsfläche für Strom) oder aufgrund der fachlichen Weiterentwicklung der Planung (Darstellung einer Versorgungsfläche für Kraft-Wärme-Kopplung und der zugehörigen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) ergeben haben.

Begründung zum Bebauungsplan und Begründung zur Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans:

Die zum Aufstellungsbeschluss vorgelegten „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ wurden zu einer den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB entsprechenden Bebauungsplanbegründung fortgeschrieben (Anlage 5 dieser Vorlage). Auch die im Rahmen des Satzungsentwurfs über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffenen gestalterischen Festsetzungen wurden detailliert be- gründet (Anlage 6 der Vorlage).

Weitere Unterlagen und Fachgutachten:

Zum Beschluss über die öffentliche Auslegung der Planung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden mehrere Fachgutachten und Ausarbeitungen, insbesondere zu den im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Umweltthemen (Entwurf des Umweltberichts mit naturschutz- rechtlicher Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung, Artenschutzgutachten, Untersuchungen zur Altlastenthema- tik, Darstellung einer sog. Kampfmittelverdachtsfläche, Untersuchungen des Baugrunds und der Grundwas- serverhältnisse) dem Gemeinderat zur Abwägung vorgelegt, die von der Stadtverwaltung zu diesem Zweck entweder in Auftrag gegeben wurden oder teilweise bereits vorlagen.

Anlagen:

1. Lageplan des Bebauungsplanentwurfs, M 1:1.000, vom 25.04.2017 2. Planzeichenerklärung zum Bebauungsplanentwurf, o.M., vom 25.04.2017 3. Textteil des Bebauungsplanentwurfs vom 25.04.2017

4. Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für den Geltungsbereich des Be- bauungsplans vom 25.04.2017

5. Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 25.04.2017

6. Begründung zum Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vom 25.04.2017

7. Vorabzug des Umweltberichts zum Bebauungsplan mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vom 12.04.2017 (Autor: GöG - Gruppe für ökologische Gutachten, Stuttgart)

8. Vorabzug der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan vom 19.09.2014, er- gänzt 12.04.2017 (Autor: GöG - Gruppe für ökologische Gutachten, Stuttgart)

9. Vorabzug der Umweltschadenprüfung nach § 19 BNatschG zum Bebauungsplan vom 19.09.2014, ergänzt 12.04.2017 (Autor: GöG - Gruppe für ökologische Gutachten, Stuttgart)

10. Untersuchungsergebnisse zur Altablagerung „Ob der Halde“, bestehend aus:

10.1 Stufe E 0-1: Standortspezifische historische Erkundung und Stufe E 1-2: Orientierende (technische) Erkundung mit Gefährdungsabschätzung vom 29.08.1994 (Autor: ENMOTEC, Tübingen)

10.2 Stufe E 1-2: Orientierende Erkundung mit Gefährdungsabschätzung vom 29.10.1996 (Autor: INGEO, Kirchentellinsfurt; Anm.: die Untersuchungsergebnisse 10.1 sind in dieses Gutachten integriert) 10.3 Zusatzuntersuchungen zur orientierenden Erkundung Stufe E 1-2 vom 16.12.1996 (Autor: INGEO,

Kirchentellinsfurt)

11. Geotechnisches Gutachten für das Baugebiet „Ob der Halde“, Teil 1 vom 12.11.2007, Teil 2 (ergän- zende Untersuchung) vom 31.10.2016 (Autor: Baugrundinstitut Vees + Partner GmbH, Leinfelden- Echterdingen)

12. Protokoll vom 14.09.2016 der am 13.09.2016 durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung 13. Name und Anschrift eingegangener Stellungnahmen (nichtöffentliche Anlage)

(15)

Finanzielle Auswirkungen

(16)
(17)
(18)

1

STADT OSTFILDERN

KREIS ESSLINGEN

BEBAUUNGSPLAN

"OB DER HALDE"

GEMARKUNG SCHARNHAUSEN

T E X T T E I L

A. Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind:

• Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem- ber 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.

Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

• die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)

• die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Plan- inhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

• die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) sowie

 die jeweiligen ergänzenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschrif- ten.

B. Gemeinsam mit diesem Bebauungsplan wird eine Satzung über örtliche Bau- vorschriften gemäß § 74 LBO für den Geltungsbereich des Bebauungsplans er- lassen.

C. In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

01. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1. BauGB und §§ 1-15 BauNVO) WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)

02. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1. BauGB und §§ 16-21a BauNVO)

GRZ = Grundflächenzahl (§19 (1) BauNVO), GFZ = Geschossflächenzahl (§ 20 (2) BauNVO), GH = Gebäudehöhe (bei Gebäuden mit Flachdach: Oberkante der Dach- aufkantung)

02.1 Höhenlage der Gebäude: Die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) der Gebäude ist auf das Niveau der angrenzenden öffentlichen Erschließungsanlage zu beziehen, ge- messen in der Gebäudeflucht am jeweils höchsten Punkt der Erschließungsanlage.

Abweichungen zu dem auf diese Weise ermittelten Niveau sind innerhalb des folgen- den Rahmens zulässig: Überschreitung um max. 0,30 m, Unterschreitung um max.

0,50 m.

(19)

2

0.2.2 Höhe baulicher Anlagen: Die im Plan innerhalb der Baufenster eingetragenen Ge-

bäudehöhen (GH) sind gemäß § 16 (2) Nr. 4 und § 18 (1) BauNVO jeweils als Ober- grenzen festgesetzt. Die Gebäudehöhen sind jeweils auf die Erdgeschossfußboden- höhe der Gebäude bezogen (vgl. Ziff. 02.1).

03. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB und § 22 BauNVO) o = offene Bauweise (§ 22 (2) BauNVO)

g = geschlossene Bauweise (§ 22 (3) BauNVO

Innerhalb der Baufenster (durch Baulinien und Baugrenzen abgegrenzte überbaubare Grundstücksflächen – vgl. Ziff. 04) der Baugrundstücke, für die die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, sind nur Doppelhäuser und Hausgruppen, die an einer oder zwei Seiten aneinander gebaut sind, zulässig, keine Einzelhäuser mit allseitig einzu- haltenden Grenzabständen.

04. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB und § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) werden durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt (§ 23 (2) und (3) BauNVO).

04.1 Mit den Hauptbaukörpern ist zwingend auf die festgesetzten Baulinien zu bauen. Ein Zurückweichen untergeordneter Bauteile hinter die Baulinien ist zulässig, das Vortre- ten von Bauteilen oder Gebäudeteilen vor die Baulinien hingegen ist - mit Ausnahme von Vordächern, z.B. als Eingangsüberdachung – nicht zulässig (§ 23 (2) BauNVO).

04.2 Die Überschreitung von Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile (Gebäudean- und Vorbauten entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) ist zulässig (§ 23 (3) BauNVO).

05. Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB)

05.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 3.2, 5.2 und 6.2 sind nur Garagen unterhalb der Geländeoberfläche (Planeintrag Gau) zulässig (Zufahrten s. Ziff. 07.2, erforderli- che Erdüberdeckung unterirdischer Garagen s. Ziff. 10.3)

05.2 Oberirdische Garagen sind nur innerhalb der Baufenster (durch Baulinien und Bau- grenzen abgegrenzte Flächen der Baugrundstücke, vgl. Ziff. 04) sowie innerhalb hier- für speziell gekennzeichneter Flächen (Planeintrag Ga) zulässig. Alternativ sind in diesen Bereichen auch offene Stellplätze oder überdachte Stellplätze, sog. Carports, zulässig.

05.3 In allen anderen Bereichen, in denen im Lageplan des Bebauungsplans Flächen für Stellplätze im direkten Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind (Planeintrag ST), sind nur offene oder überdachte Stellplätze (sog. Carports), jedoch keine Garagen oder seitlich geschlossene Stellplatzüberdachungen zulässig.

05.4 Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind – mit Ausnahme von Anlagen zur Unterbringung häuslichen Mülls (vgl. Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans) - nur in den rückwärtigen (von den Straßen abgewandten) Bereichen der Baugrundstücke zulässig. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen darf je Gebäudeeinheit maximal eine derartige Nebenanlage errichtet werden.

06. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) 6 BauGB)

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1.2, 3.1, 5.1, 6 und 7.1 sind in Doppelhäusern und Hausgruppen maximal 2 Wohnungen je Gebäudeeinheit zulässig.

07. Öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbe- stimmung, sowie Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB)

07:1 Die Stichstraßen und Querspangen nördlich der Jahnstraße sind als Mischverkehrs- flächen ausgewiesen, weitere öffentliche Verkehrsflächen (Gehwege und Parkierung

(20)

3

entlang der Jahnstraße, Fuß- und Radweg im nordöstlichen Bereich des Geltungsbe- reichs) als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung.

07.2 Grundstückszufahrten zu den an der Jahnstraße gelegenen Baugrundstücken (Zu- fahrten zu oberirdischen und unterirdischen Stellplätzen der Allgemeinen Wohngebie- te WA 1.2, 3.2, 5.2 und 6.2) sind nur an den im Lageplan des Bebauungsplans ge- kennzeichneten Stellen zulässig. Die hier festgesetzten Gehflächen dürfen von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen gequert werden.

08. Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 9 (1) 13 BauGB) Die Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen ist nicht zulässig.

09. Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)

09.1 In der öffentlichen Grünfläche am nord-östlichen Gebietsrand und in der öffentlichen Grünfläche an der Jahnstraße sind Anlagen und Einrichtungen für das Spielen von Kindern, i.W. für die Zielgruppe Vorschul- und Grundschulkinder zulässig.

09.2 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugrundstücke (Flächen außerhalb der durch Baulinien und Baugrenzen abgegrenzten Flächen – vgl. Ziff. 04) sind als Hausgärten gärtnerisch herzustellen und zu bepflanzen (Pflanzbindungen und Pflanzgebote vgl. Ziff. 12.) und dauerhaft in ihrem Bestand zu erhalten.

10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie die Flächen für solche Maßnahmen (§ 9 (1) 20 BauGB)

10.1 Dachbegrünung: Die als Flachdächer auszuführenden Gebäudedächer sind mit einer extensiven (einfachen) Dachbegrünung auszuführen. Hierzu sind die Dachflächen mit einer geeigneten, mindestens 12 cm starken Substratschicht zu überdecken, sowie mit einer standortgemäßen Ansaat zu versehen, so dass eine geschlossene Vegeta- tionsdecke dauerhaft gewährleistet ist. Im Gesamtaufbau soll die Dachbegrünung ei- ne Wasseraufnahmekapazität von mindestens 40 l/qm Dachfläche aufweisen. Der Begrünungsanteil muss mindestens 80 % der Gesamtdachfläche betragen.

10.2 Öffentliche und private PKW-Stellplätze sowie private Wohn- und Hauszugangswege sind mit wasserdurchlässigem Belagsaufbau herzustellen.

10.3 Garagen unterhalb der Geländeoberfläche, die ganz oder teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen, sind mit mindestens 50 cm Bodenüberde- ckung auszuführen und zu bepflanzen.

11. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21 BauGB) Die im Lageplan des Bebauungsplans mit gr, fr, und lr gekennzeichneten Flächen sind mit entsprechenden Rechten belastet: gr, fr, lr 1 und lr 2 zugunsten öffentlicher Versorgungsträger, gr 3 und gr 4 zugunsten der direkten Angrenzer.

12. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Bindungen für Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 BauGB)

12.1 Die im Lageplan mit Pflanzbindung gekennzeichneten Bäume sind auf Dauer zu er- halten, zu schützen und zu pflegen. Abgängige Bäume sind durch mindestens gleichwertige standortgerechte Laubbäume zu ersetzen. Bei der Durchführung von Erd- oder Bauarbeiten sowie bei der Lagerung von Materialien aller Art, ist durch ge- eignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bauzaun) eine Beeinträchtigung zu vermeiden.

Veränderungen des Geländeniveaus (Erdanschüttungen oder Abgrabungen) im Be- reich zu erhaltender Bäume sind nicht zulässig. Der Baumbestand ist nach den aner- kannten Regeln der Technik (insb. ZTV Baumpflege) zu pflegen/zu erhalten.

Im Zusammenhang der Bauvorhaben erforderlich werdende Gehölzrodungen dürfen nur im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar, außerhalb der Brut- zeit von Vögeln bzw. der Aktivitätszeit von Fledermäusen, durchgeführt werden.

12.2 Entsprechend dem schematischen Planeintrag sind hochstämmige, standortgerechte Laubbäume (Stammumfang mind. 18-20 cm, gemessen in 1,00 m Höhe) zu pflanzen.

(21)

4

Eine Standortabweichung bis zu 5,00 m gegenüber dem schematischen Planeintrag ist zur Anpassung an örtliche Gegebenheiten möglich.

12.3 Je angefangener 200 qm Baugrundstücksfläche ist ein hoch wachsender standortge- rechter Laubbaum entsprechend der unten aufgeführten Arten zu pflanzen. Pflanz- bindungen und Pflanzgebote gemäß Ziff. 11.1 und 11.2 können hierauf angerechnet werden. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.

Pflanzliste:

- Acer platanoides Spitzahorn - Acer campestre Feldahorn - Quercus petraea Traubeneiche - Quercus robur Stieleiche - Fagus silvatica Rotbuche - Prunus avium Vogelkirsche - Sorbus aucuparia Eberesche - Carpinus betulus Hainbuche

Außerdem zulässig: Obstbäume standortgerechter Arten als Hochstamm (kein Spa- lierobst).

12.4 Koniferen (Nadelgehölze) sind in jeder Art von Bepflanzung ausgeschlossen.

13. Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 (1) 26 BauGB)

Für den Straßenbau, besonders für den Stützkörper der Rand- oder Abschlusssteine entlang der Straßengrenze, ist die Herstellung von Stützbeton sowie von Erdanschüt- tungen bzw. Erdabgrabungen auf den Straßenanliegergrundstücken erforderlich. Die- se sind von den Angrenzern zu dulden. Es gelten daher 2 m breite Grundstücksstrei- fen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenbegrenzungslinien) als Flächen im Sinne von § 9 (1) 26. BauGB.

D. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 BauGB)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich die im Lageplan des Bebau- ungsplans als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnete Altablagerung „Ob der Hal- de“, die mit der Nummer 00593-000 im Altlastenkataster des Landkreises Esslingen geführt wird und dort mit Beweisniveau 1, als B-Fall (B steht für „Belassen“), jedoch mit „Entsorgungsrelevanz bei nutzungsverändernden Eingriffen“ bewertet ist.

Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Abbaustätte von Gesteins- material (Steinbruch / Kiesgrube), die nach dem Ende dieser Nutzung mit nicht näher bestimmtem Material (Erdaushub, Bauschutt, Hausmüll und hausmüllähnliche Stoffe) verfüllt wurde.

Zu der Verdachtsfläche liegen mehrere fachtechnische Untersuchungen vor:

Altlastenerkundungsprogramm Baden-Württemberg Stufe E 0-1: Standortspezifische historische Erkundung und Stufe E 1-2: Orientierende (technische) Erkundung mit Gefährdungsabschätzung und Handlungsempfehlungen der ENMOTEC Ingenieurge- sellschaft mbH, Tübingen, vom 29.08.1994 und eine weitere Studie mit dem Titel:

Stufe E 1-2: Orientierende Erkundung / Gefährdungsabschätzung zur kommunalen Verdachtsfläche „Ob der Halde“, Ostfildern-Scharnhausen, des Ingenieurbüros IN- GEO für Geotechnik, Altlasten, Hydrogeologie, Dipl.-Geologe M. Mayle, Kirchentel- linsfurt, vom 29.10.1996.

Außerdem liegt eine Zusatzuntersuchung desselben Autors vom 16.12.1996 vor, die mögliche Auswirkungen der in der Altablagerung eingelagerten Stoffe auf die Grund- wasserströme der näheren Umgebung zum Gegenstand hat.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse kann in Verbindung mit den geplanten Nut- zungen und daraus resultierenden möglichen Expositions- bzw. Emissionspfaden ein

(22)

5

relevantes Gefährdungspotenzial für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Pflan- zen und Grundwasser nicht ausgeschlossen werden. Erdaushub und dessen eventu- eller Wiedereinbau (bei bestätigter Unbedenklichkeit), bzw. dessen Verbringung auf eine hierfür geeignete Deponie (im Belastungsfall), darf daher im Bereich der ge- kennzeichneten Verdachtsfläche nur unter gutachterlicher Begleitung und Aufsicht durchgeführt werden. Dies gilt sowohl für öffentliche Erschließungsmaßnahmen, als auch für private Bauvorhaben.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auch außerhalb der im Lageplan des Be- bauungsplans gekennzeichneten Verdachtsfläche im Zuge von Baumaßnahmen Bo- denverunreinigungen angetroffen werden können, die dem Landratsamt Esslingen, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, anzuzeigen sind (vgl. E 02).

Die o.g. Unterlagen können bei der Bauverwaltung der Stadt Ostfildern, Fachbereich 3-Planung, Otto-Vatter-Straße 12, 73760 Ostfildern, 1. OG, Zi. 13 (Ansprechpartner H. Rauscher, Durchwahl 0711 / 3404-483, t.rauscher@ostfildern.de) eingesehen werden.

E. Hinweise

01. Bauvorlagen

Zusammen mit den jeweiligen Bauvorlagen ist der Baurechtsbehörde ein Freiflächen- gestaltungs- und Bepflanzungsplan als Bestandteil des Bauantrags vorzulegen. Dabei sind insbesondere vorhandene und geplante Geländehöhen, bestehende und geplan- te Bäume, Einfriedigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, Materialan- gaben, sowie sonstige Nutzungen der Freiflächen einschließlich Pflanzenliste und rechnerischem Nachweis entsprechend Ziff. C 11.1-3 dieses Bebauungsplanes dar- zustellen. (BauVorlVO v. 02.04.1984, GBI S. 262). Die Berücksichtigung der Darstel- lungen in diesem Plan ist der Baurechtsbehörde bei der Schlussabnahme nachzu- weisen.

02. Grundwasserschutz und Bodenschutz:

Sollten bei Erdbauarbeiten – ggf. auch außerhalb der im Lageplan des Bebauungs- plans gekennzeichneten Altlastenverdachtsfläche - Bodenverunreinigungen angetrof- fen werden, ist unverzüglich das Landratsamt Esslingen (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) in Kenntnis zu setzen.

Auf die Bestimmungen der Bundesbodenschutzverordnung und die Ausführungsre- geln der DIN 19731 bezüglich der Verwertung von Bodenmaterial wird verwiesen.

Eventuelle Kampfmittelbelastung:

Die Untersuchung der RS Reutemann GmbH, Mannheim, vom 04.04.2003 (Auswer- tung historischer Luftbilder von Sprengbombentrichtern, Gebäudeschäden und Flak- stellungen des 2. Weltkrieges) stellt große Teile des Geltungsbereichs dieses Bebau- ungsplans als sog. Kampfmittelverdachtsfläche dar (Randbereich der Kampfmittel- verdachtsfläche des nördlich angrenzenden ehemaligen Kasernenareals). Dieser Be- reich wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens fachtechnisch untersucht werden.

Es wird jedoch in der o.g. Untersuchung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch außerhalb der kartierten Verdachtsflächen keine Garantie auf Kampfmittelfreiheit ge- geben werden kann.

03. Geologie

Auf Grundlage der am Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regie- rungspräsidium Freiburg (LGRB) vorhandenen Geodaten bilden Gesteine der Angula- tensandstein- sowie der Arietenkalk-Formation den Baugrund. Diese werden am nordwestlichen Rand des Plangebiets bereichsweise von Lösslehm unbekannter Mächtigkeit verdeckt. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Aus- trocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwit- terungsbodens sowie mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf.

nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Im obersten Abschnitt der Arie-

(23)

6

tenkalk-Formation (Grenzbereich zur Obtususton-Formation) können einige gering- mächtige Ölschieferlagen vorkommen. Auf die bekannte Gefahr möglicher Baugrund- hebungen nach Austrocknung bzw. Überbauen von Ölschiefergesteinen durch Sulfat- neubildung aus Pyrit wird hingewiesen. Bei Antreffen von Ölschieferlagen in Baugru- ben wird empfohlen, diese durch entsprechenden Mehraushub zu entfernen.

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z.B. zum ge- nauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Grün- dungshorizonts, zum Grundwasser, Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates, mit der Ölschieferproblematik vertrautes Ingenieurbüro empfohlen.

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologi- schen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb- bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abge- rufen werden kann, verwiesen.

Vertiefende Erkenntnisse zu diesem Themenfeld liegen durch ein von der Stadt Ost- fildern in Auftrag gegebenes 2-teiliges Baugrundgutachen vor, das bei der Bauverwal- tung der Stadt Ostfildern, Fachbereich 3-Planung, Otto-Vatter-Straße 12, 73760 Ost- fildern, 1. OG, Zi. 13 (Ansprechpartner H. Rauscher, Durchwahl 0711 / 3404-483, t.rauscher@ostfildern.de) eingesehen werden kann.

04. Erfordernisse des Artenschutzes

Aus Gründen der vorbeugenden Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte (Ver- meidung von Störungen und Schädigungen im Gebiet eventuell vorkommender ge- schützter Tierarten) müssen Eingriffe in die vorhandenen Gebäude und Gehölze zeit- lich fixiert werden. Für Rodungen von Gehölzen und Abrissarbeiten eignet sich das Zeitfenster von Anfang November bis Ende Februar, außerhalb der Brutzeit von Vö- geln und außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen.

05. Bauschutzbereich und Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Stuttgart Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich für den Verkehrsflughafen Stuttgart. Die Bezugshöhe des Bauschutzbereiches gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1b) LuftVG liegen in die- sem Bereich bei ca. 405 m bis 410 m über NN. Sofern die Bezugshöhen durch Bau- vorhaben (einschließlich technischer Aufbauten, Energiegewinnungsanlagen, Anten- nen, Schornsteine o.ä.), Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme o.ä. sowie durch an- dere Anlagen und Geräte überschritten werden, ist eine luftrechtliche Zustimmung nach § 12 LuftVG, bzw. eine luftrechtliche Genehmigung nach § 15 LuftVG erforder- lich. Dies ist insbesondere bei der Aufstellung von Bau- und Mobilkranen sowie Be- tonpumpen und anderem Hebezeug zu beachten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart. Die Orientierungswerte nach DIN 18005 (55 dB(A) für ein Allgemeines Wohngebiet) werden durch Fluglärmeintrag nicht über- schritten. Da sich das Plangebiet jedoch relativ nah an der Zone mit fluglärmbeding- ten Dauerschallpegeln von mehr als 55 dB(A) nach Maßgabe der DIN 45643 befin- det, wird darauf hingewiesen, dass schalltechnische Einzelereignisse, insbesondere bei geöffneten Fenstern, ggf. dennoch als störend empfunden werden können. Auch die Nutzung der den Gebäuden zugeordneten Freiflächen kann in der subjektiven Wahrnehmung als durch Fluglärm beeinträchtigt wirken.

Die Flughafen Stuttgart GmbH weist darauf hin, dass ggf. mit Überflügen von am Flughafen Stuttgart startenden oder landenden Flugzeugen zu rechnen ist.

06. Fund von Kulturdenkmalen (Bodendenkmale)

Nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind der Bauherr und alle am Bau Beteiligten verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens entdeckte Anlagen oder Gegen- stände, bei denen ein Interesse des Denkmalschutzes vermutet werden kann, unver- züglich der unteren Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Ostfildern (Fachbereich III –

(24)

7

Bereich Baurecht) anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu halten.

07. Feuerwehr

Löschwasserversorgung:

Die Löschwasserversorgung ist nach den DVGW Arbeitsblatt 405 für das all- gemeine Wohngebiet mit mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stun- den sicherzustellen. Die Unterflurhydranten sollten nicht mehr als 80 m bis 100 m entfernt sein.

Zugänglichkeit für die Feuerwehr:

Zur Vornahme von tragbaren Leitern bis zu einer Rettungshöhe von 8,0 m zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges durch die Feuerwehr müssen nach

§ 2 Abs. 2 LBOAVO Zu- oder Durchgänge zu rückwärtigen Gebäuden geschaf- fen werden.

Nach § 2 Abs. 3 LBOAVO können bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen auf bereits bebauten Grundstücken liegen und mehr als 80 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind Feuerwehrzufahrten nach der VwV Feuerwehrflä- chen erforderlich werden.

08. Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung sind auf den Privatgrundstücken zu dulden.

09. Grundstücksgrenzen haben keine Verbindlichkeit im Bebauungsplanverfahren.

10. Zu diesem Bebauungsplan gehören:

- Vorabzug des Umweltberichts zum Bebauungsplan mit naturschutzrechtlicher Ein- griffs/- Ausgleichsbilanzierung der GöG - Gruppe für ökologische Gutachten, Stutt- gart, vom 12.04.2017

- Vorabzug der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und Vorabzug der Umwelt- schadenprüfung zum Bebauungsplan der GöG - Gruppe für ökologische Gutachten, Stuttgart, vom 19.09.2014, ergänzt 12.04.2017

- Altlastenerkundungsprogramm Baden-Württemberg mit folgenden (Teil)-Gutachten:

- Stufe E 0-1: Standortspezifische historische Erkundung und Stufe E 1-2: Orientieren- de (technische) Erkundung mit Gefährdungsabschätzung und Handlungsempfehlun- gen der ENMOTEC Ingenieurgesellschaft mbH, Tübingen, vom 29.08.1994

- Stufe E 1-2: Orientierende Erkundung und Gefährdungsabschätzung zur kommuna- len Verdachtsfläche „Ob der Halde“, Ostfildern-Scharnhausen“ des Ingenieurbüros INGEO für Geotechnik, Altlasten und Hydrogeologie, Dipl.-Geol. M. Mayle, Kirchen- tellinsfurt, vom 29.10.1996

- Zusatzuntersuchungen zur kommunalen Verdachtsfläche „Ob der Halde“, Ostfildern- Scharnhausen“ des Ingenieurbüros INGEO für Geotechnik, Altlasten und Hydrogeo- logie, Dipl.-Geol. M. Mayle, Kirchentellinsfurt, vom 16.12.1996

- Luftbildauswertung zu Kampfmittelverdachtsflächen in Ostfildern der RS Reutemann GmbH, Mannheim, vom 04.04.2003

- Geotechnisches Gutachten zum Neubaugebiet „Ob der Halde“ des Baugrundinstituts Prof. Dr.-Ing. E. Vees und Partner GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Teil 1 vom 12.11.2007 und Teil 2 (ergänzende Untersuchung) vom 31.10.2016

Aufgestellt:

Ostfildern, den 25.04./16.05.2017 Fachbereich 3 – Planung, Ja/Ra

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Datenübergabe erfolgt wiederum auf einem externen Daten­. träger und auf

Aus Sicht des Unterzeichners sollte die BFE den Landesämtern eine tragfähige Begründung und juristischen Prüfung im Hinblick auf die geforderte Weitergabe von

Sie hatten die Teufenbegrenzung der angeforderten Bohrdaten mit E-Mail vom 10.10.2017 an den DK der geologischen Dienste aufgehoben, so dass das Landesamt für Geologie

Wie Ihnen, Herr Dittert, zuletzt telefonisch erläutert wurde, sollten die Stammdaten bereits für eine Erstauswahl der für Sie relevanten Bohrungen ausreichen, die Sie

Die fehlenden Daten aus dem Bereich Bergbau erhalten Sie, sobald ich das Speicherplatz-Problem der Cloud bereinigen konnte.. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft urid Weinbau Rheinland-Pfalz erhält eine Kopie

Da das LGB Mitglied im Verbund Kohlenwasserstoffgeologie (KW-Verbund) ist, können die entsprechenden Informationen zu diesen Bohrungen zentral beim Landesamt für Bergbau,

&gt; Sollten sich Fragen hierzu ergeben, melden Sie sich gerne.. &gt; Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim