Richtlinien für Diensterfindungen und sonstiges geistiges Eigentum an der
Richtlinien für Diensterfindungen und sonstiges geistiges Eigentum an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien
Geltungsbereich Universität
Themenbereich Forschung & Drittmittel
Dokumententyp Interne Richtlinie
Mitgeltende Dokumente/
Regelwerke
§ 106 UG 2002
Kurzbeschreibung Regelung über die Meldung, Verwertung und Vergütung von Diensterfindungen gemäß § 106 UG 2002 und auf freiwilliger Basis von Dienstentwicklungen.
Schlagwörter Erfindung, Entwicklung, Patent, Verwertung, Kommerziell, Vergütung, Technologietransfer
Version
1.0
Gültig ab 23.09.2020 bis auf unbestimmte Zeit
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt ☐ ja ☒ nein
Prüfung rechtlicher Inhalte
erforderlich ☐ ja ☒ nein
Bereich Name Datum
Verantwortlich Vizerektor für Forschung Otto Doblhoff-Dier 23.09.2020 Formal
geprüft
Interne Revision Ludovica Wanger 06.11.2020 Inhaltlich
geprüft
Büro für
Forschungsförderung
Christine Ruckenbauer 12.11.2020
Beschluss Rektorat Rektorat 23.09.2020
Richtlinien für Diensterfindungen und sonstiges geistiges Eigentum an der Inhalt
1. Zielsetzung ... 3 2. Geltungsbereich und Geltungsdauer ... 3 3. Es gelten folgende Bestimmungen: ... 3 4. Meldung von Diensterfindungen bzw. Dienstentwicklungen (in der Folge
„Meldung“) ... 4 5. Verwertung von Diensterfindungen und Dienstentwicklungen ... 4 6. Vergütung von Diensterfindungen und Dienstentwicklungen ... 5
Richtlinien für Diensterfindungen und sonstiges geistiges Eigentum an der
1. Zielsetzung
Diese interne Richtlinie dient der Präzisierung des Paragraphen 106 des Universitätsgesetzes betreffend den Aufgriff, die Verwertung und die Vergütung von Diensterfindungen und darüber hinaus, auf freiwilliger Basis, von Dienstentwicklungen.
2. Geltungsbereich und Geltungsdauer
Diese interne Richtlinie gilt universitätsweit auf unbestimmte Zeit.
3. Es gelten folgende Bestimmungen:
Gemäß 106 Abs. 2 und 3 UG 2002 §:
Das Aufgriffsrecht von Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, liegt bei der Universität.
Es finden gemäß österreichischem Patentgesetz 1970 in der geltenden Fassung die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, der §§ 8 bis 17 und des § 19 sinngemäß Anwendung.
Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich und vollständig zur Kenntnis zu bringen.
Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten ab Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung mitzuteilen, andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.
Mit dem Aufgriff entsteht keine Verpflichtung zur Einreichung einer Patentanmeldung.
Definition Diensterfindung lt. § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970:
Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie in den Arbeitsbereich des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
b) der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
Definition Dienstentwicklung:
Ergänzend zu den Diensterfindungen erklärt sich die Veterinärmedizinische Universität Wien auf freiwilliger Basis und bis auf Widerruf bereit, auch Entwicklungen ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu vergüten (in der Folge „Dienstentwicklungen“).
Richtlinien für Diensterfindungen und sonstiges geistiges Eigentum an der
Als Dienstentwicklung gilt geistiges Eigentum, das nicht als Erfindung gemäß Patentgesetz 1970 gilt, wie zum Beispiel nicht-patentfähige Erfindungen, Know-How , Software1 und Materialien (zum Beispiel Zelllinien, monoklonale Antikörper, transgene Tiere).
4. Meldung von Diensterfindungen bzw. Dienstentwicklungen (in der Folge „Meldung“)
4.1. Alle Erfindungen oder Entwicklungen, die zum Teil oder zur Gänze von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemacht werden, sind von der Erfinderin/Entwicklerin oder dem Erfinder/Entwickler mittels Meldeformulars der
Technologietransferstelle (Büro für Forschungsförderung und Innovation) der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu melden.
4.2. Die Technologietransferstelle prüft die Meldung inklusive aller Anlagen auf ihre Vollständigkeit. Bei unvollständiger Meldung wird die Meldung an die
Erfinderinnen/Entwicklerinnen oder die Erfinder/Entwickler mit der Aufforderung zur Vervollständigung retourniert.
4.3. Die Technologietransferstelle prüft die Erfindung/Entwicklung gemeinsam mit den Erfinderinnen/Entwicklerinnen oder den Erfinder/Entwickler auf Patent- und Marktfähigkeit, wobei weitere Expertinnen oder Experten bzw. Patentverwertungsagenturen beigezogen werden können.
4.4. Diensterfindungen: Die Erklärung des Vizerektorats für Forschung und internationale Beziehungen über den Aufgriff einer Erfindung oder die Freigabe der Erfindung durch die Veterinärmedizinische Universität Wien erfolgt in schriftlicher Form binnen 3 Monaten nach Einlangen der vollständigen Meldung in der Technologietransferstelle.
Dienstentwicklungen: Im Fall von Dienstentwicklungen entfällt die Aufgriffsfrist, da es für Dienstentwicklungen keine gesetzlichen Verpflichtungen zum Aufgriff durch den Dienstgeber gibt. Das Eigentum an Dienstentwicklungen mit Ausnahme von Software gehört der
Veterinärmedizinischen Universität Wien. Im Fall von Software steht der Veterinärmedizinischen Universität Wien ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu.
4.5. Alle Personen, die Kenntnis von der Erfindung haben, sind bis zur Entscheidung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Nicht-Aufgriff, bei Aufgriff bis zur Veröffentlichung der Patentanmeldung oder bis zur schriftlichen Freigabe durch die Veterinärmedizinische Universität Wien zur Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet.
5. Verwertung von Diensterfindungen und Dienstentwicklungen
5.1. Entscheidet sich die Veterinärmedizinische Universität Wien für den Aufgriff der Diensterfindung bzw. der Dienstentwicklung, wird gemeinsam mit den
Erfinderinnen/Entwicklerinnen oder Erfindern/Entwicklern und unter eventueller Zuziehung weiterer Expertinnen oder Experten eine Verwertungs- und Schutzrechtsstrategie festgelegt.
Eventuelle Schutzrechtskosten werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Dienstgeber bzw. von externen Verwertungspartnern getragen.
1 Software ist durch § 40b des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer/Dienstnehmerin in Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu.
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5.2. Sind Verwertungsrechte an Diensterfindungen oder Dienstentwicklungen ganz oder teilweise durch Verträge mit Dritten gebunden und wollen die Vertragspartner diese Rechte in Anspruch nehmen, muss die Veterinärmedizinische Universität Wien die Erfindung aufgreifen und je nach Vertrag die Eigentums- oder Verwertungsrechte und Lizenzen im vereinbarten Umfang an den Vertragspartner übertragen.
5.3. Die für den Abschluss von Verträgen berechtigten Personen haben bereits vor Vertragsabschluss darauf zu achten, dass die Verwertungsrechte genau definiert sind, vertragliche Fristen für Mitteilungen über Inanspruchnahme von Erfindungen der
Vertragspartner eingehalten werden und dass Regelungen über Vergütungen im Vertrag berücksichtigt werden.
5.4. Werkverträge müssen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums enthalten. Es ist zu beachten, dass Regelungen über Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen, Erfindungen, eventuelle Abgeltung von Erfindungen, Publikationsrechte und Nutzungsrechte über die Verwendung der Ergebnisse für wissenschaftliche Zwecke enthalten sind.
5.5. Für Diplomierende und Promovierende und andere Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter in der Forschung, die nicht über einen Arbeitsvertrag an die
Veterinärmedizinische Universität Wien gebunden sind, ist in schriftlichen Vereinbarungen zu regeln, dass das Diensterfindungsrecht gemäß den vorliegenden Richtlinien Anwendung findet.
6. Vergütung von Diensterfindungen und Dienstentwicklungen
6.1. Verwertet die Veterinärmedizinische Universität Wien die Erfindung, so steht den
Erfinderinnen oder Erfindern eine Erfindervergütung zu (§ 8 PatG. 1970). Darüber hinaus hat sich die Veterinärmedizinische Universität Wien entschieden, auch für Dienstentwicklungen bis auf Widerruf eine FREIWILLIGE VERGÜTUNG zu gewähren. Diese Vergütungen werden fällig, sobald es zu Einkünften (z. B. aus Lizenzeinnahmen, Optionsgebühren, ...) aus der Verwertung der Diensterfindung und/oder einer Dienstentwicklung kommt.
A. Vergütung für Diensterfindungen gemäß Patentgesetz 1970
Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte und nach Abzug der Verwertungskosten werden die verbleibenden Einnahmen (Nettoerlöse) aus der Verwertung einer Erfindung nach folgendem Schlüssel aufgeteilt und kommen einmal jährlich zur Auszahlung:
%- Satz
Beitrag Beschreibung
20% ERFINDERVERGÜTUNG LAUT GESETZ
Diensterfindung2,3
Anteil der Erfindergemeinschaft an einer Erfindung
2Aufteilung der Anteile. Der Anteil der einzelnen Erfinderin/des einzelnen Erfinders am Anteil der Erfindergemeinschaft an einer Diensterfindung und/oder einer Entwicklerin/eines Entwicklers an einer Entwicklung ergibt sich aus dem prozentuellen Beitrag der betroffenen Person gemäß der Meldung.
3 Steuerliche Behandlung (derzeitige Rechtslage 9/2020).
Vergütungen für Diensterfindungen werden als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 unter der Berücksichtigung des Jahressechstels versteuert, nach Überschreiten des Jahressechstels nach Tarif.
Die Versteuerung erfolgt durch den Dienstgeber (die Veterinärmedizinische Universität) und wird daher vor Auszahlung an die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer in Abzug gebracht.
Darüber hinaus muss jede Erfindern/jeder Erfinder und jede Entwicklerin/jeder Entwickler selber dafür Sorge tragen, Einkünfte aus der Verwertung von Erfindungen und Entwicklungen auf steuerliche
Richtlinien für Diensterfindungen und sonstiges geistiges Eigentum an der 7,5% Arbeitsaufwand2 der
Erfinderinnen/Erfinder zur Formulierung und
Verteidigung von Patentrechten aus Diensterfindungen
Der Arbeitsaufwand für die Formulierung und Verteidigung von Patentrechten aus Erfindungen, solange die betroffene
Erfindung im Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität steht. Dieser Anteil steht anteilig nur jenen Erfinderinnen und Erfindern zu, die sich fachlich in den Patenterstellungs- und Patenterteilungsprozess nach besten Kräften sowohl während ihres Beschäftigungsverhältnisses als auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses an der Veterinärmedizinischen Universität ohne weitere Bezahlung, tatsächlich einbringen, ihren notwendigen fachlichen Input zur Erfindung zeitnah und vollständig erbringen und sowohl den Technologietransfer der Veterinärmedizinischen Universität als auch die/den von der Veterinärmedizinischen Universität beauftragte/n
Patentanwältin/Patentanwalt unterstützen.
Dieser Anteil wird dem Diensterfindungsanteil zugeordnet,
• sobald die betroffene Erfindung ins Eigentum und damit auch die fachliche Verantwortung eines Dritten (Käufers) übergeht oder
• sofern für die Verwertung einer Diensterfindung keine Mitarbeit erforderlich ist, die über die Verpflichtung zur Leistung von Unterschriften in direktem
Zusammenhang mit den Anmeldeverfahren hinausgeht.
7,5% Dienstentwicklung Betrifft Dienstentwicklungen, die kein patentrelevanter Teil der Erfindungsmeldung sind, aber gemeinsam mit der Erfindung zur Verwertung an einen Vertragspartner lizensiert oder verkauft werden. Solche Dienstentwicklungen müssen separat und eigenständig im Verwertungsvertrag behandelt und beschrieben sein, aber keine gesondert ausgewiesenen Erlöse einbringen.
Dieser Anteil wird dem Diensterfindungsanteil zugeordnet, sofern für die Verwertung einer Diensterfindung keine Dienstentwicklung relevant ist.
35 % Institut/Klinik oder Plattform, der die Diensterfinderinnen/
Diensterfinder bzw.
Dienstentwicklerinnen/
Dienstentwickler angehören
• Der Betrag ist zweckgewidmet für Forschungstätigkeiten, die geeignet sind Ergebnisse in die Praxis umzusetzen und darf nicht umgewidmet werden.
• Der Betrag wird auf einen vom FFI für das jeweilige Institut, die Klinik oder die Plattform separat
eingerichteten Innenauftrag angewiesen.
Zeichnungsberechtigt ist die jeweilige Leiterin/der jeweilige Leiter dieser Einheit.
• Sobald der Dienstvertrag der letzten Erfinderin, des letzten Erfinders bzw. der letzten Entwicklerin oder des letzten Entwicklers der gegenständlichen Erfindung mit der Veterinärmedizinischen Universität endet, wird dieser Anteil der Veterinärmedizinischen Universität zugeordnet, gleiches gilt für zu diesem Zeitpunkt auf dem Innenauftrag verbliebene Mittel.
Konsequenzen zu prüfen und ggf. über eine Arbeitnehmerveranlagung bspw. zusätzliche Steuern zu entrichten oder Steuergutschriften zu beantragen (wenn die Voraussetzungen des § 38 EStG vorliegen, kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes für die Diensterfindungsvergütung beantragt werden).
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• Beträge bis 20.000,00 Euro pro Jahr werden
bedingungslos ausgezahlt. Darüber hinaus gehende Beträge bis maximal 100.000,00 Euro pro Jahr werden nach Vorlage einer genauen Verwendungsbeschreibung im Sinne der Zweckwidmung (für ein internes Projekt, für die Anschaffung von Geräten, für Aufstockung von Personal etc.) und Genehmigung dieser Verwendung durch die Vizerektorin/den Vizerektor für Forschung und internationale Beziehungen freigegeben. Beträge über 100.000,00 Euro pro Jahr werden der
Veterinärmedizinischen Universität zugeordnet.
20 % Veterinärmedizinische Universität Wien
10 % Technologietransfer zur Anschubfinanzierung von neuen Technologien und Verwertungsprojekten
B. Vergütung für Dienstentwicklungen
Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte und nach Abzug der Verwertungskosten werden die verbleibenden Einnahmen (Nettoerlöse) aus der Verwertung einer Entwicklung nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
7,5 % Freiwillige Entwicklervergütung für die Entwicklergemeinschaft2
7,5% Institut/Klinik oder Plattform, der die Dienstentwicklerinnen und Dienstentwickler angehören
75 % Veterinärmedizinische Universität Wien
10 % Technologietransfer zur Anschubfinanzierung von neuen Technologien und Verwertungsprojekten
Für das Rektorat:
Univ. Prof. Dr. Petra Winter
Anhang – Beispiel für die Aufteilung von Nettoerlösen gemäß Punkt 6.1.A.
Anhang: Beispiel für die Aufteilung von Nettoerlösen gemäß Punkt 6.1.A.
Erfinder/in 1 - arbeitet bei Patent mit - trägt Dienstentwicklung bei
Erfinder/in 2
- arbeitet bei Patent mit Erfinder/in 3 - arbeitet bei Patent
NICHT mit
Entwickler/in 4 - trägt nur Dienstentwicklung
bei
Anteil % Anteil % Anteil % Anteil % Anteil (%), gesamt 100%
Dienstnehmer/in: Erfindung 40% 30% 30% 20,00
Dienstnehmer/in: 50% 50% 7,50
Dienstnehmer/in: Entwicklung ** 50% 50% 7,50
35,00 20,00 10,00 100,00 Anteile der Dienstnehmer/innen
am Netto-Verwertungserlös (%)
gewichtet ° 15,500 9,750 6,000 3,750 35,00
° = (Anteil * Anteil gesamt)
Einnahmen aus Verwertung mit Industriepartner
Meilensteinzahlung 1 50.000,00 € 35% 35% 20% 10%
Gesamt 50.000,00 € Dienstnehmer/innen gesamt Institut/Klinik Vetmeduni Technologietransfer
14.000,00 € 14.000,00 € 8.000,00 € 4.000,00 € 40.000,00 € Ausgaben für Patente und Verträge
HN Patentanwältin 8.000,00 €
Gebühren Patentamt 500,00 € Vergütung ***
HN Anwältin für Verträge 1.500,00 € Erfinder/in 1 6.200,00 € Gesamt 10.000,00 € Erfinder/in 2 3.900,00 € Erfinder/in 3 2.400,00 € Saldo 40.000,00 € Entwickler/in 4 1.500,00 € Institut/Klinik
Vetmeduni
* Berücksichtigt den Arbeitsaufwand für die Formulierung und Verteidigung der Erfindung, solange die betroffene Erfindung noch im Eigentum und der fachlichen Verantwortung von (manchen) ErfinderInnen der Vetmeduni steht. Dieser Anteil erlischt und wird dem dem Erfinderischen Anteil zugeordnet, sobald die betroffene Erfindung ins Eigentum und damit auch die fachlichen Verantwortung eines Dritten (Käufers) übergegangen ist. Die hier berücksichtigten ErfinderInnen haben sich bereit erklärt, sich fachlich in den Patenterstellungs- und Patenterlangungsprozess nach besten Kräften sowohl während ihrer Dienstzeit als auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses an der Vetmeduni, einzubringen, ihren notwendigen fachlichen Input zur Erfindung zeitnah und vollständig zu erbringen und sowohl den Technologietransfer der Vetmeduni Vienna als auch die/den von der Vetmeduni Vienna beauftragte/n Patentanwältin/Patentanwalt zu unterstützen.
**Berücksichtigt Dienstentwicklungen, die mit der der werden und nicht patentrelevant sind.
Aufteilung der Erlöse gem. Diensterfindungsrichtlinie
Gesamt
*** Vergütungen für Diensterfindungen werden als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 unter der Berücksichtigung des Jahressechstels versteuert, nach Überschreiten des Jahressechstels nach Tarif.
Die Versteuerung erfolgt durch den Dienstgeber (die Vetmeduni Vienna) und wird daher vor Auszahlung an den/die DienstnehmerIn in Abzug gebracht.
Technologietransfer