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Antrag / Versicherungsschein BLOCKPOLICE Haftpflicht- und Unfallversicherung für Betriebspraktika und Betriebserkundungen im In- und Ausland

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Academic year: 2022

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Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Antrag / Versicherungsschein – BLOCKPOLICE

Haftpflicht- und Unfallversicherung für Betriebspraktika und

Betriebserkundungen im In- und Ausland

an Haupt-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Wirtschaftsschulen

300594; 02/19 fe

FNR300594 Seite 1 von 17 Seiten

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Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Antrag / Versicherungsschein – BLOCKPOLICE Haftpflicht- und Unfallversicherung

für Betriebspraktika und Betriebserkundungen im In- und Ausland

an Haupt-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Wirtschaftsschulen Kundendaten / Schule (Versicherungsnehmer)

Praktikumsdauer: (einschließlich Ferien, Sonn- und Feiertage)

1. Blockpraktikum/Betriebserkundung bis max. 2 Wochen, auch zeitlich unterbrochen, (kann bei mehrwöchigen Praktika auch mehrfach abgeschlossen werden) 2. Schuljahrespraktikum, max. 1 Schuljahr

Zahlungsweise

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag spätestens einen Tag vor Praktikumsbeginn mit den anhängenden Überweisungsträgern direkt an den Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft. Der Versicherungsschutz beginnt ab Praktikumsbeginn, frühestens 1 Tag nach der Beitragsüberweisung. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zum angegebenen Praktikumsbeginn, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine Nicht- zahlung des Beitrags nicht zu vertreten haben. Bitte bewahren Sie die Unterlagen sorgfältig auf !

Haftpflichtversicherung nach den Versicherungsbedingungen für Betriebspraktika

Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht der Schüler während der Absolvierung des Praktikums.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Haftung von Praktikanten im Betrieb deutlich eingeschränkt ist und eine Haftung oft entfällt oder nur anteilig besteht.

Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt.

Unfallversicherung nach den Versicherungsbedingungen für Betriebspraktika

Dieser Antrag/Versicherungsschein gilt ausschließlich für schulische Betriebspraktika und ist nur in Verbindung mit dem Schulstempel gültig.

Teilnehmer (bitte nur ausfüllen, wenn keine Klassen-/Teilnehmerlisten beigefügt werden können)

Lfd. Nr. Lfd. Nr.

1 5

2 6

3 7

4 8

Beitrag einschließlich Versicherungsteuer: (z.Zt. 19%) Haftpflichtversicherung für

Schuljahrespraktikum je Schüler*2) X =

Blockpraktikum/Betriebserkundung je Schüler*1) X =

Gesamtbeitrag Haftpflicht

Zusätzliche Unfallversicherung zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Blockpraktikum/Betriebserkundung je Schüler*1) X =

Schuljahrespraktikum je Schüler*2) X =

Gesamtbeitrag Unfall Hinweise

*1) Die Versicherungsteuer beträgt 0,25 €

*2) Die Versicherungsteuer beträgt 0,93

Ein gesonderte(r) Versicherungsnachweis/Bestätigung wird nichtausgestellt

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Geburtsdatum Zuname/Vorname

ß Es ist keine vorläufige Deckungszusage möglich.

ß Der Antrag gilt in Verbindung mit dem Einzahlungsschein als Versicherungsschein und Versicherungsnachweis.

ß Der Beitrag ist spätestens einen Tag vor Praktikumsbeginn zu überweisen.

ß Änderungen sind nicht zulässig.

ß Versicherungsschutz gilt nur für die Risiken, zu denen der Beitrag eingetragen und bezahlt wurde.

ß Die Beiträge beinhalten die Versicherungsteuer von z.Zt. 19%.

Ct.

Anzahl Ct. 80

5

Ct.

Anzahl Ct. 80

5

Ct.

Ct.

Anzahl Ct. 60

1

Ct.

Anzahl Ct. 60

1

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Geburtsdatum Zuname/Vorname

Versicherungssummen Invaliditäts-Kapital 50 000 Euro für dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit je Person Todesfall-Leistung 10 000 Euro für unfallbedingten Tod innerhalb eines Jahres

Kosmetische Operationen bis 10 000 Euro für unfallbedingte kosmetische Operationen

Bergungskosten bis 10 000 Euro für Such- und Rettungsaktionen von Unfallverletzten, Verbringung in das nächste Krankenhaus, Rücktransport Unfalltoter zum Heimatort.

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung gilt mit den vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die die versicherten, namentlich genannten Personen Dritten zufügen.

Versicherungssummen Personenschäden 1 000 000 Euro

je Schadensereignis Sachschäden 100 000 Euro

Vermögensschäden 12 000 Euro Ende

Beginn Postleitzahl Straße, Hausnummer Schulart, Name

Ort

Ct.

Versicherungsnummer

HV 77 000 / HV 77 001

Reset Form

(3)

FNR300594 Seite 3 von 17 Seiten Schweigepflichtentbindungserklärung zur Verwendung von Daten, die dem Schutz des § 203 StGB unterliegen

(gilt nur für die Unfallversicherung)

Der Text beruht auf der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung, die im Frühjahr 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt wurde. Dies gilt nicht für Ziffer 4.

Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Daten, wie z.B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. IT-Dienstleister weiterleiten zu dürfen.

Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der Adresse des Versiche- rers zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertra- ges in der Regel nicht möglich sein wird.

Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren nach § 203 StGB geschützten Daten bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Versicherers.

Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.

1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)

Der Versicherer führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Er - hebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt der Versicherer Ihre Schweige- pflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen.

Der Versicherer führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß personenbezogene Daten für uns er- heben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter dienstleister.vkb.de eingesehen oder bei der Versicherungskammer Bayern, Abteilung Datenschutz, 80530 München;

E-Mail: datenschutz@vkb.de, angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten an und die Verwendung durch die in der Liste ge- nannten Stellen benötigt der Versicherer Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung.

Ich willige ein, dass der Versicherer meine nach § 203 StGB geschützten Daten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen weitergibt und entbinde die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen insoweit von ihrer Schweigepflicht.

2. Datenweitergabe an Rückversicherungen

Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.

Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig ein- geschätzt hat.

Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre be- stehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden.

Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben ver - wendet.

Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheits - daten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet.

Ich willige ein, dass der Versicherer meine nach § 203 StGB geschützten Daten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dass diese dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Insoweit entbinde ich die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht.

3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler

Es kann in den folgenden Fällen dazu kommen, dass gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis ge- geben werden.

Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann.

Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde.

Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über be - stehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von nach § 203 StGB geschützten Daten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

Ich willige ein, dass der Versicherer meine nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und entbinde die Mitarbeiter des Versicherers insoweit von ihrer Schweigepflicht.

4. Datenweitergabe an Dienstleister von selbstständigen Vermittlern

Sofern der Sie betreuende Vermittler einen oder mehrere Dienstleister mit der Verwaltung Ihrer Verträge beauftragt hat (beispielsweise Maklerpools oder Betreiber von Vergleichssoftware oder Maklerverwaltungsprogrammen), werden in den in Ziffer 3. genannten Fällen die Informationen direkt vom Versicherer auch an die Dienstleister Ihres Vermittlers zur Verarbeitung übermittelt. Die Liste dieser Dienstleister erhalten Sie von Ihrem Vermittler.

Ich willige ein, dass der Versicherer meine nach § 203 StGB geschützten Daten in den in Ziffer 3. genannten Fällen – soweit erforderlich – an den Dienstleister des für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittlers übermittelt.

(4)

Barbara Schick 80530 München, 27.06.2018

Maximilianstraße 53 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nach- dem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen ein schließlich der Allgemeinen Versicherungs bedingungen sowie die weiteren In for mationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh- rung in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Ver bindung mit Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an den Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, Maximilianstr. 53, 80530 München, Telefax: (0 89) 21 60-27 14, E-Mail: service@vkb.de

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von dem 360./180./90. bzw. 30. Teil des vertraglich – je nach Zahlweise jährlich/halbjährlich/vierteljährlich bzw. monatlich – vereinbarten Bruttobeitrags, den Sie in Ihrem Antrag bzw. in Ihrem Versicherungsschein finden, multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage gerechnet vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs bei uns.

Die Zustellung der Beitragsrechnung und gegebenenfalls Erstattung des zurückzuzahlenden Beitrags erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu- gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam- menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs- recht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist

Soweit der Versicherungsbeginn schon vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erkläre ich hiermit mein ausdrückliches Einverständnis, dass der beantragte Versiche- rungsschutz schon vor diesem Zeitpunkt gewährt wird. Im Fall des Widerrufs wird nur der Teil des Beitrags berechnet, der auf die Zeit vor Zugang des Widerrufs entfällt. Der Beitrag wird unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn fällig.

Ja Nein

Unterschrift zum Antrag/Zusatzerklärung/Belehrungen zum Antrag

Bevor ich diese Erklärung zum Antrag unterschreibe, habe ich obigen Text einschließlich der Widerrufsbelehrung und Einwilligungs-/Schweige pflichtent bindungs - erklärung zur Kenntnis genommen und diesem zugestimmt.

Alle Angaben werden durch meine/unsere Unterschrift Vertragsbestandteil.

Für den Fall, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erfolgen soll, verpflichtet sich dieser die Einwilligung aller versicherten Personen in den Vertragsabschluss einzuholen. Die Einwilligung muss schriftlich, d.h. eigenhändig durch Namensunterschrift, erfolgen.

Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist die Einwilligung vor Auszahlung an den Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen vorzulegen.

Folgendes gilt nur für die Unfallversicherung:

Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift dem Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, dass jeder versicherten Person das Formblatt „Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung“ (Materialnummer 33 34 10) ausgehändigt wurde und diese der Verwendung ihrer Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, die dem Schutz des § 203 StGB unterliegen, nicht widersprochen hat.

Hinweis:

Im Leistungsfall werden wir die versicherte Person stets bitten eine gesonderte Schweigepflichtentbindungserklärung zur Erhebung von Gesundheitsdaten zu erteilen.

Bestätigung zu Beratungs- und Informationspflichten:

Beratungsfreiheit

Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine genormte Versicherung mit kurzer Vertragsbindung, die Versicherungsantrag und Versicherungsschein zum schnellen und unkomplizierten Vertragsabschluss kombiniert und deren Inhalt keiner Beratung mit entsprechender Dokumentation bedarf.

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie diese Vorgehensweise.

Informationspflicht nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz

Das Informationspaket nach der VVG-Informationspflichtenverordnung, die Versicherungsbedingungen, das Merkblatt zur Datenverarbeitung und die Erläuterungen zur Schweigepflichtentbindung habe ich zu den beantragten Versicherungen (siehe oben) rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung erhalten.

Bestätigung zu den Informationspflichten über das Produkt Die Produktinformationen habe ich in gewünschter Form erhalten.

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers bzw. gesetzlichen Vertreters

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers bzw. gesetzlichen Vertreters

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers bzw. gesetzlichen Vertreters

BITTE VERGESSEN SIE NICHT, KOPIEN DER BLÄTTER 2 BIS 4 AN DEN BAYERISCHEN VERSICHERUNGSVERBAND ZU SCHICKEN!

Dr. Frank Walthes Reset Form

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Gesellschaftsangaben und Konto siehe Seite 6.

FNR300594 Seite 5 von 17 Seiten

Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Maximilianstraße 53, 80530 München Haus- und Paketanschrift:

Warngauer Straße 30, 81539 München Telefon (0 89) 21 60-0, Telefax (0 89) 21 60-27 14 www.versicherungskammer-bayern.de

Handelsregister: AG München HRB 110 000 Sitz: München

Konto Bayerischer Versicherungsverband:

BayernLB

IBAN DE12 7005 0000 0000 0240 54 BIC BYLADEMMXXX

Gläubiger-ID: DE26BVV00000157417 Versicherungsteuer-Nr.: 802/V90802003375

Vorstand: Dr. Frank Walthes (Vorsitzender), Barbara Schick (stellvertretende Vorsitzende), Dr. Robert Heene, Klaus G. Leyh,

Isabella Pfaller, Dr. Ralph Seitz, Dr. Stephan Spieleder

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Walter Pache

Übersicht Dienstleister

zur Einwilligungserklärung in der Lebens-, Kranken-, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung (Hinweis: Die aktuelle Liste finden Sie unter dienstleister.vkb.de)

Bitte beachten Sie: Jeder dieser Dienstleister erhält personenbezogene Daten nur dann, wenn dies zurErfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Andernfalls findet keine

Datenübermittlung statt.

Firmenbezeichnung / Kategorie Tätigkeitsgebiet

Zur Unternehmensgruppe gehören folgende Zentrale Abwicklung gleichartiger Gesell schaften, die untereinander Dienstleistungen Aufgaben.

erbringen Dies umfasst z. B. die

Versicherungskammer Bayern gemeinsame Datenhaltung Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts (Erhebung, Verarbeitung und Bayerische Landesbrandversicherung AG Nutzung von Kundendaten), Bayerischer Versicherungsverband Post Ein- und Ausgangs-

Versicherungsaktiengesellschaft bearbeitung, Bearbeitung Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG von Kundenanfragen, Bayerische Beamtenkrankenkasse AG In- / Exkasso (Zahlungsverkehr).

Union Krankenversicherung AG Union Reiseversicherung AG Versicherungskammer Bayern Konzern

Rückversicherung AG

SAARLAND Feuerversicherung AG SAARLAND Lebensversicherung AG

Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG Öffentliche Lebensversicherung

Berlin Brandenburg AG

Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG) Consal-Service-Gesellschaft mbH

Bavaria Versicherungsvermittlungs-GmbH Kunden- und Vertriebsmanagement Versicherungskammer

Maklermanagement Kranken GmbH Consal-Versicherungsdienste GmbH Consal Vertrieb Landesdirektionen GmbH Bayerische Versicherungskammer

Landesbrand Kundenservice GmbH Versicherungsservice MFA GmbH S-Finanzvermittlung und Beratung GmbH

Inverso Gesellschaft für innovative Dienstleistungen für Datenverarbeitung Versicherungssoftware mbH

VKBit Betrieb GmbH

Combitel GmbH Service-Center

(z. B. für telefonische Auskünfte) MediRisk Bayern

Risk- und Rehamanagement GmbH Risiko- und Rehabilitationsmanagement

Externe Unternehmen

Dienstleistungsunternehmen für Datenverarbeitung EDV-Dienstleistungen

Concentrix Services (Germany) GmbH Policierung und Vertragsbearbeitung

medizinische Gutachter Erstellung und Überprüfung

medizinische Berater ärztlicher Gutachten, Beratung,

Rehabilitationsmanagement

Actineo GmbH Einholen von ärztlichen Behandlungs-

unterlagen und Regressprüfung Anbieter medizinischer Produkte und Heil- und Hilfsmittelversorgung,

Dienstleistungen Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen

ARVATO AG Zulagenverwaltung und -abwicklung

Riester Beitragsmeldungen Verband öffentlicher Versicherer – Rückversicherung

Deutsche Rückversicherung General Reinsurance AG

Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG

Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Poolprüfungen

Info Partner KG Auskünfte aus Auskunftsdatenbanken,

Creditreform Bonitätsprüfungen

infoscore Consumer Data GmbH

COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Assistance-Leistungen Deutsche Assistance Service GmbH

RehaAssist Deutschland GmbH MD Medicus Assistance Service GmbH

ProTect Versicherung AG Restkreditversicherung,

Cardif Allgemeine Versicherung Gemeinsame Betreuung von Kunden Stand: 01.01.2018

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Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Bayerischen Versicherungsver- band Versicherungsaktiengesellschaft und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft Maximilianstr. 53

80530 München

E-Mail-Adresse: service@vkb.de

Unseren Konzern-Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Versicherungskammer Bayern

Datenschutz Maximilianstr. 53 80530 München

E-Mail-Adresse: datenschutz@vkb.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeb- lichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Ver- haltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/

datenschutz-compliance/datenschutz abrufen.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- führung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungs- stellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.

Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er- stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent - wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.

Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Be- trachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Absatz 1 b) DSGVO.

Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Absatz 2 a) in Ver- bindung mit Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Daten- kategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Absatz 2 j) DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbe - sondere erforderlich sein:

– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,

– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen des Konzerns Versicherungskammer Bayern und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs- umfragen,

– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Ver - sicherungs missbrauch hindeuten können.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vor- gaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Ver- bindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO.

Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge- nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer:

Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Ver- sicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sach- kunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück- versicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver- trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.

Nähere Informationen zum aktuell eingesetzten Rückversicherer können Sie der Dienstleisterliste auf unserer Internetseite unter dienstleister.vkb.de entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.

Vermittler:

Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schaden- daten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie be- treuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungs- angelegenheiten benötigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:

Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von An- schriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post- bearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Dienstleister:

Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.

Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen be- stehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/datenschutz- compliance/datenschutz (Übersicht der Dienstleister) entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.

Weitere Empfänger:

Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden)

Merkblatt zur Datenverarbeitung

Stand: 15.04.2018 EU, SAP-Nr. 33 27 10; 04/18 ek

F

(7)

FNR300594 Seite 7 von 17 Seiten Bonitätsprüfung

Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung auf Zustellbarkeit) und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungs- ausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten zu erhalten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenemp- fängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.

Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), das Sie unserer Homepage unter https://www.vkb.de/content/ueber- uns/unternehmen/datenschutz-compliance/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können.

Datenübermittlung in ein Drittland

Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Über - mittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere an- gemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens- interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vor- handen sind.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen

Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustande- kommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.

Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag ge- speicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll- automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen.

Dauer der Datenspeicherung

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge- nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An- sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgaben- ordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte

Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge- speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter be- stimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen - lesbaren Format zustehen.

Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenver- arbeitung sprechen.

Beschwerderecht

Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge- nannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem wir als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung unseren Sitz haben.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Aus- tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt

„Informationen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO“, das Sie unserer Homepage unter https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/datenschutz- compliance/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können.

Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer

Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver- sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über- prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

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Allgemeine Versicherungsinformation (§ 1 VVG-InfoV)

1. Informationen zum Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen

Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft (BVV AG) Registergericht München HRB 110 000 Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Maximilianstr. 53, 80530 München

Telefon (0 89) 21 60-0, Telefax (0 89) 21 60-27 14 www.versicherungskammer-bayern.de

E-Mail: service@vkb.de Vorstand:

Dr. Frank Walthes (Vorsitzender),

Barbara Schick (stellvertretende Vorsitzende), Dr. Robert Heene, Klaus G. Leyh, Isabella Pfaller, Dr. Ralph Seitz, Dr. Stephan Spieleder

Hauptgeschäfts tätigkeit und Auf sichtsbehörde

Der Schwerpunkt unserer Geschäftstätigkeit ist der Betrieb aller Versicherungssparten der Schaden- und Unfallversicherung sowie Kredit- und Kautionsversicherung und der Versicherungssparte Verschiedene finanzielle Verluste sowie der Betrieb der Rückver- sicherung in allen Zweigen. Ferner die Vermittlung von Versiche- rungsverträgen und Finanzdienstleistungen im nach dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) zulässigen Rahmen.

Aufsichtsbehörde:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

2. Informationen zum Versicherungsvertrag und zum Beitrag Vertragsgrundlagen, Höhe des Beitrags und Zahlungsweise Die Vertragsgrundlagen sowie die Informationen zur Höhe des Beitrags und seine Zahlungsweise entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Diese Informationen werden auch auf dem Versicherungsschein bzw.

Ihrer Beitragsrechnung dokumentiert.

Zahlung und Erfüllung des Beitrags

Der angegebene Beitrag ist unverzüglich nach Erhalt des Versiche- rungsscheins durch Sie zu bezahlen.

Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Versicherungsleistung

Angaben zur Versicherungsleistung, insbesondere zur Fälligkeit der Leistung des Versicherers, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3. Zustandekommen des Vertrags

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des Beitrags.

4. Beendigung des Versicherungsvertrags

Der Versicherungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung be- darf.

5. Gültigkeitsdauer dieser Information

Die mit dem Antrag übermittelten Informationen sind drei Monate gültig.

6. Anwendbares Recht und Vertragssprache

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsver- hältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie nach § 215 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG).

Für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informatio - nen sowie für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet.

7. Informationen zum Rechtsweg / Beschwerdemöglichkeiten Beschwerdestelle

Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns.

Aufsichtsbehörde

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anschrift siehe 1.) zu richten.

Eine Beschwerde bei den genannten Stellen hindert Sie nicht daran, Ihre vermeintlichen Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

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Versicherungsbedingungen für Betriebspraktika

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen

1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 3. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 4. Ausübung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag 5. Anzeigen und Willenserklärungen

6. Versicherung für fremde Rechnung 7. Verjährung

8. Zuständiges Gericht

9. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache Haftpflichtversicherung

10. Gegenstand der Versicherung/Versicherungsfall 11. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers 12. Begrenzung der Leistungen

13. Ausschlüsse 14. Abtretungsverbot

15. Subsidiarität

Unfallversicherung 16. Versicherungsfall 17. Leistungsarten

18. Einschränkung der Leistungen 19. Ausschlüsse

20. Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls 21. Fälligkeit der Leistungen

22. Nicht versicherbare Personen Besondere Bedingungen

23. Besondere Bedingungen für den Versicherungsschutz bei Folgen von Zeckenstichen

Allgemeine Bestimmungen

1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche- rungsbeginn, frühestens einen Tag nach der Beitragsüberweisung. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Der Antrag muß mit eindeutigen und vollständigen An- gaben über die zu versichernden Personen und die entsprechenden Beiträge beim Versicherer eingegangen sein. Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem im Antrag/Versi- cherungsschein genannten Zeitpunkt.

2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 2.1 Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen die versicherte Person oder Ansprüche wegen eines Unfalls der versicherten Person aus diesen Verträgen zur Folge haben könnte.

2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.

2.3 Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es zumutbar ist. Dem Versicherer sind ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten; er ist bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver- sicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

2.4 Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihr gerichtlich der Streit verkündet, hat sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

2.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss die versicherte Person frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

2.6 Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

3. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers oder der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer und die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen hat.

Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- letzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

4. Ausübung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben der versicher- ten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

5. Anzeigen und Willenserklärungen

Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

6. Versicherung für fremde Rechnung

6.1 Die versicherte Person kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

6.2 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher- ten zu berücksichtigen. Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder ihr eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

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7. Verjährung

7.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

7.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver- sicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Ver- sicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

7.3 Auf die Ausschlussfrist nach Ziffer 17.1 (1) (Unfallversicherung) wird verwiesen.

8. Zuständiges Gericht

8.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermange- lung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

8.2 Ist die versicherte Person eine natürliche Person, müssen Kla- gen aus dem Versicherungsvertrag gegen sie bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

8.3. Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn- lichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind ihr Wohnsitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Ver- sicherungsvertrag gegen den Versicherer oder die versicherte Person ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver- sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache

Für diese Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

Haftpflichtversicherung

10. Gegenstand der Versicherung/Versicherungsfall

10.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass die versicherte Person wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- gebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung;

(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungen.

10.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts der versicherten Person wegen Vermö- gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind und Schäden durch Abhandenkommen von Sachen.

Auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden die Bestim- mungen über Sachschäden Anwendung.

10.4 Bei Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt

des Schadenereignisses der Augenblick, in dem der Verstoß began- gen wurde, der die Haftpflicht der versicherten Person begründet.

10.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der im Antrag bezeichneten Personen im In- und Ausland wäh- rend der Teilnahme an einem schulischen Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einer Schnupperlehre. Der Versicherungs- schutz besteht ab dem Betreten der Betriebe oder Schulwerkstätten, in denen die Praktika stattfinden, und endet mit deren Verlassen. Er erstreckt sich in Abweichung von Ziffer 13.7 auch auf Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen des Praktikum-Betriebes oder der Schulwerkstätte.

Mitversichert sind abweichend von Ziffer 13.4 und 13.5 gegenseitige Er- satzansprüche der versicherten Personen, ausgenommen Geschwister.

10.6 Bei Versicherungsfällen im Ausland gilt: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

11. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers 11.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht- frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- verpflichtungen.

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versi- cherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person ohne Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, bin- den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkennt- nis oder Vergleich bestanden hätte.

Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

11.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzu- geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen die versicherte Person, ist der Ver- sicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person auf seine Kosten.

11.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

11.4 Erlangt die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

12. Begrenzung der Leistungen

12.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

12.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt.

12.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten- de Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

– auf derselben Ursache;

– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder

– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

12.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schadenereignisse in den USA und Kanada.

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Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermitt- lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer selbst nicht ent- stehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versi- cherers entstanden sind.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages.

12.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- höhe dieser Ansprüche.

12.6 Hat die versicherte Person an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich die versicherte Person an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

12.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste- henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

13. Ausschlüsse

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge- schlossen:

13.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor- sätzlich herbeigeführt haben.

13.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da- durch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit

– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

13.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zu- sagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen.

13.4 Haftpflichtansprüche

(1) der versicherten Person selbst oder der in Ziffer 13.5 benann- ten Personen gegen die Mitversicherten,

(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi- cherungsvertrags,

(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs- vertrags.

13.5 Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person

(1) aus Schadenfällen ihrer Angehörigen, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag ebenfalls versicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

(2) von ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn die versicherte Person eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- schäftsfähige oder betreute Person ist;

zu Ziffer 13.4 und Ziffer 13.5:

Die Ausschlüsse unter Ziffer 13.4 und Ziffer 13.5 (2) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

13.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die versi- cherte Person diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

13.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

(1) die Schäden durch eine Tätigkeit der versicherten Person an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;

(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass die versicherte Person diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;

(3) die Schäden durch eine Tätigkeit der versicherten Person ent- standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus- schluss gilt nicht, wenn die versicherte Person beweist, dass sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

zu Ziffer 13.6 und Ziffer 13.7:

Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 13.6 und Ziffer 13.7 in der Person von Bevollmächtigten oder Beauftragten der versicher- ten Person gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für die versicherte Person als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

13.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von der versicherten Person hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangel- haften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

13.9 a) Ansprüche, die gegen die versicherte Person wegen Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch ge- nommen wird.

Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen die versicherte Person geltend gemacht werden könnten.

13.9 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwir- kung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch von der versicher- ten Person hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt- einwirkung die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von

– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe her- zustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (Wasserhaushaltsgesetz-Anlagen – WHG- Anlagen –);

– Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);

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