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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

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über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

(VILB)

vom 14. Dezember 1998 (Stand am 20. Januar 2004)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten:

a. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;

b. des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik.

Art. 23

Art. 34 Strategische Ziele

1 Der Bund stellt mit seinem Immobilienmanagement und seiner Logistik die lang- fristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher.

2 Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

a. Konzentration der Unterbringung von Organisationseinheiten der Bundes- verwaltung in polyvalenten Objekten angemessener Grösse im Eigentum des Bundes;

b. Schaffung und Befolgung nachhaltiger Standards bezüglich Bau, Einrich- tung, Bewirtschaftung und Betrieb;

c. Erhöhung von Kostentransparenz und Kostenbewusstsein.

AS 1999 1167

1 SR 172.010

2 SR 172.010.1

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(2)

3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

a. Standardisierung und Führung von Sortimenten;

b. Volumenbündelung;

c. Zentralisierung von hoheitlich begründeten Datenausgaben.

Art. 3a5 Grundsätze

1 Die zuständigen Stellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweck- mässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange sowie der Anliegen der Menschen mit Behin- derungen.6

2 Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen.

2. Kapitel: Immobilienmanagement 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 4 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a. zivile Immobilien;

b. militärische Immobilien;

c. Immobilien des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).7

2 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.8

3 Als zivile Immobilien gelten alle Immobilien, die weder militärischen Zwecken dienen noch für die Aufgabenerfüllung im ETH-Bereich bestimmt sind. Zu den zivi- len Immobilien gehören auch die Immobilien, welche für die Aufgabenerfüllung der Eidgenössischen Gerichte, des Bundes im Ausland und der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG bestimmt sind.9

4 Als militärische Immobilien gelten alle Immobilien des Eidgenössischen Departe- mentes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), mit Ausnahme der Immobilien in folgenden Bereichen: Verwaltung des VBS in der Region Bern, Bevölkerungsschutz sowie Sport.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(3)

5 Als Immobilien des ETH-Bereichs gelten alle Immobilien, die für die Aufgabener- füllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.

Art. 5 Begriffe

1 Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur Dek- kung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegen- schaftsbewirtschafter und -betreiber.10

2 Als Benutzerorganisationen werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, die eine Immobilie nutzen.

2. Abschnitt: Bau- und Liegenschaftsorgane

Art. 6 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

1 Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich:

a. für zivile Immobilien: das BBL;

b.11 für Immobilien des ETH-Bereichs: der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat); der ETH-Rat legt die entsprechenden Verantwort- lichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs in einem Immobilienhandbuch fest;

das Immobilienhandbuch beruht auf dem im Anhang 1 aufgeführten Funkti- onendiagramm, dieser Anhang 1 geht den Artikeln 7 und 8 dieser Verord- nung bei Widersprüchen vor;

c. für militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregie- rung: die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bun- desamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung; das VBS legt die Verantwortlichkeiten der BLO sowie der Benutzerorganisationen im Einzelnen in Weisungen fest.12

2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwort- lichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.

3 Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD).13

4 ... 14

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(4)

Art. 715 Aufgaben

1 Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, dispositive und operative Steuerung des Immobilienmanagements.

2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Auf- gaben:

a. Bedürfnisüberprüfung: Sie überprüfen die angemeldeten Bedürfnisse auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit.

b. Investitionsplanung und -steuerung: Sie planen und steuern die Verpflich- tungs- und Zahlungskredite.

c. Immobilien-Portfolio-Management: Sie definieren Strategien, Gesamtkon- zepte, Vorgaben und das Controlling zur Kosten-Nutzen-Optimierung des Immobilien-Portfolios des Bundes.

d. Schaffung von Kostentransparenz: Sie schaffen Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

e. Mehrjahresplanung und Zielsetzung: Im Rahmen einer rollenden Mehrjah- resplanung erarbeiten sie strategische Ziele und legen, auf diese abgestimmt, jedes Jahr die operativen Ziele fest.

3 Im Bereich der dispositiven Steuerung der Projekte erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:

a. Statusbericht: Sie erstellen in festgelegtem Rhythmus einen Statusbericht mit folgendem Inhalt:

1. Soll/Ist-Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt, 2. Prognose bis zum Projektabschluss,

3. Beurteilung der Ursachen von Soll-/Ist-Abweichungen sowie Chancen und Risiken,

4. Vorschläge für Steuerungsmassnahmen zur Zielerreichung, 5. evtl. Antrag auf Projektänderung (Zielabweichung/Zielkorrektur).

b. Projektcontrolling: Das Projektcontrolling umfasst den Einsatz von Control- linginstrumenten zur Steuerung der einzelnen Projekte.

c. Periodisches Reporting: Sie erstellen in dreimonatlichem Rhythmus ein periodisches Reporting mit Kommentar als Kontrolle der Zahlungs- und Verpflichtungskredite.

d. Auditing: Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, kann die Durchführung von Audits in allen Projekten und Prozessen des Immobilien- managements anordnen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(5)

4 Im Bereich der operativen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:

a. Immobilien-Bereitstellung, -Desinvestition und kaufmännisches Objekt- management: Dieses umfasst insbesondere das Beschaffungsmanagement, das Raum- und Flächenmanagement, die Objektbuchhaltung und das Ver- tragsmanagement.

b. Technisches Objektmanagement: Dieses umfasst insbesondere das Instand- haltungsmanagement, die technische Betriebsführung, das Energiemanage- ment und das Sicherheitsmanagement.

c. Infrastrukturelles Objektmanagment: Dieses umfasst die Beschaffung, Erbringung, Koordination und Überwachung aller Dienste, die für den tägli- chen Betrieb des Objektes erforderlich sind.

d. Vorstudien und Projektierung: Führung der Teilphasen Machbarkeitsstu- dien, Projektdefinitionen, Auswahlverfahren, Vorprojekte, Bauprojekte, Be- willigungsverfahren und Auflageprojekte.

e. Ausschreibung und Realisierung: Führung der Teilphasen Ausschreibungen, Offertvergleiche, Vergaben, Ausführungsprojekte, Ausführung, Inbetrieb- nahme und Bauabschluss.

Art. 8 Befugnisse

1 Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departe- mentes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbständig erledigen. Insbe- sondere haben sie folgende Befugnisse:16

a. Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobi- lien;

b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen be- schränkten dinglichen Rechten;

c. Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Einzug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten;

d. Miete und Pacht von Immobilien für die Bundesverwaltung;

e. Leasinggeschäfte;

f.17 verbindliche Definition einheitlicher Standards bezüglich Bau, Flächenzutei- lung, Inneneinrichtung, Liegenschaftsbewirtschaftung und -betrieb;

g.18 ökonomische Nutzung und angemessene Verdichtung des verfügbaren Raums;

h.19 verbindliche Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten an die Benut- zerorganisationen nach Konsultation der betroffenen Departemente;

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(6)

i.20 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

j.21 Beauftragung von Dritten.

2 Sie können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistun- gen erbringen für:

a. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV22 mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung;

b. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffent- licher Zweckbestimmung.

3 Die BLO können Benutzerorganisationen im Rahmen von Vereinbarungen Aufga- ben übertragen.

Art. 8a23 Auflage an das BBL

Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter werden der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie Organisationseinheiten mit internationalen Aufgaben vorbehalten.

3. Abschnitt: Benutzerorganisationen Art. 9

1 Die Benutzerorganisationen formulieren ihre Bedürfnisse betreffend das Immobili- enmanagement und melden die Bedürfnisse, welche durch die vom zuständigen BLO bezeichnete Stelle genehmigt wurden, unter Beilage einer nachvollziehbaren Begründung dem BLO.

2 Sie wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung mit.

3 Die BLO haben die Bedürfnisse der Benutzerorganisationen im Rahmen der strate- gischen Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.24

4 Benutzerorganisationen, welche zivile oder militärische Immobilien nutzen, sind nicht befugt, die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen.25

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

22 SR 172.010.1

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(7)

4. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 10 - 1126

Art. 1227 Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB)

1 Der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) gehören mindestens an:

a. die drei BLO;

b. das Bundesamt für Strassen;

c. das Bundesamt für Verkehr.

2 Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter sowie Vertreter kantonaler und kommunaler Bau- und Liegenschaftsorgane.

3 Sie bildet folgende Organe der KBOB und besetzt sie paritätisch:

a. die Führungskoordination;

b. die Fachgruppen;

c. bei Bedarf Mandate mit befristetem Auftrag.

4 Das BBL leitet die KBOB und führt deren Sekretariat.

Art. 1328 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der KBOB

1 Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherren, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

2 Sie verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern;

b. Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und den Vertretern anderer Institutionen im Bau- und Liegenschaftsbereich;

c. einheitliche Vertretung der Mitglieder gegenüber anderen öffentlichen Insti- tutionen und der Bauwirtschaft;

d. Effizienz bei der Immobilien-Bereitstellung, dem Bau, der Einrichtung, der Bewirtschaftung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes;

e. Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange;

f. Förderung der Innovationsfähigkeit der Mitglieder, u.a. durch gemeinsame fachliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(8)

3 Sie nimmt im koordinierenden Sinn Aufgaben insbesondere in folgenden Berei- chen wahr:

a. Beschaffungs- und Vertragswesen;

b. Preisänderungsfragen;

c. Dienstleistungen von Planern;

d. Normwesen;

e. Bauten mit Schutz gegen Waffenwirkungen.

4 Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:

a. für ihre Mitglieder gemeinsame Empfehlungen erlassen;

b. ihre Mitglieder im Inland vertreten.

Art. 13a29 Aufgaben der Organe der KBOB

1 Die Führungskoordination der KBOB hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig- keitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.

2 Die Fachgruppen und die Mandate der KBOB haben insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen alle Geschäfte in ihrem Fachbereich zu bearbeiten.

Art. 1430 Zuständigkeit des EFD

Das EFD erlässt auf Antrag der KBOB im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die Mitglieder der KBOB, die der Bundesverwaltung angehören, sowie für die Benutzerorganisationen.

5. Abschnitt: Kreditordnung

Art. 15 Bereitstellen von Krediten im Immobilienmanagement

1 Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investitions- vorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubot- schaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Verpflichtungs- kredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen:31

a. ein Gesamtkredit für alle Vorhaben, die Ausgaben von mehr als 10 Millio- nen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes einzelne Vorhaben;

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3).

(9)

b. ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 1 Million Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Franken erfordern;

c. ein zweckmässig gegliederter Rahmenkredit für alle übrigen Bauvorhaben.

2 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Zahlungskredite im jeweiligen Voranschlag.

3 Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements:

a. über Projektierungskredite und Kreditfreigaben für einzelne Investitionsvor- haben entscheiden;

b. über Betriebskredite und entsprechende Kreditfreigaben entscheiden;

c. Verpflichtungs- und Zahlungskredite verwalten.

Art. 16 Finanzielle Steuerung

1 Die BLO erstellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich rollend eine vierjährige sowie eine längerfristige Investitionsplanung für das Immobilienmanage- ment.

2 Der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sind im Hinblick auf eine finanz- politische Priorisierung rechtzeitig zur Stellungnahme zu unterbreiten:

a. Planungen mit grossen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die vierjäh- rige und die längerfristige Investitionsplanung;

b. Gesamtkonzepte;

c. Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall.32 Art. 1733

3. Kapitel: Logistik

Art. 1834 Bedarfsstellen

1 Das BBL deckt zentral die Bedürfnisse nach Gütern und güternahen Dienstleistun- gen folgender Bedarfsstellen:

a. der Einheiten der Bundesverwaltung nach Anhang RVOV35 ohne die Einhei- ten, die sowohl über eigene Rechtspersönlichkeit als auch eigene Rechnung verfügen;

b. der Eidgenössischen Gerichte;

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

35 SR 172.010.1

(10)

c. der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG.

2 Die Bedarfsstellen sind verpflichtet, ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen nach Artikel 19 beim BBL zu decken.

Art. 1936 Aufgaben des BBL

1 Das BBL betreibt ein modernes Beschaffungsmanagement, das dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist. Es bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse der Bedarfsstellen, die Standards der zu beschaffenden Güter und führt Sorti- mente. Bezüglich Standards von Informatikmitteln hält es sich an die Vorgaben des zuständigen Standardisierungsorgans.

2 Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Mobiliar, Haushalt, Publikationen, Drucksachen, Bürobedarf und Büromatik sowie Informa- tik- und Telekommunikationsmittel.

3 Das BBL kann auf Antrag einer Bedarfsstelle des VBS die Beschaffung von Ver- waltungsinformatik- und Telekommunikationsmitteln des VBS unter folgenden Bedingungen delegieren:

a. Es handelt sich um eine Beschaffung, für die nicht potenziell mehrere Ver- waltungseinheiten gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung).

b. Die Bedarfsstelle verfügt über die entsprechende Beschaffungskompetenz.

c. Das für die Festlegung von Bundesstandards zuständige Organ ist mit der Delegation einverstanden.

4 Die Vereinbarung über eine Delegation nach Absatz 3 kann materiell begrenzt und zeitlich befristet werden.

5 Die Aufgaben und Befugnisse bei der Beschaffung von Armeeinformatik werden in einer Vereinbarung zwischen dem EFD und dem VBS geregelt.

6 Das BBL verlegt, vertreibt und bewirtschaftet zentral Publikationen und Druck- sachen. Es bestimmt, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Grundsätze, deren Ausstattung und Auflagen. Es schafft Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten.

7 Das BBL:

a. besorgt die Ausgabe von Bundesdaten (schützenswerte, vertrauliche und ge- heime Daten); zur Sicherstellung einer effizienten Datenübernahme sind die Bezüger verpflichtet, bei der Entwicklung von Applikationen die Weisungen des BBL bezüglich Namen- und Nummernkonventionen zu beachten;

b. gestaltet und erstellt spezielle Dokumente im Auftrag der Departements- vorsteherin oder des Departementsvorstehers;

c. konfektioniert und personalisiert den Schweizerpass und weitere Identitäts- und Legitimationsausweise des Bundes;

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(11)

d. besorgt Massenversände, das Transportwesen sowie den Kurierdienst in Bern.

Art. 20 Befugnisse

1 Das EFD beantragt für alle Vorhaben des BBL nach den Artikeln 18 und 19, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, die erforderlichen Verpflichtungs- und Zahlungskre- dite.

2 Das BBL kann alle Geschäfte nach den Artikeln 18 und 19 selbstständig erledi- gen37. Insbesondere sind dies:

a. Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

b. Verwaltung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie deren betrags- mässige Aufteilung auf die Bedarfsstellen.

3 Es kann den Bedarfsstellen im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertra- gen.38

4 Es kann in bestimmten Bereichen auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen die Bedürfnisse folgender Stellen nach Gütern und Dienstleistungen nach Artikel 19 decken:39

a. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV40 mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung;

b. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffent- licher Zweckbestimmung.

4. Kapitel:

Besondere Aufgaben des BBL41 Art. 21

1 Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden, und bemisst die zugehörigen Anlagekosten.42

2 Es berät im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die jeweiligen Subventionsbe- hörden.

3 Bei Kunst-am-Bau-Projekten bei zivilen Bauten nimmt das BBL die Planung, die Koordination der Projekte mit den übrigen Bauvorhaben, die Bewirtschaftung der dafür notwendigen Kredite, die Organisation der Wettbewerbe sowie die Direktauf- träge wahr. Es begleitet die Realisierung der Projekte in der Lösung bautechnischer

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

40 SR 172.010.1

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.101).

(12)

Fragen und erledigt die administrativen Aufgaben zu deren Verwirklichung. Es regelt seine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kultur und der eidgenössi- schen Kunstkommission durch Vereinbarung.43

4 Es stellt Mitglieder in den statutarischen Gremien der FIPOI (Fondation des Immeubles pour les Organisations Internationales) in Genf.44

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 22 Vollzugsbestimmungen45

1 Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug die- ser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen.

Die Artikel 6 und 14 bleiben vorbehalten.

2 Das BBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik.46 Vorbehalten bleibt die Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 200047 (BInfV).48

3 Die KBOB legt die Detailorganisation für ihren Zuständigkeitsbereich fest.49 Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

47 [AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: die Bundesinformatik- verordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).

48 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 [AS 2000 1227].

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

(13)

die Logistik des Bundes 172.010.21 Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

ement des ETH-Bereiches (Funktionendiagramm)

Genehmigung M Mitwirkung A Antrag Entscheid, resp. Entscheidungsstufe i Informationsrecht Durchführung K Kontrolle BLO = Bau- und Liegenschaftsorgan Parlament BR EFV BBL EDI BLO ETH-Bereich

Immobilien-Management Steuerung i i i E Anhang Bau G E3 K K E2 E1 i i i E i i E i D i D i E Wert- und Funktionserhaltung gemäss Artikel 35bG K E i E Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3).

(14)

Parlament BR EFV BBL EDI Steuerung D Projektmanagement -überprüfung i i i i für: Beschaffung/Liquidation E3 E2 Nutzung/Belegung i E Instandhaltung/Instandsetzung E3 E2 Vorgehenskonzept, Pflichtenheftgenehmigung E E

(15)

die Logistik des Bundes Parlament BR EFV BBL EDI G E3 K K E2 G D E E Objektbewirtschaftung i D und -nutzung i D Gebäudemanagement Kennzahlen i D Gebäudemanagement Kennzahlen i D

(16)

Anhang 251 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben:

a. die Bauverordnung vom 18. Dezember 199152;

b. die Verordnung vom 21. Dezember 199453 über die Eidgenössische Druck- sachen- und Materialzentrale.

2. Die Verordnung vom 11. Dezember 199554 über das öffentliche Beschaffungs- wesen wird wie folgt geändert:

Art. 61 Abs. 3 ...

Art. 65 ...

3. Die Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 199355 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d, e und f und 2 ...

Art. 10 Abs. 2 Aufgehoben

4. Die Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 199556 wird wie folgt geän- dert:

Art. 13 Bst. b ...

51 Ursprünglich Anhang.

52 [AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II 6]

53 [AS 1995 165 4085, 1997 2779 Ziff. II 9]

54 SR 172.056.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

55 [AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3. AS 2000 198 Art. 31]

56 [AS 1995 5275, 1999 1167 Anhang Ziff. 4. AS 2000 330 Art. 18 Abs. 1 Bst. a]

(17)

Art. 43 Bst. b ...

5. Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199057 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz ...

57 SR 611.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

(18)

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