Demografische Daten für Deutschland
Marktentwicklung + Strategie
1) Die Anzahl der zu versorgenden Kunden wird immer mehr.
2) Am erfolgreichsten waren bisher Pflegedienste
a) mit einer hohen Pflegefachkraft-Quote b) mit einer angemessenen Leitungs- Quote.
3) Das Potential an möglichen Mitarbeitern wird geringer. Bisher waren dies v.a. die Pflegefachkräfte, zukünftig werden auch die „guten“
Betreuungskräfte rar werden.
Betreuungsleistungen > Pflege
Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen
Beispiel Berechnung / Abrechnung von Pflege- und
(zusätzlichen / niedrigschwelligen) Betreuungs-
und Entlastungsleistungen nach den §§ 45 b/c SGB XI
.. und von stundenweiser Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Sachleistungen Sachleistung (bis 31.12.2016)
Pflegesachleistung + Häusliche Betreuung gesamte Sachleistung
1.144,00 € + 154,00 € = 1.298,00 €
Die komplette enstprechende Geldleistung wäre: 545,00 €
Nebenrechnung /// nur zur Information
Wenn die Sachleistungen nicht ausgeschöpft sind, können bis zu max. 40% der Sachleistungen in
niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den §§ 45 b/c SGB XI umgewandelt werden:
40% = 519,20 € Pflegestufe II mit (erheblich) eingeschränkter Alltagskompetenz
1
Betreuungsleistungen > Pflege
Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen
1.) Abrechnung der Pflegeleistungen
Für Pflege und Hauswirtschaft wird folgender Betrag vom Pflegedienst abgerechnet:
350,00 €
Folglich bleibt ein "Restbetrag" an Sachleistungen im Wert von 948,00 € 2.) Abrechnung von Leistungen für …
n stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI 50,00 € n zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI 100,00 € n niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen
nach den §§ 45 b/c SGB XI ("Umwandlung") 400,00 €
= Gesamtbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
und Verhinderungspflege 550,00 €
2
Betreuungsleistungen > Pflege
Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen
Daraus folgt (unter anderem):
Beratung (bezahlt oder in einer Mischkalkulation) wird (noch mehr als schon jetzt) zu einer existentiellen Säule eines Pflege- und Betreuungsdienstes
3.) Anteilige Berechnung der Geldleistungen
n "Restbetrag" an Sachleistungen im Wert von 948,00 € n abzüglich der umgewandelten niedrigschwelligen Betreuungs-
und Entlastungsleistungen nach den §§ 45 b/c SGB XI 400,00 €
= zweiter "Restbetrag" für die Umwandlung in Geldleistungen 548,00 € 548,00 €
1.298,00 € x 545,00 € = 230,09 €
3
Beratung als Basis eines Pflege- und Betreuungsdienstes
Beratung als Basis des Leistungsangebotes eines Pflege- und Betreuungsdienstes
Professionelle Beratung innerhalb des Pflege- und Betreuungsdienstes strukturell verankert
SGB V
Krankenversicherung
SGB XI
Pflegeversicherung
privat
Privatzahlerleistungen
SGB XII
Träger der Sozialhilfe
häusliche Krankenpflege
§ 37.1 SGB V Behandlungspflege
§ 37.2 SGB V Haushaltshilfe
§ 38 SGB V
Sonstige weitere Leistungen nach SGB V
… auch gestärkt durch das Krankenhausstrukturgesetz
zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI
niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den
§§ 45b Abs. 1 Pkt.4 und § 45c SGB XI
stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Hilfe zur Pflege
§ 61 SGB XII keine gesetzlichen
Grundlagen
►
freie Bestimmung der Inhalte und der Preise
Sozialstation / ambulanter Pflegedienst
Pflegesachleistungen
§ 36 SGB XI
Darstellung für das Jahr 2016
Vergleich PSG I mit dem PSG II
Strategien und Verkaufskonzepte
PS = Pflegestufe PG = Pflegegrad
EAK = eingeschränkte Alltagskompetenz
1. ) Vergleich der Sachleistungen alle Angaben ohne Gewähr!
Bisherige Pflegesachleistungen ambulant
(mit dem PSG I) PS 0
PS 0
mit EAK PS I
PS I
mit EAK PS II
PS II
mit EAK PS III
PS III
mit EAK Härtefall + Sachleistungen nach § 36 (inkl. den Übergangs-regelungen
(Häusliche Betreuung der §§ 123, 124) 0,00 € 231,00 € 468,00 € 689,00 € 1.144,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
+ zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI
nach § 45 b SGB XI (Grundbetrag) 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI nach §
45 b SGB XI (erhöhter Betrag) 208,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 208,00 €
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
(auf 12 Monate verteilt) 0,00 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 €
+ Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (auf 12 Monate
verteilt // erhöht um 50% aus Kurzzeitpflege) 0,00 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €
= Bisherige maximale Gesamtleistung (inkl. Grundbetrag n. §
45 b und erhöhter Verhinderungspflege n. § 39) 104,00 € 536,50 € 773,50 € 994,50 € 1.449,50 € 1.603,50 € 1.917,50 € 1.917,50 € 2.300,50 €
Zukünftige Leistungen mit den neuen Pflegegraden (nach
Entwurf PSG II) PG 1 PG 2 PG 2 PG 3 PG 3 PG 4 PG 4 PG 5 PG 5
+ Pflegesachleistung nach § 36
= Ansprüche auf häusliche Pflegehilfe 0,00 € 689,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 € 1.995,00 € + Entlastungsbetrag nach
neuem § 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
(auf 12 Monate verteilt) 0,00 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 €
+ Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (auf 12 Monate
verteilt // erhöht um 50% aus Kurzzeitpflege) 0,00 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €
= Neue maximale Gesamt-Sachleistungen
nach Ansprüchen im Entwurf des PSG II 125,00 € 1.015,50 € 1.015,50 € 1.624,50 € 1.624,50 € 1.938,50 € 1.938,50 € 2.321,50 € 2.321,50 € Differenz in absoluten Zahlen + 21,00 € + 479,00 € + 242,00 € + 630,00 € + 175,00 € + 335,00 € + 21,00 € + 404,00 € + 21,00 €
Differenz in Prozent + 20,2% + 89,3% + 31,3% + 63,3% + 12,1% + 20,9% + 1,1% + 21,1% + 0,9%
Vergleich der Leistungen des Entwurfs zum PSG II mit den jetzigen Regelungen
für die ambulanten Dienste (mit Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung)
Vergleich PSG I mit dem PSG II
Strategien und Verkaufskonzepte
PS = Pflegestufe PG = Pflegegrad
EAK = eingeschränkte Alltagskompetenz
1. ) Vergleich der Sachleistungen alle Angaben ohne Gewähr!
Bisherige Pflegesachleistungen ambulant
(mit dem PSG I) PS 0
PS 0
mit EAK PS I
PS I
mit EAK PS II
PS II
mit EAK PS III
PS III
mit EAK Härtefall + Sachleistungen nach § 36 (inkl. den Übergangs-regelungen
(Häusliche Betreuung der §§ 123, 124) 0,00 € 231,00 € 468,00 € 689,00 € 1.144,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
+ zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI
nach § 45 b SGB XI (Grundbetrag) 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI nach §
45 b SGB XI (erhöhter Betrag) 208,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 208,00 €
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
(auf 12 Monate verteilt) 0,00 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 €
+ Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (auf 12 Monate
verteilt // erhöht um 50% aus Kurzzeitpflege) 0,00 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €
= Bisherige maximale Gesamtleistung (inkl. Grundbetrag n. §
45 b und erhöhter Verhinderungspflege n. § 39) 104,00 € 536,50 € 773,50 € 994,50 € 1.449,50 € 1.603,50 € 1.917,50 € 1.917,50 € 2.300,50 €
Zukünftige Leistungen mit den neuen Pflegegraden (nach
Entwurf PSG II) PG 1 PG 2 PG 2 PG 3 PG 3 PG 4 PG 4 PG 5 PG 5
+ Pflegesachleistung nach § 36
€ € € € € € € € €
€ € € € € € € € €
€ € € € € € € € €
€ € € € € € € € €
€ € € € € € € € €
€ € € € € € € € €
Vergleich der Leistungen des Entwurfs zum PSG II mit den jetzigen Regelungen für die ambulanten Dienste (mit Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung)
2. ) Vergleich der Geldleistungen
Bisherige Pflegegeldleistungen ambulant (mit dem PSG I) PS 0
PS 0
mit EAK PS I
PS I
mit EAK PS II
PS II
mit EAK PS III
PS III
mit EAK Härtefall + Pflegegeldleistung nach § 37
(inkl. Übergangsregelungen der § 123, 124) 0,00 € 123,00 € 244,00 € 316,00 € 458,00 € 545,00 € 728,00 € 728,00 € 728,00 €
+ § 45 b SGB XI (Grundbetrag)* 0,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 €
§ 45 b SGB XI (erhöhter Betrag)* 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 208,00 €
= maximale Gesamtleistung
(inkl. Grundbetrag nach § 45 b SGB XI) 0,00 € 227,00 € 348,00 € 420,00 € 562,00 € 649,00 € 832,00 € 832,00 € 832,00 €
Zukünftige Geldleistungen
mit neuen Pflegegraden (Entwurf PSG II) PG 1 PG 2 PG 2 PG 3 PG 3 PG 4 PG 4 PG 5 PG 5
+ Pflegegeldleistung nach § 37 SGB XI 316,00 € 316,00 € 545,00 € 545,00 € 728,00 € 728,00 € 901,00 € 901,00 €
+ Entlastungsbetrag nach
neuem § 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI * 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 €
= Neue maximale Gesamt-Geldleistungen
nach Ansprüchen im Entwurf des PSG II 125,00 € 441,00 € 441,00 € 670,00 € 670,00 € 853,00 € 853,00 € 1.026,00 € 1.026,00 €
Differenz in absoluten Zahlen + 125,00 € + 214,00 € + 93,00 € + 250,00 € + 108,00 € + 204,00 € + 21,00 € + 194,00 € + 194,00 €
Differenz in Prozent - - - + 94,3% + 26,7% + 59,5% + 19,2% + 31,4% + 2,5% + 23,3% + 23,3%
© 2015 Thomas Sießegger, Hamburg // Kontakt: leistungen@siesegger.de // www.siessegger.de // Die wirtschaftliche Seite des Pflegedienstes
* eigentlich sind die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI und der neue Entlastungsbetrag nach § 45 b Abs. 1 Satz 1 SSGB XI keine Geldleistungen. Sie werden aber hier in dieser Tabelle als eine Art "Budget" angesehen.
Das mögliche Beratungs-/Leistungsspektrum eines Pflegedienstes
Beratung
Sachleistungen in den Pflegestufen 0, I, II, III, III+
plus evtl. die dazugehörigen Sachleistungen für die Häusliche Betreuung (bis Ende 2016) in den Pflegestufen 0, I und II
entsprechende Geldleistungen in den Pflegestufen I, II, III
inkl. den dazugehörigen Sachleistungen für die Häusliche Betreuung (bis Ende 2016) in den Pflegestufen 0, I und II
Kombinationsleistungen aus Sachleistungen und Geldleistungen in den Pflegestufen 0, I, II, III, III+
inkl. den dazugehörigen Sachleistungen für die Häusliche Betreuung (bis Ende 2016) in den Pflegestufen 0, I und II
stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI
niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI (wenn die entsprechende Verordnung diese Dienste und Leitungen zulässt)
Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI mit der Berechnung der Investitionskosten-Hausbesuchs-Erstattungs-Pauschale
„ kostenlose “ Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Aufbau eines Beratungs-Teams für den Pflege- und Betreuungsdienst
Beratung als Basis des Leistungsangebotes eines Pflege- und Betreuungsdienstes
Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI als Basis
- für das Verkaufen („Verschenken“) von stundenweiser Verhinderungspflege - für das Verkaufen („Verschenken“) von Betreuungs - und Entlastungsleistungen - Kundenakquise
1
Entlastung der Tour-fahrenden Mitarbeiter durch gezielten Einsatz der Schulungen nach § 45 = gleichzeitig Werbung für den Pflegedienst
2
= Entlastung der Pflegedienstleitung
3
Wer kommt für die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Frage?
In Frage für die „Beratungs - Pflegefachkräfte“ kommen:
- Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte, die in den Touren nur schwer einzusetzen sind, ohne viele Wochenende oder viele geteilte Dienste,
- gesundheitlich beeinträchtigte Pflegefachkräfte,
- oder Pflegefachkräfte, die eventuell einmal Leitungsaufgaben übernehmen könnten, und sich mit den Beratungsgesprächen nach § 37 Abs. 3 SGB XI entwickeln können.
3
Grundlagen der Kalkulation für den Pflege- und Betreuungsdienst
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation
Brutto-Personalkosten ex. Pflegefachkräfte
. . . Stunden der ex. Pflegefachkräfte + Zuschlagssatz Z*
Brutto-Personalkosten Pflegekräfte
. . . Stunden der Pflegekräfte + Zuschlagssatz Z*
Brutto-Personalkosten sonstigen Mitarbeiter
. . . Stunden der sonstigen Mitarbeiter + Zuschlagssatz Z*
Kalkulation Zuschlagssatz Z* für den Pflege- und Betreuungsdienst
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation
Berechnung der Kosten für ….
LoBu, FiBu, Geschäftsführung, Verwaltungskraft, Leitung, Sachkosten
meist berechnet durch eine
Verwaltungsgemeinkosten-Umlage
20.000 € 18.000 € 40.000 € 12.000 €
90.000 €
= Zuschlagssatz Z*
dividiert durch 6.000 Stunden
= 15 €
ex. Pflegefachkräfte 3.000 Stunden
Pflegekräfte 2.000 Stunden
sonstige Mitarbeiter 1.000 Stunden
Gesamt-Stunden 6.000 Stunden
Beratung wird den Kunden berechnet
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Preis -/Misch-Kalkulation
Wenn Pflegefachkräfte Beratung durchführen, werden deren Kosten durch die C-Stunden dividiert
und es wird ein Zuschlagsatz Z* addiert.
Wenn die Leitung die Beratung durchführt, werden deren Kosten durch die B-Stunden dividiert
und es wird kein Zuschlagsatz Z* addiert.
„Klassischer“ ambulanter Pflegedienst
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation
A Arbeitsvertragliche Stunden
inkl. Über- bzw. Mehrstunden 2.000
Stunden pro Jahr
umgerechnet auf Vollzeitstelle
Urlaub und Krankheit
und weitere Ausfallzeiten (z.B. externe Fortbildung) 400
B Anwesenheitsstunden
inkl. Über- bzw. Mehrstunden 1.600 = 100%
C Einsatzstunden
= Pflegen, versorgen und unterwegs sein 1.472 = 92%
Organisations- und Koordinationszeiten
(Rüstzeiten vor und nach dem Dienst, Dienstbesprechungen, usw.) 128 = 8%
D Netto-Kunden-Stunden
= von Wohnungstür öffnen bis Wohnungstür schließen 1.072 = 67%
Fahrt- und Wegezeiten
(= von Wohnungstür schließen bis Wohnungstür öffnen) 400 = 25%
Beratung kann den Kunden nicht berechnet werden (Mischkalkulation)
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Preis -/Misch-Kalkulation
Wenn Pflegefachkräfte Beratung durchführen, fließen deren Stunden (= Kosten)
in die allgemeinen Organisationszeiten
der Pflegefachkräfte mit ein, und sind somit in der Mischkalkulation automatisch enthalten.
Wenn die Leitung die Beratung durchführt, werden deren Zeit (und damit die Kosten) als Leitungszeit erfasst und
automatisch in den Zuschlagsatz Z* mit eingerechnet.
Betreuungs- und Entlastungsdienst
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation
A Arbeitsvertragliche Stunden
inkl. Über- bzw. Mehrstunden 2.000
Stunden pro Jahr
umgerechnet auf Vollzeitstelle
Urlaub und Krankheit
und weitere Ausfallzeiten (z.B. externe Fortbildung) 400
B Anwesenheitsstunden
inkl. Über- bzw. Mehrstunden 1.600 = 100%
C Einsatzstunden
= Pflegen, versorgen und unterwegs sein 1.520 = 92%
Organisations- und Koordinationszeiten
(Rüstzeiten vor und nach dem Dienst, Dienstbesprechungen, usw.) 80 = 5%
D Netto-Kunden-Stunden
= von Wohnungstür öffnen bis Wohnungstür schließen 1.360 = 85%
Fahrt- und Wegezeiten
(= von Wohnungstür schließen bis Wohnungstür öffnen) 160 = 10%
Stunden einer Leitungskraft
Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation
A Arbeitsvertragliche Stunden
inkl. Über- bzw. Mehrstunden 2.000
Stunden pro Jahr
umgerechnet auf Vollzeitstelle
Urlaub und Krankheit
und weitere Ausfallzeiten (z.B. externe Fortbildung) 400
B Anwesenheitsstunden
inkl. Über- bzw. Mehrstunden 1.600
In dieser Zeit findet Leitung statt
oder Beratung
Umsatzanteile verschieben sich, Kennzahlen ändern sich
Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes
40% 52%
5% 3%
SGB XI (Pflegeversicherung)
SGB V (Krankenversicherung)
SGB XII (Sozialhilfe)
Privatzahler-Leistungen Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen
Mögliche Umsatzveränderungen innerhalb von zwei Jahren
Veränderungen
Leistungsarten in €uro in Prozent in €uro in Prozent in €uro in Prozent
SGB V 400.000 € 40,0% 410.000 € 27,3% + 10.000 € + 2,5%
SGB XI 560.000 € 56,0% 995.000 € 66,3% + 435.000 € + 77,7%
.. davon: Pflegestufen 0 bis III 430.000 € 43,0% 550.000 € 36,7% + 120.000 € + 27,9%
.. davon: Verhinderungspflege 50.000 € 5,0% 175.000 € 11,7% + 125.000 € + 250,0%
.. davon: Betreuungsleistungen 80.000 € 8,0% 270.000 € 18,0% + 190.000 € + 237,5%
SGB XII 10.000 € 1,0% 12.000 € 0,8% + 2.000 € + 20,0%
privat 30.000 € 3,0% 83.000 € 5,5% + 53.000 € + 176,7%
gesamt 1.000.000 € 100,0% 1.500.000 € 100,0% 500.000 € + 50,0%
2015 2017
Der Pflegedienst zu Beginn einer Wachstumsphase (bis zu ca. 110 Patienten)
Teilzeit- Verwaltungskraft
mit bis zu 21 Std./Wo
.
Pflegedienstleitung
mit geschäftsführenden Aufgaben
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Pflege
Haus-
wirtschaft
Die Pflegedienstleitung macht alles:
1) Erstbesuche,
2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche,
3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz- Planung,
…
teilweise sogar Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und sie ist verantwortlich für
das Qualitätsmanagement.
Sie ist zudem zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung,
und die Strategieentwicklung Stellvertretung
der Pflegedienstleitung
Marktentwicklung + Strategie
Betreuung
Der Pflegedienst nach der ersten Teilung (bis zu ca. 180 Patienten)
Teilzeit- Verwaltungskraft
mit bis zu 32 Std./Wo
.
Pflegedienstleitung + Geschäftsleitung
Pflege
Betreuung
Stellvertretung
der Pflegedienstleitung
Die Pflegedienstleitung hat weiterhin folgende Aufgaben:
Verantwortung für das Qualitätsmanagement.
die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung, und die Strategieentwicklung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 1 90% Freistellung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 2 90% Freistellung
Die Teamleitungen sind zuständig für folgende Aufgaben: 1) Erstbesuche, 2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche, 3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz-Planung, teilweise evtl. die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und zuständig für Projekte.
+ Stv. + Stv.
Haus-
wirtschaft
Der Pflegedienst nach der ersten Teilung
(bis zu ca. 180 Patienten)
Teilzeit- Verwaltungskraft
mit bis zu 32 Std./Wo
.
Pflegedienstleitung
mit geschäftsführenden Aufgaben
Pflege Betreuung
Stellvertretung
der Pflegedienstleitung
Die Pflegedienstleitung hat weiterhin folgende Aufgaben:
Verantwortung für das Qualitätsmanagement.
die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung, und die Strategieentwicklung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 1 90% Freistellung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 2 90% Freistellung
+ Stv. + Stv.
Haus-
wirtschaft
Betreuungs- kraft 1
Betreuungs- kraft 2
Betreuungs- kraft 3
Betreuungs- kraft 4
Betreuungs- kraft 5
Leitung des Betreuungs- dienstes
Die Teamleitungen sind zuständig für folgende Aufgaben: 1) Erstbesuche, 2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche, 3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz-Planung, teilweise evtl. die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und zuständig für Projekte.
.. oder als Alternative mit gesonderter Leitung für den
Betreuungsdienst, wenn dieser einen gewissen Umfang erreich hat
Ab einer gewissen Größe bekäme der Pflege- und
Betreuungsdienst eine eigene
Abteilung und eine eigene
„Teamleitung Betreuung“.
Alternative mit getrenntem Betreuungsteam
Weitere Teilung (ab ca. 270 Patienten)
Teilzeit- Verwaltungskraft
mit bis zu 32 Std./Wo
.
Pflegedienstleitung
mit geschäftsführenden Aufgaben
Pflege
Betreuung
Stellvertretung
der Pflegedienstleitung
Die Pflegedienstleitung hat weiterhin folgende Aufgaben:
Verantwortung für das Qualitätsmanagement.
die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung, und die Strategieentwicklung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 1 90% Freistellung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 2 90% Freistellung
Mitarbeiter Pflege 1
Mitarbeiter Pflege 2
Mitarbeiter Pflege 20 ...
MA Haus- wirtschaft 1
MA Haus- wirtschaft 10 ...
Teamleitung 3 90% Freistellung
Die Teamleitungen sind zuständig für folgende Aufgaben: 1) Erstbesuche, 2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche, 3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz-Planung, teilweise evtl. die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und zuständig für Projekte.
+ Stv. + Stv. + Stv.
Haus-
wirtschaft
+ zweite Teilzeit- Verwaltungskraft
mit bis zu 15 Std./Wo
.
Marktentwicklung + Strategie
zusätzliches Personal mit pro-aktiver Personalpolitik
Pflegestärkungsgesetz I
Mitarbeiter bzw. xx Std./Wo. = entstehende Personalkosten
Zeitschiene
Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember neues Jahr
= Mehrstunden, welche ausbezahlt werden
= Minus-Stunden // Unterauslastung
= tatsächliche Inanspruchnahme der neuen Leistungen
= Beschäftigungsumfang auf der nächsten Stufe in xx Std./Wo.
Lukrative Leistungsarten in der Planung übers Jahr verteilen
Möglichkeiten zur Umsatzsteigerung und Ergebnisverbesserung
Planung und Steuerung der
Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI im Jahr 2016 Hans Hofmann
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun . . . Dez Gesamt
monatlicher Anspruch 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 1.248,00 €
tatsächliche Nutzung 99,00 € 119,00 € 140,00 € 99,00 € 99,00 € 145,00 € 1.103,00 €
= "Rest" des monatl. Zuschuss* ("Guthaben") + 5,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 5,00 € + 5,00 € + 0,00 € + 104,00 €
= Eigenanteil in diesem Monat + 0,00 € - 10,00 € - 36,00 € + 0,00 € + 0,00 € - 31,00 € + 0,00 € - 271,00 €
kumm. "Rest"-Ansprüche (Gesamt-"Guthaben") + 5,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 5,00 € + 10,00 € + 0,00 € + 416,00 € + 416,00 €
= monatliche Ausschöpfung 95,2% 114,4% 134,6% 95,2% 95,2% 139,4% 0,0% 88,4%
*zur weiteren Verwendung, jedoch keine Auszahlung (auch nicht anteilig)
Planung und Steuerung der
Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI im Jahr 2017 Gertrud Müller
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun . . . Dez Gesamt
monatlicher Anspruch 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 1.500,00 €
tatsächliche Nutzung 100,00 € 200,00 € 100,00 € 135,00 € 110,00 € 140,00 € 1.028,00 €
= "Rest" des monatl. Zuschuss* ("Guthaben") + 25,00 € + 0,00 € + 25,00 € + 0,00 € + 15,00 € + 0,00 € + 125,00 €
= Eigenanteil in diesem Monat + 0,00 € - 50,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 0,00 € - 50,00 €
kumm. "Rest"-Ansprüche (Gesamt-"Guthaben") + 25,00 € + 0,00 € + 25,00 € + 15,00 € + 30,00 € + 15,00 € + 522,00 € + 522,00 €
= monatliche Ausschöpfung 80,0% 160,0% 80,0% 108,0% 88,0% 112,0% 0,0% 68,5%
*zur weiteren Verwendung, jedoch keine Auszahlung (auch nicht anteilig)
Planung und Steuerung
(stundenweise) Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Maria Fischer
geplante jährliche Nutzung: 1.612,00 €
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun . . . Dez Gesamt
monatlicher (anteiliger) Anspruch 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 1.612,00 €
tatsächliche Nutzung 200,00 € 300,00 € 305,00 € 135,00 € 289,00 € 456,00 € 2.795,00 €
= "Rest" des gesamten "Guthabens" + 1.412,00 € + 1.112,00 € + 807,00 € + 672,00 € + 383,00 € verbraucht verbraucht verbraucht
= Eigenanteil ( nach Verbrauch von 1612 € ) - - - - - - - - - - - - - - - - 73,00 € - - -
= monatliche Ausschöpfung 148,9% 223,3% 227,0% 100,5% 215,1% 339,5% 0,0% 173,4%
für den Kunden:
für den Kunden:
für den Kunden:
Chancen 2016
Marktentwicklung + Strategie
Tipp 1
Es bedarf im Jahr 2016 Mut zu pro-aktiver Personalpolitik insbesondere für die
- für die stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- für die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI (die ab 2017 zu Entlastungsleistungen werden).
Das heißt konkret, dass Personal nicht erst dann eingestellt wird, wenn alle Anzeichen darauf hindeuten, sondern dass grundsätzlich und
immer gutes Personal dann eingestellt werden sollte, sobald sich eine Möglichkeit dafür ergibt. Die Nachfrage nach den Leistungen ergibt sich nämlich von selbst.
So ist die Marktsituation.
Chancen 2016
Marktentwicklung + Strategie
Tipp 2
Wenn es überhaupt noch Einsparpotentiale bei ambulanten Pflegediensten gibt, dann bei der Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter und dem zugehörigen Abgleich mit den Leistungsnachweisen und der IST-Touren- und Personal-Einsatz-Planung. Die von den Mitarbeitern
zurückgemeldeten Einsatzpläne (entweder per mobiler Datenerfassung oder handschriftlich korrigiert auf den IST-Einsatzplänen) sollten täglich von der Leitung geprüft werden. Die Arbeitszeiten (minutengenau, bezogen auf Pflege-, Organisations- und auf Fahrt- und Wegezeiten) müssen jeden Tag, bei allen Mitarbeitern geprüft werden auf
- Abweichungen +/- von den geplanten Leistungen, - Abweichungen +/- von den geplanten Zeiten.
Zudem sollten Sie dafür sorgen, dass die 365-Tageskalender (Terminplaner) abgeschafft werden.
Diese Kalender führen nämlich zu einer so genannten „doppelten Buchführung“ mit „Gestaltungsmöglichkeiten“ der Mitarbeiter: D urch ein Übertragen der echten Daten
7:13 Uhr Frau Maier 7:48 Uhr Frau Müller werden
7:20 Uhr Frau Maier 7:50 Uhr Frau Müller
Damit werden Möglichkeiten geschaffen, die Realität nach eigenem Ermessen anders darzustellen.
Also, diese Tageskalender, die es in einigen Pflegediensten immer noch gibt*, könnte man als „Bücher der Wahrheit“ bezeichnen. Sie gehören angeschafft. Sie gehören verboten.
Alles was die Mitarbeiter aufzeichnen müssen, können sie auf den IST-Tourenplänen korrigieren oder anmerken.
Ein Einwand, den es oft gibt: Die Mitarbeiter möchten einen eigenen Nachweis für sich selbst haben, anhand dessen sie die Leistungsnachweise kontrollieren können.
Tipp: Machen Sie einfach von jedem korrigierten und zurückgegebenen Einsatzplan eine Kopie und händigen Sie diese der Mitarbeiterin aus.
* noch schlimmer: manche Träger schaffen diese sogar an und verteilen sie an die Mitarbeiter.
Sollten Sie diese schon für 2016 angeschafft haben, so ist der bessere Verwendungszweck: das Altpapier!
Erkannte Einsparpotentiale sollten dann jedoch nicht genutzt werden für Stellen- oder Stundenabbau, sondern als Potential für neue Leistungen,
die zukünftig abgerechnet werden können. Dazu morgen mehr …
Chancen 2016
Marktentwicklung + Strategie
Tipp 3
Neue Leistungen brauchen mehr Personal!
Das Jahr 2016 wird das Jahr sein, wo die Betreuungsleistungen (aller Art) auf- und ausgebaut werden können.
1.) Da sind zunächst einmal die Betreuungsleistungen nach
§45 b SGB XI, die übrigens erst 2017 zu Entlastungsleistungen werden. Viele reden jetzt schon über die 125
€an Entlastungsbetrag ab dem Jahr 2017 mit dem PSG II. Entschuldigung! Das ist Schwachsinn, Panikmache und Aktionismus. Erst mal kommt Weihnachten, dann Silvester, dann Entspannung, Ostern und Pfingsten, und dann im Rest des Jahres 2016 geht es los mit dem Personalaufbau.
Preis nach eigenen Vorstellungen.
2.) In manchen Bundesländern (die voreilig, unter dem Druck des PNG, die Zeitleistungen neben den Leistungskomplexen eingeführt haben), gibt es die so
genannte „Häusliche Betreuung“ nach §124 SGB XI.
Preis nach Verhandlungsergebnis.
3.) Und es wird - sobald es die Verordnungen in den einzelnen Bundesländern geben wird- zu Möglichkeiten kommen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den
§§45b/c SGB XI anzubieten. Ja ja, ja, ich weiß, ab 2017 sind die verpflichtend für jeden Pflegedienst als Eigenleistung oder mit
Kooperationspartnern. Aber auch hier wieder der Hinweis mit den Stichworten: Weihnachten, Silvester, Entspannung, Ostern Pfingsten, ..
Preis nach eigenen Vorstellungen bzw. in Abhängigkeit von Förderung, Landes-
Verordnung, Zuschuss, ….Nicht erwähnt habe ich den in vielen Pflege- und Betreuungsdiensten noch nicht ausgeschöpften Rahmen der Leistungen mit der stundenweisen Verhinderungspflege nach
§39 SGB XI.
Alle diese Leistungen zusammen erfordern viel viel mehr Personal!
Ohne zusätzliches Personal werden es die Pflegedienste nicht schaffen, die neuen für sie durchaus lukrativen Leistungen in großem Umfang anzubieten. Die bisherige Praxis, nachdem Personal erst dann eingestellt wurde, wenn die Über-/Mehrstunden über einen längeren Zeitraum zu hoch wurden, sollte nicht mehr angewendet werden.
Zudem werden vermutlich neben dem Pflegefachkräftemangel in naher Zukunft auch „gute“ Helferinnen und Betreuungskräfte rar we
rden. Das ist der zweite Grund, weshalb Sie sich möglichst bald auf die Suche nach diesen neuen Mitarbeiterinnen machen sollten.
Ab sofort sollte Personal für die neuen Dienstleistungen pro-aktiv eingestellt werden (also ohne dass es dafür eine Anzeige in Form von Über-/Mehrstunden gibt). Denn nur so können Sie gewährleisten, dass überhaupt Personal vorhanden ist, wenn die Leistungen den Kunden angeboten und dann nachgefragt werden.
Damit setzen Sie sich als Leitungs-
und Beratungskräfte „unter (positiven) Druck“, diese lukrativen Leistungen auch tatsächlichanzubieten, JA, das ist richtig.
Würden Sie weiterhin erst abwarten bis entsprechende Über-/Mehrstunden anfallen, gäbe es eine innere Blockade-Haltung bei den Mitarbeitern und den Beratungskräften, und die neuen Leistungen kämen nicht zum Ansatz.
Diese pro-aktive Einstellungspolitik wird mit der gebotenen kaufmännischen Vorsicht kombiniert, weshalb Sie neuen zusätzlichen Mitarbeiter Schritt für Schritt einstellen und/oder deren Stunden erhöhen. Damit verringern Sie das betriebswirtschaftliche Risiko.
.. womit wir wieder bei Tipp 1 wären
„wink“-EmoticonChancen 2016
Marktentwicklung + Strategie
Tipp 4
Aufbau eines Privatzahler-Kataloges
Im Jahr 2016 sollte spätestens ein Privatzahlerkatalog aufgebaut werden, wenn dies nicht schon geschehen ist.
Dafür sollte eine Arbeitsgruppe zusammengestellt werden. Vor der endgültigen Fertigstellung sind die Mitarbeiter mit einzubeziehen und zu schulen.
Die Umsatz-Potentiale liegen (gemessen an den Gesamt-Umsätzen) bei ca. 10%.
Zusätzlich zu den „klassischen Privatzahlerleistungen“ wären zu erwähnen die schon angesprochenen Leistungen im Jahr 2016:
- stundenweise Verhinderungspflege nach
§39 SGB XI - Betreuungsleistungen nach
§45 b SGB XI
Zum 1. Januar 2016 (oder realistisch bei manch anderen: der 1. April 2016, ohne Scherz!) sollten Sie den endgültig überarbeiteten Privatzahler-Kataloges zum Einsatz bringen.
Mögliche Ziele und Grundsätze eines neuen modifizierten Leistungskataloges sind, Stichpunkte ... : 1. zusätzliche Pakete erstellen
2. Einzelleistungen auf den Monat gerechnet, (keine kleinen, täglich abrechenbaren Einzelleistungen, diese sind zu aufwendig)
3. keine Leistungskomplexe der Pflegeversicherung „privat“ verkaufen4. Zeit-Leistungen
Beispiel: Berechnen des Besorgens der Verordnungen
–im Privatzahler-Katalog
Zukünftig sollte das Besorgen der Verordnungen im Privatzahler-Katalog mit einem Preis versehen werden, z.B. mit 10 Euro. Diskutieren Sie bitte darüber und lassen sich gesagt sein, dass dies
a) kein oder kaum ein Problem in der Akzeptanz sein wird bei den Kunden,
b) ca. 5.000 Euro Umsatz pro Jahr ein kann, der für einen Pflegedienst mit 80 Patienten an Mehr-Umsatz generiert werden kann, wenn Sie diese bisher kostenlos verschenkte Leistung (ohne einen Dank dafür zu bekommen) ab dem Jahr 2016 als Privatzahlerleistung beraten und verkaufen wird.
Im Rahmen der Entwicklung der Privatzahlerleistungen könnte das Besorgen der Verordnungen z.B. auch in ein Paket eingeordnet werden. Das hätte den Vorteil, dass das aufwendige Besorgen der Verordnungen zukünftig teilweise (zu Recht!) als Dienstleistung abgerechnet werden kann (z.B. im Rahmen von Paketen bei den Privatzahlerleistungen).
Das Besorgen und Organisieren von Verordnungen sollte im Privatzahler-Katalog als Leistung aufgeführt sein, entweder a) als Einzelleistung z.B. für 10 Euro, oder
b) im Rahmen eines Paketes, welche auch noch andere, ähnliche Leistungen enthält.
Mit dem Erstellen eines „echten“ Kataloges für Privatzahlerleistungen können zukünftig (bis in 2 Jahren) bis zu 10% des Umsat