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Demografische Daten für Deutschland

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Academic year: 2022

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(1)

Demografische Daten für Deutschland

Marktentwicklung + Strategie

1) Die Anzahl der zu versorgenden Kunden wird immer mehr.

2) Am erfolgreichsten waren bisher Pflegedienste

a) mit einer hohen Pflegefachkraft-Quote b) mit einer angemessenen Leitungs- Quote.

3) Das Potential an möglichen Mitarbeitern wird geringer. Bisher waren dies v.a. die Pflegefachkräfte, zukünftig werden auch die „guten“

Betreuungskräfte rar werden.

(2)

Betreuungsleistungen > Pflege

Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen

Beispiel Berechnung / Abrechnung von Pflege- und

(zusätzlichen / niedrigschwelligen) Betreuungs-

und Entlastungsleistungen nach den §§ 45 b/c SGB XI

.. und von stundenweiser Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Sachleistungen Sachleistung (bis 31.12.2016)

Pflegesachleistung + Häusliche Betreuung gesamte Sachleistung

1.144,00 € + 154,00 € = 1.298,00 €

Die komplette enstprechende Geldleistung wäre: 545,00 €

Nebenrechnung /// nur zur Information

Wenn die Sachleistungen nicht ausgeschöpft sind, können bis zu max. 40% der Sachleistungen in

niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den §§ 45 b/c SGB XI umgewandelt werden:

40% = 519,20 € Pflegestufe II mit (erheblich) eingeschränkter Alltagskompetenz

1

(3)

Betreuungsleistungen > Pflege

Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen

1.) Abrechnung der Pflegeleistungen

Für Pflege und Hauswirtschaft wird folgender Betrag vom Pflegedienst abgerechnet:

350,00 €

Folglich bleibt ein "Restbetrag" an Sachleistungen im Wert von 948,00 € 2.) Abrechnung von Leistungen für …

n stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI 50,00 € n zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI 100,00 € n niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen

nach den §§ 45 b/c SGB XI ("Umwandlung") 400,00 €

= Gesamtbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

und Verhinderungspflege 550,00 €

2

(4)

Betreuungsleistungen > Pflege

Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen

Daraus folgt (unter anderem):

Beratung (bezahlt oder in einer Mischkalkulation) wird (noch mehr als schon jetzt) zu einer existentiellen Säule eines Pflege- und Betreuungsdienstes

3.) Anteilige Berechnung der Geldleistungen

n "Restbetrag" an Sachleistungen im Wert von 948,00 € n abzüglich der umgewandelten niedrigschwelligen Betreuungs-

und Entlastungsleistungen nach den §§ 45 b/c SGB XI 400,00 €

= zweiter "Restbetrag" für die Umwandlung in Geldleistungen 548,00 € 548,00 €

1.298,00 € x 545,00 € = 230,09 €

3

(5)

Beratung als Basis eines Pflege- und Betreuungsdienstes

Beratung als Basis des Leistungsangebotes eines Pflege- und Betreuungsdienstes

Professionelle Beratung innerhalb des Pflege- und Betreuungsdienstes strukturell verankert

SGB V

Krankenversicherung

SGB XI

Pflegeversicherung

privat

Privatzahlerleistungen

SGB XII

Träger der Sozialhilfe

häusliche Krankenpflege

§ 37.1 SGB V Behandlungspflege

§ 37.2 SGB V Haushaltshilfe

§ 38 SGB V

Sonstige weitere Leistungen nach SGB V

… auch gestärkt durch das Krankenhausstrukturgesetz

zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI

niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den

§§ 45b Abs. 1 Pkt.4 und § 45c SGB XI

stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Hilfe zur Pflege

§ 61 SGB XII keine gesetzlichen

Grundlagen

freie Bestimmung der Inhalte und der Preise

Sozialstation / ambulanter Pflegedienst

Pflegesachleistungen

§ 36 SGB XI

Darstellung für das Jahr 2016

(6)

Vergleich PSG I mit dem PSG II

Strategien und Verkaufskonzepte

PS = Pflegestufe PG = Pflegegrad

EAK = eingeschränkte Alltagskompetenz

1. ) Vergleich der Sachleistungen alle Angaben ohne Gewähr!

Bisherige Pflegesachleistungen ambulant

(mit dem PSG I) PS 0

PS 0

mit EAK PS I

PS I

mit EAK PS II

PS II

mit EAK PS III

PS III

mit EAK Härtefall + Sachleistungen nach § 36 (inkl. den Übergangs-regelungen

(Häusliche Betreuung der §§ 123, 124) 0,00 € 231,00 € 468,00 € 689,00 € 1.144,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €

+ zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI

nach § 45 b SGB XI (Grundbetrag) 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI nach §

45 b SGB XI (erhöhter Betrag) 208,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 208,00 €

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

(auf 12 Monate verteilt) 0,00 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 €

+ Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (auf 12 Monate

verteilt // erhöht um 50% aus Kurzzeitpflege) 0,00 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €

= Bisherige maximale Gesamtleistung (inkl. Grundbetrag n. §

45 b und erhöhter Verhinderungspflege n. § 39) 104,00 € 536,50 € 773,50 € 994,50 € 1.449,50 € 1.603,50 € 1.917,50 € 1.917,50 € 2.300,50 €

Zukünftige Leistungen mit den neuen Pflegegraden (nach

Entwurf PSG II) PG 1 PG 2 PG 2 PG 3 PG 3 PG 4 PG 4 PG 5 PG 5

+ Pflegesachleistung nach § 36

= Ansprüche auf häusliche Pflegehilfe 0,00 € 689,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 € 1.995,00 € + Entlastungsbetrag nach

neuem § 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

(auf 12 Monate verteilt) 0,00 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 €

+ Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (auf 12 Monate

verteilt // erhöht um 50% aus Kurzzeitpflege) 0,00 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €

= Neue maximale Gesamt-Sachleistungen

nach Ansprüchen im Entwurf des PSG II 125,00 € 1.015,50 € 1.015,50 € 1.624,50 € 1.624,50 € 1.938,50 € 1.938,50 € 2.321,50 € 2.321,50 € Differenz in absoluten Zahlen + 21,00 € + 479,00 € + 242,00 € + 630,00 € + 175,00 € + 335,00 € + 21,00 € + 404,00 € + 21,00 €

Differenz in Prozent + 20,2% + 89,3% + 31,3% + 63,3% + 12,1% + 20,9% + 1,1% + 21,1% + 0,9%

Vergleich der Leistungen des Entwurfs zum PSG II mit den jetzigen Regelungen

für die ambulanten Dienste (mit Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung)

(7)

Vergleich PSG I mit dem PSG II

Strategien und Verkaufskonzepte

PS = Pflegestufe PG = Pflegegrad

EAK = eingeschränkte Alltagskompetenz

1. ) Vergleich der Sachleistungen alle Angaben ohne Gewähr!

Bisherige Pflegesachleistungen ambulant

(mit dem PSG I) PS 0

PS 0

mit EAK PS I

PS I

mit EAK PS II

PS II

mit EAK PS III

PS III

mit EAK Härtefall + Sachleistungen nach § 36 (inkl. den Übergangs-regelungen

(Häusliche Betreuung der §§ 123, 124) 0,00 € 231,00 € 468,00 € 689,00 € 1.144,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €

+ zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI

nach § 45 b SGB XI (Grundbetrag) 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI nach §

45 b SGB XI (erhöhter Betrag) 208,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 208,00 €

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

(auf 12 Monate verteilt) 0,00 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 €

+ Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (auf 12 Monate

verteilt // erhöht um 50% aus Kurzzeitpflege) 0,00 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €

= Bisherige maximale Gesamtleistung (inkl. Grundbetrag n. §

45 b und erhöhter Verhinderungspflege n. § 39) 104,00 € 536,50 € 773,50 € 994,50 € 1.449,50 € 1.603,50 € 1.917,50 € 1.917,50 € 2.300,50 €

Zukünftige Leistungen mit den neuen Pflegegraden (nach

Entwurf PSG II) PG 1 PG 2 PG 2 PG 3 PG 3 PG 4 PG 4 PG 5 PG 5

+ Pflegesachleistung nach § 36

€ € € € € € € € €

Vergleich der Leistungen des Entwurfs zum PSG II mit den jetzigen Regelungen für die ambulanten Dienste (mit Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung)

2. ) Vergleich der Geldleistungen

Bisherige Pflegegeldleistungen ambulant (mit dem PSG I) PS 0

PS 0

mit EAK PS I

PS I

mit EAK PS II

PS II

mit EAK PS III

PS III

mit EAK Härtefall + Pflegegeldleistung nach § 37

(inkl. Übergangsregelungen der § 123, 124) 0,00 € 123,00 € 244,00 € 316,00 € 458,00 € 545,00 € 728,00 € 728,00 € 728,00 €

+ § 45 b SGB XI (Grundbetrag)* 0,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 €

§ 45 b SGB XI (erhöhter Betrag)* 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 0,00 € 208,00 € 208,00 €

= maximale Gesamtleistung

(inkl. Grundbetrag nach § 45 b SGB XI) 0,00 € 227,00 € 348,00 € 420,00 € 562,00 € 649,00 € 832,00 € 832,00 € 832,00 €

Zukünftige Geldleistungen

mit neuen Pflegegraden (Entwurf PSG II) PG 1 PG 2 PG 2 PG 3 PG 3 PG 4 PG 4 PG 5 PG 5

+ Pflegegeldleistung nach § 37 SGB XI 316,00 € 316,00 € 545,00 € 545,00 € 728,00 € 728,00 € 901,00 € 901,00 €

+ Entlastungsbetrag nach

neuem § 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI * 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 €

= Neue maximale Gesamt-Geldleistungen

nach Ansprüchen im Entwurf des PSG II 125,00 € 441,00 € 441,00 € 670,00 € 670,00 € 853,00 € 853,00 € 1.026,00 € 1.026,00 €

Differenz in absoluten Zahlen + 125,00 € + 214,00 € + 93,00 € + 250,00 € + 108,00 € + 204,00 € + 21,00 € + 194,00 € + 194,00 €

Differenz in Prozent - - - + 94,3% + 26,7% + 59,5% + 19,2% + 31,4% + 2,5% + 23,3% + 23,3%

© 2015 Thomas Sießegger, Hamburg // Kontakt: leistungen@siesegger.de // www.siessegger.de // Die wirtschaftliche Seite des Pflegedienstes

* eigentlich sind die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI und der neue Entlastungsbetrag nach § 45 b Abs. 1 Satz 1 SSGB XI keine Geldleistungen. Sie werden aber hier in dieser Tabelle als eine Art "Budget" angesehen.

(8)

Das mögliche Beratungs-/Leistungsspektrum eines Pflegedienstes

Beratung

Sachleistungen in den Pflegestufen 0, I, II, III, III+

plus evtl. die dazugehörigen Sachleistungen für die Häusliche Betreuung (bis Ende 2016) in den Pflegestufen 0, I und II

entsprechende Geldleistungen in den Pflegestufen I, II, III

inkl. den dazugehörigen Sachleistungen für die Häusliche Betreuung (bis Ende 2016) in den Pflegestufen 0, I und II

Kombinationsleistungen aus Sachleistungen und Geldleistungen in den Pflegestufen 0, I, II, III, III+

inkl. den dazugehörigen Sachleistungen für die Häusliche Betreuung (bis Ende 2016) in den Pflegestufen 0, I und II

stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI (wenn die entsprechende Verordnung diese Dienste und Leitungen zulässt)

Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI mit der Berechnung der Investitionskosten-Hausbesuchs-Erstattungs-Pauschale

„ kostenlose “ Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

(9)

Aufbau eines Beratungs-Teams für den Pflege- und Betreuungsdienst

Beratung als Basis des Leistungsangebotes eines Pflege- und Betreuungsdienstes

Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI als Basis

- für das Verkaufen („Verschenken“) von stundenweiser Verhinderungspflege - für das Verkaufen („Verschenken“) von Betreuungs - und Entlastungsleistungen - Kundenakquise

1

Entlastung der Tour-fahrenden Mitarbeiter durch gezielten Einsatz der Schulungen nach § 45 = gleichzeitig Werbung für den Pflegedienst

2

= Entlastung der Pflegedienstleitung

3

Wer kommt für die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Frage?

In Frage für die „Beratungs - Pflegefachkräfte“ kommen:

- Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte, die in den Touren nur schwer einzusetzen sind, ohne viele Wochenende oder viele geteilte Dienste,

- gesundheitlich beeinträchtigte Pflegefachkräfte,

- oder Pflegefachkräfte, die eventuell einmal Leitungsaufgaben übernehmen könnten, und sich mit den Beratungsgesprächen nach § 37 Abs. 3 SGB XI entwickeln können.

3

(10)

Grundlagen der Kalkulation für den Pflege- und Betreuungsdienst

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation

Brutto-Personalkosten ex. Pflegefachkräfte

. . . Stunden der ex. Pflegefachkräfte + Zuschlagssatz Z*

Brutto-Personalkosten Pflegekräfte

. . . Stunden der Pflegekräfte + Zuschlagssatz Z*

Brutto-Personalkosten sonstigen Mitarbeiter

. . . Stunden der sonstigen Mitarbeiter + Zuschlagssatz Z*

(11)

Kalkulation Zuschlagssatz Z* für den Pflege- und Betreuungsdienst

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation

Berechnung der Kosten für ….

LoBu, FiBu, Geschäftsführung, Verwaltungskraft, Leitung, Sachkosten

meist berechnet durch eine

Verwaltungsgemeinkosten-Umlage

20.000 18.000 40.000 12.000

90.000

= Zuschlagssatz Z*

dividiert durch 6.000 Stunden

= 15

ex. Pflegefachkräfte 3.000 Stunden

Pflegekräfte 2.000 Stunden

sonstige Mitarbeiter 1.000 Stunden

Gesamt-Stunden 6.000 Stunden

(12)

Beratung wird den Kunden berechnet

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Preis -/Misch-Kalkulation

Wenn Pflegefachkräfte Beratung durchführen, werden deren Kosten durch die C-Stunden dividiert

und es wird ein Zuschlagsatz Z* addiert.

Wenn die Leitung die Beratung durchführt, werden deren Kosten durch die B-Stunden dividiert

und es wird kein Zuschlagsatz Z* addiert.

(13)

„Klassischer“ ambulanter Pflegedienst

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation

A Arbeitsvertragliche Stunden

inkl. Über- bzw. Mehrstunden 2.000

Stunden pro Jahr

umgerechnet auf Vollzeitstelle

Urlaub und Krankheit

und weitere Ausfallzeiten (z.B. externe Fortbildung) 400

B Anwesenheitsstunden

inkl. Über- bzw. Mehrstunden 1.600 = 100%

C Einsatzstunden

= Pflegen, versorgen und unterwegs sein 1.472 = 92%

Organisations- und Koordinationszeiten

(Rüstzeiten vor und nach dem Dienst, Dienstbesprechungen, usw.) 128 = 8%

D Netto-Kunden-Stunden

= von Wohnungstür öffnen bis Wohnungstür schließen 1.072 = 67%

Fahrt- und Wegezeiten

(= von Wohnungstür schließen bis Wohnungstür öffnen) 400 = 25%

(14)

Beratung kann den Kunden nicht berechnet werden (Mischkalkulation)

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Preis -/Misch-Kalkulation

Wenn Pflegefachkräfte Beratung durchführen, fließen deren Stunden (= Kosten)

in die allgemeinen Organisationszeiten

der Pflegefachkräfte mit ein, und sind somit in der Mischkalkulation automatisch enthalten.

Wenn die Leitung die Beratung durchführt, werden deren Zeit (und damit die Kosten) als Leitungszeit erfasst und

automatisch in den Zuschlagsatz Z* mit eingerechnet.

(15)

Betreuungs- und Entlastungsdienst

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation

A Arbeitsvertragliche Stunden

inkl. Über- bzw. Mehrstunden 2.000

Stunden pro Jahr

umgerechnet auf Vollzeitstelle

Urlaub und Krankheit

und weitere Ausfallzeiten (z.B. externe Fortbildung) 400

B Anwesenheitsstunden

inkl. Über- bzw. Mehrstunden 1.600 = 100%

C Einsatzstunden

= Pflegen, versorgen und unterwegs sein 1.520 = 92%

Organisations- und Koordinationszeiten

(Rüstzeiten vor und nach dem Dienst, Dienstbesprechungen, usw.) 80 = 5%

D Netto-Kunden-Stunden

= von Wohnungstür öffnen bis Wohnungstür schließen 1.360 = 85%

Fahrt- und Wegezeiten

(= von Wohnungstür schließen bis Wohnungstür öffnen) 160 = 10%

(16)

Stunden einer Leitungskraft

Kalkulation der Kosten für Beratung ║ Zusammensetzung der Stunden – als Basis einer Kalkulation

A Arbeitsvertragliche Stunden

inkl. Über- bzw. Mehrstunden 2.000

Stunden pro Jahr

umgerechnet auf Vollzeitstelle

Urlaub und Krankheit

und weitere Ausfallzeiten (z.B. externe Fortbildung) 400

B Anwesenheitsstunden

inkl. Über- bzw. Mehrstunden 1.600

In dieser Zeit findet Leitung statt

oder Beratung

(17)

Umsatzanteile verschieben sich, Kennzahlen ändern sich

Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes

40% 52%

5% 3%

SGB XI (Pflegeversicherung)

SGB V (Krankenversicherung)

SGB XII (Sozialhilfe)

Privatzahler-Leistungen Kostenrechnung für ambulante Pflegedienste - Grundlagen

Mögliche Umsatzveränderungen innerhalb von zwei Jahren

Veränderungen

Leistungsarten in €uro in Prozent in €uro in Prozent in €uro in Prozent

SGB V 400.000 € 40,0% 410.000 € 27,3% + 10.000 € + 2,5%

SGB XI 560.000 € 56,0% 995.000 € 66,3% + 435.000 € + 77,7%

.. davon: Pflegestufen 0 bis III 430.000 € 43,0% 550.000 € 36,7% + 120.000 € + 27,9%

.. davon: Verhinderungspflege 50.000 € 5,0% 175.000 € 11,7% + 125.000 € + 250,0%

.. davon: Betreuungsleistungen 80.000 € 8,0% 270.000 € 18,0% + 190.000 € + 237,5%

SGB XII 10.000 € 1,0% 12.000 € 0,8% + 2.000 € + 20,0%

privat 30.000 € 3,0% 83.000 € 5,5% + 53.000 € + 176,7%

gesamt 1.000.000 € 100,0% 1.500.000 € 100,0% 500.000 € + 50,0%

2015 2017

(18)

Der Pflegedienst zu Beginn einer Wachstumsphase (bis zu ca. 110 Patienten)

Teilzeit- Verwaltungskraft

mit bis zu 21 Std./Wo

.

Pflegedienstleitung

mit geschäftsführenden Aufgaben

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Pflege

Haus-

wirtschaft

Die Pflegedienstleitung macht alles:

1) Erstbesuche,

2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche,

3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz- Planung,

teilweise sogar Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und sie ist verantwortlich für

das Qualitätsmanagement.

Sie ist zudem zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung,

und die Strategieentwicklung Stellvertretung

der Pflegedienstleitung

Marktentwicklung + Strategie

Betreuung

(19)

Der Pflegedienst nach der ersten Teilung (bis zu ca. 180 Patienten)

Teilzeit- Verwaltungskraft

mit bis zu 32 Std./Wo

.

Pflegedienstleitung + Geschäftsleitung

Pflege

Betreuung

Stellvertretung

der Pflegedienstleitung

Die Pflegedienstleitung hat weiterhin folgende Aufgaben:

Verantwortung für das Qualitätsmanagement.

die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung, und die Strategieentwicklung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 1 90% Freistellung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 2 90% Freistellung

Die Teamleitungen sind zuständig für folgende Aufgaben: 1) Erstbesuche, 2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche, 3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz-Planung, teilweise evtl. die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und zuständig für Projekte.

+ Stv. + Stv.

Haus-

wirtschaft

(20)

Der Pflegedienst nach der ersten Teilung

(bis zu ca. 180 Patienten)

Teilzeit- Verwaltungskraft

mit bis zu 32 Std./Wo

.

Pflegedienstleitung

mit geschäftsführenden Aufgaben

Pflege Betreuung

Stellvertretung

der Pflegedienstleitung

Die Pflegedienstleitung hat weiterhin folgende Aufgaben:

Verantwortung für das Qualitätsmanagement.

die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung, und die Strategieentwicklung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 1 90% Freistellung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 2 90% Freistellung

+ Stv. + Stv.

Haus-

wirtschaft

Betreuungs- kraft 1

Betreuungs- kraft 2

Betreuungs- kraft 3

Betreuungs- kraft 4

Betreuungs- kraft 5

Leitung des Betreuungs- dienstes

Die Teamleitungen sind zuständig für folgende Aufgaben: 1) Erstbesuche, 2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche, 3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz-Planung, teilweise evtl. die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und zuständig für Projekte.

.. oder als Alternative mit gesonderter Leitung für den

Betreuungsdienst, wenn dieser einen gewissen Umfang erreich hat

Ab einer gewissen Größe bekäme der Pflege- und

Betreuungsdienst eine eigene

Abteilung und eine eigene

„Teamleitung Betreuung“.

Alternative mit getrenntem Betreuungsteam

(21)

Weitere Teilung (ab ca. 270 Patienten)

Teilzeit- Verwaltungskraft

mit bis zu 32 Std./Wo

.

Pflegedienstleitung

mit geschäftsführenden Aufgaben

Pflege

Betreuung

Stellvertretung

der Pflegedienstleitung

Die Pflegedienstleitung hat weiterhin folgende Aufgaben:

Verantwortung für das Qualitätsmanagement.

die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitarbeiterführung, und die Strategieentwicklung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 1 90% Freistellung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 2 90% Freistellung

Mitarbeiter Pflege 1

Mitarbeiter Pflege 2

Mitarbeiter Pflege 20 ...

MA Haus- wirtschaft 1

MA Haus- wirtschaft 10 ...

Teamleitung 3 90% Freistellung

Die Teamleitungen sind zuständig für folgende Aufgaben: 1) Erstbesuche, 2) Pflegevisiten und erneute Kundenbesuche, 3) Personal-Einsatz-Planung, 4) Kontrolle der Personal-Einsatz-Planung, teilweise evtl. die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und zuständig für Projekte.

+ Stv. + Stv. + Stv.

Haus-

wirtschaft

+ zweite Teilzeit- Verwaltungskraft

mit bis zu 15 Std./Wo

.

Marktentwicklung + Strategie

(22)

zusätzliches Personal mit pro-aktiver Personalpolitik

Pflegestärkungsgesetz I

Mitarbeiter bzw. xx Std./Wo. = entstehende Personalkosten

Zeitschiene

Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember neues Jahr

= Mehrstunden, welche ausbezahlt werden

= Minus-Stunden // Unterauslastung

= tatsächliche Inanspruchnahme der neuen Leistungen

= Beschäftigungsumfang auf der nächsten Stufe in xx Std./Wo.

(23)

Lukrative Leistungsarten in der Planung übers Jahr verteilen

Möglichkeiten zur Umsatzsteigerung und Ergebnisverbesserung

Planung und Steuerung der

Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI im Jahr 2016 Hans Hofmann

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun . . . Dez Gesamt

monatlicher Anspruch 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 104,00 € 1.248,00 €

tatsächliche Nutzung 99,00 € 119,00 € 140,00 € 99,00 € 99,00 € 145,00 € 1.103,00 €

= "Rest" des monatl. Zuschuss* ("Guthaben") + 5,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 5,00 € + 5,00 € + 0,00 € + 104,00 €

= Eigenanteil in diesem Monat + 0,00 € - 10,00 € - 36,00 € + 0,00 € + 0,00 € - 31,00 € + 0,00 € - 271,00 €

kumm. "Rest"-Ansprüche (Gesamt-"Guthaben") + 5,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 5,00 € + 10,00 € + 0,00 € + 416,00 € + 416,00 €

= monatliche Ausschöpfung 95,2% 114,4% 134,6% 95,2% 95,2% 139,4% 0,0% 88,4%

*zur weiteren Verwendung, jedoch keine Auszahlung (auch nicht anteilig)

Planung und Steuerung der

Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI im Jahr 2017 Gertrud Müller

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun . . . Dez Gesamt

monatlicher Anspruch 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 1.500,00 €

tatsächliche Nutzung 100,00 € 200,00 € 100,00 € 135,00 € 110,00 € 140,00 € 1.028,00 €

= "Rest" des monatl. Zuschuss* ("Guthaben") + 25,00 € + 0,00 € + 25,00 € + 0,00 € + 15,00 € + 0,00 € + 125,00 €

= Eigenanteil in diesem Monat + 0,00 € - 50,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 0,00 € + 0,00 € - 50,00 €

kumm. "Rest"-Ansprüche (Gesamt-"Guthaben") + 25,00 € + 0,00 € + 25,00 € + 15,00 € + 30,00 € + 15,00 € + 522,00 € + 522,00 €

= monatliche Ausschöpfung 80,0% 160,0% 80,0% 108,0% 88,0% 112,0% 0,0% 68,5%

*zur weiteren Verwendung, jedoch keine Auszahlung (auch nicht anteilig)

Planung und Steuerung

(stundenweise) Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Maria Fischer

geplante jährliche Nutzung: 1.612,00 €

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun . . . Dez Gesamt

monatlicher (anteiliger) Anspruch 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 134,33 € 1.612,00 €

tatsächliche Nutzung 200,00 € 300,00 € 305,00 € 135,00 € 289,00 € 456,00 € 2.795,00 €

= "Rest" des gesamten "Guthabens" + 1.412,00 € + 1.112,00 € + 807,00 € + 672,00 € + 383,00 € verbraucht verbraucht verbraucht

= Eigenanteil ( nach Verbrauch von 1612 € ) - - - - - - - - - - - - - - - - 73,00 € - - -

= monatliche Ausschöpfung 148,9% 223,3% 227,0% 100,5% 215,1% 339,5% 0,0% 173,4%

für den Kunden:

für den Kunden:

für den Kunden:

(24)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 1

Es bedarf im Jahr 2016 Mut zu pro-aktiver Personalpolitik insbesondere für die

- für die stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

- für die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI (die ab 2017 zu Entlastungsleistungen werden).

Das heißt konkret, dass Personal nicht erst dann eingestellt wird, wenn alle Anzeichen darauf hindeuten, sondern dass grundsätzlich und

immer gutes Personal dann eingestellt werden sollte, sobald sich eine Möglichkeit dafür ergibt. Die Nachfrage nach den Leistungen ergibt sich nämlich von selbst.

So ist die Marktsituation.

(25)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 2

Wenn es überhaupt noch Einsparpotentiale bei ambulanten Pflegediensten gibt, dann bei der Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter und dem zugehörigen Abgleich mit den Leistungsnachweisen und der IST-Touren- und Personal-Einsatz-Planung. Die von den Mitarbeitern

zurückgemeldeten Einsatzpläne (entweder per mobiler Datenerfassung oder handschriftlich korrigiert auf den IST-Einsatzplänen) sollten täglich von der Leitung geprüft werden. Die Arbeitszeiten (minutengenau, bezogen auf Pflege-, Organisations- und auf Fahrt- und Wegezeiten) müssen jeden Tag, bei allen Mitarbeitern geprüft werden auf

- Abweichungen +/- von den geplanten Leistungen, - Abweichungen +/- von den geplanten Zeiten.

Zudem sollten Sie dafür sorgen, dass die 365-Tageskalender (Terminplaner) abgeschafft werden.

Diese Kalender führen nämlich zu einer so genannten „doppelten Buchführung“ mit „Gestaltungsmöglichkeiten“ der Mitarbeiter: D urch ein Übertragen der echten Daten

7:13 Uhr Frau Maier 7:48 Uhr Frau Müller werden

7:20 Uhr Frau Maier 7:50 Uhr Frau Müller

Damit werden Möglichkeiten geschaffen, die Realität nach eigenem Ermessen anders darzustellen.

Also, diese Tageskalender, die es in einigen Pflegediensten immer noch gibt*, könnte man als „Bücher der Wahrheit“ bezeichnen. Sie gehören angeschafft. Sie gehören verboten.

Alles was die Mitarbeiter aufzeichnen müssen, können sie auf den IST-Tourenplänen korrigieren oder anmerken.

Ein Einwand, den es oft gibt: Die Mitarbeiter möchten einen eigenen Nachweis für sich selbst haben, anhand dessen sie die Leistungsnachweise kontrollieren können.

Tipp: Machen Sie einfach von jedem korrigierten und zurückgegebenen Einsatzplan eine Kopie und händigen Sie diese der Mitarbeiterin aus.

* noch schlimmer: manche Träger schaffen diese sogar an und verteilen sie an die Mitarbeiter.

Sollten Sie diese schon für 2016 angeschafft haben, so ist der bessere Verwendungszweck: das Altpapier!

Erkannte Einsparpotentiale sollten dann jedoch nicht genutzt werden für Stellen- oder Stundenabbau, sondern als Potential für neue Leistungen,

die zukünftig abgerechnet werden können. Dazu morgen mehr …

(26)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 3

Neue Leistungen brauchen mehr Personal!

Das Jahr 2016 wird das Jahr sein, wo die Betreuungsleistungen (aller Art) auf- und ausgebaut werden können.

1.) Da sind zunächst einmal die Betreuungsleistungen nach

§

45 b SGB XI, die übrigens erst 2017 zu Entlastungsleistungen werden. Viele reden jetzt schon über die 125

an Entlastungsbetrag ab dem Jahr 2017 mit dem PSG II. Entschuldigung! Das ist Schwachsinn, Panikmache und Aktionismus. Erst mal kommt Weihnachten, dann Silvester, dann Entspannung, Ostern und Pfingsten, und dann im Rest des Jahres 2016 geht es los mit dem Personalaufbau.

Preis nach eigenen Vorstellungen.

2.) In manchen Bundesländern (die voreilig, unter dem Druck des PNG, die Zeitleistungen neben den Leistungskomplexen eingeführt haben), gibt es die so

genannte „Häusliche Betreuung“ nach §

124 SGB XI.

Preis nach Verhandlungsergebnis.

3.) Und es wird - sobald es die Verordnungen in den einzelnen Bundesländern geben wird- zu Möglichkeiten kommen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den

§§

45b/c SGB XI anzubieten. Ja ja, ja, ich weiß, ab 2017 sind die verpflichtend für jeden Pflegedienst als Eigenleistung oder mit

Kooperationspartnern. Aber auch hier wieder der Hinweis mit den Stichworten: Weihnachten, Silvester, Entspannung, Ostern Pfingsten, ..

Preis nach eigenen Vorstellungen bzw. in Abhängigkeit von Förderung, Landes-

Verordnung, Zuschuss, ….

Nicht erwähnt habe ich den in vielen Pflege- und Betreuungsdiensten noch nicht ausgeschöpften Rahmen der Leistungen mit der stundenweisen Verhinderungspflege nach

§

39 SGB XI.

Alle diese Leistungen zusammen erfordern viel viel mehr Personal!

Ohne zusätzliches Personal werden es die Pflegedienste nicht schaffen, die neuen für sie durchaus lukrativen Leistungen in großem Umfang anzubieten. Die bisherige Praxis, nachdem Personal erst dann eingestellt wurde, wenn die Über-/Mehrstunden über einen längeren Zeitraum zu hoch wurden, sollte nicht mehr angewendet werden.

Zudem werden vermutlich neben dem Pflegefachkräftemangel in naher Zukunft auch „gute“ Helferinnen und Betreuungskräfte rar we

rden. Das ist der zweite Grund, weshalb Sie sich möglichst bald auf die Suche nach diesen neuen Mitarbeiterinnen machen sollten.

Ab sofort sollte Personal für die neuen Dienstleistungen pro-aktiv eingestellt werden (also ohne dass es dafür eine Anzeige in Form von Über-/Mehrstunden gibt). Denn nur so können Sie gewährleisten, dass überhaupt Personal vorhanden ist, wenn die Leistungen den Kunden angeboten und dann nachgefragt werden.

Damit setzen Sie sich als Leitungs-

und Beratungskräfte „unter (positiven) Druck“, diese lukrativen Leistungen auch tatsächlich

anzubieten, JA, das ist richtig.

Würden Sie weiterhin erst abwarten bis entsprechende Über-/Mehrstunden anfallen, gäbe es eine innere Blockade-Haltung bei den Mitarbeitern und den Beratungskräften, und die neuen Leistungen kämen nicht zum Ansatz.

Diese pro-aktive Einstellungspolitik wird mit der gebotenen kaufmännischen Vorsicht kombiniert, weshalb Sie neuen zusätzlichen Mitarbeiter Schritt für Schritt einstellen und/oder deren Stunden erhöhen. Damit verringern Sie das betriebswirtschaftliche Risiko.

.. womit wir wieder bei Tipp 1 wären

„wink“-Emoticon

(27)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 4

Aufbau eines Privatzahler-Kataloges

Im Jahr 2016 sollte spätestens ein Privatzahlerkatalog aufgebaut werden, wenn dies nicht schon geschehen ist.

Dafür sollte eine Arbeitsgruppe zusammengestellt werden. Vor der endgültigen Fertigstellung sind die Mitarbeiter mit einzubeziehen und zu schulen.

Die Umsatz-Potentiale liegen (gemessen an den Gesamt-Umsätzen) bei ca. 10%.

Zusätzlich zu den „klassischen Privatzahlerleistungen“ wären zu erwähnen die schon angesprochenen Leistungen im Jahr 2016:

- stundenweise Verhinderungspflege nach

§

39 SGB XI - Betreuungsleistungen nach

§

45 b SGB XI

Zum 1. Januar 2016 (oder realistisch bei manch anderen: der 1. April 2016, ohne Scherz!) sollten Sie den endgültig überarbeiteten Privatzahler-Kataloges zum Einsatz bringen.

Mögliche Ziele und Grundsätze eines neuen modifizierten Leistungskataloges sind, Stichpunkte ... : 1. zusätzliche Pakete erstellen

2. Einzelleistungen auf den Monat gerechnet, (keine kleinen, täglich abrechenbaren Einzelleistungen, diese sind zu aufwendig)

3. keine Leistungskomplexe der Pflegeversicherung „privat“ verkaufen

4. Zeit-Leistungen

Beispiel: Berechnen des Besorgens der Verordnungen

im Privatzahler-Katalog

Zukünftig sollte das Besorgen der Verordnungen im Privatzahler-Katalog mit einem Preis versehen werden, z.B. mit 10 Euro. Diskutieren Sie bitte darüber und lassen sich gesagt sein, dass dies

a) kein oder kaum ein Problem in der Akzeptanz sein wird bei den Kunden,

b) ca. 5.000 Euro Umsatz pro Jahr ein kann, der für einen Pflegedienst mit 80 Patienten an Mehr-Umsatz generiert werden kann, wenn Sie diese bisher kostenlos verschenkte Leistung (ohne einen Dank dafür zu bekommen) ab dem Jahr 2016 als Privatzahlerleistung beraten und verkaufen wird.

Im Rahmen der Entwicklung der Privatzahlerleistungen könnte das Besorgen der Verordnungen z.B. auch in ein Paket eingeordnet werden. Das hätte den Vorteil, dass das aufwendige Besorgen der Verordnungen zukünftig teilweise (zu Recht!) als Dienstleistung abgerechnet werden kann (z.B. im Rahmen von Paketen bei den Privatzahlerleistungen).

Das Besorgen und Organisieren von Verordnungen sollte im Privatzahler-Katalog als Leistung aufgeführt sein, entweder a) als Einzelleistung z.B. für 10 Euro, oder

b) im Rahmen eines Paketes, welche auch noch andere, ähnliche Leistungen enthält.

Mit dem Erstellen eines „echten“ Kataloges für Privatzahlerleistungen können zukünftig (bis in 2 Jahren) bis zu 10% des Umsat

zes erzielt werden.

Bei diesen anvisierten 10% des Umsatzes sind die Leistungen der stundenweise Verhinderungspflege nach

§

39 SGB XI und der Betreuungsleistungen nach

§

45 b SGB XI aber noch nicht mit enthalten. Diese kommen noch dazu!

(28)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 5

Strategieentwicklung 2016 + + +

Wenn Sie für Ihren Ort, Ihre Stadt die demografische Entwicklung für die

nächsten Jahre (bis 2030) ansehen möchten, hier gibt es eine tolle Möglichkeit:

http://www.wegweiser- kommune.de/stat…/bevoelkerungspyramiden

Auch auf den anderen Seiten von http://www.wegweiser-kommune.de/ lassen

sich tolle und wichtige forecasts erstellen und für die Strategieentwicklung

(z.B. auf Mallorca im Rahmen einer dreitätigen Klausur) nutzen.

(29)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 6

Konsequentes Durchführen erneuter Kundenbesuche

Mit dem konsequenten Durchführen erneuter Kundenbesuche ist gemeint, dass alle Patienten jedes Jahr mindestens ein Mal besucht werden, so als wäre es ein

Erstgespräch. Alleine diese Maßnahme bringt Ihrem ambulanten eine Umsatzsteigerung in Höhe von 10% bis 15%, wenn Sie das bisher nicht gemacht haben. Und jede

Umsatzsteigerung wiederum bringt Ihnen eine Ergebnisverbesserung  ca. 50% der Umsatzsteigerung), weil bisher „heimlich“ erbrachte Leistungen nun abgerechnet

werden und/oder nicht mehr erbracht werden, wenn es die Kunden so wünschen.

Also: In 2016 alle Kunden (die nicht so oder so über ein Erstgespräch gerade eben erst aufgenommen wurden) neu besuchen, als wäre es ein Erstgespräch.

Da die Gefahr besteht, dass der Alltag Sie überrumpeln würde (so wie bisher), sollte die

Verwaltungskraft im Pflegedienst die Aufgabe haben, diese erneuten Kundenbesuche

mit den Kunden zu vereinbaren. Dann klappt das auch im Jahr 2016.

(30)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 7

Pflöcke einschlagen bei den Preisen für Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI

Ab dem Jahr 2017 kann es gut möglich sein, dass die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI, die dann im Jahr 2017 (erst dann!) zu Entlastungsleistungen (Stichwort 125

€ uro) werden, im Rahmen der Leistungen Sinne des § 36 mit in die

Vergütungsverhandlungen einbezogen werden. Sicher ist das aber noch nicht.

Im Jahr 2016 sind Sie noch vollkommen frei in der Preisgestaltung. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um angemessen Preise z etablieren, z.B. 32 bis 36 € uro pro Stunde, wenn es Betreuungsleistungen sind, oder 24 – 32 €uro, wenn es „nur“ Hauswirtschaftliche Leistungen. Sie müssen die Preise auch nicht unterscheiden, können es aber.

Setzen sie Pflöcke, von denen man dann in Verhandlungen nicht mehr ohne weiteres

zurück kann.

(31)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 8

Die Abrechnungen auf Vordermann bringen

Im Jahr 2016 wird die Abrechnungsprüfung der SGB XI-Leistungen zum verbindlichen Bestandteil der Qualitätsprüfungen. Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter. Noch ist zwar nicht klar, von wem und WIE geprüft wird.

Aber gehen Sie bitte einmal systematisch einmal folgende Punkte durch:

 Werden die Leistungsnachweise täglich vor Ort von den Mitarbeitern geführt?

 Sind Sie sicher, dass ALLE Mitarbeiter - ohne Ausnahme - vollständig und korrekt ihre Handzeichen erbringen?

 Werden Leistungskomplexe in der regelmäßigen Versorgung ersetzt durch regelmäßige Verhinderungspflege?

 Wird Verhinderungspflege in 10- oder 15-Minuten- Einheiten regelmäßig den Pflegeeinsätzen „angehängt“?

 Werden Leistungen am Ende des Monats nachgetragen?

 Gibt es (immer noch) eine „doppelte Buchführung“? Also, die Mitarbeiter zeichnen ihre Daten in 365-Tage-Kalendern „Bücher der Wahrheit“) auf und übertragen dann diese Aufzeichnungen auf die Einsatzpläne.

 Werden die Zeiten aus scheinbaren Gründen der Vereinfachung in 5-, 10- oder gar 15-Minuten-Einheiten erfasst und aufgezeichnet? Warum nicht exakt, z.B. 7:13 Uhr, 10:23 Uhr?

 Stimmen die Arbeitszeitnachweise, die Leistungsnachweise und die korrigierten Einsatzpläne überein?

 Sind die Abrechnungen im Einklang mit der Dokumentation?

 Wer überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsnachweise? Die Verwaltungskraft oder nicht besser die Person, welche die Leistungen auch geplant hat?

 Schaffen Sie es, bis zum ersten oder zweiten Werktag den Großteil der Rechnungen (90%) zu versenden?

Wenn nicht, läuft etwas nicht optimal.

 Erbringen Sie Leistungen gemäß dem Prinzip der Erlös-orientierten Personal-Einsatz-Planung, und fügen bei Patienten, die sich „nicht rechnen“ noch ein paar Leistungen hinzu? Das wäre ganz konkret Falschabrechnung.

Die Fragen sind übrigens nicht abschließend und vollständig, aber vielleicht ein Einstieg, die gesamte Abrechnungsprozedur zu hinterfragen.

Nicht jeder Punkt hat etwas mit unkorrekter Abrechnung zu tun. Aber wenn Sie Unstimmigkeiten bei Ihren Antworten finden, könnte das auch ein

Hinweis sein, dass bestimmte Prozesse der Erfassung und Abrechnung nicht ganz korrekt sind. Und bedenken Sie bitte: Die Prüfer schauen

nach Punkten, wo zu viel oder nicht korrekt abgerechnet wird. Zu wenig interessiert nicht (wenn Sie also z.B. eine große Pflege erbringen, und

nur eine „Kleine“ abrechnen). Vermutlich wird das nicht beanstandet werden, aber einen guten Eindruck hinterlässt es auch nic ht.

(32)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 9

Neue Kostenstellen einrichten

Die ambulanten Pflegedienste werden vielfältiger in ihrem Leistungsangebot. Immer mehr Dienste bieten Palliativpflege an, nicht zuletzt durch die neuen gesetzlichen Änderungen, welche eine Stärkung der Palliativpflege vorsehen.

Aber auch Wohngemeinschaften werden von ambulanten Diensten versorgt. Neue

Betreuungsdienste werden unter dem Dach der Pflegedienste eröffnet. Auch Hauswirtschaft gewinnt wieder an Bedeutung als entlastendes Angebot. Jetzt kommt das Problem: Am besten wäre es, alle diese Leistungen könnten „auseinander“ gerechnet werden, um festzustellen, wo welche Ergebnisse erzielt werden.

Wir bräuchten in den Pflegediensten Kostenstellenrechnungen, welche sowohl die Kosten die

Kosten als auch die Erlöse nach SGB V, SGB XI, SGB XII und den Privatzahlern aufteilen können, als auch nach den verschiedenen Leistungsbereichen, wie Pflege, Palliativpflege, Hauswirtschaft und Betreuung. Das ist wahrlich nicht einfach, und verlangt zunächst einmal einen relativ hohen Aufwand bei der differenzierten Erfassung der Zeit für diese Leistungen und andere Daten werden auch noch benötigt.

Dann geht es daran, diese „richtig“ auszuwerten. Also bereiten Sie das Jahr 2017 bitte gut vor,

indem Sie im Jahr 2016 sich diesen Mühen einer differenzierten Erfassung und Auswertung

unterziehen.

(33)

Chancen 2016

Marktentwicklung + Strategie

Tipp 10

Neue Kalkulationen durchführen

Ähnlich wie bei der Einrichtung von neuen Kostenstellen im Rahmen der Kostenrechnung eines ambulanten Dienstes, gilt es, die Kalkulationen für die eigenen Stundensätze und für die Preise den neuen Situationen und Herausforderungen anzupassen. Das Problem hier: Der ganze

Pflegedienst ist eine riesengroße Mischkalkulation. Wir dürfen das aber nicht unbedingt öffentlich machen.

Da gibt es Patienten, die „finanzieren“ im Prinzip andere Kunden mit. Da gibt es Leistungsbereiche, die „rechnen“ sich gar nicht, andere machen richtig gute Profite. Für bestimmte Leistungsbereiche geht die Verhandlungsführung für die Preise relativ leicht, in anderen Bereichen gibt es mehr oder weniger Preisdiktate. „Die“ Hauswirtschaft als Leistungskomplex wird als Preis verhandelt (meist nicht kostendeckend). Bei Hauswirtschaftsleistungen im Rahmen der Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI sind Sie bei der Preisfestsetzung im Jahr 2016 noch frei, ab 2017 wird wahrscheinlich darüber verhandelt.

Als erstes gilt nun einmal, für sich selbst (als Pflegedienst) die „Wahrheit“ herauszubekommen.

Dann können Sie immer noch entscheiden, wie Sie mit Ihren Ergebnissen umgehen werden. Auch

hier gilt: Bereiten Sie das Jahr 2017 gut vor, indem Sie im Jahr 2016 eine differenzierte Erfassung

und entsprechende Auswertungen durchführen.

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