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Konzeption aller vier städtischen Einrichtungen der Stadt Schongau. Kindergarten Haus für Kinder. Kindergarten Kunterbunt. Kindergarten Luftballon

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Academic year: 2022

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Konzeption aller vier städtischen Einrichtungen der Stadt Schongau

Kindergarten Haus für Kinder Kindergarten Kunterbunt

Kindergarten Luftballon

Kindergarten und -krippe Regenbogen

Diese wird den unterschiedlichen Konzeptionen der oben genannten

Einrichtungen vorausgestellt.

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Vorwort Bürgermeister

„Kinder sind die Zukunft einer Gesellschaft!“ Diese Feststellung ist für die Stadt Schongau Auftrag und Verpflichtung, neben modernen Schulen auch zeitgemäße Kindertagesstätten bereitzustellen.

Seit der Gründung des ersten Kindergartens in Schongau im Jahre 1857, hat sich in der Betreuung der Kinder vieles verändert. Der gesellschaftliche Wandel beeinflusst auch die Methoden der Kindererziehung. Unsere Kinderkrippen und Kindergärten stellen sich diesen gesellschaftlichen Veränderungen und entwickeln ihre

Konzeptionen im Zusammenwirken zwischen Eltern, Kindern, Träger und Leitung der Einrichtungen ständig fort.

Jede Einrichtung hat ihre Schwerpunkte in einer hauseigenen Konzeption über viele Jahre entwickelt um die bestmögliche Bildungserfahrung und -chance Ihrem Kind zu bieten. Ihr Kind ist der Mittelpunkt der Arbeit in unseren Kindertagesstätten.

„Hilf mir es selbst zu tun“ (Maria Montessori)

Die professionelle Grundhaltung unseres fachpädagogischen Personals basiert auf diesem Satz von Maria Montessori und erläutert die pädagogische Ausrichtung und die Schwerpunkte der Arbeit unserer städtischen Einrichtungen. Es zeigt Ihnen auf welchem hohen Niveau unsere Einrichtungen arbeiten, um Ihr Kind für sein späteres, eigenständiges Leben vorzubereiten.

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1. Trägerleitbild

„Gemeinsam Hand in Hand unterwegs in Richtung Zukunft“

Das Kind als eigenständige Persönlichkeit steht bei uns in allen Einrichtungen im Mittelpunkt.

Es wird in seiner Einzigartigkeit akzeptiert und wahrgenommen, erfährt uneingeschränkte Wertschätzung, Anerkennung und Toleranz, unabhängig von Kultur, Geschlecht, Hautfarbe, Familienform, Religion oder einer Einschränkung.

Durch eine harmonische Atmosphäre und partnerschaftlichen Umgang geben wir Sicherheit und Wohlbefinden.

Einfühlsame Zuwendung in einem beständigen Umfeld, Impulse und unterstützende

Begleitung helfen dem Kind, Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen zu sammeln, sich als gleichberechtigtes Mitglied in der Gemeinschaft zu erleben und mitverantwortlich mitzugestalten.

Wir legen großen Wert auf eine zukunftsorientierte, ganzheitliche und der Entwicklung angemessene Förderung.

Bei uns gilt: Lernen durch das Leben und für das Leben

Bedarfsorientierte Betreuung des Kindes und fachkompetente, qualifizierte Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung hat für uns einen sehr wichtigen Stellenwert.

Jedes Kind soll erleben, dass sowohl Familie als auch Kindergarten sich für sein Wohlergehen interessieren.

Unsere vier städtischen Einrichtungen arbeiten untereinander, mit dem Träger, den anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen und verschiedensten Institutionen ergänzend,

unterstützend, vertrauensvoll und eng zusammen. Wir stehen in ständigem Austausch um die Qualität in unseren Einrichtungen stetig zu verbessern.

Ferner unterstützen wir als Träger die Weiterentwicklung unserer Mitarbeiter durch vielfältige Fortbildung.

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2. Unser Bild vom Kind

„Kinder gestalten ihre Bildung und Entwicklung von Geburt an aktiv mit und übernehmen dabei entwicklungsangemessene Verantwortung, denn der Mensch ist auf Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit hin angelegt. Jedes Kind unterscheidet sich durch seine Persönlichkeit und Individualität von anderen Kindern. Es bietet ein Spektrum einzigartiger Besonderheiten durch sein Temperament, seine Anlagen, Stärken, Bedingungen des Aufwachsens, seine Eigenaktivitäten und sein Entwicklungstempo. Die Entwicklung des Kindes erweist sich als ein komplexes, individuell verlaufendes Geschehen“.

(Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan)

Nur wenn man die Individualität jedes Kindes berücksichtigt und es unterstützt, seinen eigenen Weg zu finden, kann es seine Potentiale entfalten. Kinder haben ein Recht auf umfassende Mitsprache und Mitgestaltung bei ihrer Bildung und allen weiteren, sie (mit) betreffenden Entscheidungen.

Um sich optimal zu entwickeln, brauchen Kinder vielfältige Anregungen zur

Auseinandersetzung mit der Welt. Entwicklung und Bildung zu fördern bedeutet für uns, Kinder bewusst verschiedenste Erfahrungen zugänglich zu machen, ihnen anspruchsvolle Bildungsangebote z bieten und ihnen Wege des Lernens aufzuzeigen.

3. Erziehungspartnerschaft

Eltern sind die Experten in Bezug auf ihre Kinder.

Im Mittelpunkt der Erziehungspartnerschaft steht die gemeinsame Verantwortung für das Kind. Die Umsetzung der Erziehungspartnerschaft bedarf einer von gegenseitiger

Wertschätzung getragenen aktiven Teilhabe der Eltern und berücksichtigt die Vielfalt der Familien, deren Bedürfnisse, Interessen und Möglichkeiten, sich am Geschehen in der Einrichtung zu beteiligen. Sie findet in unterschiedlichen Formen der Mitgestaltung, der Mitverantwortung und der Mitbestimmung ihren Ausdruck.

(BayKiBiG §3)

Die Kindertageseinrichtung ergänzt und unterstützt die Bildungs- und Erziehungsarbeit im vertrauensvollen Zusammenwirken durch ihren fachlichen Rat und ihre pädagogische Erfahrung.

(BayKiBiG Artikel 11 Abs. 3)

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4. Partizipation

UN-Kinderrechtskonverntion, Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens „Kinder müssen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, nach ihrer Meinung gefragt werden. Kinder dürfen ihre Meinung frei heraus sagen und diese muss dann auch berücksichtigt werden“

Kinder von Beginn an, aktiv zu beteiligen, bedeutet sie von Beginn an als vollwertige und kompetente Menschen anzuerkennen. Wir schaffen von Anfang an Rahmenbedingungen und Strukturen, in denen sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich handeln, entscheiden und mitgestalten können.

Partizipation bedeutet Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern.

Hier gilt es, alle Kinder in ihrer Individualität zu fördern und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Gleichwohl wird ein Grundstein für das demokratische Verständnis gelegt. Die Meinung von Kindern wird dabei in alltägliche Situationen und Entscheidungen einbezogen.

Eine wichtige Voraussetzung für die Partizipation in der Kindertagesstätte ist eine offene pädagogische Einstellung. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Kindern genügend Freiraum geben, um sich selbstbestimmt entfalten zu können. Das Kind steht dabei immer im Fokus des Interesses.

Ein weiterer Grundstein von Mitbestimmung in der Kita ist der respektvolle Umgang miteinander. Alle Kinder müssen erleben, dass ihre Meinungen von pädagogischen Fachkräften und den anderen Kindern respektvoll behandelt werden. Erst wenn Kinder begreifen, dass ihre Meinung und ihre Mitwirkung gefragt sind, können sie lernen, selbstwirksam zu agieren. Kinder erhalten in unseren Einrichtungen möglichst oft Gelegenheit, selbst zu entscheiden, was sie tun und wie sie es tun wollen.

5. Inklusion

Die inklusive Pädagogik beschreibt einen Ansatz, der im Wesentlichen auf der Wertschätzung der Vielfalt beruht. In einem inklusiven Bildungssystem lernen Menschen mit und ohne Behinderungen von Anfang an gemeinsam. Homogene und damit separierende Lerngruppen werden nicht gebildet. Nicht das Individuum muss sich an ein bestimmtes System anpassen, sondern das System muss umgekehrt die Bedürfnisse aller Lernenden berücksichtigen und sich gegebenenfalls anpassen. In der inklusiven Gesellschaft gibt es keine definierte Normalität, Normalität ist allein die Tatsache, dass Unterschiede vorhanden sind. Diese Unterschiede werden als Bereicherung aufgefasst und haben keine Auswirkungen auf das selbstverständliche Recht die Individuen auf Teilhabe an der Gesellschaft.

Normal ist anders zu sein: Vielfalt statt Einfalt. Es ist normal verschieden zu sein!

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6. Beobachtung und Dokumentation

6.1.

Portfolio

Portfolio ist eine individuelle Dokumentation und Begleitung des Kindes während der Zeit in der städtischen Einrichtung. Es gibt verschiedene und unterschiedliche Methoden, Portfolio um zu setzen. Jede städtische Einrichtung entscheidet selbst, wie sie die Umsetzung

gestaltet. Der Fokus wird primär auf Kompetenzen und Fähigkeiten, Fertigkeiten und Talente gelenkt. Portfolio beschreibt über einen längeren Zeitraum die Lernbiographie des Kindes ohne dabei eine Wertung vor zu nehmen.

6.2. Beobachtungsbögen Perik, Seldak (deutschsprachige Kinder) und Sismik (Kinder mit Migrationshintergrund)

Das führen der Beobachtungsbögen ist seit 2009 verpflichtend für alle Einrichtungen. Einmal im Jahr wird anhand des Seldak- oder Sismik- Beobachtungsbogen der Ist-Stand bezüglich der Sprachentwicklung , bzw. anhand des Perik- Beobachtungsbogen der Ist-Stand im emotionalen-sozialen Bereich des Kindes erfasst.

7. Kooperation mit anderen Institutionen

7.1

. anderen Betreuungseinrichtungen

Als eine wichtige Aufgabe sehen wir die Kontakte zu anderen Institutionen, um in einzelnen Fällen die Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu dürfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine gute Kooperation mit den einzelnen Einrichtungen im Dienst des betroffenen Kindes und deren Familie sehr förderlich sein kann.

Nach dem Tag der offenen Tür findet für alle Leitungen der Kindertagesstätten, Nest für Kinder und KimBa ein sog. Abgleich statt. Bei diesem Abgleich werden alle Neuanmeldungen dahingehend überprüft, ob es Doppelanmeldungen gibt, und ob den Familien evtl. eine andere Einrichtung angeboten werden muss, weil in der Wunscheinrichtung kein Platz vergeben werden kann.

7.2. Grundschule und alternative Schulformen 7.2.1. Staufer Grundschule Schongau

In der Regel verlassen die angehenden Schulkinder im Herbst die Einrichtungen und wechseln in die Stauffer Grundschule Schongau. Um möglichst einen stressfreien Übergang zu ermöglichen, besucht eine Lehrkraft der Stauffer Grundschule die Einrichtung, um die angehenden Schüler in einem Schulspiel kennen zu lernen. Im Anschluss an das Schulspiel

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7 findet dann ein Austausch zwischen Lehrer und Gruppenleitung des Kindes statt. Hier wird, vorausgesetzt, es liegt eine Einverständniserklärung seitens der Erziehungsberechtigen vor, die Schulfähigkeit des Kindes bestätigt oder eine Zurückstellung empfohlen.

7.2.2. SVE (Schulvorbereitende Einrichtung) Altenstadt

Die SVE wird dann den Eltern empfohlen, wenn eine Zurückstellung sinnvoll erscheint, oder das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt genutzt werden soll, dem Kind in einer

schulähnlichen Situation (8- 10 Kinder) den Übertritt in die Grundschule zu erleichtern. Das setzt allerdings voraus, dass eine Fachkraft der SVE das Kind überprüft, ob es aufgenommen werden kann. Hier stellt die Einrichtungsleitung den ersten Kontakt her.

7.2.3. DiaFö (Diagnose und Förderschule) Hohenfurch

Eltern, deren Kinder, aufgrund erheblicher Lerndefizite, nicht in die SVE oder Grundschule, aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit ihr Kind in der DiaFö Hohenfurch anzumelden. Die Einrichtungsleitung und/oder Gruppenleitung erläutern, in in einem

Abschlussgespräch mit den Erziehungsberechtigten des Kindes, welche Schulform für ihr Kind am zielführendsten erscheint.

7.3. Frühförderstellen

7.3.1. HPT (Heilpädagogische Tagesstätte) Clara-Fey-Tagesstätten

Die Heilpädagogische Tagesstätte ermöglicht den Eltern, eine intensive Eltern-Kind- Betreuung, welche wir in besonderen Fällen nicht leisten können. Es ist selbstverständlich, dass wir die Eltern rechtzeitig in einem Entwicklungsgespräch darauf vorbereiten und wenn nötig auch begleiten, bzw. den ersten Kontakt herstellen.

7.3.2. Frühförderstelle Liedlstraße ( Kinderhilfe Oberland GmbH)

Die Frühförderstelle begleitet Eltern, deren Kinder Defizite in verschiedensten

Lebensbereichen aufzeigen. In einem Entwicklungsgespräch soll den Eltern die Möglichkeit, ihrem Kind angemessene Hilfe zu kommen zu lassen, aufgezeigt werden, welche Angebote die Frühförderstelle bietet.

7.4. Familienbüro (Jugendamt, Weilheim)

Das Familienbüro steht in allen Fragen „rund um die Familie“ uns als Einrichtung und den Eltern beratend zur Seite.

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7.5. Erziehungsberatungsstelle (KJF = Katholische Jugendfürsorge)

Die Erziehungsberatungsstelle steht allen Eltern und uns als Einrichtung als Berater zur Seite.

Die Einrichtungen haben zudem die Möglichkeit Elterninformationsabende zu einem bestimmten Thema zusammen mit der Beratungsstelle zu organisieren.

7.6. Ausbildungsinstitutionen

Die städtischen Einrichtungen sind befähigt, Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen und Fachoberschulschüler neben der schulischen Ausbildung den praktischen Teil zu vermitteln und entsprechend mit dem/der Praktikant/in zu reflektieren.

7.6.1. FAKS (Fachakademie für Soziales)

Die Stadt Schongau bietet Praktikumsplätze im Rahmen der Ausbildung „staatlich anerkannte/r Erzieher/in“ ein SSP1 oder SSP2 in unseren an. Diese Ausbildung umfasst insgesamt fünf Jahre, drei Jahre Praktikum in verschiedenen Einrichtungen, zwei Jahre Vollzeitunterricht.

Außerdem wird einer/m zukünftig anerkannten Erzieher/in die Möglichkeit geboten sich für ein Berufspraktikum zu bewerben.

7.6.2. Berufsfachschule für Kinderpflege

Kinderpflegeanwärter/innen durchlaufen während ihrer zweijährigen schulischen Ausbildung ein Begleitpraktikum ein einer Kindertagesstätte.

7.6.3. FOS (Fachoberschule f. Soziales) Mittelschulen, Realschulen

Schüler aus einer Fachoberschule absolvieren ein halbjähriges Praktikum im Turnus zwei bzw. drei Wochen Schule/Einrichtung. Diese Form der Praktika dient ausschließlich dazu, einen Einblick in den sozialen Beruf zu erlangen.

Die Praktikas der Mittelschule und der Realschule gestalten sich sehr unterschiedlich. Das Praktikum dient ausschließlich dazu, einen Einblick in den Beruf Erzieher/in und

Kinderpfleger/in zu erlangen, dient zur Berufsfindung.

Darüber hinaus sind wir anderen Formen des Praktikums aufgeschlossen.

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8. Öffentlichkeitsarbeit

„Öffentlichkeit ist jederzeit und an jedem Ort existent. Einer Öffentlichkeit kann sich nichts und niemand entziehen“

Ziel der Öffentlichkeit ist es, die Transparenz in die vielschichtige pädagogische Arbeit unserer Einrichtungen zu bringen. Wir möchten nicht still und heimlich unsere

pädagogische Arbeit in den vier Wänden der Einrichtung praktizieren, sondern durch aktive Öffentlichkeitsarbeit ein Vertrauen zur Öffentlichkeit aufbauen und pflegen.

Wir betreiben neben der Zusammenarbeit mit vielen Institutionen unsere Öffentlichkeitsarbeit in verschiedene Richtungen.

8.1. Interne Öffentlichkeitsarbeit

Mit dem Vorhaben ihr Kind anzumelden, treten viele Eltern das erste Mal mit uns in Kontakt. Eine Galerie mit Fotos der Mitarbeiterinnen, deren Namen und

Tätigkeitsbeschreibung dient einer ersten Vorstellung.

Die Räume der Einrichtung sind beschriftet, so dass man sich leichter orientieren kann.

Damit bei der Anmeldung genug Zeit für die Beantwortung von Fragen und einer Besichtigung eingeräumt werden kann, vereinbaren wir einen Termin mit den Eltern.

Im Eingangsbereich befinden sich Flipcharts, Pinnwände. Hier werden aktuelle Hinweise in schriftlicher Form ausgehängt, um deren Beachtung wir bitten.

Die Elternpost dient zudem Gruppenbriefe an alle Eltern weiter zu geben.

Der Elternbeirat hat zudem die Möglichkeit an einer Magnetwand Informationen an die Eltern ihrerseits weiter zu geben.

8.2. Externe Öffentlichkeitsarbeit zeigt sich in:

- Presseberichten

- Aushang von Festen, Aktivitäten eigener und anderer Institutionen

-

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9. Kernzeit

Die Mindestbuchungszeit beträgt in allen städtischen Einrichtungen 8.30 – 12.30 Uhr.

Die städtischen Einrichtungen haben in ihrer Konzeption eine Kernzeit von 9.00 – 12.00 Uhr festgelegt. Sie dürfen selbstverständlich vor und nach dieser Beginn- und Endzeit dazu buchen, Ihre Buchung muss den Zeitraum 8.30 – 12.30 umschließen.

10. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen sind vor allem im Sozialgesetzbuch SGB VIII und im Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz BayKiBiG verankert.

10.1. Aufsichtspflicht

Mit Aufnahme des Kindes durch den Bildungs- und Betreuungsvertrag übernimmt der Rechtsträger die Aufsichtspflicht und delegiert sie als Verpflichtung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wiederum auf seine Mitarbeiter.

Die Aufsichtspflicht für das zu betreuende Kind, beginnt mit der Übergabe der Eltern (oder andere Personen) an die betreuende pädagogische Fachkraft.

Wird ein Kind vereinbarungsgemäß abgeholt, endet die Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung mit der Inempfangnahme des Kindes durch die abholberechtigte Person. Damit übernimmt der Abholer mit der Kontaktaufnahme wieder selbst die Verantwortung für das Kind. Die

Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie die abholende Person mit anderen Abholern unterhält und dabei das Kind unbeaufsichtigt lässt.

Bei Veranstaltungen und Festivitäten mit Eltern liegt die Aufsichtspflicht immer bei den Eltern oder sorgeberechtigten Personen. Für das Betreuungsverhältnis gilt die pädagogische Konzeption in ihrer jeweiligen Fassung.

10.2.Schutzauftrag Art. 9b BayKiBiG/Bundeskinderschutzgesetz (8a SBG)

Die Träger der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung haben sicherzustellen, dass - Deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung

eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung

vorzunehmen

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- Bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend

hinzugezogen wird

- Die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird

Insbesondere haben die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Kindeswohlgefährdung nicht anders

abgewendet werden kann.

Bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder bei Aufnahme eines Kindes in die Tagespflege haben die Eltern eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Der Träger ist verpflichtet, schriftlich festzuhalten, ob von Seiten der Eltern ein derartiger Nachweis vorgelegt wurde.

10.3. Qualitätssicherung § 22a SGB VIII

Qualitätssicherung gewährleisten wir durch eine Elternumfrage einmal im Jahr, die Auswertung wird für die Elternschaft veröffentlicht, ohne dabei Personalien bekannt zu geben, ebenso führen wir eine Kinderbefragung durch, welche ebenfalls für die

Elternschaft veröffentlicht wird. Im Rahmen einer Kinderkonferenz gehen wir mit den Kindern die einzelnen Punkte durch und besprechen miteinander, was im Rahmen des Möglichen verändert werden kann. Beschwerdemanagement, Entwicklungsgespräche mindestens einmal im Jahr, Abschlussgespräche mit den Eltern, deren Kinder unsere Einrichtung verlassen, Elternbriefe und –informationen. Ebenso finden einmal im Jahr Mitarbeitergespräche und regelmäßige Teamsitzungen statt. Durch Fort- und

Weiterbildungen der pädagogischen Mitarbeiter leisten wir stets qualitative und hochwertige Arbeit.

10.4. Betriebserlaubnis §45 SGB

§ 45 SGB VIII regelt, dass ohne eine Betriebserlaubnis keine Kindertageseinrichtung betrieben werden darf.

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10.5.Fördervoraussetzungen Art. 19 Nr.2 oder 3 BayKiBiG

Seit 2005 gibt es das Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz BayKiBiG und seiner Ausführungsverordnung, hier werden die Fördervoraussetzungen geregelt. Die Förderung erfolgt kindbezogen nach Buchungszeiten, Herkunft, Alter und/oder Behinderung.

10.6. Bayerisches Integrationsgesetz

§ 53,54 Sozialgesetzbuch XII

Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohter Menschen (z.B.

entwicklungsverzögerte Kinder, Kinder mit Down Syndrom, Kinder mit Körperbehinderungen, Kinder mit Sprachstörungen)

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe.

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

§ 35a Sozialgesetzbuch VIII

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (z.B. verhaltensauffällige Kinder, hyperaktiver Kinder, Kinder mit ADS Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, Kinder mit seelischen Problemen)

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(Darstellung durch Kreis)

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10.7. Datenschutz

Sämtliche von den Eltern und den Kindern erhobene Daten sind rechtlich geschützt. Sie werden vertraulich behandelt und nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte weitergegeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden sämtliche Daten vernichtet.

11.Finanzierung

Die Finanzierung der Kindertagesstätten stellt sich wie folgt dar:

- Staatliche Förderung gem. BayKiBiG und - Kommunale Förderung gem. BayKiBiG - Elternbeiträge gem. Gebührensatzung - Defizitübernahme durch die Stadt Schongau

Die staatliche und kommunale Förderung errechnet sich aus den Buchungszeiten und den Gewichtungsfaktor der Kinder. Hier wird von der Regierung von Oberbayern jedes Jahr ein neuer Basiswert ermittelt, der durch Zeitfaktoren und Gewichtungsfaktoren erhöht oder erniedrigt wird. Ferner übernimmt der Bayerische Staat zusätzliche im letzten Kindergartenjahr den Elternbeitrag bis zu € 100,-- (Vorschulkinderbonus).

Der abschließende, auch durch die gem. Gebührensatzung zu leistenden Elternbeiträge nicht gedeckte Haushaltsbedarf einer Kindertagesstätte, wird als Defizit von der Stadt Schongau getragen.

12. Satzungen

Neben den staatlichen Gesetzen, kann jede Kommune über das Ortsrecht Regelungen in Satzungen festlegen. Für unsere Kindertagesstätten, die unter der Trägerschaft der Stadt Schongau stehen, wurden die Benutzungssatzung die Gebührensatzung festgelegt und jährlich überarbeitet.

Diese werden den Eltern mit dem Bildungs- und Betreuungsvertrag ausgehändigt.

12.1. Benutzungssatzung siehe Anhang

In der Benutzungssatzung werden die allgemeinen Rechte und Pflichten zwischen dem Träger, der Einrichtung und den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten geregelt.

12.2. Gebührensatzung siehe Anhang

In der Gebührensatzung werden die finanziellen Pflichten der Eltern bzw.

Personensorgeberechtigten festgelegt.

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13. Anhang

Benutzungssatzung Gebührensatzung

14. Quellennachweis BaykiBiG

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Impressum

Herausgeber: Träger:

Kindergarten Haus für Kinder Stadt Schongau

Gartenweg 5 (Tel. 08861/ 90852410) Münzstraße 1-3 86956 Schongau Postfachadresse:

Kindergarten Kunterbunt Postfach 13 48

Thanellerstraße 4 (Tel: 08861/200959) 86956 Schongau

Kindergarten Luftballon Tel: 08861/214-138

Wilhelm-Köhler-Str. 4 (Tel. 08861/7521) Fax: 08861/214-338

Kindergarten und -krippe Regenbogen Bahnhofstraße 36 (Tel. 08861/7517)

E-Mail: Kigahausfuerkinder@schongau.bayern.de

Kigakunterbunt@schongau.bayern.de Kigaluftballon@schongau.bayern.de Kigaregenbogen@schongau.bayern.de WeckbeckerRita@schongau.bayern.de

@ 2018 bei den Autoren Ludwig Hahn, Elisabeth Bradler, Sandra Berkmüller, Kerstin Hahn,

Trägervertreter Rita Weckbecker, Stadt Schongau

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