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Der Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderation von Nordsyrien

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Der Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderation

von Nordsyrien

veröffentlicht von

Civaka Azad - Kurdisches Zentrum für Öffentlichkeitsarbeit e.V.

November 2017

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Der Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderation von Nordsyrien hebt die Revolution von Rojava auf eine neue

Stufe

Die Revolution von Rojava steht im krassen Kontrast zu den monistischen Staaten des Mittleren Ostens ,die auf eine Identität, eine Nation und eine Sprache und eine Religion setzen und jede Abweichung diskriminieren oder gar zu vernichten versuchen. Rojava umfasst viele Ethnien, viele Identitäten, viele Religionen und Weltanschauungen und ziel- te von Beginn der Revolution darauf ab, durch direkte Repräsentation aller gesellschaft- lichen Gruppen ein Modell von pluralistischer, radikaler Demokratie zu schaffen. Dieses Denken schlägt sich auch im Namen wieder – Rojava ist ein kurdischer Name, doch die Demokratische Föderation Nordsyrien repräsentiert nicht nur Kurdinnen und Kurden, daher reichte die ursprüngliche Bezeichnung der Region nicht aus. Die Demokratische Föderation Nordsyrien grenzt sich von Staatlichkeit und Nation scharf ab, was sich auch in der Präambel der Gesellschaftsvertrags niederschlägt. Frauenbefreiung, Ökolo- gie und Demokratie stehen als Grundprinzipien gleich am Anfang des Gesetzeswerkes.

Insbesondere die Hervorhebung der lokalen Selbstverwaltung der Menschen in Räten und zivilgesellschaftlichen Organisationen hebt dieses Werk von anderen Verfassungen deutlich ab. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages haben alle Menschen in den Kanto- nen das Recht, über ihre eigenen Anliegen zu entscheiden: Die Macht liegt in der Region und nicht im Zentrum. Das gibt der Bevölkerung die Möglichkeit, sich selbst zu reprä- sentieren und über ihr Leben zu entscheiden. Auch menschenrechtlich ist dieser Vertrag Beispielhaft. So dürfen Asylsuchende nicht gegen ihren Willen abgeschoben werden und jeder Bürger und jede Bürgerin haben das Recht auf medizinische Versorgung, Ar- beit und Wohnraum. Sicher ist es ein langer Weg, bis eine Realität geschaffen ist, in der die Menschen ihre im Gesellschaftsvertrag verankerten Rechte vollkommen in Anspruch nehmen können. Dass die Menschen in Nordsyrien in dieser Situation ein solche Ver- abredung treffen und sich auf ein solches Dokument einigen untermauert die immense Bedeutung ihres Projekts – Friede bedeutet nicht nur die Abwesenheit von Krieg, sondern gesellschaftliche Versöhnung, Demokratie, Ökologie, Frauenbefreiung und soziale Ge- rechtigkeit. Die Demokratische Föderation Nordsyrien sieht sich ganz klar im Kontext einer zukünftigen Demokratischen Föderation Syrien – jenseits des Baath Regimes und imperialistischer Einflussnahme der Großmächte. So sollen die Bodenschätze gerecht geteilt und eine gemeinsame Verfassung ausgearbeitet werden.

Dieser Gesellschaftsvertrag stellt ein Beispiel für eine mögliches friedliches Syrien der Zu- kunft dar und gibt Hoffnung , dass eine demokratischen Alternative zur kapitalistischen Moderne und nationalstaatlicher Barbarei in die Welt ausstrahlen kann.

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Der Gesellschaftsvertrag wurde durch die Verfassungsgebende Versammlung der Demokratischen Föderation Nordsyrien

am 29. Dezember 2016 ratifiziert.

Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderation Nordsyrien

Präambel

Wir, die Völker von Rojava in Nordsyrien - Kurd*innen, Araber*innen, Assyrer*innen, Assyrer*innen, Turkmen*innen, Armenier*innen, Tschetschen*innen und Tscherkess*in- nen, Muslime, Christen, Jesiden sowie Anhänger*innen der verschiedenen Glaubens- richtungen und kleinerer Religionsgemeinschaften – erklären, dass der nationalistische Staat Kurdistan, Mesopotamien und Syrien zum Dreh- und Angelpunkt des Chaos im Nahen Osten gemacht und unseren Völkern schwere Krisen und Leiden gebracht hat.

Die tyrannische, nationalistische Regierung, die den Völkern in Syrien weiterhin Unge- rechtigkeit und Unterdrückung zufügt, hat das Land in einen Zustand der Zerstörung und Verwüstung geführt, die das gesellschaftlichen Gefüges auseinandergerissen haben.

Wir sind davon überzeugt, dass ein demokratisches föderales System die beste Lösung für die Beendigung des Chaos und für die Bewältigung der historischen, sozialen und nationalen Probleme in Syrien darstellt.

Die Demokratische Föderation Nordsyrien beruht auf einem geografischen Konzept so- wie administrativer und politischer Dezentralisierung. Sie ist Teil der Vereinigten Demo- kratischen Föderation Syriens.

Die Demokratische Föderation Nordsyrien übernimmt ein konsens-basiertes Regierungs- system, in dem alle Individuen und Gruppen an den Diskussionen und Entscheidungs- prozessen gleichberechtigt beteiligt sind. Auf Grundlage der Koexistenz und Geschwis- terlichkeit werden in der Föderation alle ethnischen und religiösen Gruppen mit all ihren Charakteristiken respektiert. In der Föderation besitzen alle Menschen gleiche Rechte und Pflichten. Die Föderation respektiert alle Menschenrechtsverträge und ist bestrebt, den inneren und internationalen Frieden zu fördern.

Im Rahmen des konsensbasierten, demokratischen, föderalen Systems bilden alle Bevöl- kerungsteile, insbesondere Frauen und Jugendliche, ihre demokratischen Organisatio- nen und Institutionen. Alle politischen, sozialen und kulturellen Aktivitäten sollen frei aus- geübt werden können und jeder Mensch soll ein erfülltes, freies und gleichberechtigtes Leben führen können.

Mit diesem Vertrag stellt die Demokratische Föderation Nordsyrien ihr Regierungssystem auf die Grundlage der moralischen und materiellen Werte der demokratischen Zivilisati- on des Nahen Osten. Dieser Vertrag wurde mit dem freien Willen aller Bevölkerungsteile Nordsyriens und gemäß den Prinzipien einer demokratischen Nation beschlossen.

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Kapitel 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Dieses Dokument trägt den Titel „Der Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderati- on Nordsyrien“. Die Präambel ist ein integraler Bestandteil des Vertrages.

Artikel 2

Die Demokratische Föderation Nordsyrien übernimmt die Prinzipien von Ökologie, De- mokratie und der Freiheit der Frauen.

Artikel 3

Die Demokratische Föderation Nordsyrien bezieht ihre Legitimation aus dem Willen der Bevölkerung und Gesellschaftsgruppen, der sich in freien und demokratischen Wahlen ausdrückt.

Artikel 4

Alle Sprachen Nordsyriens sind in allen Lebensbereichen, im Erziehungswesen und kul- turellen Leben und in Verwaltungsangelegenheiten gleichwertig. Jedes Volk gestaltet sein Leben und regelt seine Angelegenheiten in seiner Muttersprache.

Artikel 5

Die Demokratische Föderation Nordsyrien und ihre Verwaltung haben eine Hauptstadt, eine Fahne (die neben der Fahne der Demokratischen Föderation Syriens wehen wird) und ein Wappen. Dies wird gesetzlich geregelt.

Artikel 6 Der Eid

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und beim Blut der Märtyrer*innen, den Ge- sellschaftsvertrag und seine Bestimmungen zu befolgen, die demokratischen Rechte des

Volkes zu bewahren und die Werte der Märtyrer*innen, die Freiheit, den Frieden und die Sicherheit auf dem Territorium der Demokratischen Föderation Nordsyrien und des

föderalen Syrien zu schützen und zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit im Ein- klang mit den Prinzipien der demokratischen Nation beizutragen.“

Artikel 7

Die Demokratische Föderation Nordsyrien besteht aus demokratisch selbstverwalteten Kantonen, in denen konfessionelle, ethnische, kulturelle Organisationen und Frauenor- ganisationen aus allen gesellschftlichen Schichten demokratisch geregelt werden.

Artikel 8

Das Fundament der Demokratische Föderation Nordsyrien ist das freie Individuum in einer geordneten Gesellschaft. In diesem Rahmen stellen die Organisationen, Gruppen und Körperschaften der lokalen Bevölkerung die Grundpfeiler der Föderation dar.

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Artikel 9

Demokratisches, ökologisches und gemeinschaftliches Leben ist die Grundlage, auf der eine demokratische und ökologische Gesellschaft aufgebaut werden soll, die das Ziel verfolgt, die Natur nicht zu mißbrauchen, zu plündern oder zu zerstören.

Artikel 10

Koexistenz ist gemäß den Prinzipien der Demokratischen Nation zu festigen und ist ge- prägt von der Geschwisterlichkeit zwischen den Völkern und Gruppen in Nordsyrien in einer demokratischen, freien und gerechten Gesellschaft.

Artikel 11

Die Demokratische Föderation Nordsyrien beruht auf dem Prinzip der gemeinsamen Nutzung von Land, Wasser und Energie und basiert auf einer umweltgerechten Industrie und gemeinschaftlichen Wirtschaft. Ausbeutung und Monopolisierung oder die Reduzie- rung von Frauen zu Objekten sind verboten. Alle Menschen erhalten eine Kranken- und Sozialversicherung.

Artikel 12

Die Demokratische Föderation Nordsyrien übernimmt das System der Ko-Präsidentschaft in allen politischen, sozialen, administrativen und anderen Bereichen. Dieses Grundprin- zip sichert die gleichberechtigte Repräsentation der Geschlechter und die Beteiligung von Frauen am demokratisch föderalen Sytem, in dem sie eigenständige Rechtspersonen sind.

Artikel 13

Freiheit und Rechte der Frauen und Geschlechtergleichstellung werden garantiert.

Artikel 14

Frauen genießen ihren freien Willen innerhalb demokratischer Familien, die ein gleich- berechtigtes und gemeinschaftliches Leben führen.

Artikel 15

Junge Menschen sind die treibende Kraft und Vorreiter der Gesellschaft und ihre Partizi- pation in allen Lebensbereichen ist garantiert.

Artikel 16

Alle Ethnien haben eine gerechte Repräsentation in allen administrativen Institutionen der Föderation gemäß den regionalen demografischen Verhältnissen.

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Kapitel 2

Grundrechte und Grundfreiheiten

Artikel 17

Die Demokratische Föderation Nordsyrien befolgt die „Allgemeine Erklärung der Men- schenrechte“ und alle anderen relevanten Menschenrechtsverordnungen.

Artikel 18

Das Recht auf Leben ist ein Grundrecht und wird mit diesem Vertrag garantiert. Die Ein- führung der Todesstrafe ist nicht zulässig.

Artikel 19

Die Würde des Menschen wird geschützt. Niemand darf psychisch oder physisch ge- foltert werden. Folter ist nicht zulässig. Diejenigen, die gegen das Verbot verstoßen, werden bestraft.

Artikel 20

Alle Völker und Gruppen der Gesellschaft haben das Recht, sich frei zu organisieren.

Kulturelle Unterdrückung und Assimilierung, Genozid und Besatzung werden als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit betrachtet, und Völker und Gruppen haben das legitime Recht, dagegen Widerstand zu leisten.

Artikel 21

Alle Kantone oder Gruppen haben das Recht, über ihre eigenen Angelegenheiten zu entscheiden, wenn es diesem Vertrag nicht widerspricht.

Artikel 22

Die Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Gedankenfreiheit, das Recht auf Selbstorgani- sation und Selbstverwirklichung werden für alle Menschen garantiert.

Artikel 23

Jede/r hat das Recht, dem Gesetz gemäß am politischen Leben teilzunehmen und bei Wahlen für ein Amt zu kandidieren.

Artikel 24

Niemand darf wegen Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion oder Glauben beleidigt oder ausgeschlossen werden.

Artikel 25

Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung und Diskriminierung gelten als Verbrechen und werden nach dem Gesetz bestraft.

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Artikel 26

Frauen haben das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an allen Lebensbereichen - po- litischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, administrativen u.v.m. - und entscheiden selbst über ihre Belange.

Artikel 27

Jugendliche haben das Recht, sich teilautonom zu organisieren und eine aktive Rolle in allen Lebensbereichen zu spielen.

Artikel 28

Alle Angeklagten gelten als unschuldig, solange sie nicht gerichtlich verurteilt wurden.

Artikel 29

Private Orte und Wohnstätten dürfen nicht betreten oder durchsucht werden, solange dies nicht von einer Rechtsbehörde angeordnet oder jemand auf frischer Tat ertappt wurde.

Artikel 30

Die individuelle Freiheit darf nicht ohne rechtliche Grundlage eingeschränkt werden.

Artikel 31

Das Recht auf Selbstverteidigung ist unantastbar. Das Gesetz garantiert allen das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.

Artikel 32

Alle haben das Recht, in einer gesunden Umwelt zu leben.

Artikel 33

Kulturelle, ethnische und religiöse Gruppen haben das Recht, ihre Selbstverwaltungen zu benennen, ihre Kulturen zu bewahren sowie ihre demokratischen Organisationen zu schaffen. Keine Person oder Gruppe hat das Recht, anderen den eigenen Glauben mit Gewalt aufzuzwingen.

Artikel 34

Alle Bildungsstufen sind kostenfrei. Für Grund- und Mittelstufe besteht Schulpflicht.

Artikel 35

Alle Bürger*innen haben das Recht auf Arbeit, Gesundheitsversorgung, eine Wohnung und auf einen Wohnortwechsel.

Artikel 36

Die Rechte aller Arbeitnehmer*innen auf Arbeit und auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist gesetzlich garantiert und ihre Organisationen werden unterstützt.

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Artikel 37 Medien-, Presse und Verlagsfreiheit werden garantiert.

Artikel 38

Jede/r Bürger*in hat das Recht, Informationen zu erhalten und Zugang zu diesen zu bekommen.

Artikel 39

Alle Menschen haben das Recht auf Entwicklung und Verbreitung ihrer kulturellen und künstlerischen Aktivitäten.

Artikel 40

Alle Menschen haben das Recht, aus humanitären oder politischen Gründen Asyl zu begehren; ein politischer Flüchtling darf nicht gegen seinen Willen in sein Herkunftsland zurück geschickt werden.

Artikel 41

Naturreichtümer und Bodenschätze sind öffentliches Eigentum. Ihre Nutzung, ihre Be- wirtschaftung sowie die Bedingungen einer gerechten Verteilung werden durch Gesetze geregelt.

Artikel 42

Investitionen in private Projekte können getätigt werden, wenn sie das ökologische Gleichgewicht berücksichtigen, notwendige Dienstleistungen für die wirtschaftliche Ent- wicklung bereitstellen, auf die Erfüllung sozialer Bedürfnisse abzielen und zum Aufbau ökonomischer Aktivitäten in der Gesellschaft beitragen.

Artikel 43

Das Recht auf Privateigentum wird garantiert, solange es nicht den allgemeinen Interes- sen widerspricht; dies wird durch Gesetze geregelt.

Artikel 44

Die Beteiligung an der legitimen Verteidigung der Demokratischen Föderation Nordsy- rien oder der Demokratischen Föderation Syrien um Angriffe abzuwehren, ist ein Recht und eine Pflicht aller Bürger*innen.

Artikel 45

Die Rechte der Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden garantiert und ein men- schenwürdiges Leben für behinderte und alte Menschen wird gewährleistet.

Artikel 46

Kinderrechte werden gewahrt; Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern ist verboten.

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Kapitel 3

Die Organisierung der Gesellschaft

Abschnitt 1

Artikel 47

Völker und Gruppen der Demokratischen Föderation Nordsyrien organisieren ihr freies und demokratisches gesellschaftliches Leben durch die Bildung von Kommunen, Gemein- deverbänden, Vereinen und Räten. Auf diese Weise wird die demokratische Struktur der Gesellschaft entwickelt und gefestigt.

Artikel 48 Die Kommunen

Sie sind eine Form der Graswurzelorganisation für direkte Demokratie: ein Entschei- dungs- und Umsetzungsmechanismus innerhalb eines bestimmten organisatorischen und administrativen Zusammenhangs. Die Kommune arbeitet als Ratsversammlung auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung.

Artikel 49 Die Räte

Sie sind die gesellschaftlichen Körperschaften, die das Volk repräsentieren; sie disku- tieren und entscheiden ihre Angelegenheiten und definieren die relevanten politischen Vorhaben, beginnend bei Dörfern und Stadtvierteln bis hin zu den Unterbezirken und Landkeisen. Sie stärken und schützen die Gesellschaft, sichern ihren Fortbestand und stellen die Umsetzung ihrer Ziele in politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftli- chen Bereichen sicher. Sie organisieren die Gesellschaft, indem sie direkte Demokratie ermöglichen und legen Regeln und Mechanismen fest, die das demokratische und freie Leben stärken.

Artikel 50 Alle Räte werden nach folgendem Prinzip gebildet:

Die Räte setzen sich aus einer hinreichenden Anzahl von gewählten Mitgliedern zusam- men, die sich an der Bevölkerungszahl bemisst. 60% der Repräsentant*innen werden direkt vom Volk gewählt. 40% sind Vertreter*innen, die von verschiedenen gesellschaft- lichen Einheiten und Gruppen gewählt werden. Dies wird durch ein spezielles Gesetz gemäß der konsensbasierten Demokratie geregelt.

1. Kein Rats- oder Vorstandsmitglied kann länger als zwei Legislaturperioden das Amt der Ko-Präsidentschaft ausüben.

2. Der Rat eines Dorfes, Stadtviertels, einer Stadt, Region oder eines Landkreises setzt sich aus demokratisch gewählten Repräsentant*innen zusammen, die von den eth- nischen, religiösen, kulturellen und sozialen Gruppen oder Kommunen ihres Wahl- kreises bestimmt werden. Die Dauer einer Wahlperiode wird durch die Geschäfts- ordnung der Räte festgelegt.

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3. Die Räte wählen eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern für die Koordinierungs- gremien im Viertel und der Stadt, für den Vorstand der Stadt und der Region. Sie wählen eine Ko-Präsidentin und einen Ko-Präsidenten. Die Ratsaktivitäten werden in Komitees organisiert.

4. Die Räte bestätigen die Verwaltungsmitglieder der Justiz und der inneren Sicherheit und überwachen diese.

Abschnitt 2

Artikel 51 Regionalräte

1. Die „Region“ bezeichnet im Gesellschaftssystem der Demokratischen Föderation Nordsyrien die Stadt und ihr Umland.

2. Der Regionlarat ist das legislative Organ. Er wird von der Bevölkerung und ihren Volksgruppen in freien Wahlen gewählt und gemäß der Wahlgesetze gebildet. Er besteht aus einer hinreichenden Zahl von Mitgliedern, die sich an der Größe der Region und ihrerer Bevölkerungszahl orientiert.

3. Er gestaltet die Politik der Region und fällt die entsprechenden Entscheidungen.

4. Tätigkeiten und Ausschüsse werden gemäß der Prinzipien der Demokratischen Na- tion organisiert.

5. Der Regionalrat wählt einen Vorstand.

6. Mitarbeiter*innen der Justizbehörde und der Verwaltung der lokalen Sicherheitsbe- hörden müssen vom Regionalrat bestätigt werden.

7. Dem Regionalrat obliegt die Kontrolle über Justiz, innere Sicherheit und Verwal- tungsstrukturen in der Region.

Artikel 52 Regionalvorstände

1. Der Regionalvorstand wird aus einer hinreichenden Zahl von Mitgliedern und zwei Ko-Vorsitzenden gebildet, die durch den Regionalrat gewählt werden.

2. Er implementiert die Beschlüsse des Regionalrates und verfolgt seine politischen Vorhaben. Der Vorstand ist dem Regionalrat gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet diesem Bericht über seine laufenden Tätigkeiten.

3. DerVorstand organisiert seine Tätigkeiten in Komitees, die aus einer hinreichenden Anzahl von Mitgliedern gebildet werden. Die Ko-Sprecher*innen jedes Komitees koordinieren seine Aktivitäten. Die Ko-Sprecher*innen der Ausschüsse sind Mitglie- der des Regionalvorstands.

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Abschnitt 3

Artikel 53 Das Kantonalsystem

In der Demokratischen Föderation Nordsyrien ist der Kanton die Ebene der Selbstver- waltung, die sich aus einer oder mehreren Regionen oder einer Anzahl von Bezirken zu- sammensetzt, die gemeinsame historische, demografische, ökonomische und kulturelle Merkmale teilen, geografisch einander angegliedert und miteinander verbunden sind.

Artikel 54

Rechte, Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Kantone

1. Die Kantone in der Demokratischen Föderation Nordsyrien verwalten sich und ihre Angelegenheiten nach den Prinzipien der demokratischen Selbstverwaltung in politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Bereichen, in Gesundheits-, Bildungs- und Verteidigungsfragen und in Fragen der inneren Sicherheit. Sie genie- ßen die Rechte und Freiheiten, die in den Gesetzen der Demokratischen Föderation Nordsyrien verankert sind.

2. Gemäß des Prinzips der Selbstversorgung organisiert sich jeder Kanton im Wirt- schaftssektor selbst. Jeder Kanton trägt entsprechend seiner Kapazitäten und Aus- gangsbedingungen dazu bei, in der Demokratischen Föderation Nordsyrien den allgemeinen gesellschaftlichen Wohlstand und Reichtum zu gewährleisten. Jeder Kanton erhält einen eigenen Anteil aus dem Gesamthaushalt der Föderation.

3. Alle Kantone innerhalb der Demokratischen Föderation Nordsyrien und der Demo- kratischen Föderation Syrien betreiben eine gerechte Verteilung der über- und un- terirdisch vorkommenden Bodenschätze und natürlichen Ressourcen (Öl, Wasser, Mineralvorkommen, Holz). Die gerechte Verteilung des Wohlstands wird durch Gesetze geregelt.

4. Jeder Kanton hat das Recht, sein eigenes Justizsystem aufzubauen und zu entwi- ckeln – vorausgesetzt, dass dieses nicht im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderation Nordsyrien oder internationalen Menschenrechts- verträgen steht.

5. Jeder Kanton ist verantwortlich für die Organisation und Ausstattung der eigenen Strukturen zur inneren Sicherheit.

6. Jeder Kanton hat das Recht zur legitimen Selbstverteidigung gegen Angriffe von außen und ist außerdem für die Verteidigung der Demokratischen Föderation Nord- syrien und der Demokratischen Föderation Syrien verantwortlich.

7. Jeder Kanton hat das Recht, diplomatische, ökonomische, soziale und kulturelle Beziehungen mit den Völkern der benachbarten Länder aufzubauen und zu pfle- gen – vorausgesetzt, dass diese nicht im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Föderation Nordsyrien und der Demokratischen Föderation Syrien stehen.

8. Die einzelnen Gruppen jedes Kantons haben das Recht auf Entwicklung und Ent- faltung ihres politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens sowie den Ge- brauch ihrer jeweiligen Herkunftssprache und Kultur.

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9. Die Rechtsgrundsätze und –Mechanismen jedes Artikels der oben festgelegten Rechte, Befugnisse und Kompetenzen der Kantone werden durch separate, detail- lierte Gesetzte definiert.

Artikel 55

Der Volksrat des Kantons

1. Die Volksversammlung ist eine für die Völker und Gruppen in jedem Kanton reprä- sentative Versammlung. Sie verabschiedet Gesetze, kontrolliert und formuliert die öffentliche Ordnung. Ihre Mitglieder werden alle vier Jahre gewählt. Ihre Arbeits- weise wir durch Gesetze geregelt.

2. Vierzig Prozent der Mitglieder der Volksversammlung werden von direkt und de- mokratisch gewählten Repräsentant*innen aus den einzelnen ethnischen, religiö- sen und kulturellen Gruppen und Glaubensgemeinschaften gestellt; dies wird durch Gesetze geregelt. Sechzig Prozent der Volksvertreter*innen werden in allgemei- nen Wahlen gewählt.

3. Die erste Sitzung wird 16 Tage nach Verkündigung der endgültigen Ergebnisse aller Regionen durch die Hohe Wahlkommission abgehalten. Die Ko-Vorsitzen- den des Vorstands berufen die erste Sitzung der gewählten Volksversammlung ein. Wenn die erste Sitzung aufgrund außerordentlicher Umstände nicht stattfinden konnte, bestimmen die Ko-Vorsitzenden des Vorstands einen neuen Termin inner- halb einer Frist von 15 Tagen. Die Beschlussfähigkeit ist mit einer einfachen Mehr- heit (50+1) unter den Sitzungsteilnehmer*innen gegeben. Den Vorsitz der ersten Sitzung der Volksversammlung führt das älteste Mitglied; die Ko-Vorsitzenden und weitere Ämter werden gewählt. Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, die Vor- gaben der Verfahrensordnung erfordern ein anderes Vorgehen.

4. In außergewöhnlichen Fällen und auf Beschluss eines Viertels der Mitglieder oder des Ratsvorsitzes kann die Legislaturperiode der Volksversammlung um sechs Mo- nate verlängert werden; erforderlich ist außerdem die Zustimmung von zwei Drit- teln der Ratsmitglieder.

5. Ein Ratsmitglied genießt über den gesamten Zeitraum ihrer/seiner Mitgliedschaft Immunität. Sie/er kann für ihre/seine Ansichten nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Ohne Zustimmung des Rates darf nicht strafrechtlich gegen sie/ihn ermit- telt werden, es sei denn, sie/er wurde auf frischer Tat ertappt; außerdem muss der Vorstand informiert werden.

6. Der Volksrat gestaltet die Politik und entscheidet in sozialen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten, Gesundheits- und Bildungsfragen des Kantons sowie Angelegenheiten, die dessen innere Sicherheit betreffen.

7. Ein aus sechs Mitgliedern bestehender Vorstand wird gewählt, inklusive der Ko-Vor- sitzenden, um die Aktivitäten der Rates zu organisieren und zu verwalten.

8. Die Arbeit wird über eigene Komitees kontrolliert und beaufsichtigt.

9. Die Ko-Vorsitzenden des Vorstands werden vom Exekutivrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und mit der Bildung des Vorstands beauftragt. Der Vorstand muss vom Volksrat bestätigt werden. Der Volksrat hat das Recht, einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand sowie jedes andere Mitglied einzubringen.

10. Er soll Mitglieder des Justizwesens und der inneren Sicherheit sowie der Medien und des Presse- und Informationsrates bestätigen und ihre Tätigkeiten beobachten.

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11. Die Tätigkeiten werden in Komitees organisiert und durchgeführt. Der Volksrat tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und wenn die Umstände dies erfordern.

12. Die Arbeitsweise wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

13. Die Gesetze des Kantons werden verabschiedet und implementiert.

14. Der Haushalt des Kantons wird genehmigt.

15. Allgemeine politische Entscheidungen und Strategien sowie die Pläne zur Entwick- lung des Kantons werden bewilligt.

16. Eine Generalamnestie im Kanton muss vom Volksrat genehmigt und ausgerufen werden.

Artikel 56

Der Exekutivrat des Kantons

1. Der Exekutivrat wird aus den Ko-Vorsitzenden, ihren Vertreter*innen und verschie- denen Ausschüssen gebildet; eine gerechte Repräsentation der Völker, Gruppen und sozialen Schichten wird umgesetzt.

2. Der Exekutivrat ist das Exekutivorgan des Kantons. Er wendet die Beschlüsse der Volksversammlung und Justizbehörden an und erstattet diesen regelmäßig Bericht über seine Aktivitäten.

3. Gemäß der Prinzipien der Demokratischen Nation organisiert sich der Rat in Aus- schüssen selbst und gestaltet die Ausübung seiner kollektiven Exekutivgewalt ent- sprechend. Die Ko-Vorsitzenden des Rats übertragen die Aufgaben an die Aus- schüsse..

4. Ein Gremium wird von zwei Ko-Sprecher*innen repräsentiert, die aus den Mitglie- dern des Exekutivrats ausgewählt werden. Jeder Ausschuss besteht aus einer, den Tätigkeiten angemessenen, hinreichenden Mitgliederzahl.

5. Ausgestaltung und Organisation der Arbeit des Exekutivrats sowie die Beziehun- gen zu anderen Verwaltungsbereichen und Institutionen werden durch spezielle Gesetze geregelt.

6. Nachdem der Exekutivrat gebildet und ihm das Vertrauen ausgesprochen wurde, wird er im nächsten Schritt eine Erklärung zur Entscheidung über seine zukünftige Agenda abgeben. Nachdem diese durch die Volksversammlung bestätigt wurde, ist der Rat verpflichtet, sie im Laufe seiner Legislaturperiode umzusetzen.

Abschnitt 4

Artikel 57

Demokratische Volksversammlung

Die Demokratische Volksversammlung repräsentiert alle Völker, die in der Demokrati- schen Föderation Nordsyrien leben. Sie ist ein Symbol der Integration, Geschwisterlich- keit, Koexistenz und der freien, demokratischen Föderation der Völker der Region.

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In der Demokratischen Volksversammlung sind Kurd*innen, Araber*innen, Assyrer*in- nen, Turkmen*innen, Armenier*innen, Tschetschen*innen und Tscherkess*innen vertre- ten. Aus dem Kreis der religiösen und kulturellen Gruppierungen werden Muslime, Chris- ten und Yeziden einbezogen. Den jeweiligen Glaubensgrundsätzen sowie historischen, demografischen, geografischen, religiösen, ethnischen und kulturellen Strukturen und Eigenheiten aller Völker und Gruppen wird Rechnung getragen. Auf Grundlage ihrer Forderungen und Wünsche wird die Demokratische Volksversammlung gebildet.

Die Demokratische Volksversammlung gewährleistet das Recht der Völker und Gruppen zum Aufbau demokratischer Selbstverwaltungsstrukturen. Mit Gesetzten garantiert sie religiöse, ethnische und kulturelle Freiheiten. In der Organisation der Gesellschaft wird das demokratische System umgesetzt und diese damit zu einem Leben in ökonomischem und ökologischem Gleichgewicht befähigt.

Die Demokratische Volksversammlung erkennt die Organisation demokratisch selbstver- walteter Kantone, Gruppen und lokaler Einheiten als Basis des demokratischen, födera- len Systems an. Ihr Ziel ist es, alle Gruppen auf Grundlage ihres freien Willens in der Demokratischen Föderation Nordsyrien zu vereinen.

Artikel 58

Zusammensetzung und Regulierung der Demokratische Volksversammlung

1. Die Mitglieder der Demokratische Volksversammlung werden dem Wahlrecht und der Bevölkerungszahl jedes Kantons entsprechend alle vier Jahre vom Volk ge- wählt.

2. Die Demokratische Volksversammlung trifft Gesetzesentscheidungen und repräsen- tiert im Allgemeinen die Völker und Gruppen innerhalb der Demokratischen Föde- ration Nordsyrien.

3. Mitglieder der Demokratischen Volksversammlung werden wie folgt gewählt: 40%

werden abhängig von der jeweiligen Bevölkerungszahl direkt und demokratisch aus den ethnischen, religiösen und kulturellen Gruppen gewählt sowie aus den gesellschaftlichen Gruppen, abhängig von ihrem Grad struktureller Organisierung.

60% der Volksvertreter*innen werden in allgemeinen Wahlen direkt vom Volk gewählt.

4. Die Demokratische Volksversammlung wird durch das Präsidium verwaltet, das aus zwei Ko-Vorsitzenden und vier Stellvertreter*innen gebildet wird. Die beiden Kandidat*innen für das Präsidium und den Ko-Vorsitz werden der Versammlung nach der Bestätigung durch die Vertreter*innen der jeweiligen Segmente und ge- sellschaftlichen Gruppen vorgeschlagen. Die Ko-Vorsitzenden werden mit abso- luter Mehrheit gewählt, während die Mitglieder des Präsidiums mit mehr als der Hälfte (50+1) der abgegebenen Stimmen in der allgemeinen Versammlungssitzung gewählt werden.

5. Die Demokratische Volksversammlung arbeitet in Komitees. Die endgültigen Ent- würfe der Beschlüsse und Gesetzesvorhaben werden der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. Nach Bedarf werden Komitees gebildet.

Die Arbeit erfolgt gemäß der Verfahrensordnung.

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Artikel 59

Aufgaben der Demokratische Volksversammlung 1. Sie wählt die Ko-Vorsitzenden und das Präsidiums der Versammlung.

2. Sie wählt die Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats mit Zweidrittelmehrheit. Die Ver- sammlung weist dann den Exekutivrat an, innerhalb eines Monats zusammenzutre- ten, um die Wahl zu akzeptieren. Die Versammlung hat das Recht, einen Misstrau- ensantrag gegen den Exekutivrat sowie jedes seiner Mitglieder zu stellen.

3. Sie gestaltet die Politik und entscheidet über die strategischen Ziele in allen Berei- chen des gesellschaftlichen Lebens.

4. Sie entwirft Änderungen des Gesellschaftsvertrags auf Antrag eines Viertels der Versammlungsmitglieder und nach Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

5. Sie erklärt Frieden und Krieg in der Demokratischen Föderation Nordsyrien.

6. Sie entscheidet über alle Gesetze, die die Demokratischen Föderation Nordsyrien betreffen.

7. Sie überwacht die Behörden durch ihre Komitees.

8. Die Versammlung tritt in regelmäßigen sowie außerordentlichen Sitzungen zusam- men, beurteilt ihre Tätigkeiten, diskutiert anstehende Projekte und entscheidet über deren Durchführung.

9. Sie bestätigt die Mitglieder des Justizrats und der Einrichtungen der inneren Si- cherheit, der Medien, des Verlagswesens, des Informationsrats sowie der Hohen Wahlkommission und sie kontrolliert ihre Tätigkeiten.

10. Sie bewilligt die Ernennung und Beförderung der Führung des Militärrats und kon- trolliert ihre Tätigkeiten.

11. Sie berät und bewilligt Abkommen und Verträge, die länderübergreifend mit Ins- titutionen, Staaten oder verschiedenen Gruppen im Namen der Demokratischen Föderation Nordsyrien abgeschlossen wurden.

12. Unter besonderen Bedingungen ist es auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Versammlungsvorstands möglich, die Legislaturperiode der Demokratischen Volks- versammlung um sechs Monate zu verlängern. Erforderlich ist außerdem die Zu- stimmung von zwei Drittel der Versammlungsmitglieder.

13. Sie bestätigt den Beitritts einer Region oder eines Kantons zur Demokratischen Fö- deration Nordsyrien nach deren Anerkennung des Gesellschaftsvertrags.

14. Sie bewilligt den Haushalt der Demokratischen Föderation Nordsyrien.

15. Sie bestätigt und gewährt eine Generalamnestie in der Demokratischen Föderation Nordsyrien.

Artikel 60

Aufgaben des Versammlungsvorsitzes

1. Er repräsentiert die Demokratische Volksversammlung in der Demokratischen Föde- ration Nordsyrien. Er ist verantwortlich für die Organisation, Koordination, Durch- führung und Beaufsichtigung aller Aktivitäten der Versammlung.

2. Er organisiert und beaufsichtigt die Sitzungen der Generalversammlung.

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3. Er setzt die Komitees ein und beaufsichtigt sie.

Artikel 61

Der Exekutivrat der Föderation

1. Er wird durch eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern gebildet. Eine gleich- berechtigte Vertretung der Geschlechter, der verschiedenen Ethnien und sozialen Gruppen in den Kantonen wird sichergestellt. 20% der Mitglieder des Exekutivrats können von Personen ausgewählt werden, die nicht Mitglieder der Demokratische Volksversammlung sind.

2. Die Mitglieder des Exekutivrates werden aus einer Reihe von Bewerbern gewählt, die Mitglieder der Versammlung sind und von den Kantonsräten vorgeschlagen wurden. Wenn Personen von der Versammlung nicht bestätigt werden, werden an ihrer Stelle Vertreter*innen gewählt, wobei sicher gestellt werden muss, dass die Kantone gerecht vertreten sind.

3. Die Ko-Vorsitzenden der Exekutivräte der Kantone haben das Recht, falls erforder- lich, an den Sitzungen des Exekutivrates der Föderation teilzunehmen.

4. Die Ko-Vorsitzenden der Exekutivräte der Kantone haben nicht das Recht, für das Amt der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrates der Föderation zu kandidieren.

5. Die Ko-Vorsitzenden vertreten den Exekutivrat und leiten seine Geschäfte.

Artikel 62

Aufgaben des Exekutivrates der Föderation

1. Der Exekutivrat setzt die Entscheidungen und die von der Demokratischen Volksver- sammlung in der Demokratischen Föderation Nordsyrien beschlossenen Leitlinien um.

2. Der Exekutivrat wird diplomatisch im Namen der Demokratischen Föderation Nord- syrien tätig.

3. Der Exekutivrat gewährleistet die Koordination und Kooperation zwischen den Kantonen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichen.

4. Der Exekutivrat beaufsichtigt und überwacht die Arbeit der Behörden..

5. Der Exekutivrat erstattet der Demokratischen Volksversammlung der Demokrati- schen Föderation Nordsyrien Bericht.

6. Der Exekutivrat der Demokratischen Föderation Nordsyrien organisiert sich in Ko- mitees. Seine kollektive Exekutivmacht wird gemäß den Prinzipien einer demokra- tischen Nation ausgeübt.

7. Jede Körperschaft besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, einschließlich der bei- den Ko-Vorsitzenden, welche ihre Aktivitäten koordinieren und selbst Mitglieder des Exekutivrates sind

8. Die Organe des Exekutivrats der Demokratischen Föderation Nordsyriens überwa- chen, unterstützen und koordinieren die Arbeit der Kantonalgremien.

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Abschnitt 5

Artikel 63

Die Medien-, Verlags- und Informationsanstalt

1. Die Medien-, Verlags- und Informationsanstalt organisiert sich selbständig nach den Grundsätzen eines freien und demokratischen Medien- und Verlagswesens.

Sie trägt zur Entwicklung und Unterstützung von Medien- und Verlagseinrichtungen sowie zur Gewährleistung freier Medienaktivitäten im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen bei. Die Medien-, Verlags- und Informationsanstalt soll auf dem Gebiet des Medien- und Verlagswesens eine Monopolbildung verhindern. Sie überwacht die Einhaltung der Medienfreiheit, damit die Öffentlichkeit freien Zugang zu Nach- richten und Informationen hat. Sie stellt sicher, dass dem Gesetz entsprechend alle Medien- und Verlagseinrichtungen eine angemessene und gleichberechtigte finan- zielle Unterstützung erhalten.

2. Die Anstalt besteht aus einer hinreichenden Anzahl von Mitgliedern. Die eine Hälfte der Mitglieder wird von der Demokratischen Volksversammlung oder Kantonvolks- räten gewählt und schließt Vertreter*innen der verschiedenen Gesellschaftsgrup- pen ein. Die andere Hälfte der Mitglieder wird von den nationalen Medienanstal- ten gewählt.

3. Die Anstalt arbeitet nach den Grundsätzen des Medien- und Verlagsrechts. Sie or- ganisiert sich nach Arbeitsbereichen und bildet Komitees. Sie führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen ihrer Geschäftsordnung.

4. Die Volksräte in den Kantonen und die Demokratische Volksversammlung überwa- chen die Aktivitäten der Medien-, Verlags- und Informationsanstalt.

Abschnitt 6

Artikel 64

Legitime Verteidigungsstreitkräfte

Die Syrischen Demokratischen Kräfte sind die bewaffneten Verteidigungskräfte der De- mokratischen Föderation Nordsyriens. Der Wehrdienst in den Verteidigungskräften ist freiwillig und sein Zweck ist es, die Anforderungen der Selbstverteidigung zu erfüllen.

Die Kräfte haben die Aufgabe, die Demokratische Föderation Nordsyrien und die Demo- kratische Föderation Syrien gegen jeden Angriff und gegen jede Bedohung von außen zu verteidigen. Sie sorgen für den Schutz von Leben und Eigentum der Bürger*innen. Sie organisieren sich teilautonom nach dem Wehrdienstgesetz. Ihre Aktivitäten unterliegen der Kontrolle der Demokratischen Volksversammlung und der Verteidigungsagentur.

(18)

Abschnitt 7

Artikel 65

Der Gesellschaftsvertragsrat

Der Gesellschaftsvertragsrat besteht aus Richter*innen und Rechtswissenschaftler*in- nen. Die Anzahl der Ratsmitglieder, das Auswahlverfahren sowie die Arbeit des Rates werden durch ein Gesetz festgelegt, das mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Demokratischen Volksversammlung verabschiedet werden muss. Bei der Wahl der Mitglieder des Gesellschaftsvertragsrates gewährleistet die Volksversammlung, dass alle Bevölkerungsgruppen vertreten sind.

Artikel 66

Aufgaben des Gesellschaftsvertragsrates

1. Der Gesellschaftsvertragsrat ist für die Auslegung der Bestimmungen des Gesell- schaftsvertrags zuständig.

2. Er stellt sicher, dass die Gesetze der Demokratischen Volksversammlung, die An- ordnungen des Exekutivrates und die Gesetze und Anordnungen der Kantonsräte nicht mit dem Gesellschaftsvertrag in Konflikt stehen.

3. Er entscheidet bei Streitfällen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesell- schaftsvertrags zwischen der Demokratischen Volksversammlung, dem Exekutivrat und dem Justizrat.

4. Er entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden der Föderation und den Kantonen oder bei Differenzen zwischen verschiedenen Kantonsbehör- den.

5. Trägt eine Partei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines von einem Gericht an- gewandten Gesetzes vor, und erachtet das Gericht, das mit der Prüfung der Norm befasst ist, die vorgetragenen Beweise für die Verfassungswidrigkeit für schlüssig, hat das prüfende Gericht den Fall zu unterbrechen und die Beweise dem Gesell- schaftsvertragsrat zu übermitteln.

6. Der Gesellschaftsvertragsrat bestätigt die Ergebnisse der allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen.

(19)

Abschnitt 8

Artikel 67 Justizwesen

Das demokratische Rechtssystem soll mit Partizipation und Selbstorganisation alle Ange- legenheiten im Bereich der Jusitiz und der sozialen Rechte regeln. Das darauf beruhende Gerechtigkeitsverständnis basiert auf den moralischen Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Sein Ziel ist es eine Gesellschaft zu schaffen, die auf demokratischen und ökologischen Vorstellungen basiert und die fundamentale Freiheit der Frauen und des gesellschaftlichen Lebens hoch hält. Der Justizapparat basiert auf der Beteiligung der Gesellschaft, die in demokratisch gebildeten und organisierten lokalen Einheiten umge- setzt wird.

Artikel 68 Rechtsprinzipien

1. Soziale Gerechtigkeit gilt als Grundlage für die Organisation und Selbsterhaltung der Gesellschaft. Sie beruht auf der Lösung sozialer Probleme im Zusammenhang mit Rechtsfragen in den Kommunen, Dörfern, den Stadtvierteln sowie den Stadt- verwaltungen. Sie löst Probleme durch Dialog, Verhandlung und gegenseitiges Einvernehmen.

2. Handlungen, die das gesellschaftliche Leben stören und der Umwelt schaden, gel- ten als Verbrechen. Wird ein Verbrechen begangen, erhalten die Opfer die Mög- lichkeit, ihre Rechte geltend zu machen. Die Gemeinschaft hat das Recht, den Schaden zu bemessen und mit Lösungsvorschlägen zur Urteilsfindung beizutragen.

3. Die Strafe zielt darauf ab, dass schuldige Personen ihr Verhalten ändern, sie zum Schadensersatz verpflichtet werden, sie ihr Rechtsbewusstsein entwickeln und sie sich in positiver Weise in die Gesellschaft einbringen.

4. Bei Problemen innerhalb der Völker und gesellschaftlichen Gruppen haben diese das Recht, eigene Rechtsprechungsmechanismen und Lösungsmethoden zu entwi- ckeln, sofern sie nicht gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder die grundlegenden Menschenrechte verstoßen.

5. Für Fragen, die das öffentliche Interesse und die Sicherheit aller Völker und Ge- meinschaften betreffen, sind die Justizbehörden zuständig, welche die allgemeine Öffentlichkeit vertreten.

6. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und deren Organisationen ist die Grundlage der Justiz und ihrer institutionellen Aktivitäten. Frauenbezogene Ver- fahren werden vor Frauengerichten verhandelt.

Artikel 69

Organisationsformen und Arbeitsgrundlagen der Justiz

Justizsysteme bestehen aus Mediationsausschüssen, Justizämtern, Ermittlungsbehörden, Justizräten und den Frauen-Justizräten. Sie sind die wichtigsten Institutionen, um soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten und zu festigen. Die Mitglieder dieser Institutionen wer- den von Volksräten gewählt.

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1. Mediationsausschüsse: Sie lösen Konflikte sowie Streitigkeiten und schaffen Frie- den sowie soziale Gerechtigkeit. Sie organisieren sich, soweit es erforderlich ist, überall und auf allen Ebenen, von der Gemeinde bis zum Kanton. Ihre Mitglieder bestehen aus freiwilligen, von der Gemeinschaft anerkannten Personen.

2. Justizämter: Sie sind die selbstverwalteten Instrumente des Justizsystems. Sie orga- nisieren sich in den Regionen und Bezirken, wo immer sie benötigt werden. Ihr Ziel ist es, Rechtsverletzungen gegen Gemeinschaften sowie Einzelpersonen zu beseitigen und dadurch Gerechtigkeit herzustellen. Die Mitglieder der Justizämter werden von den Justizräten des Kantons vorgeschlagen und von den Volksräten der Bezirke gewählt.

3. Die Strafverfolgungsbehörden: Sie stellen einen hochspezialisierten Bereich der Justiz dar. Sie untersuchen und legen Verbrechen zur Herstellung der Gerechtigkeit offen. Sie nehmen ihre Aufgaben nach erfolgter Wahl und anschließender Bestäti- gung durch den Rat in ihren Bezirken wahr.

4. Die Justizräte der Kantone: Sie organisieren und überwachen die Justizinstitutionen in den Kantonen. Die Mitglieder werden durch den Volksrat des Kantons durch Abstimmung gewählt. Sie sorgen für eine gerechte und demokratische Vertretung von Völkern, Gemeinschaften und Gesellschaftsgruppen.

5. Der Justizrat in der Demokratischen Föderation Nordsyrien: Er ist für die Überwa- chung des Justizsystems zuständig. Er legt der Demokratischen Volksversammlung seine Berichte, Projekte sowie Beschlussentwürfe in Rechtsangelegenheiten vor. Der Justizrat gewährleistet die Koordination zwischen den Kantonen. Seine Mitglieder werden von den Justizräten der Kantone vorgeschlagen und von der Demokrati- schen Volksversammlung gewählt.

6. Der Justizrat der Frauen der Demokratischen Föderation Nordsyrien: Frauen ha- ben einen gesonderten Apparat, der für alle Fragen und Angelegenheiten im Zu- sammenhang mit Frauen und Familie zuständig ist. Ihr Rat hat das Recht, mit den Justizräten der Kantone zusammen zu arbeiten und deren Arbeit zu überwachen.

Abschnitt 9

Artikel 70

Die Hohe Wahlkommission

1. Ein Drittel ihrer Mitglieder wird vom Justizrat in der Demokratischen Föderation Nordsyrien vorgeschlagen. Die anderen zwei Drittel werden von Vertreter*innen aller sozialer Gruppen vorgeschlagen. Alle Mitglieder müssen von der Demokrati- schen Volksversammlung betätigt werden.

2. Die Kommission soll aus einer ausreichenden Anzahl von Expert*innen bestehen.

Sie ist zuständig für die Planung, Organisation und Durchführung von gesetzlich geregelten Volksabstimmungen und für die Wahl der Mitglieder für den Generalrat der Demokratischen Volksversammlung sowie die Wahl der Mitglieder der kanto- nalen Volksräte und aller durch Gesetze geregelten demokratischen Wahlen.

3. Die Hohe Wahlkommission befasst sich mit Wahlverstößen und Wahlanfechtun- gen. Ihre Beschlüsse können nicht angefochten werden. Sie handelt gemäß ihrer Verfahrensvvorschriften.

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4. Sie bildet und regelt die Wahlkommissionen in den Kantonen. Ein Drittel der Mit- glieder jeder Kommission wird vom Justizrat im Kanton vorgeschlagen und die anderen zwei Drittel werden von Vertreter*innen aller sozialen Gruppen vorge- schlagen. Sie werden von den Volksräten der Kantone ernannt.

5. Die Wahlkommission in den Kantonen bildet und organisiert ihre regionalen Komi- tees gemäß ihrer Verfahrensvorschriften.

6. Die Kommission kann ihre Mitglieder zur Beobachtung der Wahlversammlungen der politischen Parteien und der offiziellen Institutionen auf kantonaler und födera- ler Ebene entsenden.

(22)

Kapitel 4

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 71

Die Beziehungen zwischen der Demokratischen Föderation Nordsyrien und der Demo- kratischen Föderation Syrien vollziehen sich auf allen Ebenen gemäß einer einvernehm- lichen demokratischen Verfassung .

Artikel 72

Alle gewählten Verwaltungen unterliegen der Aufsicht der Organe, die sie gewählt ha- ben. Falls erforderlich haben die an der Wahl Beteiligten nach dem Gesetz das Recht, ihren Vertreter*innen das Mißtrauen auszusprechen.

Artikel 73

Referenden können zu allen entscheidenden Fragen von öffentlichem Interesse abge- halten werden, wie zum Beispiel Formulierungen des Gesellschaftsvertrags, Beitritt oder Austritt aus internationalen Abkommen oder der Veränderung der Regierungsstrukturen.

Artikel 74

Lokale Gruppen haben das Recht, alle Entscheidungen der öffentlichen Behörden in Fra- ge zu stellen, die ihren Interessen, Wünschen und Entscheidungen zuwider laufen. Kann im Konfliktfall keine Lösung erzielt werden, soll die Angelegenheit an die Betroffenen verwiesen werden. Das Ergebnis des Verfahrens muss angenommen werden.

Artikel 75

Falls die Entscheidungen der Kantone oder der lokalen Gruppen dem öffentlichen Inte- resse oder dem Gesellschaftsvertrag widersprechen, kann der Gesellschaftsvertragsrat die betreffenden Entscheidungen aufheben.

Artikel 76

Ein umweltverträgliches Leben und ökologisches Gleichgewicht müssen geschützt wer- den.

Artikel 77

Die natürlichen Ressourcen sind Besitz der Gesellschaft. Jede Investition und jede Nut- zung dieser Ressourcen müssen in Einklang mit den Bedürfnissen der Kantone stehen und sind gesetzlich geregelt.

Artikel 78

Die Investition von ausländischem Kapital ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erlaubt und wird von der Demokratischen Volksversammlung und den betreffenden Kan- tonsräten bewilligt.

(23)

Artikel 79

Es können politische Parteien und Bewegungen gegründet werden. Sie organisieren sich selbst und führen ihre Aktivitäten im Rahmen der Gesetze durch.

Artikel 80

Soziale Organisationen und Einrichtungen wie Vereinigungen, Verbände, Gewerkschaf- ten und Berufs- und Handelskammern organisieren sich selbständig im Rahmen der Ge- setze der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Demokratische Organisationen in al- len Bereichen und auf allen gesellschaftlichen Ebenen werden entwickelt und unterstützt.

Artikel 81

Kein Mitglied der Demokratischen Volksversammlung oder des kantonalen Volksrats kann für mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten kandidieren..

Artikel 82

Das Mindestalter für Wähler*innnen sowie Kandidat*innen aller Institutionen und Räte in der Födersation beträgt 18 Jahre. Die Bedingungen für die Kandidatur und die Wah- len werden durch ein gesondertes Gesetz geregelt.

Artikel 83

Die allgemeinen Grundsätze dieses Vertrages können nur durch eine Vereinbarung mit den Kantonsräten und die Genehmigung von 75% der Mitglieder der Demokratischen Volksversammlung geändert werden.

Die Verfassungsgebende Versammlung der Demokratischen Föderation Nordsyrien

29.12.2016

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