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Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und derRegierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiungvon Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge iminternationalen Verkehr

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Aktie "Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und derRegierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiungvon Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge iminternationalen Verkehr"

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der

Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im

internationalen Verkehr

StBefrAbkHRVV

Ausfertigungsdatum: 27.02.1998 Vollzitat:

"Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und

Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr vom 27. Februar 1998 (BGBl. 1998 II S. 182)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4. 3.1998 +++)

 Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 1 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.

In Kraft gem. Bek. v. 22.7.1998 II 2373 mWv 25.6.1998 V nachgewiesen im Fundstellennachweis B

Eingangsformel  

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.

Mai 1994 (BGBl. I S. 1102) verordnet die Bundesregierung:

Art 1  

Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien werden nach Maßgabe des in Zagreb am 9. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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