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Academic year: 2022

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verleihung der Medaille

für besondere Verdienste um die sächsische Justiz (VwV Justizmedaille)

Vom 9. September 2019 I.

Zweck

Das Staatsministerium der Justiz ehrt Persönlichkeiten, die sich im ehrenamtlichen oder beruflichen Einsatz um die sächsische Justiz in besonderem Maße verdient gemacht haben, durch die Verleihung einer

Medaille. Die Verleihung der Medaille ist Zeichen für den hohen Stellenwert, den die Justiz als Garant des Rechtsstaates in der Gesellschaft einnimmt. Zugleich ist sie Zeichen der individuellen Wertschätzung gegenüber den Auszuzeichnenden für deren besonderen Einsatz um die sächsische Justiz.

II.

Auszeichnungswürdigkeit

Die Verleihung der Medaille setzt langjährige, außergewöhnliche Verdienste um die sächsische Justiz oder eine besonders außergewöhnliche Einzeltat, mit der sich der Auszuzeichnende um die sächsische Justiz verdient gemacht hat, voraus. Langjährig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Leistung, die mindestens über die Dauer von fünf Jahren erbracht wurde. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass der Verleihung sein, wenn sie weit über die Erfüllung der richterlichen oder beamtenrechtlichen

Dienstpflichten oder der dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Gleiches gilt für die Erfüllung einer sonstigen Berufspflicht oder die Tätigkeit für das eigene Erwerbsunternehmen. Rechtspflegern und Richtern sowie Amts- und Staatsanwälten kann die Medaille erst nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verliehen werden. Ehrenamtlichen Richtern kann die Medaille erst nach dem Ende ihrer Amtszeit verliehen werden.

III.

Auswahlverfahren

Vorschlagsberechtigt sind alle Behörden und Gerichte des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz, der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, im Freistaat Sachsen mit Bezug zur

Rechtspflege tätige Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften und Kirchen. Vorgeschlagen werden können Einzelpersonen oder Personengruppen. Die Vorschläge zur Auszeichnung sind beim Staatsministerium der Justiz schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Auszuzeichnenden werden durch den Staatsminister der Justiz bestimmt. Es werden jährlich nicht mehr als zehn Medaillen verliehen.

IV.

Medaille

Die Medaille trägt den Namen „Medaille für besondere Verdienste um die sächsische Justiz“. Sie hat einen Durchmesser von vier Zentimetern und ist aus patiniertem Weißmetall gefertigt. Die Vorderseite zeigt eine Darstellung der Justitia mit Waage und Schwert und trägt die Umschrift „FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM DIE SÄCHSISCHE JUSTIZ“. Auf der Rückseite trägt sie das sächsische Staatswappen mit der Umschrift

„SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ“.

V.

Urkunde Die Auszuzeichnenden erhalten eine Verleihungsurkunde.

VI.

Aberkennung

Die Auszeichnung ist nachträglich abzuerkennen, wenn ein Ausgezeichneter wegen einer in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Tat rechtskräftig verurteilt worden ist und die Tilgungsfristen nach

VwV Justizmedaille

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 05.10.2019 Seite 1 von 2

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dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen sind. Die nachträgliche Aberkennung erfolgt auch, wenn Aberkennungsgründe zum Zeitpunkt der Auszeichnung vorgelegen haben. Die Aberkennung wird vom Staatsminister der Justiz ausgesprochen. Die Medaille und die Urkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

VII.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. September 2019

Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des

Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

VwV Justizmedaille

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 05.10.2019 Seite 2 von 2

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