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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der InternationalenArbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen beiArbeitsunfällen und Berufskrankheiten

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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

IAOÜbk121G

Ausfertigungsdatum: 29.10.1971 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1971 II S. 1169), das durch Artikel 90 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6.11.1971 +++) G nachgewiesen im Fundstellennachweis B Eingangsformel  

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   - Art 2  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3   - Art 4  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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