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Gesetz über die Wahl der Vertreter der BundesrepublikDeutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates(EuRatWahlG)

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Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik

Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (EuRatWahlG)

EuRatWahlG

Ausfertigungsdatum: 06.12.1990 Vollzitat:

"Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2586)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 13.12.1990 +++) Art 1  

(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.

(3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parlamentarische Versammlung.

Art 2  

Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche Bundestag.

Art 3  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

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