• Keine Ergebnisse gefunden

Änderung einer fernmelderechtlichen Bewilligung für den ORF (Standortverlegung VILLGRATEN 3)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Änderung einer fernmelderechtlichen Bewilligung für den ORF (Standortverlegung VILLGRATEN 3)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

KOA 1.800/12-008

Bescheid

I. Spruch

Der Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.04.2012, KOA 1.800/12-006, betreffend die Änderungen der erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen VILLGRATEN 2, 99,7 MHz und VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 89,9 MHz des Österreichischen Rundfunks (ORF), Würzburggasse 30, 1136 Wien, wird gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, dahingehend berichtigt, dass anstelle des zweifach beigelegten Anlageblattes hinsichtlich der Funkstelle VILLGRATEN 3 mit der Frequenz 99,7 MHz (Beilage 2), das technische Anlageblatt hinsichtlich der Funkstelle VILLGRATEN 2 mit der Frequenz 89,8 MHz als Beilage 1 dem Bescheid beigefügt wird.

II. Begründung

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automations- unterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Das in Spruchpunkt 1. genannte technische Anlageblatt (Beilage 1) hinsichtlich der Funkstelle VILLGRATEN 2 (89,8 MHz) ist dem Bescheid nicht beigelegt worden, vielmehr wurde das technische Anlageblatt (Beilage 2) hinsichtlich der Funkstelle VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 99,7 MHz zweifach beigelegt. Dabei handelt es sich um eine – offenbar auf einem Versehen beruhende – Unrichtigkeit, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt werden kann.

Der Bescheid war daher spruchgemäß zu berichtigen.

(2)

2

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 23. April 2012 Kommunikationsbehörde Austria

Mag. Michael Ogris (Vorsitzender)

Zustellverfügung:

Österreichischer Rundfunk, Technische Direktion z.Hd. DI Peter Steyskal, Würzburggasse 30, 1136 Wien, per RSb

zur Kenntnis in Kopie:

- Oberste Fernmeldebehörde/Frequenzbüro per E-Mail - Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg per E-Mail - Abteilung RFFM im Haus

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die nähere technische Prüfung des entsprechenden Änderungsantrages VILLGRATEN 3 hat ergeben, dass das Konzept des Antragstellers technisch realisierbar ist, da das

Mit Schreiben datiert vom 16.12.2016, eingelangt am 12.12.2016, hat der Verein AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“

Die Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Freien Rundfunks Salzburg, den vorliegenden zitierten Akten, sowie der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket

134/2015, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage „S POELTEN 5 (Reichgrüben) 95,5 MHz“ dahingehend

Mit Schreiben vom 27.11.2015 beantragte der Zulassungsinhaber eine fernmelderechtliche Änderung dahingehend, dass statt der bisher bestehenden regionalen PI-Codes

102/2011, die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur

Gemäß § 74 Abs. 5 TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig und bedarf jede Änderung des Standortes