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Abweisung eines Antrags auf Leistungserhöhung

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KOA 1.472/15-001

Bescheid

I. Spruch

Der Antrag der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH (FN 280000 s beim Landesgericht Graz) auf Bewilligung einer Erhöhung der Sendeleistung der Funkanlage „GRAZ (Eisenberg) 104,6 MHz“ wird gemäß § 83 Z 1 iVm § 73 Abs.

2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014, abgewiesen.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

Mit Schreiben vom 22.09.2015 beantragte die Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH (in der Folge: Antragstellerin) eine Erhöhung der Sendeleistung der Funkanlage „GRAZ (Eisenberg) 104,6 MHz“.

Am 24.09.2015 beauftragte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) den Amtssachverständigen Ing. Albert Kain mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens.

Am 29.04.2015 legte der Amtssachverständigen Ing. Albert Kain ein frequenztechnisches Gutachten vor, welches der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.05.2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Die Antragstellerin nahm hierzu innerhalb der gewährten Frist jedoch nicht Stellung.

2. Sachverhalt

Auf Grund des Antrages sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

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Die Antragstellerin ist aufgrund des Bescheides des Bundeskommunikationssenats vom 02.10.2006, GZ 611.123/0001-BKS/2009, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem analogem Hörfunk im Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“. In diesem Bescheid wurden auch die fernmeldetechnischen Parameter der Funkanlage „GRAZ (Eisenberg) 104,6 MHz“ festgelegt.

Im Rahmen der fernmeldetechnischen Prüfung des Antrags ergab sich, dass auf Grund des internationale Befragungsverfahrens gemäß GE84 die Leistungserhöhung frequenztechnisch nicht realisierbar ist: Die ungarische Verwaltung forderte einen Einzug von 3 dB der abgestrahlten Leistung im Sektor zwischen 40°-70° (40°/20,4 dBW, 50°/18,9 dBW, 60°/17,4 dBW, 70°/16,2 dBW) zum Schutz ihrer bestehenden Rundfunksendeanlage SOPRON 104,6 MHz. Der vorliegende Antrag ist frequenztechnisch nicht realisierbar, da diese geforderten Beschränkungen des Strahlungsdiagrammes der Antenne (ERP) durch die im Antrag angegebenen technischen Daten nicht eingehalten werden.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Zulassung der Antragstellerin ergeben sich aus dem zitierten Zulassungsbescheid.

Die Feststellungen zur technischen Realisierbarkeit ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen frequenztechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Albert Kain von 29.04.2015. Die Antragstellerin hat trotz Aufforderung zu diesem nicht Stellung genommen.

4. Rechtliche Beurteilung

Die KommAustria entscheidet gemäß § 81 Abs. 2 TKG 2003 über Anträge gemäß § 74 Abs.

1 TKG 2003 zur Errichtung und Inbetriebnahme von Funkanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk vorgesehen sind, sowie gemäß § 84 Abs. 1 und Abs. 5 TKG 2003 über die Änderung der diesbezüglichen Bewilligungen.

Gemäß § 83 Z 1 TKG 2003 ist eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage zu erteilen, ausgenommen wenn die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht.

Gemäß § 73 Abs. 2 TKG 2003 müssen bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

Die fernmeldetechnische Prüfung des gegenständlichen Antrags ergab, dass es im Falle einer Leistungserhöhung des Senders „GRAZ (Eisenberg) 104,6 MHz“ zu einer Störung des Senders „SOPRON 104,6 MHz“ kommen würde; die ungarische Verwaltung forderte einen Einzug von 3 dB der abgestrahlten Leistung im Sektor zwischen 40°-70° (40°/20,4 dBW,

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50°/18,9 dBW, 60°/17,4 dBW, 70°/16,2 dBW). Da der gegenständliche Antrag diesen Anforderungen nicht entspricht, ist er fernmeldetechnisch nicht realisierbar und der ungestörte Betrieb der Funkanlage „SOPRON 104,6 MHz“ im Sinne des § 73 Abs. 2 TKG 2003 nicht gewährleistet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der/den Partei/en dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Kommunikationsbehörde Austria einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, ebenso wie die belangte Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Für die Beschwerde ist eine Gebühr in Höhe von EUR 30,- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel (IBAN: AT830100000005504109, BIC:

BUNDATWW, Verwendungszweck: „Bundesverwaltungsgericht“, Vermerk: „Name des Beschwerdeführers“) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2015

Kommunikationsbehörde Austria Der Senatsvorsitzende

Mag. Michael Ogris (Vorsitzender)

Zustellverfügung:

1. Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH, Plabutscher Straße 63, 8051 Graz, per RSb

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