Kennziffer L III 1 j 2013
Mit finanzstatistischen Vergleichsdaten für Gemeinden und Gemeindeverbände
Staats- und Kommunalschulden
in Bayern am 31. Dezember 2013
Auf- und Abrundungen
Im Allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die End- summen auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen zu den ausgewiesenen Endsummen ergeben. Bei der Aufgliederung der Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzel- werte wegen Rundens vom Wert 100 % abweichen.
Eine Abstimmung auf 100 % erfolgt im Allgemeinen nicht.
Zeichenerklärung
0
– /
·
...
x ( ) p
mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit nichts vorhanden
keine Angabe, da Zahl nicht sicher genug Zahlenwert unbekannt, geheimzuhalten oder nicht rechenbar
Angabe fällt später an
Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert erhebliche Fehler aufweisen kann vorläufiges Ergebnis
informationelle Grundversorgung der Bevölkerung mit statistischen Daten gesichert.
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Impressum
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen ... 4
Tabellen
1. Übersichten zu den Schulden des Freistaats Bayern und der
kommunalen Körperschaften in Bayern ... 14
2. Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 2013 ... 18
3. Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2012 und 2013
in regionaler Gliederung ... 34
4. Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 2013
in Bayern nach Schuldenarten und Aufgabenbereichen ... 116
Vorbemerkungen
Methodische Erläuterungen Neue Schuldenststatistik ab 31.12.2010
Für die Schuldenstatistik wurde zum 31.12.2010 ein neues Erhebungskonzept entwickelt, das durch die An- forderungen der EU bestimmt ist. Diese sind kodifiziert in der
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (kurz: ESVG ’95, in: ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1ff.) sowie in der
Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. September 2008 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (siehe Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.10.2008 L 276/32ff.).
Wesentliche Änderungen des neuen Erhebungskonzepts
Erweiterung des „Schuldenbegriffs“ um Kassenkredite
Als Schulden am Kreditmarkt bzw. Schulden bei öffentlichen Haushalten wurden bislang Wertpapierschulden (nur Kreditmarkt) und Kredite gefasst. Ab 2010 zählen auch Kassenkredite dazu. Diese werden zur Überbrü- ckung von vorübergehenden Kassenanspannungen und nicht für investive Zwecke aufgenommen. Kassen- kredite wurden bislang außerhalb dieser Abgrenzungen nachgewiesen.
Ab dem Berichtsjahr 2010 werden deshalb neue begriffliche Abgrenzungen verwendet: Die Kreditmarkt- schulden werden durch die Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich ersetzt, in denen also auch die Kassen- kredite beim nicht-öffentlichen Bereich enthalten sind. Die Schulden bei öffenlichen Haushalten werden durch die Schulden beim öffentlichen Bereich ersetzt, die nun ebenfalls die Kassenkredite beim öffentlichen Bereich enthalten. Zudem wird bei den Schuldarten zwischen Euro- bzw. Fremdwährung unterschieden.
neue Zuordnung der Gläubiger
Die bisherige Zuordnung der Gläubiger zu „Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich“ und „Schulden beim öffentlichen Bereich“ hat sich mit der Schuldenstatistik ab 2010 geändert: Gläubiger (namentlich: Bundes- agentur für Arbeit, öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen und sonstige Sozialversicherungen), die bis 2009 noch dem Kreditmarkt zugeordnet wurden, zählen nun zum öffentlichen Bereich. Hiermit wird eine klare Trennung der Schulden beim nicht-öffentlichen von den Schulden beim öffentlichen Bereich gewährleistet.
neues Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten
Mit dem sogn. Schalenkonzept als Rahmen für die Integration von ausgegliederten Einheiten wird eine Zu- sammenführung von Daten der öffentlichen Haushalte und der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unter- nehmen vorgenommen:
Kernhaushalte + Extrahaushalte = Öffentlicher Gesamthaushalt
Öffentlicher Gesamthaushalt + Sonstige öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen = Öffentlicher Bereich
Öffentlicher Gesamthaushalt
• Die Kernhaushalte
Als Kernhaushalte werden die Haushalte der Körperschaftsgruppen - Land
- Gemeinden/Gemeindeverbände und
- gesetzliche Sozialversicherung (Erhebung durch das Statistische Bundesamt)
bezeichnet.
• Die Extrahaushalte
Extrahaushaushalte sind öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die nach der „Verordnung des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft“ (ESVG) zum Staatssektor zählen.
Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
1. Es muss sich um eine institutionelle Einheit handeln.
2. Diese institutionelle Einheit muss vom Staat kontrolliert werden (öffentliche Kontrolle).
3. Diese institutionelle und öffentlich kontrollierte Einheit muss überwiegend vom Staat finanziert werden (öffentliche Finanzierung).
Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Extrahaushalte der Gemeinden/Gemeindeverbände (Gv.) setzen sich aus den kommunalen Zweckver- bänden des Staatssektors, d. h. soweit sie Nichtmarktproduzenten sind, sowie aus anderen juristische Per- sonen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit zusammen, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen. Hierzu gehören die Verwaltungsgemeinschaften. Bis 2009 zählten davon abweichend alle kameral buchenden Zweckverbände unabhängig von ihrer Sektorenzugehörigkeit zu den Extrahaushalten, die kaufmännisch buchenden Zweckverbände dagegen nicht. Seit 2010 umfassen die Ex- trahaushalte auch Sonderrechnungen sowie die öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Staatssektors auf kommunaler Ebene. In der Tabellengruppe 2 wurde die bisherige Abgrenzung (alle kame- ral buchenden Zweckverbände unabhängig von der Sektorenzugehörigkeit) beibehalten, um einen Zeitrei- henvergleich mit den Vorjahren zu ermöglichen.
Öffentlicher Bereich
Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bilden zusammen mit dem öffentlichen Gesamthaushalt den öffentlichen Bereich.
• Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen
Öffentlich bestimmt sind alle Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, an denen die Kernhaushalte der Ge- bietskörperschaften (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) mit mehr als 50 % des Nennkapitals oder Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Öffentliche Unternehmen werden dann den sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (und nicht den Extrahaushalten und damit dem öffentli- chen Gesamthaushalt) zugerechnet, wenn sie Marktproduzenten sind. Marktproduzent ist ein öffentliches Unternehmen in der Regel dann, wenn der Eigenfinanzierungsgrad dieser Unternehmen größer als 50 % ist.
Sie werden allerdings den Extrahaushalten dennoch zugeordnet, wenn der überwiegende Anteil des Um- satzes (mehr als 80 %) auf der Geschäftstätigkeit mit den Kernhaushalten basiert. Zu den sonstigen öffentli- chen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen zählen zum Beispiel Ver- und Entsorgungsunternehmen, Ver- kehrsunternehmen, Krankenhäuser sowie Zweckverbände, die nicht zum Sektor Staat gehören (Marktprodu- zenten).
Ergebnisdarstellung
In der Tabellengruppe 1 werden Übersichten mit Zeitreihen nachgewiesen. Den hier und generell in diesem Bericht verwendeten Einwohnerzahlen liegt bis zum Jahr 2012 die Bevölkerungsfortschreibung der Volkszäh- lung 1987 zu Grunde, ab 2013 die Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011. Zum Schulden- stand beim Freistaat Bayern ist anzumerken, dass hier auch der Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und Bay- ernLB in Höhe von 10.000,0 Mio. Euro enthalten ist. Hinzutreten im allgemeinen Haushalt noch gem. Art. 8 Abs. 3 Haushaltsgesetz aufgeschobene Anschlussfinanzierungen in Höhe von 4,2 Mrd. Euro, die im hier nachgewiesenen Schuldenstand nicht enthalten sind. Ferner wird darauf hingewiesen, dass mit der neuen Schuldenstatistik die Schulden zur Haushaltsfinanzierung ("Schulden am Kreditmarkt") nicht mehr erkennbar sind und damit eine Vergleichbarkeit mit Vorjahreszahlen nicht mehr gegeben ist. In der Tabellengruppe 2 wurde gegenüber den Vorjahren die Gliederung der kommunalen Körperschaften beibehalten. Zum Vergleich mit den Jahren vor 2010 müssen hier von den Schulden beim nicht-öffentlichen und beim öffentlichen Be- reich die Kassenkredite abgezogen werden. Das Ergebnis entspricht dann dem früher verwendeten Begriff der „fundierten Verschuldung“. In der Tabellengruppe 3 werden zur besseren Vergleichbarkeit mit den Vor- jahren neben der Insgesamt-Verschuldung der Schuldenstand in der Abgrenzung der bisher verwendeten
„fundierten Verschuldung“ und separat dazu die Kassenkredite nachgewiesen. Bei den Eigenbetrieben (ein-
schl. Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) wird nur noch die Insgesamt-Verschuldung
dargestellt. Die im Vorgängerbericht erstmals erfolgte Nachweisung nicht-öffentlicher Schulden der den je-
solange die Beteiligungsverhältnisse nicht auf methodisch gefestigterer Basis vorliegen. Stattdessen erfolgt wieder der Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl I S.
438), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zusatzerhebung über den Schuldendienst wird gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS vom 7. 10. 1994 Nr. IB4-1060-1) als Geschäftsstatistik nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270) durchgeführt.
Gegenstand der Erhebung
Stand der Schulden nach Arten (Wertpapiere und Kredite aus dem nicht-öffentlichen Bereich darüber hinaus nach ihrer Fälligkeit)
Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen nach Arten und Laufzeiten Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder im Zusammen- hang mit Grundstücksgeschäften, Finanzierungsleasing)
ÖPP-Projekte
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Schuldenübernahmen
Schuldendienst (nur bei kommunalen Körperschaften) Berichtende Körperschaften
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände, Verbände mit kommunalen Aufgaben (Zweckverbände, Schul- und Berufsschulverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Verwaltungsgemeinschaften), öffentliche Fonds, Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen.
Schuldenstand Allgemeine Hinweise
Der Nachweis des Schuldenstandes umfasst alle Schulden, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Ausnahme: Schulden, die die Kommunen für ihre Eigenbetriebe aufnehmen, sind als Schulden der Eigenbetriebe nachzuweisen.
Nicht einbezogen sind:
- im Eigenbestand befindliche Wertpapiere
- innere Schulden (= Inanspruchnahme von Mitteln, die für einen anderen Zweck vorgesehen waren).
- Schulden ihrer rechtlich selbständigen Stiftungen, - Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z. B. Kautionen),
- Gelder, die an Dritte weitergeleitet werden, soweit die Berichtsstelle keine Verpflichtungen (Zinsen, Til- gung) übernommen hat,
- Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände
- Kreditaufträge (§ 778 BGB), Schuldenmitübernahmen, Gewähr- und Garantieverträge, Wechselbürg- schaften und allgemeine Haftung kraft Gesetzes oder Satzung (z. B. Gewährleistung der Gemeinde für ih- re Sparkasse),
- Förderungsmittel nach § 39 Abs. 5 und § 58 Städtebauförderungsgesetz, - Verpflichtung aus Leibrentenverträgen.
- Versicherungstechische Rückstellungen Schuldenbetrag
Ausgewiesen wird grundsätzlich der Nennbetrag ohne Abzug eines etwaigen Disagios. Bei teilweise verein- nahmten bzw. teilweise zurückgezahlten Schulden kommt dagegen nur der am Stichtag maßgebliche Teilbe- trag zum Ansatz. Gelder in internen Tilgungsfonds werden wie Schulden behandelt, nicht dagegen solche, die zugunsten des Gläubigers auf ein Sperrkonto einbezahlt wurden.
Zuordnungsgrundsätze
Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten oder sonstigen Institutionen (Wohnungs- bauförderungsanstalten u. ä.) ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet.
Schuldenzugänge und -abgänge
Zugänge und Abgänge sind möglich durch Schuldenaufnahme, Tilgung und Umgliederungen (sonstige Zu- und Abgänge). Bei letzteren handelt es sich insbesondere um Eingliederung bzw. Ausgliederung von Sonder- rechnungen wie beispielsweise Eigenbetrieben und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen, soweit sie im Jahresablauf erfolgen, außerdem z. B. um Übernahme von hypothekarisch belastetem Grund- besitz, Schuldenübertragungen, Fundierung aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände, Schulden- standberichtigungen.
Umsetzungen, die durch Auflösung oder Neubildung von Körperschaften (Gebietsstandsänderungen) bedingt sind, werden bereits in den Jahresanfangsbeständen bereinigt, ebenso Ein- und Ausgliederungen, die zum Jahreswechsel erfolgt sind. Insofern kann der Schuldenstand am Jahresanfang von dem am Ende des Vor- jahres abweichen.
Fälligkeiten
Ausgewiesen werden die planmäßig in den folgenden fünf und darüber hinausgehenden Jahren fällig wer- denden Tilgungen für die Schulden aus Wertpapieremissionen und Krediten aus dem nicht-öffentlichen Be- reich.
Schuldendienst (bei kommunalen Körperschaften)
Der Schuldendienst enthält die Zins- und Tilgungsleistungen zusammen. Unterschieden werden der planmä- ßige und der außerplanmäßige Schuldendienst. Der planmäßige Schuldendienst enthält den von den kom- munalen Körperschaften selbst getragenen Schuldendienst und die Schuldendiensthilfen. Der von den kom- munalen Körperschaften selbst getragene Schuldendienst setzt sich zusammen aus den Zins- und Tilgungs- leistungen, die im Berichtsjahr gemäß den Darlehensbedingungen aufgebracht wurden; Tilgungsleistungen, die in mehrjährigen Abständen fällig werden, sind anteilmäßig einbezogen. Der Schuldendienst von Eigenbe- trieben und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie für Kassenkredite ist darin nicht enthalten. Schuldendiensthilfen sind die von Dritten (insbesondere vom Freistaat) gewährten Zuschüsse zum Schuldendienst. Als außerplanmäßiger Schuldendienst werden außerordentliche Tilgungen bzw. Um- schuldungen ausgewiesen.
Begriffliche Erläuterungen (in alphabetischer Reihenfolge) Bürgschaften
Alle Bürgschaften i. S. d. § 765 BGB, einschließlich der Nachbürgschaften. Zum Ansatz kommen die über- nommenen Haftungssummen, nicht etwa die gesamten Kreditsummen. Gezahlte Beträge aus Schadensfäl- len werden abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachge- wiesen, teilweise gesicherte dagegen entsprechend dem ungesicherten Teil. Bei den Ländern sind auch Ga- rantien und sonstige Gewährleistungen einbezogen (z. B. Kreditaufträge nach § 778 BGB, Schuldübernah- men, Wechselbürgschaften). Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden entfällt dieser Nachweis. Bürg- schaften, die kraft Gesetzes oder Satzung übernommen werden müssen (z. B. Haftung der Länder für ihre Kreditanstalten, Haftung der Gemeinden für ihre Sparkassen als Gewährsträger), bleiben unberücksichtigt.
Mit dem Berichtsjahr 1990 wurde die Untergliederung der Bürgschaften nach Wohnungsbau und allgemeiner Wirtschaftsförderung eingestellt.
Finanzkraft
Diese Bezugsgröße errechnet sich auf der Basis der im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAG in der jeweils gültigen Fassung) festgesetzten Bestimmungen wie folgt:
Steuerkraftmesszahl 1) (gem. Art. 4 FAG)
+ Schlüsselzuweisungen 1 ) (gem. Art. 2 und 3 FAG) - Umlageausgaben 1 )
= Finanzkraft
Bei Landkreisen werden anstelle der Steuerkraftzahlen nivellierte Umlageeinnahmen angesetzt; sie errech- nen sich aus den Umlagegrundlagen (Steuerkraftzahlen und 80 % der Schlüsselzuweisungen der kreisange- hörigen Gemeinden im Vorjahr) multipliziert mit den landesdurchschnittlichen Umlagesätzen der Landkreise.
Als Umlageausgaben werden bei Landkreisen und kreisfreien Städten neben den Bezirksumlagen auch die Krankenhausumlagen abgezogen.
Hebesatz
Die Realsteuern werden jeweils nach einem Hundertsatz des Steuermessbetrags erhoben. Dieser Hundert- satz (= Hebesatz) wird für alle in Betracht kommenden Steuerobjekte von der Gemeinde in jedem Jahr neu festgelegt. Das Nähere regelt § 25 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) sowie § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4167).
Bei Kreissummen ist der gewogene Durchschnittshebesatz angegeben. Dieser errechnet sich wie folgt:
Summe des Steueraufkommens x 100
Summe der Grundbeträge Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
Hier werden nur Verbindlichkeiten aufgeführt, die von der Berichtskörperschaft beim Erwerb bereits belaste- ter Grundstücke mit übernommen wurden, nicht dagegen Darlehensaufnahmen der Berichtskörperschaft gegen hypothekarische Sicherung.
Kassenkredite
Bei Kassenkrediten gemäß Art. 73 GO handelt es sich um kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrük- kung vorübergehender Kassenanspannungen eingegangen werden; sie haben Darlehenscharakter gemäß den §§ 607 ff. BGB. Nicht dazu zählen die zur Zwischenfinanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen kurzfristigen Kredite, die durch spätere langfristige Darlehen abgelöst werden. Ab 2010 werden die Kassenkredite differenziert nach Gläubigerbereichen erhoben.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Darunter fallen Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grund- stücksgeschäften sowie das Finanzierungsleasing.
Nettoeinnahmen des Verwaltungshaushalts
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV - Kameralistik) vom 1.
Januar 1983 (BayRSII 443) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 707) gliedert sich der Haushaltsplan seit 1974 in Vermögens- und Verwaltungshaushalt. Der Vermögenshaushalt umfasst alle in § 1 Abs. 1 KommHV – Kameralistik aufgeführten Einnahmen und Ausgaben, der Verwaltungshaushalt alle dort nicht genannten (laufenden) Einnahmen und Ausgaben. Die statistische Größe "Nettoeinnahmen des Verwaltungshaushalts" errechnet sich - unter Bezugnahme auf das Gruppierungsnummernsystem der kommunalen Haushaltssystematik (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMBek) vom 9. Mai 1988, AllMBl S. 389, ber. S. 695, zuletzt geänd. d. IMBek vom 21. September 1993, All- MBl S. 1132) - wie folgt:
Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt (Gr.-Nr. 299) abzüglich folgender Einnahmen:
Schlüssel-, Bedarfs-, sonstige allgemeine Zuweisungen (Land) (Gr.-Nr. 041, 051, 061), Allgemeine Zuweisungen aus Besonderen Abrechnungsverfahren (Gr.-Nr. 081, 092), Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Gr.-Nr. 16),
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Gr.-Nr. 17), Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligung (Gr.-Nr. 19)
Zinseinnahmen (Gr.-Nr. 20), Schuldendiensthilfen (Gr.-Nr. 23), Kalkulatorische Einnahmen (Gr.-Nr. 27),
Zuführungen vom Vermögenshaushalt (Gr.-Nr. 28),
ÖPP-Projekte
Bei Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte) handelt es sich um langfristige Verträge zwischen einem staatlichen und einem privaten Partner über die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Nutzung eines bestimmten Vermögensgutes. Kriterien für die Klassifikation eines Vertrags als ÖPP sind das Vorliegen einer erheblichen Anfangsinvestition, die Festlegung einer durch den privaten Partner bereit- zustellenden Dienstleistung unter Nutzung des Vermögensgutes und die Zahlung regelmäßiger Raten vom staatlichen Partner an den privaten Partner.
In diesem Bericht werden lediglich die vertraglich vereinbarten Projektsummen aller laufenden ÖPP-Projekte ausgewiesen im Gegensatz zur Gesamtsumme aller bisher geleisteten Zahlungen des staatlichen Partners an den privaten Partner aller laufenden ÖPP-Projekte. Im Lebenszyklus von ÖPP-Projekten werden die ge- leisteten Zahlungen die gesamte Projektsumme übersteigen.
Restkaufgelder
Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-)Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek).
Schlüsselzuweisungen
Schlüsselzuweisungen sind Zuweisungen des Staates an seine Gemeinden und Landkreise im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (Art. 1 Abs. 3 FAG). Die hierfür bereitgestellten Mittel (Schlüsselmasse) wer- den nach einem einheitlich aufgebauten Schlüssel, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird, verteilt.
Schlüsselzuweisungen sind dazu bestimmt, bei Gemeinden die bestehenden Unterschiede in der Steuer- kraft 1) und der Ausgabenbelastung sowie bei Landkreisen die bestehenden Unterschiede in der Umlagekraft und der Ausgabenbelastung zu mildern. Zur Ermittlung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Gemein- den wird der Steuerkraft ein fiktiver Finanzbedarf (= Ausgangsmesszahl) gegenübergestellt; der Differenzbe- trag bildet dann die Grundlage der (im FAG geregelten) Berechnung. Bei den Landkreisen hingegen wird der Umlagekraft, sprich den Einnahmemöglichkeiten, die Ausgangsmesszahl gegenübergestellt.
Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich
Als Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich werden alle Schulden bezeichnet, die zum Zweck der Haus- haltsfinanzierung durch Begebung von Wertpapieren (Unterscheidung in Geldmarktpapiere (Unverzinsliche Schatzanweisungen, Finazierungsschätze und sonstige Geldmarktpapiere) und Kapitalmarktpapiere (Anlei- hen, Bundesschatzbriefe, Bundesschatzanweisungen, Bundesobligationen, Inflationsindexierte Bundeswert- papiere, Landesobligationen/-schatzanweisungen, Sonstige Kapitalmarktpapiere)) oder direkt mittels Kas- senkrediten oder Krediten bei Kreditinstituten, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, und sonstigen inländischen Stellen (z. B. privaten Geldgebern, Genossenschaften, Verbänden) sowie bei sonstigen auslän- dischen Stellen aufgenommen wurden. Bei den Schuldarten wird zwischen Euro- bzw. Fremdwährung unter- schieden. Auf fremde Währung lautende Schulden, die im Ausland oder bei internationalen Stellen aufge- nommen und in fremder Währung kontrahiert sind, werden zu den von der Europäischen Zentralbank am 31.
Dezember veröffentlichten Referenzkursen in Euro umgerechnet. Die Laufzeitenabgrenzungen entsprechen den aktuellen Anforderungen der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank.
Ab 2010 werden die Ausgleichsforderungen, die vor allem gegenüber der Deutschen Bundesbank bestehen, nicht mehr separat ausgewiesen; sie sind in den Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich (größtenteils bei Kreditinstituten) enthalten.
Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Dritte Reich nach Ende des 2. Weltkrieges.
Schulden beim öffentlichen Bereich
Schulden beim öffentlichen Bereich sind Kassenkredite und Kredite beim Bund, bei Ländern, bei Gemein- den/Gv., bei Zweckverbänden und dgl., bei der gesetzlichen Sozialversicherung, bei verbundenen Unter- nehmen, Beteiligungen und Sondervermögen sowie bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen.
Hier werden sämtliche, von den Berichtsstellen untereinander aufgenommenen Schulden nachgewiesen,
auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt wurden. Diese umfassen auch Schulden zwischen den Kör-
perschaften und den Extrahaushalten der Körperschaften. Da aufgrund fehlender Erfassungsmöglichkeiten
in der Schuldenstatistik Netto-Schuldner- bzw. -Gläubigerpositionen nicht errechnet werden können, erfolgt
eine unbereinigte Zusammenfassung der Verschuldungsdaten aller Berichtsstellen; dies hat zur Folge, dass
z. B. Schulden der Gemeinden bei ihrem Land bzw. Schulden der Extrahaushalte bei ihrem Kernhaushalt in
nicht-konsolidierter Form nachgewiesen werden.
Die Laufzeitenabgrenzungen entsprechen den aktuellen Anforderungen der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank.
Schuldenaufnahmen
Als Schuldenaufnahmen sind alle in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines Berichtsjahres aufgenommenen Kredite mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios angegeben. Die Schuldenaufnahmen werden nach Schuldarten und ihren vertraglich festgelegten Laufzeiten untergliedert.
Schuldentilgungen
Tilgungen sind alle in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. des Berichtsjahres zurückgezahlten Beträge. Sie werden nach Schuldarten gegliedert.
Sonstige Zugänge – Sonstige Abgänge
Sonstige Zu- und Abgänge sind alle Schuldenzu- und -abgänge, die der Berichtskörperschaft keine Haus- haltsmittel zugeführt bzw. entzogen haben (z. B. Veränderungen im Schuldenstand durch Eingliederung vor- her selbständiger Sonderrechnungen bzw. Ausgliederung von Sonderrechnungen, Schuld- bzw. Forderungs- abtretungen).
Fälligkeiten
Nachgewiesen werden die planmäßig fällig werdenden Tilgungen nach fester oder variabler Verzinsung für die am Erhebungsstichtag bestehenden Schulden aus Wertpapieren und Krediten aus dem nicht-öffentlichen Bereich, gegliedert nach den dem Erhebungsstichtag folgenden fünf einzelnen Jahren und dem anschließen- den Zeitraum. Ab dem Berichtsjahr 2010 erfolgt auch die Erhebung der Fälligkeiten von variabel verzinsten Wertpapieren und Krediten aus dem nicht-öffentlichen Bereich.
Steuerkraft, Steuerkraftmesszahl, Steuerkraftzahlen
Die Steuerkraft stellt die Einnahmemöglichkeiten einer Gemeinde (bei gemeindefreien Gebieten des Land- kreises) durch Steuern dar, wenn statt der tatsächlichen jeweiligen Hebesätze landeseinheitliche Hebe- und Anrechnungssätze gelten würden. Ihre Berechnung bestimmt sich nach Art. 4 FAG (in der jeweils neuesten Fassung) in Verbindung mit § 4 FAGDV 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418). Die Steuerkraft wird ausge- drückt in einer Steuerkraftmesszahl. Als Steuerkraftmesszahl gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. Steuer- kraftzahlen werden gebildet für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B, die Gewerbesteuer, den Gemeindean- teil an der Einkommensteuer sowie den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen. Für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer werden Grundbeträge errechnet, die mit landesweit einheitlichen Hebesät- zen - den in Art. 4 Abs. 2 FAG festgelegten, sogenannten Nivellierungshebesätzen (250 v. H. bei der Grund- steuer A und B sowie bei der Gewerbesteuer 300 v. H. abzüglich des jeweils geltenden Vomhundertsatzes der Gewerbesteuerumlage) - angesetzt werden. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das
"Istaufkommen" einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 v. H. des Landesdurchschnitts liegen, zu 65 v. H., im Übrigen zu 100 v. H. angesetzt. Der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen wird mit 100 v. H. angesetzt.
Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird einer nach einheitlichen Grundbeträgen und der jeweiligen – gewichteten – Einwohnerzahl errechneten Ausgangsmesszahl gegenübergestellt, um aus der Differenz die Schlüsselzuweisungen1) zu errechnen. Das Nähere regelt das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der jeweils gültigen Fassung.
Streng zu unterscheiden von den Steuerkraftzahlen ist die "Steuereinnahmekraft" sowie das "Istaufkommen"
einer Gemeinde. Während bei den Steuerkraftzahlen sog. Nivellierungshebesätze entsprechend Art. 4 Abs. 2 FAG angesetzt werden, beruht die Steuereinnahmekraft auf den landesdurchschnittlichen Hebesätzen und das Istaufkommen auf den individuellen Hebesätzen der jeweiligen Gemeinde.
Umlagesätze, Umlageausgaben
Gemäß Art. 18 bis 20 FAG legen die Landkreise alljährlich ihren ungedeckten Finanzbedarf auf die kreisan-
gehörigen Gemeinden um (= Kreisumlage). Die Umlageausgaben der Gemeinden errechnen sich, indem der
vom Kreistag jährlich für den Landkreis einheitlich festgesetzte Umlagesatz mit den Umlagegrundlagen der
jeweiligen Gemeinde multipliziert wird. Letztere setzen sich zusammen aus den Steuerkraftzahlen1) der Ge- meinde und 80 % ihrer Schlüsselzuweisungen1) im Vorjahr.
Entsprechend erheben die Bezirke gemäß Art. 21 und 22 FAG von ihren Landkreisen und kreisfreien Städten die Bezirksumlage, welche ebenfalls in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen wird. Grundlagen für die Höhe der Bezirksumlagen stellen wiederum die für alle kreisangehörigen Gemeinden sowie kreisfreien Städte und gemeindefreien Gebiete im Bezirk ermittelten Steuerkraftzahlen dar, außerdem 80 % der Schlüs- selzuweisungen des Vorjahres an die Gemeinden.
Des Weiteren wird die Krankenhausumlage bei kreisfreien Städten und Landkreisen berücksichtigt. Die Soli- darumlage ist seit dem Jahr 2008 abgeschafft.
Abkürzungsverzeichnis AllMBl = Allgemeines Ministerialblatt
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGBl = Bundesgesetzblatt
BStatG = Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke)
FAG = Finanzausgleichsgesetz (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden)
FAGDV = Finanzausgleichsgesetz-Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbän- den)
FPStatG = Finanz- und Personalstatistikgesetz (Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finan- zen und des Personals im öffentlichen Dienst)
GewStG = Gewerbesteuergesetz
GO = Gemeindeordnung (für den Freistaat Bayern) Gr.-Nr. = Gruppierungs-Nummer
GVBl = Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
IMBek = Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
KommHV = Kommunalhaushaltsverordnung (Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke)
Tabellenübersicht
1 Übersichten zu den Schulden des Freistaats Bayern und der kommunalen Körperschaften in Bayern
1.1 Schulden des Freistaats Bayern 1990, 2000 und seit 2010 ... 14 1.2 Schulden der kommunalen Körperschaften (einschl. Eigenbetriebe und
Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1979 ... 14 1.3 Schulden der kommunalen Körperschaften (ohne Eigenbetriebe und
Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1986 ... 15 1.4 Schulden und Schuldendienst der kommunalen Körperschaften
in Bayern 2013 nach Gemeindegrößenklassen ... 16 1.5 Schulden des Freistaats Bayern und der kommunalen Körperschaften
in Euro je Einwohner in Bayern seit 1975 ... 16 1.6 Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 1990, 2000 und seit 2009
nach Gemeindegrößenklassen in Euro je Einwohner ... 17
2 Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 2.1.1 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften
in Bayern am 31. Dezember 2013 nach Art der Schulden ... 18 2.1.2 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften
in ... (Regierungsbezirk) am 31. Dezember 2013
nach Art der Schulden ... 19 2.1.3 Schuldenstand der kreisfreien Städte
in Bayern am 31. Dezember 2013
nach Art der Schulden und Gemeindegrößenklassen ... 26 2.1.4 Schuldenstand der kreisangehörigen Gemeinden
in Bayern am 31. Dezember 2013
nach Art der Schulden und Gemeindegrößenklassen ... 27 2.2.1 Schuldenaufnahmen der kommunalen Körperschaften
in Bayern 2013 nach Laufzeit und Art der Schulden ... 28 2.2.2 Schuldenaufnahmen der Eigenbetriebe und
Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen
in Bayern 2013 nach Laufzeit und Art der Schulden ... 29 2.3 Schuldenzugänge der kommunalen Körperschaften
in Bayern 2013 nach Art der Schulden ... 30 2.4 Schuldenabgänge der kommunalen Körperschaften
in Bayern 2013 nach Art der Schulden ………... ... 31
2.5 Schuldendienst der kommunalen Körperschaften in Bayern im Rechnungsjahr 2013
nach Körperschaftsgruppen und Gemeindegrößenklassen ... 32 2.6 Fälligkeiten der mit Stand am 31. Dezember 2013 nachgewiesenen Schulden
beim nicht-öffentlichen Bereich der kommunalen Körperschaften
in Bayern nach Körperschaftsgruppen und Gemeindegrößenklassen ... 33
3 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2012 und 2013 in regionaler Gliederung
3.1 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2012 und 2013
nach Körperschaftsgruppen, Gemeindegrößenklassen und Regionen ... 34 3.2 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten
der Bezirke in Bayern 2012 und 2013 ... 36 3.3 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten
der Landkreise in Bayern 2012 und 2013 ... 36 3.4 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten
der kreisfreien Städte in Bayern 2012 und 2013 ... 40 3.5 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten
der kreisangehörigen Gemeinden in Bayern 2012 und 2013 ... 42
4 Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 2013
in Bayern nach Schuldenarten und Aufgabenbereichen ... 116
Schulden am 31. Dezember
1990 2000 2010 2011 2012
% Schulden am KreditmarktÉ) ... 14 230,2 17 964,4 29 146,1 28 693,1 27 717,9 26 139,0 1 556,0 3 109,9
- 5,7dar. Wertpapierschulden ... 2 556,5 3 286,0 10 265,5 10 165,5 9 465,5 8 023,5 100,0 1 542,0
- 15,2bei Banken und SparkassenÊ) ... 11 516,1 14 120,2 13 549,5 13 557,3 13 627,0 13 813,7 1 455,0 1 364,9
1,4bei Sozialversicherungsträgern ... 56,6
- - - - - - --
bei inländ. VersicherungsunternehmenË) ... 75,2 558,3 5 321,1 4 960,3 4 615,4 4 301,8 1,0 193,0
- 6,8Ausgleichsforderungen ... 317,0
- - - - -- - -
Schulden bei öffentlichen HaushaltenÌ) ... 2 494,9 2 338,6 1 442,4 1 598,9 1 506,3 1 359,3 - 168,1
- 9,8 Schulden insgesamt 17 042,1 20 303,0 30 588,5 30 292,0 29 224,2 27 498,3 1 556,0 3 278,0 - 5,9Nachrichtlich:
Bürgschaften ... 799,8 3 247,3 8 656,7 8 715,8 8 677,5 8 661,3 x x
- 0,2Verrentungsschulden ... 223,2 14,5
- - - -x x -
dav. Ausbau von Gewässern, Wirtschaftswegebau ... 4,6
- - - - -x x -
Sozialer Wohnungsbau, Krankenhausbau ... 46,8
- - - - -x x -
Schulhausbau ... 171,9 14,5
- - - -x x -
____________________
1.1 Schulden des Freistaats Bayern 1990, 2000 und seit 2010
Millionen €
Schul- den-
auf- nahmen
Schul- den-
til- gungen
Verände- rung der Verschul- dung 2013
gegen- über 2012 2013
Art der Schulden
É) Ab 2010 Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich. - Ê) Einschl. ausländische Stellen; ab 2010 Kredite bei Kreditinstituten. - Ë) Ab 2010 Kredite beim sonstigen inländischen Bereich. - Ì) Ab 2010 Schulden beim öffentlichen Bereich. - Í) Ohne sonstige Schuldenzu- und -abgänge.
5) 5)
1.2 SchuldenÉ) der kommunalen Körperschaften (einschl. Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1979
Kommunale Körperschaften davon
Gemeinden und Verbände
Jahr Veränderung Gemeindeverbände mit
(Stand am insgesamt gegenüber Veränderung Kreis- Kreis- kommunalen
31. Dezember) dem Vorjahr zusammen gegenüber freie angehörige Landkreise Bezirke Auf-
dem Vorjahr Städte Gemeinden gabenÊ)
Mill. € % Mill. € % Mill. €
1979 ... 9 146,7 - 1,1 8 004,8 - 1,0 2 950,3 3 816,0 1 054,1 184,5 1 141,8
1980 ... 9 271,8 1,4 8 124,7 1,5 3 013,3 3 911,9 1 025,5 173,9 1 147,1
1981 ... 9 562,6 3,1 8 369,3 3,0 3 195,4 3 973,8 1 037,0 163,2 1 193,3
1982 ... 10 090,2 5,5 8 820,0 5,4 3 646,3 3 971,7 1 054,8 147,1 1 270,3
1983 ... 10 224,1 1,3 8 971,9 1,7 3 836,8 3 924,5 1 068,9 141,6 1 252,2
1984 ... 10 119,3 - 1,0 8 940,4 - 0,4 3 867,2 3 875,1 1 056,4 141,7 1 178,9
1985 ... 10 163,2 0,4 8 965,9 0,3 3 884,5 3 907,9 1 046,1 127,4 1 197,2
1986 ... 10 478,4 3,1 9 372,1 4,5 4 218,4 4 012,6 1 023,8 117,4 1 106,2
1987 ... 11 047,0 5,4 9 936,6 6,0 4 729,2 4 065,3 1 029,1 113,0 1 110,4
1988 ... 11 352,0 2,8 10 223,8 2,9 4 888,4 4 159,0 1 054,7 121,8 1 128,2
1989 ... 11 983,5 5,6 10 771,6 5,4 5 253,0 4 294,6 1 098,1 126,0 1 211,9
1990 ... 12 682,4 5,8 11 319,5 5,1 5 624,8 4 405,0 1 161,6 128,2 1 362,8
1991 ... 12 980,5 2,4 11 574,8 2,3 5 588,1 4 602,8 1 249,9 134,1 1 405,6
1992 ... 13 735,5 5,8 12 177,3 5,2 5 814,8 4 765,5 1 422,0 175,0 1 558,2
1993 ... 15 297,8 11,4 13 703,2 12,5 6 718,8 5 159,7 1 564,1 260,6 1 594,6
1994 ... 16 150,5 5,6 14 332,0 4,6 6 872,2 5 546,9 1 662,5 250,4 1 818,5
1995 ... 17 411,3 7,8 15 456,1 7,8 7 539,0 5 938,5 1 704,3 274,3 1 955,2
1996 ... 18 558,5 6,6 16 798,7 8,7 8 302,6 6 387,7 1 825,9 282,5 1 759,8
1997 ... 19 806,6 6,7 17 949,6 6,9 8 856,5 6 810,9 1 968,8 313,4 1 857,0
1998 ... 19 767,1 - 0,2 17 914,5 - 0,2 8 453,5 7 018,1 2 108,9 334,0 1 852,6
1999 ... 19 959,5 1,0 18 105,7 1,1 8 378,9 7 150,3 2 241,0 335,4 1 853,8
2000 ... 19 562,0 - 2,0 17 874,0 - 1,3 8 284,0 7 086,2 2 170,0 333,8 1 687,9
2001 ... 19 733,8 0,9 18 073,5 1,1 8 397,2 7 163,9 2 174,1 338,3 1 660,2
2002 ... 20 424,6 3,5 18 830,6 4,2 8 819,2 7 380,2 2 303,1 328,1 1 594,1
2003 ... 21 675,7 6,1 20 099,4 6,7 9 652,0 7 709,1 2 406,0 332,3 1 576,3
2004 ... 21 974,9 1,4 20 434,1 1,7 9 875,8 7 752,4 2 445,9 360,0 1 540,8
2005 ... 21 632,2 - 1,6 20 168,7 - 1,3 9 731,1 7 678,8 2 449,6 309,2 1 463,5
2006 ... 20 962,0 - 3,1 20 151,4 - 0,1 9 673,8 7 740,6 2 465,1 271,9 810,6
2007 ... 20 065,2 - 4,3 19 254,9 - 4,4 8 969,9 7 565,6 2 470,7 248,7 810,3
2008 ... 19 164,1 - 4,5 18 368,9 - 4,6 8 533,3 7 321,1 2 307,9 206,6 795,2
2009 ... 19 048,7 - 0,6 18 269,5 - 0,5 8 487,6 7 304,6 2 289,0 188,2 779,2
davon
1.3 Schulden der kommunalen Körperschaften (ohne Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1986
davon davon
Millionen €
SchuldenÊ) einschl. kreditähnliche RechtsgeschäfteË)
1986 ... 8 419,1 7 464,7 2 897,0 3 604,4 896,5 66,9 944,2 10,2 1987 ... 8 833,5 7 860,2 3 225,7 3 646,4 916,6 71,4 961,4 11,9 1988 ... 9 150,5 8 152,9 3 399,1 3 721,6 954,9 77,4 984,3 13,3 1989 ... 9 614,5 8 532,0 3 627,1 3 820,9 1 003,4 80,7 1 072,1 10,3 1990 ... 10 033,8 8 788,7 3 734,0 3 911,1 1 061,7 81,9 1 234,5 10,5 1991 ... 10 663,0 9 368,3 4 065,7 4 081,0 1 138,9 82,7 1 283,3 11,4 1992 ... 11 636,7 10 201,2 4 586,9 4 217,3 1 280,6 116,5 1 422,8 12,7 1993 ... 11 771,5 10 293,5 4 197,1 4 528,9 1 399,9 167,6 1 463,7 14,3 1994 ... 12 464,9 10 769,6 4 263,9 4 857,7 1 459,2 188,8 1 679,8 15,4 1995 ... 13 335,9 11 511,4 4 741,8 5 115,3 1 456,6 197,8 1 808,8 15,6 1996 ... 14 152,0 12 537,7 5 346,5 5 456,9 1 532,0 202,3 1 598,2 16,2 1997 ... 14 572,8 12 901,0 5 322,2 5 748,1 1 605,7 224,8 1 653,4 18,4 1998 ... 14 763,9 13 095,3 5 280,0 5 890,8 1 680,4 244,1 1 648,7 19,9 1999 ... 14 899,5 13 229,4 5 208,5 6 008,1 1 779,1 233,6 1 649,9 20,2 2000 ... 14 854,5 13 318,5 5 359,1 5 904,5 1 816,4 238,5 1 515,2 20,8 2001 ... 15 016,2 13 497,1 5 446,9 5 964,9 1 851,5 233,8 1 497,3 21,7 2002 ... 15 615,1 14 153,0 5 769,6 6 172,4 1 973,2 237,9 1 438,3 23,8 2003 ... 16 800,6 15 363,4 6 566,2 6 477,6 2 073,3 246,4 1 412,9 24,2 2004 ... 17 121,1 15 756,1 6 827,2 6 522,0 2 149,4 257,5 1 337,2 27,8 2005 ... 17 083,8 15 745,3 6 775,8 6 466,2 2 260,9 242,5 1 312,1 26,4 2006 ... 16 381,6 15 610,8 6 726,3 6 381,8 2 281,7 221,0 746,4 24,4 2007 ... 15 750,5 14 970,5 6 257,6 6 214,8 2 292,6 205,7 759,5 20,4 2008 ... 14 738,4 13 975,7 5 622,2 5 982,6 2 192,9 177,9 742,2 20,6 2009 ... 14 668,2 13 921,7 5 655,0 5 963,4 2 140,6 162,7 724,6 21,8 2010 ... 15 006,6 14 224,8 5 731,6 6 207,9 2 111,7 173,5 757,2 24,6 2011 ... 14 762,0 13 908,0 5 286,9 6 311,3 2 123,5 186,3 824,3 29,7 2012 ... 14 344,3 13 488,3 4 928,7 6 287,5 2 118,9 153,3 826,7 29,3 2013 ... 13 818,7 12 925,9 4 423,3 6 249,8 2 121,2 131,7 856,5 36,3
SchuldenÊ) ohne kreditähnliche RechtsgeschäfteË)
1986 ... 8 397,2 7 442,8 2 883,8 3 595,8 896,3 66,9 944,2 10,2 1987 ... 8 807,1 7 833,8 3 208,4 3 637,5 916,5 71,4 961,4 11,9 1988 ... 9 128,9 8 131,2 3 387,3 3 711,8 954,8 77,4 984,3 13,3 1989 ... 9 584,4 8 501,9 3 616,2 3 801,8 1 003,3 80,7 1 072,1 10,3 1990 ... 9 996,2 8 751,4 3 707,2 3 900,7 1 061,6 81,9 1 234,3 10,5 1991 ... 10 627,6 9 333,1 4 050,4 4 061,3 1 138,7 82,7 1 283,0 11,4 1992 ... 11 603,4 10 168,1 4 574,6 4 196,4 1 280,6 116,5 1 422,6 12,7 1993 ... 11 728,0 10 252,2 4 182,9 4 501,9 1 399,8 167,6 1 461,5 14,3 1994 ... 12 375,6 10 682,7 4 238,0 4 796,9 1 458,9 188,8 1 677,5 15,4 1995 ... 13 226,7 11 405,6 4 716,7 5 035,5 1 455,6 197,8 1 805,8 15,3 1996 ... 14 039,7 12 426,5 5 321,3 5 371,7 1 531,2 202,3 1 597,0 16,2 1997 ... 14 465,2 12 794,4 5 307,3 5 657,5 1 604,8 224,8 1 653,2 17,6 1998 ... 14 665,0 13 000,8 5 268,9 5 807,9 1 680,0 244,1 1 644,3 19,9 1999 ... 14 813,7 13 143,7 5 197,9 5 935,3 1 776,8 233,6 1 649,8 20,2 2000 ... 14 612,3 13 076,4 5 195,9 5 829,7 1 812,3 238,5 1 515,1 20,8 2001 ... 14 723,4 13 204,4 5 279,4 5 839,8 1 851,4 233,8 1 497,2 21,7 2002 ... 15 351,1 13 892,7 5 613,7 6 079,4 1 961,8 237,9 1 434,6 23,8 2003 ... 16 505,9 15 075,8 6 413,5 6 354,0 2 061,8 246,4 1 405,9 24,2 2004 ... 16 986,0 15 621,1 6 814,8 6 410,7 2 138,2 257,5 1 337,1 27,8 2005 ... 16 904,1 15 565,7 6 755,6 6 323,0 2 244,6 242,5 1 312,0 26,4 2006 ... 16 190,5 15 419,8 6 684,5 6 248,9 2 265,5 221,0 746,4 24,4 2007 ... 15 568,3 14 818,6 6 242,2 6 093,8 2 276,9 205,7 729,3 20,4 2008 ... 14 570,9 13 842,9 5 608,6 5 893,0 2 168,4 172,8 707,5 20,6 2009 ... 14 545,1 13 801,3 5 629,8 5 898,8 2 110,0 162,7 722,0 21,8 2010 ... 14 837,5 14 057,4 5 661,4 6 132,3 2 090,1 173,5 756,1 24,0 Verwaltungs-
gemein- schaften Kreisfreie
Städte Jahr
(Stand am 31. Dezember)
Zweck- verbändeÉ) Bezirke
Landkreise Kreisangehörige
Gemeinden Gemeinden
und Gemeinde-
verbände Kommunale
Körperschaften ins- gesamt
nach Gemeindegrößenklassen
SchuldenÉ) am 31. Dezember Planmäßiger SchuldendienstÊ)
einschließlich ohne einschließlich ohne
Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen
Mill. € € je Einw. Mill. € € je Einw. Mill. € € je Einw. Mill. € € je Einw.
Kreisfreie Städte mit . . . Einwohnern
200 000 oder mehr ... 4 715,8
2 1782 584,8
1 194249,7
115249,7
115100 000 bis unter 200 000 ... 1 167,5
1 895835,1
1 35564,3
10464,3
10450 000 bis unter 100 000 ... 749,5
1 658440,9
97542,2
9342,2
93unter 50 000 ... 701,0
1 649626,7
1 47449,4
11649,4
116 Zusammen 7 333,9 2 004 4 487,4 1 226 405,6 111 405,6 111Kreisangehörige Gemeinden mit . . . Einwohnern
20 000 oder mehr ... 1 093,2
987746,5
67469,9
6369,9
6310 000 bis unter 20 000 ... 2 103,8
9961 469,0
695148,8
70145,2
695 000 bis unter 10 000 ... 1 885,0
8571 693,4
770180,5
82179,6
823 000 bis unter 5 000 ... 1 127,3
7071 095,2
687127,7
80127,4
801 000 bis unter 3 000 ... 1 246,8
7141 241,2
711147,1
84146,7
84unter 1 000 ... 73,8
57073,6
5699,3
729,3
72 Zusammen 7 530,0 847 6 318,9 711 683,3 77 678,1 76Landkreise ... 2 272,0
2562 129,3
240231,3
26229,3
26Bezirke ... 150,1
12131,7
1017,0
116,9
1 Gemeinden und Gem.-verbände zusammen 17 285,9 1 377 13 067,3 1 041 1 337,2 107 1 329,9 106ZweckverbändeÌ) ... 870,4
69870,4
6993,0
785,5
7Verwaltungsgemeinschaften ... 35,7
1835,7
183,1
23,1
2 Kommunale Körperschaften insgesamt 18 192,0 1 450 13 973,4 1 113 1 433,2 114 1 418,4 113____________________
SchuldendiensthilfenË) Körperschaftsgruppe
Gemeindegrößenklasse
É) Schulden beim nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich (einschl. Kassenkredite). - Ê) Ohne Schuldendienst der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. - Ë) Schuldendienstbeträge, die von Dritten geleistet oder ersetzt wurden.- Ì) Ohne kaufmännisch buchende Zweckverbände.
SchuldendiensthilfenË) Körperschaftsgruppe
Gemeindegrößenklasse
1.5 SchuldenÉ) des Freistaats Bayern und der kommunalen Körperschaften in Bayern seit 1975
davon
Gemeinden und Gemeindeverbände Verbände mit
Gebietskör- kommunalen
perschaftenÊ) AufgabenÌ)
€ je Einwohner
1975 ... 410 802 593 102 - 695 107
1976 ... 511 844 631 99 - 730 114
1977 ... 542 857 644 98 - 742 115
1978 ... 605 851 612 94 39 744 107
1979 ... 673 840 610 86 39 735 105
1980 ... 774 841 613 94 35 742 99
1981 ... 910 868 622 106 33 761 106
1982 ... 1 041 911 647 121 31 798 113
1983 ... 1 151 922 661 123 27 810 111
1984 ... 1 218 919 668 120 25 813 106
1985 ... 1 274 920 663 124 29 816 105
1986 ... 1 333 947 679 141 26 847 100
1987 ... 1 384 997 712 162 23 896 100
1988 ... 1 494 1 029 742 164 21 927 102
1989 ... 1 466 1 076 768 180 18 967 109
1990 ... 1 503 1 112 772 202 17 991 120
1991 ... 1 521 1 117 810 168 17 995 122
1992 ... 1 542 1 168 871 146 18 1 035 133
1993 ... 1 557 1 279 868 257 19 1 144 134
1994 ... 1 465 1 336 898 264 21 1 184 152
1995 ... 1 414 1 431 954 291 22 1 268 163
1996 ... 1 571 1 509 1 034 303 26 1 363 146
1997 ... 1 686 1 593 1 061 350 31 1 442 151
1998 ... 1 746 1 612 1 077 351 34 1 463 150
1999 ... 1 711 1 619 1 085 346 39 1 470 149
2000 ... 1 666 1 552 1 073 311 31 1 415 137
2001 ... 1 664 1 548 1 075 310 28 1 413 135
2002 ... 1 725 1 609 1 124 332 25 1 482 127
2003 ... 1 799 1 695 1 216 328 27 1 571 123
2004 ... 1 861 1 731 1 257 328 25 1 610 121
2005 ... 1 999 1 701 1 250 324 14 1 587 114
2006 ... 1 985 1 645 1 236 337 10 1 583 62
2007 ... 1 948 1 572 1 185 319 8 1 512 60
2008 ... 1 884 1 498 1 106 329 5 1 439 58
2009 ... 2 318 1 496 1 104 327 5 1 436 60
2010 ... 2 443 1 557 1 154 334 5 1 493 64
2011 ... 2 412 1 525 1 124 325 6 1 456 69
2012 ... 2 314 1 485 1 082 324 11 1 416 69
Freistaat
Bayern Kranken-
häuserË) Eigen-
betriebe Jahr
(Stand am 31. Dezember)
Kommunale Körper- schaften
insgesamt zusammen
1.6 Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 1990, 2000 und seit 2009 nach Gemeindegrößenklassen
SchuldenÉ) am 31. Dezember
1990 2000 2009 2010 2011 2012 2013
Kreisfreie Städte mit . . . Einwohnern
200 000
1 135 1 676 1 740 1 732 1 509 1 362 1 194100 000 bis unter
1 199 1 345 1 521 1 628 1 553 1 451 1 35550 000 bis unter
989 1 410 1 209 1 228 1 193 1 196 975unter
885 1 181 1 246 1 375 1 355 1 378 1 474Zusammen 1 097 1 528 1 576 1 607 1 457 1 356 1 226
Kreisangehörige Gemeinden mit . . . Einwohnern
20 000
530 621 636 693 677 671 67410 000 bis unter
507 661 646 680 699 687 6955 000 bis unter
521 691 730 767 769 768 7703 000 bis unter
479 652 627 680 706 703 6871 000 bis unter
447 672 644 699 710 711 711unter
326 598 547 569 594 589 569Zusammen 490 664 661 706 716 711 711
133 207 236 235 238 239 240
7 19 13 21 25 13 10
Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen 772 1 073 1 104 1 154 1 124 1 082 1 041
109 124 58 62 66 66 69
6 10 11 13 15 15 18
Kommunale Körperschaften insgesamt 882 1 199 1 164 1 218 1 193 1 150 1 113
Kreisfreie Städte mit . . . Einwohnern
200 000
1 890 2 795 2 739 2 778 2 499 2 345 2 178100 000 bis unter
1 366 1 595 1 985 2 086 2 050 1 960 1 89550 000 bis unter
1 420 1 837 1 840 1 880 1 857 1 811 1 658unter
1 151 1 376 1 453 1 564 1 549 1 587 1 649Zusammen 1 655 2 298 2 347 2 407 2 235 2 128 2 004
Kreisangehörige Gemeinden mit . . . Einwohnern
20 000
706 909 1 006 1 025 961 972 98710 000 bis unter
648 945 920 970 983 971 9965 000 bis unter
552 772 826 858 869 858 8573 000 bis unter
486 665 644 693 719 721 7071 000 bis unter
447 685 653 709 719 717 714unter
326 600 549 571 596 590 570Zusammen 549 789 799 841 847 843 847
145 246 251 248 252 258 256
11 28 15 24 29 17 12
Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen 991 1 415 1 436 1 493 1 456 1 416 1 377
119 135 58 62 66 66 69
6 10 11 13 15 15 18
Kommunale Körperschaften insgesamt 1 112 1 552 1 496 1 557 1 525 1 485 1 450
____________________
É)
Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten; ab 2010 Schulden beim nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich. -
Ê)Ab 2006 ohne kaufmännisch buchende Zweckverbände.
Verwaltungsgemeinschaften ...
1 000 ...
Landkreise ...
Bezirke ...
Zweckverbände ...
20 000 ...
10 000 ...
5 000 ...
3 000 ...
200 000 ...
100 000 ...
50 000 ...
oder mehr ...
Bezirke ...
Zweckverbände Ê) ...
Verwaltungsgemeinschaften ...
oder mehr ...
5 000 ...
3 000 ...
1 000 ...
Landkreise ...
€ je Einwohner a) ohne Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen
b) einschl. Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen oder mehr ...
200 000 ...
100 000 ...
50 000 ...
oder mehr ...
20 000 ...
10 000 ...
Körperschaftsgruppe
Gemeindegrößenklasse
2.1.1 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften in Bayern am 31. Dezember 2013 nach Art der Schulden
- 1 000 Euro -
davon davon Kreisfreie
Städte
Kreisan- gehörige Gemeinden
Landkreise Bezirke
Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich
Wertpapiere ... 100 672 100 672 100 672 - - - - -
Kredite bei
Kreditinstituten ... 13 629 595 12 780 615 4 377 362 6 179 388 2 106 800 117 065 813 372 35 607
sonstigem inländischem Bereich ... 87 954 85 613 3 586 62 402 7 676 11 949 2 341 -
sonstigem ausländischem Bereich
Euro-Währung ... 4 797 4 713 - 4 713 - - 84 -
Fremdwährung ... 192 192 - 192 - - - -
zusammen ... 13 823 209 12 971 804 4 481 620 6 246 695 2 114 475 129 014 815 798 35 607 Schulden beim öffentlichen Bereich
Schulden
beim Bund ... 11 490 11 035 59 10 829 118 30 454 -
der gesetzlichen Sozialversicherung ... 6 766 6 766 - 6 766 - - - -
bei sonst. öffentl. Sonderrechnungen ... 32 877 17 822 - 14 923 2 515 384 15 055 -
bei Ländern ... 36 243 36 011 5 729 27 482 1 143 1 657 232 -
bei Gemeinden/GV. ... 40 497 4 588 - 3 366 591 631 35 844 65
bei Zweckverbänden und dgl. ... 918 858 - 858 - - 60 -
bei verb. Unternehmen, Beteiligungen
und Sondervermögen ... 21 382 18 400 - 7 977 10 423 - 2 982 -
zusammen ... 150 171 95 479 5 788 72 200 14 789 2 702 54 627 65 Schulden beim nichtöffentlichen
und beim öffentlichen Bereich
zusammen ... 13 973 380 13 067 283 4 487 408 6 318 895 2 129 265 131 716 870 425 35 672 dar. Kassenkredite ... 260 933 243 878 75 840 156 962 11 077 - 14 065 2 990
Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen ... 239 819 231 533 166 128 38 044 26 943 419 8 239 47
Haftungssumme insgesamt ... 3 075 971 2 978 830 1 455 584 726 110 794 152 2 984 97 141 -
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Hypotheken-, Grund- u. Rentenschulden .. 25 089 25 089 7 242 17 847 - - - -
Restkaufgelder im Zusammenhang
mit Grundstücksgeschäften ... 47 332 43 734 1 884 41 780 70 - 21 3 577
Finanzierungsleasing ... 33 857 33 690 2 568 28 194 2 928 - 117 50
zusammen ... 106 278 102 512 11 694 87 821 2 998 - 138 3 627
nachrichtl.: ÖPP-Projekte ... 142 923 142 369 - 49 127 93 242 - 554 -
Schulden
beim nicht-öffentlichen Bereich ... 3 755 825 3 755 825 2 645 350 1 056 797 52 149 1 530 - -
beim öffentlichen Bereich ... 374 816 374 816 200 907 152 759 7 196 13 953 - -
zusammen ... 4 130 641 4 130 641 2 846 257 1 209 556 59 345 15 483 - - Schulden der Krankenhäuser 1)
Schulden
beim nicht-öffentlichen Bereich ... 61 733 61 733 - 52 61 487 194 - -
beim öffentlichen Bereich ... 26 291 26 291 215 1 459 21 950 2 667 - -
Schulden der Eigenbetriebe Art der Schulden
Kommunale Körper- schaften insgesamt
Gemeinden und Gemeinde-
verbände
Zweck- verbände
Verwal- tungs- gemein- schaften
Bürgschaften
2.1.2 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften in Oberbayern am 31. Dezember 2013 nach Art der Schulden
- 1 000 Euro -
davon davon Kreisfreie
Städte
Kreisan- gehörige Gemeinden
Landkreise Bezirke
Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich
Wertpapiere ... 672 672 672 - - - - -
Kredite bei
Kreditinstituten ... 3 773 647 3 519 424 1 116 349 1 569 786 811 083 22 206 250 074 4 149
sonstigem inländischem Bereich ... 28 701 28 701 5 16 594 153 11 949 - -
sonstigem ausländischem Bereich
Euro-Währung ... - - - - - - - -
Fremdwährung ... - - - - - - - -
zusammen ... 3 803 020 3 548 797 1 117 026 1 586 380 811 236 34 155 250 074 4 149
Schulden beim öffentlichen BereichSchulden
beim Bund ... 4 603 4 603 - 4 603 - - - -
der gesetzlichen Sozialversicherung ... 2 140 2 140 - 2 140 - - - -
bei sonst. öffentl. Sonderrechnungen ... 20 731 9 507 - 9 445 - 61 11 225 -
bei Ländern ... 16 579 16 579 13 14 979 267 1 320 - -
bei Gemeinden/GV. ... 27 163 2 151 - 2 110 41 - 25 012 -
bei Zweckverbänden und dgl. ... - - - - - - - -
bei verb. Unternehmen, Beteiligungen
und Sondervermögen ... 975 925 - 925 - - 50 -
zusammen ... 72 191 35 904 13 34 202 308 1 382 36 286 -
Schulden beim nichtöffentlichen und beim öffentlichen Bereich
zusammen ... 3 875 211 3 584 702 1 117 039 1 620 582 811 544 35 537 286 361 4 149
dar. Kassenkredite ... 31 219 27 507 7 000 16 507 4 000 - 3 607 106
Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen ... 119 586 119 300 99 091 9 532 10 676 - 249 37
Bürgschaften
Haftungssumme insgesamt ... 1 103 439 1 103 439 482 647 273 093 347 698 - - -
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Hypotheken-, Grund- u. Rentenschulden .. 8 145 8 145 683 7 462 - - - -
Restkaufgelder im Zusammenhang
mit Grundstücksgeschäften ... 21 959 21 383 - 21 383 - - - 576
Finanzierungsleasing ... 5 151 5 100 - 4 860 241 - 51 -
zusammen ... 35 255 34 628 683 33 704 241 - 51 576
nachrichtl.: ÖPP-Projekte ... 66 151 65 598 - 1 615 63 982 - 554 -
Schulden der Eigenbetriebe
Schulden
beim nicht-öffentlichen Bereich ... 1 731 620 1 731 620 1 369 737 323 653 38 229 - - -
beim öffentlichen Bereich ... 76 533 76 533 32 700 43 680 153 - - -
zusammen ... 1 808 152 1 808 152 1 402 438 367 332 38 382 - - -
Schulden der Krankenhäuser 1)