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in Bayern am 31. Dezember 2013

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Kennziffer L III 1 j 2013

Mit finanzstatistischen Vergleichsdaten für Gemeinden und Gemeindeverbände

Staats- und Kommunalschulden

in Bayern am 31. Dezember 2013

(2)

Auf- und Abrundungen

Im Allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die End- summen auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen zu den ausgewiesenen Endsummen ergeben. Bei der Aufgliederung der Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzel- werte wegen Rundens vom Wert 100 % abweichen.

Eine Abstimmung auf 100 % erfolgt im Allgemeinen nicht.

Zeichenerklärung

0

– /

·

...

x ( ) p

mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit nichts vorhanden

keine Angabe, da Zahl nicht sicher genug Zahlenwert unbekannt, geheimzuhalten oder nicht rechenbar

Angabe fällt später an

Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert erhebliche Fehler aufweisen kann vorläufiges Ergebnis

informationelle Grundversorgung der Bevölkerung mit statistischen Daten gesichert.

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Impressum

(3)

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen ... 4

Tabellen

1. Übersichten zu den Schulden des Freistaats Bayern und der

kommunalen Körperschaften in Bayern ... 14

2. Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 2013 ... 18

3. Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2012 und 2013

in regionaler Gliederung ... 34

4. Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 2013

in Bayern nach Schuldenarten und Aufgabenbereichen ... 116

(4)

Vorbemerkungen

Methodische Erläuterungen Neue Schuldenststatistik ab 31.12.2010

Für die Schuldenstatistik wurde zum 31.12.2010 ein neues Erhebungskonzept entwickelt, das durch die An- forderungen der EU bestimmt ist. Diese sind kodifiziert in der

 Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (kurz: ESVG ’95, in: ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1ff.) sowie in der

 Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. September 2008 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (siehe Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.10.2008 L 276/32ff.).

Wesentliche Änderungen des neuen Erhebungskonzepts

 Erweiterung des „Schuldenbegriffs“ um Kassenkredite

Als Schulden am Kreditmarkt bzw. Schulden bei öffentlichen Haushalten wurden bislang Wertpapierschulden (nur Kreditmarkt) und Kredite gefasst. Ab 2010 zählen auch Kassenkredite dazu. Diese werden zur Überbrü- ckung von vorübergehenden Kassenanspannungen und nicht für investive Zwecke aufgenommen. Kassen- kredite wurden bislang außerhalb dieser Abgrenzungen nachgewiesen.

Ab dem Berichtsjahr 2010 werden deshalb neue begriffliche Abgrenzungen verwendet: Die Kreditmarkt- schulden werden durch die Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich ersetzt, in denen also auch die Kassen- kredite beim nicht-öffentlichen Bereich enthalten sind. Die Schulden bei öffenlichen Haushalten werden durch die Schulden beim öffentlichen Bereich ersetzt, die nun ebenfalls die Kassenkredite beim öffentlichen Bereich enthalten. Zudem wird bei den Schuldarten zwischen Euro- bzw. Fremdwährung unterschieden.

 neue Zuordnung der Gläubiger

Die bisherige Zuordnung der Gläubiger zu „Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich“ und „Schulden beim öffentlichen Bereich“ hat sich mit der Schuldenstatistik ab 2010 geändert: Gläubiger (namentlich: Bundes- agentur für Arbeit, öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen und sonstige Sozialversicherungen), die bis 2009 noch dem Kreditmarkt zugeordnet wurden, zählen nun zum öffentlichen Bereich. Hiermit wird eine klare Trennung der Schulden beim nicht-öffentlichen von den Schulden beim öffentlichen Bereich gewährleistet.

 neues Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten

Mit dem sogn. Schalenkonzept als Rahmen für die Integration von ausgegliederten Einheiten wird eine Zu- sammenführung von Daten der öffentlichen Haushalte und der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unter- nehmen vorgenommen:

Kernhaushalte + Extrahaushalte = Öffentlicher Gesamthaushalt

Öffentlicher Gesamthaushalt + Sonstige öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen = Öffentlicher Bereich

Öffentlicher Gesamthaushalt

• Die Kernhaushalte

Als Kernhaushalte werden die Haushalte der Körperschaftsgruppen - Land

- Gemeinden/Gemeindeverbände und

- gesetzliche Sozialversicherung (Erhebung durch das Statistische Bundesamt)

bezeichnet.

(5)

• Die Extrahaushalte

Extrahaushaushalte sind öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die nach der „Verordnung des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft“ (ESVG) zum Staatssektor zählen.

Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

1. Es muss sich um eine institutionelle Einheit handeln.

2. Diese institutionelle Einheit muss vom Staat kontrolliert werden (öffentliche Kontrolle).

3. Diese institutionelle und öffentlich kontrollierte Einheit muss überwiegend vom Staat finanziert werden (öffentliche Finanzierung).

Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Extrahaushalte der Gemeinden/Gemeindeverbände (Gv.) setzen sich aus den kommunalen Zweckver- bänden des Staatssektors, d. h. soweit sie Nichtmarktproduzenten sind, sowie aus anderen juristische Per- sonen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit zusammen, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen. Hierzu gehören die Verwaltungsgemeinschaften. Bis 2009 zählten davon abweichend alle kameral buchenden Zweckverbände unabhängig von ihrer Sektorenzugehörigkeit zu den Extrahaushalten, die kaufmännisch buchenden Zweckverbände dagegen nicht. Seit 2010 umfassen die Ex- trahaushalte auch Sonderrechnungen sowie die öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Staatssektors auf kommunaler Ebene. In der Tabellengruppe 2 wurde die bisherige Abgrenzung (alle kame- ral buchenden Zweckverbände unabhängig von der Sektorenzugehörigkeit) beibehalten, um einen Zeitrei- henvergleich mit den Vorjahren zu ermöglichen.

Öffentlicher Bereich

Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bilden zusammen mit dem öffentlichen Gesamthaushalt den öffentlichen Bereich.

• Die sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen

Öffentlich bestimmt sind alle Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, an denen die Kernhaushalte der Ge- bietskörperschaften (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) mit mehr als 50 % des Nennkapitals oder Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Öffentliche Unternehmen werden dann den sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (und nicht den Extrahaushalten und damit dem öffentli- chen Gesamthaushalt) zugerechnet, wenn sie Marktproduzenten sind. Marktproduzent ist ein öffentliches Unternehmen in der Regel dann, wenn der Eigenfinanzierungsgrad dieser Unternehmen größer als 50 % ist.

Sie werden allerdings den Extrahaushalten dennoch zugeordnet, wenn der überwiegende Anteil des Um- satzes (mehr als 80 %) auf der Geschäftstätigkeit mit den Kernhaushalten basiert. Zu den sonstigen öffentli- chen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen zählen zum Beispiel Ver- und Entsorgungsunternehmen, Ver- kehrsunternehmen, Krankenhäuser sowie Zweckverbände, die nicht zum Sektor Staat gehören (Marktprodu- zenten).

Ergebnisdarstellung

In der Tabellengruppe 1 werden Übersichten mit Zeitreihen nachgewiesen. Den hier und generell in diesem Bericht verwendeten Einwohnerzahlen liegt bis zum Jahr 2012 die Bevölkerungsfortschreibung der Volkszäh- lung 1987 zu Grunde, ab 2013 die Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011. Zum Schulden- stand beim Freistaat Bayern ist anzumerken, dass hier auch der Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und Bay- ernLB in Höhe von 10.000,0 Mio. Euro enthalten ist. Hinzutreten im allgemeinen Haushalt noch gem. Art. 8 Abs. 3 Haushaltsgesetz aufgeschobene Anschlussfinanzierungen in Höhe von 4,2 Mrd. Euro, die im hier nachgewiesenen Schuldenstand nicht enthalten sind. Ferner wird darauf hingewiesen, dass mit der neuen Schuldenstatistik die Schulden zur Haushaltsfinanzierung ("Schulden am Kreditmarkt") nicht mehr erkennbar sind und damit eine Vergleichbarkeit mit Vorjahreszahlen nicht mehr gegeben ist. In der Tabellengruppe 2 wurde gegenüber den Vorjahren die Gliederung der kommunalen Körperschaften beibehalten. Zum Vergleich mit den Jahren vor 2010 müssen hier von den Schulden beim nicht-öffentlichen und beim öffentlichen Be- reich die Kassenkredite abgezogen werden. Das Ergebnis entspricht dann dem früher verwendeten Begriff der „fundierten Verschuldung“. In der Tabellengruppe 3 werden zur besseren Vergleichbarkeit mit den Vor- jahren neben der Insgesamt-Verschuldung der Schuldenstand in der Abgrenzung der bisher verwendeten

„fundierten Verschuldung“ und separat dazu die Kassenkredite nachgewiesen. Bei den Eigenbetrieben (ein-

schl. Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) wird nur noch die Insgesamt-Verschuldung

dargestellt. Die im Vorgängerbericht erstmals erfolgte Nachweisung nicht-öffentlicher Schulden der den je-

(6)

solange die Beteiligungsverhältnisse nicht auf methodisch gefestigterer Basis vorliegen. Stattdessen erfolgt wieder der Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl I S.

438), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zusatzerhebung über den Schuldendienst wird gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS vom 7. 10. 1994 Nr. IB4-1060-1) als Geschäftsstatistik nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270) durchgeführt.

Gegenstand der Erhebung

Stand der Schulden nach Arten (Wertpapiere und Kredite aus dem nicht-öffentlichen Bereich darüber hinaus nach ihrer Fälligkeit)

Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen nach Arten und Laufzeiten Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder im Zusammen- hang mit Grundstücksgeschäften, Finanzierungsleasing)

ÖPP-Projekte

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Schuldenübernahmen

Schuldendienst (nur bei kommunalen Körperschaften) Berichtende Körperschaften

Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände, Verbände mit kommunalen Aufgaben (Zweckverbände, Schul- und Berufsschulverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Verwaltungsgemeinschaften), öffentliche Fonds, Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen.

Schuldenstand Allgemeine Hinweise

Der Nachweis des Schuldenstandes umfasst alle Schulden, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Ausnahme: Schulden, die die Kommunen für ihre Eigenbetriebe aufnehmen, sind als Schulden der Eigenbetriebe nachzuweisen.

Nicht einbezogen sind:

- im Eigenbestand befindliche Wertpapiere

- innere Schulden (= Inanspruchnahme von Mitteln, die für einen anderen Zweck vorgesehen waren).

- Schulden ihrer rechtlich selbständigen Stiftungen, - Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z. B. Kautionen),

- Gelder, die an Dritte weitergeleitet werden, soweit die Berichtsstelle keine Verpflichtungen (Zinsen, Til- gung) übernommen hat,

- Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände

- Kreditaufträge (§ 778 BGB), Schuldenmitübernahmen, Gewähr- und Garantieverträge, Wechselbürg- schaften und allgemeine Haftung kraft Gesetzes oder Satzung (z. B. Gewährleistung der Gemeinde für ih- re Sparkasse),

- Förderungsmittel nach § 39 Abs. 5 und § 58 Städtebauförderungsgesetz, - Verpflichtung aus Leibrentenverträgen.

- Versicherungstechische Rückstellungen Schuldenbetrag

Ausgewiesen wird grundsätzlich der Nennbetrag ohne Abzug eines etwaigen Disagios. Bei teilweise verein- nahmten bzw. teilweise zurückgezahlten Schulden kommt dagegen nur der am Stichtag maßgebliche Teilbe- trag zum Ansatz. Gelder in internen Tilgungsfonds werden wie Schulden behandelt, nicht dagegen solche, die zugunsten des Gläubigers auf ein Sperrkonto einbezahlt wurden.

Zuordnungsgrundsätze

(7)

Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten oder sonstigen Institutionen (Wohnungs- bauförderungsanstalten u. ä.) ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet.

Schuldenzugänge und -abgänge

Zugänge und Abgänge sind möglich durch Schuldenaufnahme, Tilgung und Umgliederungen (sonstige Zu- und Abgänge). Bei letzteren handelt es sich insbesondere um Eingliederung bzw. Ausgliederung von Sonder- rechnungen wie beispielsweise Eigenbetrieben und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen, soweit sie im Jahresablauf erfolgen, außerdem z. B. um Übernahme von hypothekarisch belastetem Grund- besitz, Schuldenübertragungen, Fundierung aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände, Schulden- standberichtigungen.

Umsetzungen, die durch Auflösung oder Neubildung von Körperschaften (Gebietsstandsänderungen) bedingt sind, werden bereits in den Jahresanfangsbeständen bereinigt, ebenso Ein- und Ausgliederungen, die zum Jahreswechsel erfolgt sind. Insofern kann der Schuldenstand am Jahresanfang von dem am Ende des Vor- jahres abweichen.

Fälligkeiten

Ausgewiesen werden die planmäßig in den folgenden fünf und darüber hinausgehenden Jahren fällig wer- denden Tilgungen für die Schulden aus Wertpapieremissionen und Krediten aus dem nicht-öffentlichen Be- reich.

Schuldendienst (bei kommunalen Körperschaften)

Der Schuldendienst enthält die Zins- und Tilgungsleistungen zusammen. Unterschieden werden der planmä- ßige und der außerplanmäßige Schuldendienst. Der planmäßige Schuldendienst enthält den von den kom- munalen Körperschaften selbst getragenen Schuldendienst und die Schuldendiensthilfen. Der von den kom- munalen Körperschaften selbst getragene Schuldendienst setzt sich zusammen aus den Zins- und Tilgungs- leistungen, die im Berichtsjahr gemäß den Darlehensbedingungen aufgebracht wurden; Tilgungsleistungen, die in mehrjährigen Abständen fällig werden, sind anteilmäßig einbezogen. Der Schuldendienst von Eigenbe- trieben und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie für Kassenkredite ist darin nicht enthalten. Schuldendiensthilfen sind die von Dritten (insbesondere vom Freistaat) gewährten Zuschüsse zum Schuldendienst. Als außerplanmäßiger Schuldendienst werden außerordentliche Tilgungen bzw. Um- schuldungen ausgewiesen.

Begriffliche Erläuterungen (in alphabetischer Reihenfolge) Bürgschaften

Alle Bürgschaften i. S. d. § 765 BGB, einschließlich der Nachbürgschaften. Zum Ansatz kommen die über- nommenen Haftungssummen, nicht etwa die gesamten Kreditsummen. Gezahlte Beträge aus Schadensfäl- len werden abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachge- wiesen, teilweise gesicherte dagegen entsprechend dem ungesicherten Teil. Bei den Ländern sind auch Ga- rantien und sonstige Gewährleistungen einbezogen (z. B. Kreditaufträge nach § 778 BGB, Schuldübernah- men, Wechselbürgschaften). Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden entfällt dieser Nachweis. Bürg- schaften, die kraft Gesetzes oder Satzung übernommen werden müssen (z. B. Haftung der Länder für ihre Kreditanstalten, Haftung der Gemeinden für ihre Sparkassen als Gewährsträger), bleiben unberücksichtigt.

Mit dem Berichtsjahr 1990 wurde die Untergliederung der Bürgschaften nach Wohnungsbau und allgemeiner Wirtschaftsförderung eingestellt.

Finanzkraft

Diese Bezugsgröße errechnet sich auf der Basis der im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAG in der jeweils gültigen Fassung) festgesetzten Bestimmungen wie folgt:

Steuerkraftmesszahl 1) (gem. Art. 4 FAG)

+ Schlüsselzuweisungen 1 ) (gem. Art. 2 und 3 FAG) - Umlageausgaben 1 )

= Finanzkraft

(8)

Bei Landkreisen werden anstelle der Steuerkraftzahlen nivellierte Umlageeinnahmen angesetzt; sie errech- nen sich aus den Umlagegrundlagen (Steuerkraftzahlen und 80 % der Schlüsselzuweisungen der kreisange- hörigen Gemeinden im Vorjahr) multipliziert mit den landesdurchschnittlichen Umlagesätzen der Landkreise.

Als Umlageausgaben werden bei Landkreisen und kreisfreien Städten neben den Bezirksumlagen auch die Krankenhausumlagen abgezogen.

Hebesatz

Die Realsteuern werden jeweils nach einem Hundertsatz des Steuermessbetrags erhoben. Dieser Hundert- satz (= Hebesatz) wird für alle in Betracht kommenden Steuerobjekte von der Gemeinde in jedem Jahr neu festgelegt. Das Nähere regelt § 25 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) sowie § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4167).

Bei Kreissummen ist der gewogene Durchschnittshebesatz angegeben. Dieser errechnet sich wie folgt:

Summe des Steueraufkommens x 100

Summe der Grundbeträge Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden

Hier werden nur Verbindlichkeiten aufgeführt, die von der Berichtskörperschaft beim Erwerb bereits belaste- ter Grundstücke mit übernommen wurden, nicht dagegen Darlehensaufnahmen der Berichtskörperschaft gegen hypothekarische Sicherung.

Kassenkredite

Bei Kassenkrediten gemäß Art. 73 GO handelt es sich um kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrük- kung vorübergehender Kassenanspannungen eingegangen werden; sie haben Darlehenscharakter gemäß den §§ 607 ff. BGB. Nicht dazu zählen die zur Zwischenfinanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen kurzfristigen Kredite, die durch spätere langfristige Darlehen abgelöst werden. Ab 2010 werden die Kassenkredite differenziert nach Gläubigerbereichen erhoben.

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Darunter fallen Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grund- stücksgeschäften sowie das Finanzierungsleasing.

Nettoeinnahmen des Verwaltungshaushalts

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV - Kameralistik) vom 1.

Januar 1983 (BayRSII 443) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 707) gliedert sich der Haushaltsplan seit 1974 in Vermögens- und Verwaltungshaushalt. Der Vermögenshaushalt umfasst alle in § 1 Abs. 1 KommHV – Kameralistik aufgeführten Einnahmen und Ausgaben, der Verwaltungshaushalt alle dort nicht genannten (laufenden) Einnahmen und Ausgaben. Die statistische Größe "Nettoeinnahmen des Verwaltungshaushalts" errechnet sich - unter Bezugnahme auf das Gruppierungsnummernsystem der kommunalen Haushaltssystematik (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMBek) vom 9. Mai 1988, AllMBl S. 389, ber. S. 695, zuletzt geänd. d. IMBek vom 21. September 1993, All- MBl S. 1132) - wie folgt:

Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt (Gr.-Nr. 299) abzüglich folgender Einnahmen:

Schlüssel-, Bedarfs-, sonstige allgemeine Zuweisungen (Land) (Gr.-Nr. 041, 051, 061), Allgemeine Zuweisungen aus Besonderen Abrechnungsverfahren (Gr.-Nr. 081, 092), Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Gr.-Nr. 16),

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Gr.-Nr. 17), Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligung (Gr.-Nr. 19)

Zinseinnahmen (Gr.-Nr. 20), Schuldendiensthilfen (Gr.-Nr. 23), Kalkulatorische Einnahmen (Gr.-Nr. 27),

Zuführungen vom Vermögenshaushalt (Gr.-Nr. 28),

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ÖPP-Projekte

Bei Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte) handelt es sich um langfristige Verträge zwischen einem staatlichen und einem privaten Partner über die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Nutzung eines bestimmten Vermögensgutes. Kriterien für die Klassifikation eines Vertrags als ÖPP sind das Vorliegen einer erheblichen Anfangsinvestition, die Festlegung einer durch den privaten Partner bereit- zustellenden Dienstleistung unter Nutzung des Vermögensgutes und die Zahlung regelmäßiger Raten vom staatlichen Partner an den privaten Partner.

In diesem Bericht werden lediglich die vertraglich vereinbarten Projektsummen aller laufenden ÖPP-Projekte ausgewiesen im Gegensatz zur Gesamtsumme aller bisher geleisteten Zahlungen des staatlichen Partners an den privaten Partner aller laufenden ÖPP-Projekte. Im Lebenszyklus von ÖPP-Projekten werden die ge- leisteten Zahlungen die gesamte Projektsumme übersteigen.

Restkaufgelder

Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-)Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek).

Schlüsselzuweisungen

Schlüsselzuweisungen sind Zuweisungen des Staates an seine Gemeinden und Landkreise im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (Art. 1 Abs. 3 FAG). Die hierfür bereitgestellten Mittel (Schlüsselmasse) wer- den nach einem einheitlich aufgebauten Schlüssel, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird, verteilt.

Schlüsselzuweisungen sind dazu bestimmt, bei Gemeinden die bestehenden Unterschiede in der Steuer- kraft 1) und der Ausgabenbelastung sowie bei Landkreisen die bestehenden Unterschiede in der Umlagekraft und der Ausgabenbelastung zu mildern. Zur Ermittlung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Gemein- den wird der Steuerkraft ein fiktiver Finanzbedarf (= Ausgangsmesszahl) gegenübergestellt; der Differenzbe- trag bildet dann die Grundlage der (im FAG geregelten) Berechnung. Bei den Landkreisen hingegen wird der Umlagekraft, sprich den Einnahmemöglichkeiten, die Ausgangsmesszahl gegenübergestellt.

Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich

Als Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich werden alle Schulden bezeichnet, die zum Zweck der Haus- haltsfinanzierung durch Begebung von Wertpapieren (Unterscheidung in Geldmarktpapiere (Unverzinsliche Schatzanweisungen, Finazierungsschätze und sonstige Geldmarktpapiere) und Kapitalmarktpapiere (Anlei- hen, Bundesschatzbriefe, Bundesschatzanweisungen, Bundesobligationen, Inflationsindexierte Bundeswert- papiere, Landesobligationen/-schatzanweisungen, Sonstige Kapitalmarktpapiere)) oder direkt mittels Kas- senkrediten oder Krediten bei Kreditinstituten, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, und sonstigen inländischen Stellen (z. B. privaten Geldgebern, Genossenschaften, Verbänden) sowie bei sonstigen auslän- dischen Stellen aufgenommen wurden. Bei den Schuldarten wird zwischen Euro- bzw. Fremdwährung unter- schieden. Auf fremde Währung lautende Schulden, die im Ausland oder bei internationalen Stellen aufge- nommen und in fremder Währung kontrahiert sind, werden zu den von der Europäischen Zentralbank am 31.

Dezember veröffentlichten Referenzkursen in Euro umgerechnet. Die Laufzeitenabgrenzungen entsprechen den aktuellen Anforderungen der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank.

Ab 2010 werden die Ausgleichsforderungen, die vor allem gegenüber der Deutschen Bundesbank bestehen, nicht mehr separat ausgewiesen; sie sind in den Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich (größtenteils bei Kreditinstituten) enthalten.

Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Dritte Reich nach Ende des 2. Weltkrieges.

Schulden beim öffentlichen Bereich

Schulden beim öffentlichen Bereich sind Kassenkredite und Kredite beim Bund, bei Ländern, bei Gemein- den/Gv., bei Zweckverbänden und dgl., bei der gesetzlichen Sozialversicherung, bei verbundenen Unter- nehmen, Beteiligungen und Sondervermögen sowie bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen.

Hier werden sämtliche, von den Berichtsstellen untereinander aufgenommenen Schulden nachgewiesen,

auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt wurden. Diese umfassen auch Schulden zwischen den Kör-

perschaften und den Extrahaushalten der Körperschaften. Da aufgrund fehlender Erfassungsmöglichkeiten

in der Schuldenstatistik Netto-Schuldner- bzw. -Gläubigerpositionen nicht errechnet werden können, erfolgt

eine unbereinigte Zusammenfassung der Verschuldungsdaten aller Berichtsstellen; dies hat zur Folge, dass

z. B. Schulden der Gemeinden bei ihrem Land bzw. Schulden der Extrahaushalte bei ihrem Kernhaushalt in

nicht-konsolidierter Form nachgewiesen werden.

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Die Laufzeitenabgrenzungen entsprechen den aktuellen Anforderungen der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank.

Schuldenaufnahmen

Als Schuldenaufnahmen sind alle in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines Berichtsjahres aufgenommenen Kredite mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios angegeben. Die Schuldenaufnahmen werden nach Schuldarten und ihren vertraglich festgelegten Laufzeiten untergliedert.

Schuldentilgungen

Tilgungen sind alle in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. des Berichtsjahres zurückgezahlten Beträge. Sie werden nach Schuldarten gegliedert.

Sonstige Zugänge – Sonstige Abgänge

Sonstige Zu- und Abgänge sind alle Schuldenzu- und -abgänge, die der Berichtskörperschaft keine Haus- haltsmittel zugeführt bzw. entzogen haben (z. B. Veränderungen im Schuldenstand durch Eingliederung vor- her selbständiger Sonderrechnungen bzw. Ausgliederung von Sonderrechnungen, Schuld- bzw. Forderungs- abtretungen).

Fälligkeiten

Nachgewiesen werden die planmäßig fällig werdenden Tilgungen nach fester oder variabler Verzinsung für die am Erhebungsstichtag bestehenden Schulden aus Wertpapieren und Krediten aus dem nicht-öffentlichen Bereich, gegliedert nach den dem Erhebungsstichtag folgenden fünf einzelnen Jahren und dem anschließen- den Zeitraum. Ab dem Berichtsjahr 2010 erfolgt auch die Erhebung der Fälligkeiten von variabel verzinsten Wertpapieren und Krediten aus dem nicht-öffentlichen Bereich.

Steuerkraft, Steuerkraftmesszahl, Steuerkraftzahlen

Die Steuerkraft stellt die Einnahmemöglichkeiten einer Gemeinde (bei gemeindefreien Gebieten des Land- kreises) durch Steuern dar, wenn statt der tatsächlichen jeweiligen Hebesätze landeseinheitliche Hebe- und Anrechnungssätze gelten würden. Ihre Berechnung bestimmt sich nach Art. 4 FAG (in der jeweils neuesten Fassung) in Verbindung mit § 4 FAGDV 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418). Die Steuerkraft wird ausge- drückt in einer Steuerkraftmesszahl. Als Steuerkraftmesszahl gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. Steuer- kraftzahlen werden gebildet für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B, die Gewerbesteuer, den Gemeindean- teil an der Einkommensteuer sowie den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen. Für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer werden Grundbeträge errechnet, die mit landesweit einheitlichen Hebesät- zen - den in Art. 4 Abs. 2 FAG festgelegten, sogenannten Nivellierungshebesätzen (250 v. H. bei der Grund- steuer A und B sowie bei der Gewerbesteuer 300 v. H. abzüglich des jeweils geltenden Vomhundertsatzes der Gewerbesteuerumlage) - angesetzt werden. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das

"Istaufkommen" einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 v. H. des Landesdurchschnitts liegen, zu 65 v. H., im Übrigen zu 100 v. H. angesetzt. Der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen wird mit 100 v. H. angesetzt.

Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird einer nach einheitlichen Grundbeträgen und der jeweiligen – gewichteten – Einwohnerzahl errechneten Ausgangsmesszahl gegenübergestellt, um aus der Differenz die Schlüsselzuweisungen1) zu errechnen. Das Nähere regelt das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der jeweils gültigen Fassung.

Streng zu unterscheiden von den Steuerkraftzahlen ist die "Steuereinnahmekraft" sowie das "Istaufkommen"

einer Gemeinde. Während bei den Steuerkraftzahlen sog. Nivellierungshebesätze entsprechend Art. 4 Abs. 2 FAG angesetzt werden, beruht die Steuereinnahmekraft auf den landesdurchschnittlichen Hebesätzen und das Istaufkommen auf den individuellen Hebesätzen der jeweiligen Gemeinde.

Umlagesätze, Umlageausgaben

Gemäß Art. 18 bis 20 FAG legen die Landkreise alljährlich ihren ungedeckten Finanzbedarf auf die kreisan-

gehörigen Gemeinden um (= Kreisumlage). Die Umlageausgaben der Gemeinden errechnen sich, indem der

vom Kreistag jährlich für den Landkreis einheitlich festgesetzte Umlagesatz mit den Umlagegrundlagen der

(11)

jeweiligen Gemeinde multipliziert wird. Letztere setzen sich zusammen aus den Steuerkraftzahlen1) der Ge- meinde und 80 % ihrer Schlüsselzuweisungen1) im Vorjahr.

Entsprechend erheben die Bezirke gemäß Art. 21 und 22 FAG von ihren Landkreisen und kreisfreien Städten die Bezirksumlage, welche ebenfalls in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen wird. Grundlagen für die Höhe der Bezirksumlagen stellen wiederum die für alle kreisangehörigen Gemeinden sowie kreisfreien Städte und gemeindefreien Gebiete im Bezirk ermittelten Steuerkraftzahlen dar, außerdem 80 % der Schlüs- selzuweisungen des Vorjahres an die Gemeinden.

Des Weiteren wird die Krankenhausumlage bei kreisfreien Städten und Landkreisen berücksichtigt. Die Soli- darumlage ist seit dem Jahr 2008 abgeschafft.

Abkürzungsverzeichnis AllMBl = Allgemeines Ministerialblatt

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGBl = Bundesgesetzblatt

BStatG = Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke)

FAG = Finanzausgleichsgesetz (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden)

FAGDV = Finanzausgleichsgesetz-Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbän- den)

FPStatG = Finanz- und Personalstatistikgesetz (Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finan- zen und des Personals im öffentlichen Dienst)

GewStG = Gewerbesteuergesetz

GO = Gemeindeordnung (für den Freistaat Bayern) Gr.-Nr. = Gruppierungs-Nummer

GVBl = Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

IMBek = Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

KommHV = Kommunalhaushaltsverordnung (Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rech-

nungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke)

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Tabellenübersicht

1 Übersichten zu den Schulden des Freistaats Bayern und der kommunalen Körperschaften in Bayern

1.1 Schulden des Freistaats Bayern 1990, 2000 und seit 2010 ... 14 1.2 Schulden der kommunalen Körperschaften (einschl. Eigenbetriebe und

Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1979 ... 14 1.3 Schulden der kommunalen Körperschaften (ohne Eigenbetriebe und

Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1986 ... 15 1.4 Schulden und Schuldendienst der kommunalen Körperschaften

in Bayern 2013 nach Gemeindegrößenklassen ... 16 1.5 Schulden des Freistaats Bayern und der kommunalen Körperschaften

in Euro je Einwohner in Bayern seit 1975 ... 16 1.6 Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 1990, 2000 und seit 2009

nach Gemeindegrößenklassen in Euro je Einwohner ... 17

2 Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 2.1.1 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften

in Bayern am 31. Dezember 2013 nach Art der Schulden ... 18 2.1.2 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften

in ... (Regierungsbezirk) am 31. Dezember 2013

nach Art der Schulden ... 19 2.1.3 Schuldenstand der kreisfreien Städte

in Bayern am 31. Dezember 2013

nach Art der Schulden und Gemeindegrößenklassen ... 26 2.1.4 Schuldenstand der kreisangehörigen Gemeinden

in Bayern am 31. Dezember 2013

nach Art der Schulden und Gemeindegrößenklassen ... 27 2.2.1 Schuldenaufnahmen der kommunalen Körperschaften

in Bayern 2013 nach Laufzeit und Art der Schulden ... 28 2.2.2 Schuldenaufnahmen der Eigenbetriebe und

Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen

in Bayern 2013 nach Laufzeit und Art der Schulden ... 29 2.3 Schuldenzugänge der kommunalen Körperschaften

in Bayern 2013 nach Art der Schulden ... 30 2.4 Schuldenabgänge der kommunalen Körperschaften

in Bayern 2013 nach Art der Schulden ………... ... 31

(13)

2.5 Schuldendienst der kommunalen Körperschaften in Bayern im Rechnungsjahr 2013

nach Körperschaftsgruppen und Gemeindegrößenklassen ... 32 2.6 Fälligkeiten der mit Stand am 31. Dezember 2013 nachgewiesenen Schulden

beim nicht-öffentlichen Bereich der kommunalen Körperschaften

in Bayern nach Körperschaftsgruppen und Gemeindegrößenklassen ... 33

3 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2012 und 2013 in regionaler Gliederung

3.1 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2012 und 2013

nach Körperschaftsgruppen, Gemeindegrößenklassen und Regionen ... 34 3.2 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten

der Bezirke in Bayern 2012 und 2013 ... 36 3.3 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten

der Landkreise in Bayern 2012 und 2013 ... 36 3.4 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten

der kreisfreien Städte in Bayern 2012 und 2013 ... 40 3.5 Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten

der kreisangehörigen Gemeinden in Bayern 2012 und 2013 ... 42

4 Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 2013

in Bayern nach Schuldenarten und Aufgabenbereichen ... 116

(14)

Schulden am 31. Dezember

1990 2000 2010 2011 2012

% Schulden am KreditmarktÉ) ... 14 230,2 17 964,4 29 146,1 28 693,1 27 717,9 26 139,0 1 556,0 3 109,9

- 5,7

dar. Wertpapierschulden ... 2 556,5 3 286,0 10 265,5 10 165,5 9 465,5 8 023,5 100,0 1 542,0

- 15,2

bei Banken und SparkassenÊ) ... 11 516,1 14 120,2 13 549,5 13 557,3 13 627,0 13 813,7 1 455,0 1 364,9

1,4

bei Sozialversicherungsträgern ... 56,6

- - - - - - -

-

bei inländ. VersicherungsunternehmenË) ... 75,2 558,3 5 321,1 4 960,3 4 615,4 4 301,8 1,0 193,0

- 6,8

Ausgleichsforderungen ... 317,0

- - - - -

- - -

Schulden bei öffentlichen HaushaltenÌ) ... 2 494,9 2 338,6 1 442,4 1 598,9 1 506,3 1 359,3 - 168,1

- 9,8 Schulden insgesamt 17 042,1 20 303,0 30 588,5 30 292,0 29 224,2 27 498,3 1 556,0 3 278,0 - 5,9

Nachrichtlich:

Bürgschaften ... 799,8 3 247,3 8 656,7 8 715,8 8 677,5 8 661,3 x x

- 0,2

Verrentungsschulden ... 223,2 14,5

- - - -

x x -

dav. Ausbau von Gewässern, Wirtschaftswegebau ... 4,6

- - - - -

x x -

Sozialer Wohnungsbau, Krankenhausbau ... 46,8

- - - - -

x x -

Schulhausbau ... 171,9 14,5

- - - -

x x -

____________________

1.1 Schulden des Freistaats Bayern 1990, 2000 und seit 2010

Millionen €

Schul- den-

auf- nahmen

Schul- den-

til- gungen

Verände- rung der Verschul- dung 2013

gegen- über 2012 2013

Art der Schulden

É) Ab 2010 Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich. - Ê) Einschl. ausländische Stellen; ab 2010 Kredite bei Kreditinstituten. - Ë) Ab 2010 Kredite beim sonstigen inländischen Bereich. - Ì) Ab 2010 Schulden beim öffentlichen Bereich. - Í) Ohne sonstige Schuldenzu- und -abgänge.

5) 5)

1.2 SchuldenÉ) der kommunalen Körperschaften (einschl. Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1979

Kommunale Körperschaften davon

Gemeinden und Verbände

Jahr Veränderung Gemeindeverbände mit

(Stand am insgesamt gegenüber Veränderung Kreis- Kreis- kommunalen

31. Dezember) dem Vorjahr zusammen gegenüber freie angehörige Landkreise Bezirke Auf-

dem Vorjahr Städte Gemeinden gabenÊ)

Mill. € % Mill. € % Mill. €

1979 ... 9 146,7 - 1,1 8 004,8 - 1,0 2 950,3 3 816,0 1 054,1 184,5 1 141,8

1980 ... 9 271,8 1,4 8 124,7 1,5 3 013,3 3 911,9 1 025,5 173,9 1 147,1

1981 ... 9 562,6 3,1 8 369,3 3,0 3 195,4 3 973,8 1 037,0 163,2 1 193,3

1982 ... 10 090,2 5,5 8 820,0 5,4 3 646,3 3 971,7 1 054,8 147,1 1 270,3

1983 ... 10 224,1 1,3 8 971,9 1,7 3 836,8 3 924,5 1 068,9 141,6 1 252,2

1984 ... 10 119,3 - 1,0 8 940,4 - 0,4 3 867,2 3 875,1 1 056,4 141,7 1 178,9

1985 ... 10 163,2 0,4 8 965,9 0,3 3 884,5 3 907,9 1 046,1 127,4 1 197,2

1986 ... 10 478,4 3,1 9 372,1 4,5 4 218,4 4 012,6 1 023,8 117,4 1 106,2

1987 ... 11 047,0 5,4 9 936,6 6,0 4 729,2 4 065,3 1 029,1 113,0 1 110,4

1988 ... 11 352,0 2,8 10 223,8 2,9 4 888,4 4 159,0 1 054,7 121,8 1 128,2

1989 ... 11 983,5 5,6 10 771,6 5,4 5 253,0 4 294,6 1 098,1 126,0 1 211,9

1990 ... 12 682,4 5,8 11 319,5 5,1 5 624,8 4 405,0 1 161,6 128,2 1 362,8

1991 ... 12 980,5 2,4 11 574,8 2,3 5 588,1 4 602,8 1 249,9 134,1 1 405,6

1992 ... 13 735,5 5,8 12 177,3 5,2 5 814,8 4 765,5 1 422,0 175,0 1 558,2

1993 ... 15 297,8 11,4 13 703,2 12,5 6 718,8 5 159,7 1 564,1 260,6 1 594,6

1994 ... 16 150,5 5,6 14 332,0 4,6 6 872,2 5 546,9 1 662,5 250,4 1 818,5

1995 ... 17 411,3 7,8 15 456,1 7,8 7 539,0 5 938,5 1 704,3 274,3 1 955,2

1996 ... 18 558,5 6,6 16 798,7 8,7 8 302,6 6 387,7 1 825,9 282,5 1 759,8

1997 ... 19 806,6 6,7 17 949,6 6,9 8 856,5 6 810,9 1 968,8 313,4 1 857,0

1998 ... 19 767,1 - 0,2 17 914,5 - 0,2 8 453,5 7 018,1 2 108,9 334,0 1 852,6

1999 ... 19 959,5 1,0 18 105,7 1,1 8 378,9 7 150,3 2 241,0 335,4 1 853,8

2000 ... 19 562,0 - 2,0 17 874,0 - 1,3 8 284,0 7 086,2 2 170,0 333,8 1 687,9

2001 ... 19 733,8 0,9 18 073,5 1,1 8 397,2 7 163,9 2 174,1 338,3 1 660,2

2002 ... 20 424,6 3,5 18 830,6 4,2 8 819,2 7 380,2 2 303,1 328,1 1 594,1

2003 ... 21 675,7 6,1 20 099,4 6,7 9 652,0 7 709,1 2 406,0 332,3 1 576,3

2004 ... 21 974,9 1,4 20 434,1 1,7 9 875,8 7 752,4 2 445,9 360,0 1 540,8

2005 ... 21 632,2 - 1,6 20 168,7 - 1,3 9 731,1 7 678,8 2 449,6 309,2 1 463,5

2006 ... 20 962,0 - 3,1 20 151,4 - 0,1 9 673,8 7 740,6 2 465,1 271,9 810,6

2007 ... 20 065,2 - 4,3 19 254,9 - 4,4 8 969,9 7 565,6 2 470,7 248,7 810,3

2008 ... 19 164,1 - 4,5 18 368,9 - 4,6 8 533,3 7 321,1 2 307,9 206,6 795,2

2009 ... 19 048,7 - 0,6 18 269,5 - 0,5 8 487,6 7 304,6 2 289,0 188,2 779,2

davon

(15)

1.3 Schulden der kommunalen Körperschaften (ohne Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) in Bayern seit 1986

davon davon

Millionen €

SchuldenÊ) einschl. kreditähnliche RechtsgeschäfteË)

1986 ... 8 419,1 7 464,7 2 897,0 3 604,4 896,5 66,9 944,2 10,2 1987 ... 8 833,5 7 860,2 3 225,7 3 646,4 916,6 71,4 961,4 11,9 1988 ... 9 150,5 8 152,9 3 399,1 3 721,6 954,9 77,4 984,3 13,3 1989 ... 9 614,5 8 532,0 3 627,1 3 820,9 1 003,4 80,7 1 072,1 10,3 1990 ... 10 033,8 8 788,7 3 734,0 3 911,1 1 061,7 81,9 1 234,5 10,5 1991 ... 10 663,0 9 368,3 4 065,7 4 081,0 1 138,9 82,7 1 283,3 11,4 1992 ... 11 636,7 10 201,2 4 586,9 4 217,3 1 280,6 116,5 1 422,8 12,7 1993 ... 11 771,5 10 293,5 4 197,1 4 528,9 1 399,9 167,6 1 463,7 14,3 1994 ... 12 464,9 10 769,6 4 263,9 4 857,7 1 459,2 188,8 1 679,8 15,4 1995 ... 13 335,9 11 511,4 4 741,8 5 115,3 1 456,6 197,8 1 808,8 15,6 1996 ... 14 152,0 12 537,7 5 346,5 5 456,9 1 532,0 202,3 1 598,2 16,2 1997 ... 14 572,8 12 901,0 5 322,2 5 748,1 1 605,7 224,8 1 653,4 18,4 1998 ... 14 763,9 13 095,3 5 280,0 5 890,8 1 680,4 244,1 1 648,7 19,9 1999 ... 14 899,5 13 229,4 5 208,5 6 008,1 1 779,1 233,6 1 649,9 20,2 2000 ... 14 854,5 13 318,5 5 359,1 5 904,5 1 816,4 238,5 1 515,2 20,8 2001 ... 15 016,2 13 497,1 5 446,9 5 964,9 1 851,5 233,8 1 497,3 21,7 2002 ... 15 615,1 14 153,0 5 769,6 6 172,4 1 973,2 237,9 1 438,3 23,8 2003 ... 16 800,6 15 363,4 6 566,2 6 477,6 2 073,3 246,4 1 412,9 24,2 2004 ... 17 121,1 15 756,1 6 827,2 6 522,0 2 149,4 257,5 1 337,2 27,8 2005 ... 17 083,8 15 745,3 6 775,8 6 466,2 2 260,9 242,5 1 312,1 26,4 2006 ... 16 381,6 15 610,8 6 726,3 6 381,8 2 281,7 221,0 746,4 24,4 2007 ... 15 750,5 14 970,5 6 257,6 6 214,8 2 292,6 205,7 759,5 20,4 2008 ... 14 738,4 13 975,7 5 622,2 5 982,6 2 192,9 177,9 742,2 20,6 2009 ... 14 668,2 13 921,7 5 655,0 5 963,4 2 140,6 162,7 724,6 21,8 2010 ... 15 006,6 14 224,8 5 731,6 6 207,9 2 111,7 173,5 757,2 24,6 2011 ... 14 762,0 13 908,0 5 286,9 6 311,3 2 123,5 186,3 824,3 29,7 2012 ... 14 344,3 13 488,3 4 928,7 6 287,5 2 118,9 153,3 826,7 29,3 2013 ... 13 818,7 12 925,9 4 423,3 6 249,8 2 121,2 131,7 856,5 36,3

SchuldenÊ) ohne kreditähnliche RechtsgeschäfteË)

1986 ... 8 397,2 7 442,8 2 883,8 3 595,8 896,3 66,9 944,2 10,2 1987 ... 8 807,1 7 833,8 3 208,4 3 637,5 916,5 71,4 961,4 11,9 1988 ... 9 128,9 8 131,2 3 387,3 3 711,8 954,8 77,4 984,3 13,3 1989 ... 9 584,4 8 501,9 3 616,2 3 801,8 1 003,3 80,7 1 072,1 10,3 1990 ... 9 996,2 8 751,4 3 707,2 3 900,7 1 061,6 81,9 1 234,3 10,5 1991 ... 10 627,6 9 333,1 4 050,4 4 061,3 1 138,7 82,7 1 283,0 11,4 1992 ... 11 603,4 10 168,1 4 574,6 4 196,4 1 280,6 116,5 1 422,6 12,7 1993 ... 11 728,0 10 252,2 4 182,9 4 501,9 1 399,8 167,6 1 461,5 14,3 1994 ... 12 375,6 10 682,7 4 238,0 4 796,9 1 458,9 188,8 1 677,5 15,4 1995 ... 13 226,7 11 405,6 4 716,7 5 035,5 1 455,6 197,8 1 805,8 15,3 1996 ... 14 039,7 12 426,5 5 321,3 5 371,7 1 531,2 202,3 1 597,0 16,2 1997 ... 14 465,2 12 794,4 5 307,3 5 657,5 1 604,8 224,8 1 653,2 17,6 1998 ... 14 665,0 13 000,8 5 268,9 5 807,9 1 680,0 244,1 1 644,3 19,9 1999 ... 14 813,7 13 143,7 5 197,9 5 935,3 1 776,8 233,6 1 649,8 20,2 2000 ... 14 612,3 13 076,4 5 195,9 5 829,7 1 812,3 238,5 1 515,1 20,8 2001 ... 14 723,4 13 204,4 5 279,4 5 839,8 1 851,4 233,8 1 497,2 21,7 2002 ... 15 351,1 13 892,7 5 613,7 6 079,4 1 961,8 237,9 1 434,6 23,8 2003 ... 16 505,9 15 075,8 6 413,5 6 354,0 2 061,8 246,4 1 405,9 24,2 2004 ... 16 986,0 15 621,1 6 814,8 6 410,7 2 138,2 257,5 1 337,1 27,8 2005 ... 16 904,1 15 565,7 6 755,6 6 323,0 2 244,6 242,5 1 312,0 26,4 2006 ... 16 190,5 15 419,8 6 684,5 6 248,9 2 265,5 221,0 746,4 24,4 2007 ... 15 568,3 14 818,6 6 242,2 6 093,8 2 276,9 205,7 729,3 20,4 2008 ... 14 570,9 13 842,9 5 608,6 5 893,0 2 168,4 172,8 707,5 20,6 2009 ... 14 545,1 13 801,3 5 629,8 5 898,8 2 110,0 162,7 722,0 21,8 2010 ... 14 837,5 14 057,4 5 661,4 6 132,3 2 090,1 173,5 756,1 24,0 Verwaltungs-

gemein- schaften Kreisfreie

Städte Jahr

(Stand am 31. Dezember)

Zweck- verbändeÉ) Bezirke

Landkreise Kreisangehörige

Gemeinden Gemeinden

und Gemeinde-

verbände Kommunale

Körperschaften ins- gesamt

(16)

nach Gemeindegrößenklassen

SchuldenÉ) am 31. Dezember Planmäßiger SchuldendienstÊ)

einschließlich ohne einschließlich ohne

Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen

Mill. € € je Einw. Mill. € € je Einw. Mill. € € je Einw. Mill. € € je Einw.

Kreisfreie Städte mit . . . Einwohnern

200 000 oder mehr ... 4 715,8

2 178

2 584,8

1 194

249,7

115

249,7

115

100 000 bis unter 200 000 ... 1 167,5

1 895

835,1

1 355

64,3

104

64,3

104

50 000 bis unter 100 000 ... 749,5

1 658

440,9

975

42,2

93

42,2

93

unter 50 000 ... 701,0

1 649

626,7

1 474

49,4

116

49,4

116 Zusammen 7 333,9 2 004 4 487,4 1 226 405,6 111 405,6 111

Kreisangehörige Gemeinden mit . . . Einwohnern

20 000 oder mehr ... 1 093,2

987

746,5

674

69,9

63

69,9

63

10 000 bis unter 20 000 ... 2 103,8

996

1 469,0

695

148,8

70

145,2

69

5 000 bis unter 10 000 ... 1 885,0

857

1 693,4

770

180,5

82

179,6

82

3 000 bis unter 5 000 ... 1 127,3

707

1 095,2

687

127,7

80

127,4

80

1 000 bis unter 3 000 ... 1 246,8

714

1 241,2

711

147,1

84

146,7

84

unter 1 000 ... 73,8

570

73,6

569

9,3

72

9,3

72 Zusammen 7 530,0 847 6 318,9 711 683,3 77 678,1 76

Landkreise ... 2 272,0

256

2 129,3

240

231,3

26

229,3

26

Bezirke ... 150,1

12

131,7

10

17,0

1

16,9

1 Gemeinden und Gem.-verbände zusammen 17 285,9 1 377 13 067,3 1 041 1 337,2 107 1 329,9 106

ZweckverbändeÌ) ... 870,4

69

870,4

69

93,0

7

85,5

7

Verwaltungsgemeinschaften ... 35,7

18

35,7

18

3,1

2

3,1

2 Kommunale Körperschaften insgesamt 18 192,0 1 450 13 973,4 1 113 1 433,2 114 1 418,4 113

____________________

SchuldendiensthilfenË) Körperschaftsgruppe

Gemeindegrößenklasse

É) Schulden beim nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich (einschl. Kassenkredite). - Ê) Ohne Schuldendienst der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. - Ë) Schuldendienstbeträge, die von Dritten geleistet oder ersetzt wurden.- Ì) Ohne kaufmännisch buchende Zweckverbände.

SchuldendiensthilfenË) Körperschaftsgruppe

Gemeindegrößenklasse

1.5 SchuldenÉ) des Freistaats Bayern und der kommunalen Körperschaften in Bayern seit 1975

davon

Gemeinden und Gemeindeverbände Verbände mit

Gebietskör- kommunalen

perschaftenÊ) AufgabenÌ)

€ je Einwohner

1975 ... 410 802 593 102 - 695 107

1976 ... 511 844 631 99 - 730 114

1977 ... 542 857 644 98 - 742 115

1978 ... 605 851 612 94 39 744 107

1979 ... 673 840 610 86 39 735 105

1980 ... 774 841 613 94 35 742 99

1981 ... 910 868 622 106 33 761 106

1982 ... 1 041 911 647 121 31 798 113

1983 ... 1 151 922 661 123 27 810 111

1984 ... 1 218 919 668 120 25 813 106

1985 ... 1 274 920 663 124 29 816 105

1986 ... 1 333 947 679 141 26 847 100

1987 ... 1 384 997 712 162 23 896 100

1988 ... 1 494 1 029 742 164 21 927 102

1989 ... 1 466 1 076 768 180 18 967 109

1990 ... 1 503 1 112 772 202 17 991 120

1991 ... 1 521 1 117 810 168 17 995 122

1992 ... 1 542 1 168 871 146 18 1 035 133

1993 ... 1 557 1 279 868 257 19 1 144 134

1994 ... 1 465 1 336 898 264 21 1 184 152

1995 ... 1 414 1 431 954 291 22 1 268 163

1996 ... 1 571 1 509 1 034 303 26 1 363 146

1997 ... 1 686 1 593 1 061 350 31 1 442 151

1998 ... 1 746 1 612 1 077 351 34 1 463 150

1999 ... 1 711 1 619 1 085 346 39 1 470 149

2000 ... 1 666 1 552 1 073 311 31 1 415 137

2001 ... 1 664 1 548 1 075 310 28 1 413 135

2002 ... 1 725 1 609 1 124 332 25 1 482 127

2003 ... 1 799 1 695 1 216 328 27 1 571 123

2004 ... 1 861 1 731 1 257 328 25 1 610 121

2005 ... 1 999 1 701 1 250 324 14 1 587 114

2006 ... 1 985 1 645 1 236 337 10 1 583 62

2007 ... 1 948 1 572 1 185 319 8 1 512 60

2008 ... 1 884 1 498 1 106 329 5 1 439 58

2009 ... 2 318 1 496 1 104 327 5 1 436 60

2010 ... 2 443 1 557 1 154 334 5 1 493 64

2011 ... 2 412 1 525 1 124 325 6 1 456 69

2012 ... 2 314 1 485 1 082 324 11 1 416 69

Freistaat

Bayern Kranken-

häuserË) Eigen-

betriebe Jahr

(Stand am 31. Dezember)

Kommunale Körper- schaften

insgesamt zusammen

(17)

1.6 Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern 1990, 2000 und seit 2009 nach Gemeindegrößenklassen

SchuldenÉ) am 31. Dezember

1990 2000 2009 2010 2011 2012 2013

Kreisfreie Städte mit . . . Einwohnern

200 000

1 135 1 676 1 740 1 732 1 509 1 362 1 194

100 000 bis unter

1 199 1 345 1 521 1 628 1 553 1 451 1 355

50 000 bis unter

989 1 410 1 209 1 228 1 193 1 196 975

unter

885 1 181 1 246 1 375 1 355 1 378 1 474

Zusammen 1 097 1 528 1 576 1 607 1 457 1 356 1 226

Kreisangehörige Gemeinden mit . . . Einwohnern

20 000

530 621 636 693 677 671 674

10 000 bis unter

507 661 646 680 699 687 695

5 000 bis unter

521 691 730 767 769 768 770

3 000 bis unter

479 652 627 680 706 703 687

1 000 bis unter

447 672 644 699 710 711 711

unter

326 598 547 569 594 589 569

Zusammen 490 664 661 706 716 711 711

133 207 236 235 238 239 240

7 19 13 21 25 13 10

Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen 772 1 073 1 104 1 154 1 124 1 082 1 041

109 124 58 62 66 66 69

6 10 11 13 15 15 18

Kommunale Körperschaften insgesamt 882 1 199 1 164 1 218 1 193 1 150 1 113

Kreisfreie Städte mit . . . Einwohnern

200 000

1 890 2 795 2 739 2 778 2 499 2 345 2 178

100 000 bis unter

1 366 1 595 1 985 2 086 2 050 1 960 1 895

50 000 bis unter

1 420 1 837 1 840 1 880 1 857 1 811 1 658

unter

1 151 1 376 1 453 1 564 1 549 1 587 1 649

Zusammen 1 655 2 298 2 347 2 407 2 235 2 128 2 004

Kreisangehörige Gemeinden mit . . . Einwohnern

20 000

706 909 1 006 1 025 961 972 987

10 000 bis unter

648 945 920 970 983 971 996

5 000 bis unter

552 772 826 858 869 858 857

3 000 bis unter

486 665 644 693 719 721 707

1 000 bis unter

447 685 653 709 719 717 714

unter

326 600 549 571 596 590 570

Zusammen 549 789 799 841 847 843 847

145 246 251 248 252 258 256

11 28 15 24 29 17 12

Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen 991 1 415 1 436 1 493 1 456 1 416 1 377

119 135 58 62 66 66 69

6 10 11 13 15 15 18

Kommunale Körperschaften insgesamt 1 112 1 552 1 496 1 557 1 525 1 485 1 450

____________________

É)

Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten; ab 2010 Schulden beim nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich. -

Ê)

Ab 2006 ohne kaufmännisch buchende Zweckverbände.

Verwaltungsgemeinschaften ...

1 000 ...

Landkreise ...

Bezirke ...

Zweckverbände ...

20 000 ...

10 000 ...

5 000 ...

3 000 ...

200 000 ...

100 000 ...

50 000 ...

oder mehr ...

Bezirke ...

Zweckverbände Ê) ...

Verwaltungsgemeinschaften ...

oder mehr ...

5 000 ...

3 000 ...

1 000 ...

Landkreise ...

€ je Einwohner a) ohne Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen

b) einschl. Eigenbetriebe und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen oder mehr ...

200 000 ...

100 000 ...

50 000 ...

oder mehr ...

20 000 ...

10 000 ...

Körperschaftsgruppe

Gemeindegrößenklasse

(18)

2.1.1 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften in Bayern am 31. Dezember 2013 nach Art der Schulden

- 1 000 Euro -

davon davon Kreisfreie

Städte

Kreisan- gehörige Gemeinden

Landkreise Bezirke

Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich

Wertpapiere ... 100 672 100 672 100 672 - - - - -

Kredite bei

Kreditinstituten ... 13 629 595 12 780 615 4 377 362 6 179 388 2 106 800 117 065 813 372 35 607

sonstigem inländischem Bereich ... 87 954 85 613 3 586 62 402 7 676 11 949 2 341 -

sonstigem ausländischem Bereich

Euro-Währung ... 4 797 4 713 - 4 713 - - 84 -

Fremdwährung ... 192 192 - 192 - - - -

zusammen ... 13 823 209 12 971 804 4 481 620 6 246 695 2 114 475 129 014 815 798 35 607 Schulden beim öffentlichen Bereich

Schulden

beim Bund ... 11 490 11 035 59 10 829 118 30 454 -

der gesetzlichen Sozialversicherung ... 6 766 6 766 - 6 766 - - - -

bei sonst. öffentl. Sonderrechnungen ... 32 877 17 822 - 14 923 2 515 384 15 055 -

bei Ländern ... 36 243 36 011 5 729 27 482 1 143 1 657 232 -

bei Gemeinden/GV. ... 40 497 4 588 - 3 366 591 631 35 844 65

bei Zweckverbänden und dgl. ... 918 858 - 858 - - 60 -

bei verb. Unternehmen, Beteiligungen

und Sondervermögen ... 21 382 18 400 - 7 977 10 423 - 2 982 -

zusammen ... 150 171 95 479 5 788 72 200 14 789 2 702 54 627 65 Schulden beim nichtöffentlichen

und beim öffentlichen Bereich

zusammen ... 13 973 380 13 067 283 4 487 408 6 318 895 2 129 265 131 716 870 425 35 672 dar. Kassenkredite ... 260 933 243 878 75 840 156 962 11 077 - 14 065 2 990

Verbindlichkeiten aus Lieferungen

und Leistungen ... 239 819 231 533 166 128 38 044 26 943 419 8 239 47

Haftungssumme insgesamt ... 3 075 971 2 978 830 1 455 584 726 110 794 152 2 984 97 141 -

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Hypotheken-, Grund- u. Rentenschulden .. 25 089 25 089 7 242 17 847 - - - -

Restkaufgelder im Zusammenhang

mit Grundstücksgeschäften ... 47 332 43 734 1 884 41 780 70 - 21 3 577

Finanzierungsleasing ... 33 857 33 690 2 568 28 194 2 928 - 117 50

zusammen ... 106 278 102 512 11 694 87 821 2 998 - 138 3 627

nachrichtl.: ÖPP-Projekte ... 142 923 142 369 - 49 127 93 242 - 554 -

Schulden

beim nicht-öffentlichen Bereich ... 3 755 825 3 755 825 2 645 350 1 056 797 52 149 1 530 - -

beim öffentlichen Bereich ... 374 816 374 816 200 907 152 759 7 196 13 953 - -

zusammen ... 4 130 641 4 130 641 2 846 257 1 209 556 59 345 15 483 - - Schulden der Krankenhäuser 1)

Schulden

beim nicht-öffentlichen Bereich ... 61 733 61 733 - 52 61 487 194 - -

beim öffentlichen Bereich ... 26 291 26 291 215 1 459 21 950 2 667 - -

Schulden der Eigenbetriebe Art der Schulden

Kommunale Körper- schaften insgesamt

Gemeinden und Gemeinde-

verbände

Zweck- verbände

Verwal- tungs- gemein- schaften

Bürgschaften

(19)

2.1.2 Schuldenstand der kommunalen Körperschaften in Oberbayern am 31. Dezember 2013 nach Art der Schulden

- 1 000 Euro -

davon davon Kreisfreie

Städte

Kreisan- gehörige Gemeinden

Landkreise Bezirke

Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich

Wertpapiere ... 672 672 672 - - - - -

Kredite bei

Kreditinstituten ... 3 773 647 3 519 424 1 116 349 1 569 786 811 083 22 206 250 074 4 149

sonstigem inländischem Bereich ... 28 701 28 701 5 16 594 153 11 949 - -

sonstigem ausländischem Bereich

Euro-Währung ... - - - - - - - -

Fremdwährung ... - - - - - - - -

zusammen ... 3 803 020 3 548 797 1 117 026 1 586 380 811 236 34 155 250 074 4 149

Schulden beim öffentlichen Bereich

Schulden

beim Bund ... 4 603 4 603 - 4 603 - - - -

der gesetzlichen Sozialversicherung ... 2 140 2 140 - 2 140 - - - -

bei sonst. öffentl. Sonderrechnungen ... 20 731 9 507 - 9 445 - 61 11 225 -

bei Ländern ... 16 579 16 579 13 14 979 267 1 320 - -

bei Gemeinden/GV. ... 27 163 2 151 - 2 110 41 - 25 012 -

bei Zweckverbänden und dgl. ... - - - - - - - -

bei verb. Unternehmen, Beteiligungen

und Sondervermögen ... 975 925 - 925 - - 50 -

zusammen ... 72 191 35 904 13 34 202 308 1 382 36 286 -

Schulden beim nichtöffentlichen und beim öffentlichen Bereich

zusammen ... 3 875 211 3 584 702 1 117 039 1 620 582 811 544 35 537 286 361 4 149

dar. Kassenkredite ... 31 219 27 507 7 000 16 507 4 000 - 3 607 106

Verbindlichkeiten aus Lieferungen

und Leistungen ... 119 586 119 300 99 091 9 532 10 676 - 249 37

Bürgschaften

Haftungssumme insgesamt ... 1 103 439 1 103 439 482 647 273 093 347 698 - - -

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Hypotheken-, Grund- u. Rentenschulden .. 8 145 8 145 683 7 462 - - - -

Restkaufgelder im Zusammenhang

mit Grundstücksgeschäften ... 21 959 21 383 - 21 383 - - - 576

Finanzierungsleasing ... 5 151 5 100 - 4 860 241 - 51 -

zusammen ... 35 255 34 628 683 33 704 241 - 51 576

nachrichtl.: ÖPP-Projekte ... 66 151 65 598 - 1 615 63 982 - 554 -

Schulden der Eigenbetriebe

Schulden

beim nicht-öffentlichen Bereich ... 1 731 620 1 731 620 1 369 737 323 653 38 229 - - -

beim öffentlichen Bereich ... 76 533 76 533 32 700 43 680 153 - - -

zusammen ... 1 808 152 1 808 152 1 402 438 367 332 38 382 - - -

Schulden der Krankenhäuser 1)

Schulden

beim nicht-öffentlichen Bereich ... - - - - - - - -

beim öffentlichen Bereich ... - - - - - - - -

zusammen ... - - - - - - - -

_____________

1) Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.

Art der Schulden

Kommunale Körper- schaften insgesamt

Gemeinden und Gemeinde-

verbände

Zweck- verbände

Verwal-

tungs-

gemein-

schaften

Referenzen

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