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Dies hat sich ganz besonders bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung bewährt

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Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

Keine Abschaffung der Datenschutzbeauftragten Stand: 23.04.2019

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) spricht sich gegen eine Abschaffung oder Verwässerung der die Datenschutzgrundverordnung ergänzenden nationalen Regelungen der Pflicht zur Benennung einer oder eines

Datenschutzbeauftragten aus.

Nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz müssen z. B. Unternehmen und Vereine

Datenschutzbeauftragte benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Pflicht hat sich seit vielen Jahren bewährt und ist deshalb auch bei der Datenschutzreform im deutschen Recht

beibehalten worden.

Die Datenschutzbeauftragten sorgen für eine kompetente datenschutzrechtliche Beratung, um Datenschutzverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden und das Sanktionsrisiko gering zu halten. Dies hat sich ganz besonders bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung bewährt.

Auch beim Wegfall der nationalen Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten bleiben die Pflichten des Datenschutzrechts bestehen. Verantwortliche verlieren jedoch interne Beraterinnen und Berater zu Fragen des Datenschutzes. Der Wegfall mag kurzfristig als Entlastung empfunden werden. Mittelfristig geht interne Kompetenz verloren.

Eine Aufweichung dieser Benennungspflicht, insbesondere für kleinere Unternehmen und Vereine, wird diese daher nicht entlasten, sondern ihnen mittelfristig schaden.

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