• Keine Ergebnisse gefunden

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen "

Copied!
28
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für Brandenburg

31. Jahrgang Potsdam, den 9. September 2020 Nummer 36

Inhalt Seite

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen,

Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20) . . . . 847 Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der Stadt- und

Ortsentwicklung im ländlichen Raum (RL SLR) . . . . 847

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

(Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2020) . . . . 851

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Erste Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes

„Untere Spree“ . . . . 858

Landesamt für Umwelt

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

wesentliche Änderung des Kraftwerks Jänschwalde in 03185 Teichland . . . . 859 Genehmigung für Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 15518 Briesen (Mark) . . . 861 Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16307 Mescherin . . . . 862 Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen in 17337 Uckerland . . . . 862

Landesamt für Bauen und Verkehr, Planfeststellungsbehörde

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der

DEGES GmbH: „Beidseitige Erweiterung der PWC-Anlage Dorngrund an der BAB 24“ . . . . 864

(2)

Inhalt Seite

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Cottbusverkehr GmbH: „Straßenbahn Cottbus - Umsetzung von einem Fahrleitungsmast

in der Berliner Straße“ . . . . 864

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Aufhebung einer Erlaubnis . . . . 865

BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Gewässer- und Deichverband Oderbruch

Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verbandsausschusses des Gewässer- und Deichverbandes Oderbruch . . . . 865

Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“

Einladung zur öffentlichen Sitzung 1/2020 der Verbandsversammlung des Wasser- und

Bodenverbandes „Stöbber-Erpe“ . . . . 866

Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald

Berichtigung des Beschlussdatums . . . . 866

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und die Versichertenältesten

der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg . . . . 867

BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE

Zwangsversteigerungssachen . . . . 867 Gesamtvollstreckungssachen . . . . 868 Sonstige Sachen . . . . 868

SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN

Ungültigkeitserklärung von Dienstausweisen . . . . 869

STELLENAUSSCHREIBUNGEN . . . . 869

NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Gläubigeraufrufe . . . . 871

(3)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken,

Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20)

Runderlass

des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 12/2020 - Verkehr

Sachgebiet 04 .4:

Straßenbefestigungen; Bauweisen Vom 18 . August 2020

Der Runderlass richtet sich an

- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg

- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisange- hörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg . Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Num- mer 6/2020 vom 10 . März 2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die „Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20)“ be- kannt gegeben. Sie enthalten Regelungen zur Vorbereitung, Ausschreibung und Ausführung von Maßnahmen des Neubaus, des Um- und Ausbaus, der Instandsetzung sowie der Erneue- rung von Verkehrsflächen.

Die ZTV Pflaster-StB 20 gelten in Verbindung mit den „Techni- schen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006, Fassung 2015 (TL Pflaster-StB 06/15)“. Für den Einsatz von mineralischen Recycling-Baustoffen und industriell herge- stellten Gesteinskörnungen sind die „Brandenburgischen Tech- nischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14)“ zu beachten.

Hiermit werden die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedin- gungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20)“ für die im Zuständig- keitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfern- straßen und Landesstraßen verbindlich eingeführt . Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Bran- denburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen . Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raum- ordnung, Abteilung 5, Nummer 32/2006 - Straßenbau „Einfüh- rung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Bran- denburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 06)“ vom 24. November 2006 (ABl. S. 794) wird hiermit aufgehoben.

Der Runderlass wird im Brandenburgischen Vorschriftensys- tem (BRAVORS) veröffentlicht.

Das Regelwerk ist bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung

der Stadt- und Ortsentwicklung im ländlichen Raum (RL SLR)

Vom 11 . August 2020

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfangende 4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7 Verfahren

8 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1 .1 Grundlagen

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Zu- kunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes (ZiFoG), des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVfG) Zuwendungen für Maßnahmen zur Stadtentwicklung im ländlichen Raum .

1 .2 Konzentration der Förderung

Die baulich-räumliche Entwicklung der kleineren Städte und teilweise auch der nichtstädtischen Orte mit grund- funktionalen Aufgaben hat eine wichtige Bedeutung für

(4)

die ländlichen Räume Brandenburgs . Im Sinne der Un- terstützung als „Anker im Raum“ sollen Maßnahmen in Hauptorten gefördert werden, die über eine Ausstattung der Grundversorgung, insbesondere Sitz der Kommunal- verwaltung, Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und eine Anbindung an den ÖPNV, verfü- gen .

1 .3 Ziele

Mit der Richtlinie zur Förderung der Stadtentwicklung im ländlichen Raum werden folgende Ziele verfolgt:

- Stabilisierung der vorhandenen Nutzungs- und Bau- struktur zur Erhaltung und Wiederherstellung bau- kultureller Qualitäten und der Erneuerung des erhal- tenswerten Baubestands insbesondere in den Kern- lagen,

- geordnete, der demografischen Entwicklung Rech- nung tragende und auf den Bestand orientierte Weiterentwicklung der bestehenden Funktions- gefüge im Sinne einer nachhaltigen Strukturver- besserung,

- Erarbeitung oder Weiterentwicklung der erforderlichen konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte kom- munale und gemeindeübergreifende Entwicklung mit bürgerschaftlicher Teilhabe .

1 .4 Förderentscheidung durch MIL

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht . Vielmehr entscheidet das Mi- nisterium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) auf der Grundlage eines Programmvorschlages der Bewilli- gungsbehörde und aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel .

Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Stadtentwicklung zuständige Ministe- rium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium .

2 Gegenstand der Förderung 2 .1 Förderfähige Maßnahmen

Die Bewilligung erfolgt für Einzelmaßnahmen, die je- weils innerhalb des Programmjahres umsetzbar sind. Da- bei ist die Bildung einzelner, für sich abrechenbarer und selbstständig nutzbarer Bauabschnitte zulässig . Förder- fähig sind folgende Einzelmaßnahmen:

a) Erhaltung und Erneuerung vorhandener, besonders erhaltenswerter Bausubstanz für zukunftsfähige, trag- fähige Wohn- und Gewerbezwecke sowie für öffent- liche Nutzungen,

b) Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemein- bedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgaben- bereich der Gemeinde,

c) Erneuerung und Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Kernlagen,

d) Rückbau leerstehender, nicht mehr marktfähiger Wohn- bausubstanz, die in industrieller Bauweise errichtet wurde, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist,

e) Erarbeitung und Weiterentwicklung von gemeind- lichen und interkommunalen integrierten Entwick- lungskonzepten im Sinne des § 1 Absatz 6 Num- mer 11 des Baugesetzbuchs, soweit diese der Teil- habe der Bürgerschaft Rechnung tragen und zur In- vestitionsvorbereitung erforderlich sind, insbesonde- re im Sinne einer Funktionszuordnung für den „An- ker im Raum“ .

2 .2 Bewertungskriterien

Über die Priorität und Auswahl der Fördermaßnahmen wird insbesondere anhand folgender Bewertungskrite- rien entschieden:

- Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Aussagen des zugrunde liegenden gemeindlichen oder gemeinde- übergreifenden Entwicklungskonzepts,

- Stärkung der Stadt- oder Ortsmitte,

- Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der von der Ge- meinde wahrgenommenen Ankerfunktion für den ländlichen Raum, zum Beispiel zur Stabilisierung/

Verbesserung des innerörtlichen Wohnungsangebots, - städtebauliche Wirkung der Maßnahme mit Blick auf

das Stadt- und Ortsbild, den räumlichen Zusammen- hang der baulichen Nutzungsstrukturen und den sparsamen Umgang mit Siedlungsfläche,

- Beitrag der Maßnahme zur Erhaltung und nachhalti- gen Weiternutzung der erhaltenswerten Bausubstanz, - Beitrag der Maßnahme zur energetischen Erneue-

rung im Sinne des Klimaschutzes, insbesondere zum quartiersbezogenen Umbau der Wärmeversorgung, - Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der bürgerschaft-

lichen Teilhabe auf Gemeinde- beziehungsweise Amts- ebene sowie für gemeindeübergreifende Entwicklungs- konzepte .

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind kreisangehörige Städte und Gemeinden . Die Zuwendungen können gemäß VVG Nr . 12 zu § 44 LHO an Dritte (Bauherrinnen und Bau- herren) weitergeleitet werden. Eine nochmalige Weiter- leitung ist nicht zulässig .

4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Planungsgrundlagen

Die geförderten Maßnahmen sollen auf ein Entwicklungs- konzept der Gemeinde Bezug nehmen, zum Beispiel ei- nen Flächennutzungsplan, ein integriertes Stadtentwick- lungskonzept (INSEK), eine städtebauliche Rahmenpla- nung oder ein Ortsgestaltungskonzept . Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2 .1 Buchstabe e .

(5)

4 .2 Barrierefreiheit

Tiefbaumaßnahmen und Hochbaumaßnahmen an öffent- lich nutzbaren Gebäuden müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Barrierefreiheit erfolgen . Die von der Bewilligungsbehörde veröffentlichten Praxisregeln Bar- rierefreiheit sind zu beachten .

4 .3 Abgrenzung zur nationalen Städtebauförderung Eine Förderung von Maßnahmen innerhalb von Gebiets- kulissen der nationalen Städtebauförderung ist ausge- schlossen .

4 .4 Abgrenzung zur Förderung der ländlichen Entwicklung Eine Förderung von Maßnahmen der ländlichen Ent- wicklung, die bereits ein positives Votum im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) erhalten haben, ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 5 .3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5 .4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Num- mer 2 .1 Buchstabe a bis d dargestellten Maßnahmen so- wie Planungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e.

5 .4 .1 Landesförderung und kommunaler Mitleistungsanteil Der Betrag der Förderungsmittel setzt sich aus bis zu 80 vom Hundert Landesmitteln und mindestens 20 vom Hundert kommunalem Mitleistungsanteil zusammen . Die Höhe der zusätzlichen Bauherrenanteile für Hoch- baumaßnahmen bemisst sich nach den Nummern 5 .4 .4 und 5 .4 .5 .

5 .4 .2 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben

Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Vorbereitung und Durchführung der geförderten Maß- nahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind . Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachge- wiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen . Als Bemessungs- grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ge- samtausgaben bei Baumaßnahmen sind die Kostengrup- pen der DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ in der vom Land Brandenburg eingeführten Fassung zugrunde zu legen . Mehrkosten durch archäologische Grabungen/Un- tersuchungen werden berücksichtigt . Die Höhe der zu-

wendungsfähigen Gesamtausgaben wird nach Abzug gegebenenfalls anfallender Einnahmen oder Leistungen Dritter errechnet . Einnahmen oder Leistungen Dritter wer- den zuschussmindernd berücksichtigt .

5 .4 .3 Hochbaumaßnahmen

Gefördert werden können gemäß Nummer 2.1 Buchsta- be a und b Ausgaben für die Beseitigung von Missstän- den durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen notwendig sind und den Gebrauchswert von Gebäuden und deren unmittel- barem Umfeld nachhaltig erhöhen . Die Kosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wirtschaftlich vertretbar sein . Baunebenkosten sind dabei als Bestand- teil des Bauvorhabens förderfähig . Nicht förderfähig ist die Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer Erneuerung .

Für die energetische Erneuerung sind vorrangig die in diesem Zusammenhang bereitstehenden Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zu nutzen .

5 .4 .4 Hüllenförderung

Förderfähig ist gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a die Er- neuerung der baulichen Hülle von Gebäuden . Für Gebäu- de in privatem oder konfessionellem Eigentum kann die Gemeinde bis zu 40 vom Hundert Förderungsmittel ein- setzen . Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 60 vom Hundert . Für Gebäude in kommunalem Eigentum kann die Gemeinde bis zu 60 vom Hundert Förderungsmittel einsetzen . Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 40 vom Hundert .

Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstle- rischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden, kön- nen im Einzelfall bei privatem oder konfessionellem Eigentum bis zu 55 vom Hundert Förderungsmittel, bei kommunalem Eigentum bis zu 85 vom Hundert Förde- rungsmittel eingesetzt werden . Der erhöhte Fördersatz gilt ebenso für Gebäude, deren Erneuerung Bestandteil eines energetischen Quartierskonzepts ist .

Bei der Förderung der baulichen Hülle sind nur unren- tierliche Kosten im Sinne von § 177 Absatz 4 BauGB förderfähig . Die Unrentierlichkeit kann anhand von bei- spielhaften generalisierten Berechnungen ermittelt wer- den und bedarf dann keiner tieferen Prüfung im Einzel- fall . Die der Unrentierlichkeitsermittlung zugrunde zu legenden erzielbaren ortsspezifischen Mieten werden durch die Gemeinde festgelegt .

5 .4 .5 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

Förderfähig ist gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b die Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemein- bedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich

(6)

der Gemeinde abzüglich von Zuschüssen anderer öffent- licher Stellen . Der Einsatz von Förderungsmitteln kann mit einem Anteil von bis zu 80 vom Hundert erfolgen . Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 20 vom Hundert . Bei denkmalgeschützten Gebäuden können bis zu 90 vom Hundert Förderungsmittel eingesetzt werden . In diesem Fall beträgt der Bauherrenanteil 10 vom Hundert . Bei kommunalen Einrichtungen können bis zu 100 vom Hun- dert Förderungsmittel eingesetzt werden, es ist kein Bau- herrenanteil erforderlich . Die Innenausstattung der Ge- meinbedarfs- und Folgeeinrichtungen für die geplante Funktion ist nicht förderfähig .

Ist die Gemeinde nicht Grundstückseigentümerin oder Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Bau- grundstück, so hat die Bewilligungsbehörde die Gewäh- rung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zweckbindungsdauer erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit der Grundstückseigen- tümerin oder der Erbbauberechtigten abhängig zu ma- chen .

5.4.6 Erschließungsanlagen und Freiflächen

Gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c sind die Kosten für die Erschließungsanlagen im Sinne des Brandenburgi- sches Straßengesetzes und für die Freiflächen im öffent- lichen Raum förderfähig . Bei Anlagen der Straßenent- wässerung sind die Anteile (Berechnung über die Flächenanteile) nicht förderfähig, die nicht der Gebiets- entsorgung dienen. Kosten für Erschließungsanlagen, die über Entgelte, Gebühren oder Beiträge finanziert werden können, sind nicht förderfähig.

Maßnahmen gemäß Nummer 2 .1 Buchstabe c können mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie Kommunaler Stra- ßenbau Brandenburg verknüpft werden . Eine Kumulie- rung der Fördermittel ist unzulässig .

5 .4 .7 Abbruch und Abräumung

Gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d sind förderfähig die Abbruch- und Abräumkosten (auch zur Beseitigung von unterirdischen baulichen Anlagen) einschließlich Neben- kosten . Der Abbruch von Denkmalen ist nicht förderfähig . 5 .4 .8 Räumliche Entwicklungskonzepte

Gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e ist die Erarbeitung und Weiterentwicklung von räumlichen Entwicklungs- konzepten auf Gemeinde- beziehungsweise Amtsebene sowie von gemeindeübergreifenden Konzepten förder- fähig, mit dem die Gemeinde unter umfassender Beteili- gung der Bürgerinnen und Bürger ihre zukünftig geplan- te nachhaltige städtebauliche Entwicklung mit den wirt- schaftlichen, ökologischen und sozialen Anforderungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumord- nung, der baukulturellen Anforderungen, des Klima- schutzes und der Klimaanpassung miteinander in Ein-

klang bringen will . Die Maßnahmen sollen sich an den Anforderungen der Arbeitshilfe Integrierte Stadtentwick- lungskonzepte des MIL orientieren, dies gilt sinngemäß auch für gemeindeübergreifende Entwicklungskonzepte . 5 .4 .9 Bagatellgrenzen

Zuwendungen sollen eine Höhe von 50 000 Euro nicht unterschreiten . Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 .1 Buchstabe e sollen Zuwendungen eine Höhe von 20 000 Euro nicht unterschreiten .

5 .4 .10 Ausschluss der Förderung

Von der Förderung bleiben ausgeschlossen:

- die Personal- und Sachkosten der Städte und Ge- meinden sowie der Gemeindeverbände,

- die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbrin- gung des Eigenanteils und der Verwendung oder Vor- finanzierung dieser Mittel,

- die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfän- gerin beziehungsweise die Letztempfängerin der Zu- wendung steuerliche Vergünstigungen nach §§ 9 und 15 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch neh- men können; in diesen Fällen reduziert sich die Be- messungsgrundlage auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer),

- die Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen,

- die Ausgaben, die infolge des Verzichts auf Einnah- men entstehen (Abgaben- oder Auslagenbefreiung).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6 .1 Bei Baumaßnahmen ist VVG Nr . 6 zu § 44 LHO zu beachten .

6 .2 Zweckbindungsfristen

Die mit Hilfe der Zuwendung hergestellten investiven Maßnahmen gemäß Nummer 2 .1 Buchstabe a bis d sind grundsätzlich fünfundzwanzig Jahre an den Zuwendungs- zweck gebunden . Bei Zuwendungen unter 100 000 Euro beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre . Eine Verwen- dung innerhalb der festgelegten Zweckbindung für ande- re Zwecke ist zulässig, wenn sich die dem Zuwendungs- zweck zugrunde liegenden Umstände und Rahmenbe- dingungen wesentlich verändert haben und mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen ist . Dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde . Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 .1 Buchstabe e beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre .

6 .3 Kunst am Bau

Die geförderten Städte und Gemeinden haben gemäß Landtagsbeschluss Drucksache 6/6823 (ND)-B die Pflicht, bei dem Einsatz von Landesmitteln auf die Umsetzung von Kunst am Bau hinzuwirken .

(7)

6.4 Praxisregeln der Städtebauförderung

Die von der Bewilligungsbehörde veröffentlichten Pra- xisregeln der Städtebauförderung zu den Themen Bau- kultur, Bürgermitwirkung, Energie/Klima, Geschlechter- gerechtigkeit und Antidiskriminierung sowie Nachhalti- ges Bauen sind zu beachten .

7 Verfahren

7.1 Bewilligung, Mittelabruf, Auszahlung und Abrechnung Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf- hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde- rung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu

§ 44 LHO, soweit nicht Abweichungen zugelassen wor- den sind .

Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1 .4 .4 der Anlage 21 zu VVG Nr . 5 .1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung an Gemeinden [GV] - ANBest-G). Die Mittel- abrufe sind mit entsprechenden Erklärungen an das Lan- desamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu übergeben. Ein entsprechendes Formular wird durch das LBV bereitge- stellt .

7 .2 Bewilligungsbehörde

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist Bewil- ligungsbehörde . Liegen die Zuwendungsvoraussetzun- gen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in ausrei- chendem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungs- behörde einen ablehnenden Bescheid .

7 .3 Form der Antragstellung

Anträge sind unter Verwendung des von der Bewilli- gungsbehörde bereitgestellten Formulars in schriftlicher Form zu übersenden .

7.4 Programmaufruf

Der Zeitraum für die Einreichung der Förderanträge wird jährlich durch einen Programmaufruf bekannt gegeben, in der Regel jeweils im dritten Quartal. Sofern eine Stadt oder Gemeinde mehrere Anträge stellt, hat diese jeden Antrag mit einer unterschiedlichen Priorität zu versehen.

7 .5 Zuwendungsbescheid

Mit dem Zuwendungsbescheid für das jeweilige Pro- grammjahr stellt die bewilligende Stelle die Fördermittel für die angemeldeten Einzelmaßnahmen zur Verfügung . 7 .6 Ausschluss des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

Der Antrag muss die Erklärung der Antragstellerin ent- halten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht be-

gonnen wurde . VVG Nr . 1 .3 .2 zu § 44 LHO ist zu beach- ten .

7.7 Baufachliche Prüfung

Gemäß VVG Nr . 6 zu § 44 LHO veranlasst die Bewilli- gungsbehörde eine baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als zuständige staatliche Bauverwaltung.

In allen übrigen Fällen führt der Antragstellende eine baufachliche Prüfung, unter Beachtung von VVG Nr. 6.4 zu § 44 LHO, durch.

7.8 Mitteilungspflicht

Die Erreichung des Zuwendungszwecks ist vom Zuwen- dungsempfangenden der Bewilligungsbehörde zeitnah mitzuteilen .

7.9 Verwendungsnachweis, Aufbewahrungsfristen

Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die Einzelmaßnahmen spätestens sechs Monate nach Erreichen des Zuwendungszwecks bei der Bewilli- gungsbehörde abzurechnen (Verwendungsnachweis).

Abweichend von Nummer 7 .7 ANBest-G sind die mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis drei Jahre nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid fest- gelegten Zweckbindungsfrist aufzubewahren .

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1 . September 2020 in Kraft und am 31 . Dezember 2022 außer Kraft .

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung

der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

(Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2020)

Bekanntmachung

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie Vom 17 . August 2020

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der

§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) so- wie des Operationellen Programms des Landes Branden- burg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land

(8)

Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils gelten- den Fassung anzuwenden:

- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Eu- ropäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick- lung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für re- gionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),

- die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Ra- tes (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470),

- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17 . Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen- markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),

- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18 . Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits- weise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei- hilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Es gelten die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassungen .

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts- anspruch . Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen .

1 .2 Die übergeordneten Ziele der Weiterbildungsrichtlinie des Landes sind der Erhalt und die Verbesserung der Be- schäftigungsfähigkeit sowie die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen, insbesonde- re in kleinen und mittleren Unternehmen . Die kontinuier- liche Beteiligung an beruflicher Weiterbildung, insbeson- dere von Geringqualifizierten, Älteren, atypisch Be- schäftigten, Menschen mit Behinderungen und Men- schen mit Migrationshintergrund, soll erhöht werden.

Die Kompetenzentwicklung setzt dazu an den unterneh- merischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Weiterbildung von Beschäftigten sowie von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in Vereinen und bei öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugend- hilfe . Über die ehrenamtliche Tätigkeit werden Kompe- tenzen erschlossen, die der Steigerung der individuellen Erwerbsfähigkeit dienen .

1 .3 Für die Förderungen gilt der Grundsatz der Gleichstel- lung. Im Rahmen der Richtlinie können spezifische gleichstellungsfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden . Ein gleichstel- lungspolitisches Anliegen der Weiterbildungsförderung des Landes ist die Karriereentwicklung von Frauen, ins- besondere mit dem Ziel der Übernahme von Führungs- positionen, da Frauen in Führungspositionen häufig noch unterrepräsentiert sind .

Sind im Rahmen der Maßnahmen dieser Richtlinie Bei- träge zur Förderung der Gleichstellung/Karriereentwick- lung von Frauen oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustel- len, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren .

1.4 Für die Förderungen gilt der Grundsatz der Chancen- gleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Ge- schlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschau- ung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Aus- richtung. Ein Anliegen dieser Richtlinie ist es, auf ver- besserte Teilhabemöglichkeiten insbesondere von Men- schen mit Behinderungen, Älteren, Migrantinnen und Migranten sowie Geringqualifizierten hinzuwirken. Die diesbezüglich vorgesehenen Aktivitäten sind im Förder- antrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Be- richterstattung zu dokumentieren .

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entspre- chend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hin- sichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -manage- ment Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren .

II. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst zwei Förderelemente:

1. Berufliche Weiterbildung in Unternehmen, Vereinen und öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

2 . Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Qualifizierungen im Rahmen von Ansiedlung, Er- weiterung und Umstrukturierung in Unternehmen II.1 Berufliche Weiterbildung in Unternehmen, Vereinen

und öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

1 .1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen zur Kom- petenzentwicklung in Unternehmen, rechtsfähigen Ver-

(9)

einen und öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe .

1 .2 Zuwendungsempfänger sind

- Unternehmen, die eine Betriebsstätte1 im Land Bran- denburg unterhalten, und Freiberuflerinnen und Frei- berufler sowie Einzelunternehmerinnen und Einzel- unternehmer, die im Land Brandenburg einkom- mensteuerpflichtig sind oder eine Betriebsstätte mit mindestens einem Beschäftigten im Land Branden- burg unterhalten,

- rechtsfähige Vereine mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg; Zuwendungsempfänger kön- nen auch die Dachverbände2 dieser Vereine sein, - öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugend-

hilfe mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Bran- denburg .

1 .3 Zuwendungsvoraussetzungen 1 .3 .1 Förderfähig ist die Teilnahme an

- beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäf- tigten und Betriebsinhaberinnen und Betriebsinha- bern3, die in einer Betriebsstätte im Land Branden- burg tätig sind, und von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern sowie Freiberuflerinnen und Frei- beruflern, die im Land Brandenburg einkommen- steuerpflichtig sind,

- Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der tätig- keitsbezogenen fachlichen und sozialen Kompeten- zen von im Land Brandenburg haupt- und ehrenamt- lich Tätigen in Vereinen,

- beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäf- tigten, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern und ehrenamtlich Tätigen in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg . Pro Antrag können maximal zehn verschiedene Weiter- bildungsmaßnahmen beantragt werden . Die Anzahl der Teilnehmenden pro Weiterbildungsmaßnahme ist nicht begrenzt .

1.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Bran- denburg verbindlich vorgeschrieben ist .

1 .3 .3 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, b) Auszubildende, Studierende und Praktikanten (jeweils

außer Ehrenamt),

1 Betriebsstätten nach der Richtlinie sind alle im Sinne von § 12 der Abgaben- ordnung (AO).

2 Übergeordneter Verband, in dem mehrere Verbände/Vereine zusammenge- schlossen sind .

3 Betriebsinhaberin beziehungsweise Betriebsinhaber im Sinne der Richtlinie ist jede Person, die an dem Unternehmen beteiligt ist und nicht Arbeitneh- merin beziehungsweise Arbeitnehmer ist .

c) berufsabschlussbezogene Qualifikationen,

d) Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künst- lerischen Betätigung dienen . Weiterhin sind Schulun- gen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rah- men von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind . Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kur- se, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausge- nommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maß- nahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensbe- ratung,

e) Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprä- vention dienen,

f) Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen, g) Fachtagungen,

h) Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orien- tierten Bildungsinhalten,

i) Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L . Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,

j) Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschen- verachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexis- tisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten .

1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 1.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 1 .4 .3 Form der Zuwendung: Zuschuss

1 .4 .4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte er- brachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren.

1 .4 .5 Höhe der Zuwendung

Weiterbildungsmaßnahmen können mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden . Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1 000 Euro betragen. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer darf der Zuschuss pro Antrag 3 000 Euro nicht überschreiten . Eine Förderung kann je Zuwendungsempfänger einmal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist ent- scheidend .

1 .5 Verfahren 1 .5 .1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilli- gungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www .ilb .de).

(10)

Nach elektronischer Antragseingangsbestätigung der ILB ist vor Bewilligung eine Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich . In diesen Fäl- len liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten . Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest . 1.5.2 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweis-

verfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt als Bestandteil des Verwendungsnachweises . Der Verwendungsnachweis ist online über das Internetportal der ILB einzureichen . Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden . Abweichend von VV Nr . 7 .5 zu § 44 LHO sowie Nr . 1 .4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) wird die Zuwendung erst nach Ab- schluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängig- keit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Er- stattungsprinzip).

Mit dem Verwendungsnachweis ist zusätzlich von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen . Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen .

Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzli- che Angaben enthalten:

- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming- Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleich- heit und Nichtdiskriminierung und

- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Quer- schnittsziele Gleichstellung von Frauen und Män- nern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung .

II.2 Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Qualifizierungen im Rahmen von Ansiedlung, Erwei- terung und Umstrukturierung in Unternehmen 2 .1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an be- ruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifizierungsbedarfe zur Unterstützung von

- Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,

- Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder

- grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisa- tionsstrukturen und bei technischen Anlagen von be- stehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährde- ter Arbeitsplätze dienen .

2 .2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine Be- triebsstätte4 im Land Brandenburg unterhalten .

2 .3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbil- dungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Be- triebsstätte im Land Brandenburg tätig sind .

2.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Bran- denburg verbindlich vorgeschrieben ist .

2 .3 .3 Eine Förderung setzt eine erhebliche arbeitspolitische beziehungsweise eine besonders erhebliche arbeitspoliti- sche Bedeutung für das Land Brandenburg voraus5 . 2 .3 .4 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, b) Auszubildende, Studierende und Praktikanten sowie im

Unternehmen tätige Betriebsinhaberinnen und -inhaber, c) berufsabschlussbezogene Qualifikationen,

d) Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künst- lerischen Betätigung dienen . Weiterhin sind Schulun- gen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rah- men von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind . Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kur- se, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausge- nommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maß- nahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmens- beratung,

e) Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprä- vention dienen,

f) Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen, g) Fachtagungen,

h) Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orien- tierten Bildungsinhalten,

i) Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L . Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,

j) Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschen- verachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexis- tisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten .

4 Siehe Fußnote 1 .

5 Nähere Hinweise dazu siehe im Internetportal der ILB im entsprechenden Merkblatt .

(11)

2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 2.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 2 .4 .3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2 .4 .4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind:

a) Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildun- gen inklusive Prüfungsgebühren und

b) Ausgaben für betriebsinterne Weiterbildungen bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspoliti- schen Bedeutung für das Land Brandenburg . In die- sen Fällen sind ausschließlich die für die Freistellung der Teilnehmenden für Weiterbildungen während der Arbeitszeit entstehenden Personalausgaben in Höhe der Freistellungspauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für an ESF-kofinanzierten Maßnahmen teilnehmende Beschäftigte zuwendungsfähig .

2 .4 .5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unter- nehmensgröße gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr . 651/2014 der Kommission6: kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent, mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent, große Unternehmen bis zu 50 Prozent.

Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1 000 Euro betragen. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer darf der Zu- schuss pro Antrag 3 000 Euro nicht überschreiten . Bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspolitischen Bedeutung für das Land Brandenburg kann der Zuschuss pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 10 000 Euro be- tragen .

2 .5 Verfahren 2 .5 .1 Antragsverfahren

Vor Antragstellung ist die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Koordination für Ansied- lung und Erweiterung, zu kontaktieren.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind im Anschluss über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB mindestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen (siehe On- line-Antragsverfahren unter www .ilb .de).

6 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen be- schäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen . Mittlere Unternehmen sind Un- ternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.

2.5.2 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweis- verfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises . Der Ver- wendungsnachweis ist online über das Internetportal der ILB einzureichen . Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden .

Abweichend von VV Nr . 7 .5 zu § 44 LHO sowie Nr . 1 .4 ANBest-EU wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungs- prinzip).

Für Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann online über das Internetportal der ILB alle sechs Monate für einen bereits abgeschlossenen Zeit- raum die Auszahlung der Zuwendung entsprechend Nummer 1 .4 ANBest-EU auf der Grundlage der Rech- nungen und Zahlungsnachweise als Erstattung angefor- dert werden .

Mit dem Verwendungsnachweis ist zusätzlich von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen . Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters be- ziehungsweise bei betriebsinternen Weiterbildungen durch das antragstellende Unternehmen ist beizubringen . Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstrea- ming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancen- gleichheit und Nichtdiskriminierung und

- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Quer- schnittsziele Gleichstellung von Frauen und Män- nern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung .

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III .1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlos- sen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europä- ischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus ande- ren Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwen- dungszweck erfolgt .

III .2 Die Förderung nach den Nummern II .1 und II .2 erfolgt auf der Grundlage von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr . 651/2014 der Kommission vom 17 . Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Arti- kel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

(12)

(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO).

Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe des Vorlie- gens aller Voraussetzungen des Kapitels I und des Arti- kels 31 AGVO . Insbesondere muss der schriftliche An- trag mit allen erforderlichen Inhalten gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO vor Beginn der Maßnahme für das Vor- haben gestellt worden sein .

Eine Zuwendung ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO . Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht sol- che Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Un- ternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1 . Januar 2020 bis zum 30 . Juni 2021 zu Unterneh- men in Schwierigkeiten wurden .

Eine Zuwendung ist auch ausgeschlossen für Unterneh- men, welche einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel- lung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitglied- staat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind .

Zuwendungen dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr . 1407/2013 der Kommission vom 18 . Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach All- gemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Bei- hilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverord- nung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten .

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Arti- kel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Europäischen Kommission geprüft werden . III .3 Bei der Förderung der Teilnahme von Einzelunterneh-

merinnen und Einzelunternehmern, Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie im Unternehmen tätigen Betriebs- inhaberinnen und Betriebsinhabern an beruflichen Weiter- bildungsmaßnahmen nach Nummer II .1 handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezem- ber 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl . L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuer- jahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung sind die vom Geltungsbereich der Verordnung ausge- schlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren

sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewil- ligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben .

III.4 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2 .2 .1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei al- len Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finan- zierung durch den ESF zu unterrichten . Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird . Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Ar- beitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merk- blatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www .esf .brandenburg .de ver- öffentlicht . Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfän- ger verbindlich .

III .5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr . 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen . Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei An- nahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenom- men werden .

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

a) Name des Begünstigten (keine Nennung von natür- lichen Personen)

b) Bezeichnung des Vorhabens c) Zusammenfassung des Vorhabens d) Datum des Beginns des Vorhabens

e) Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens) f) Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vor-

habens

g) Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg

h) Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren

i) Land

j) Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vor- haben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- stabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

III.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und ab-

(13)

schließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Be- wertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfonds- förderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzel- nen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwen- dungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnah- men sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt- begleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanz- verwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten . Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervorausset- zung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger . Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in An- hang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln . Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Ver- arbeitung personenbezogener Daten müssen die daten- schutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden . Ins- besondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechende Einwilligung ein . Ohne diese Einwilligung ist eine För- derung des Teilnehmenden ausgeschlossen . Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichts- pflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission .

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbe- scheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/

aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezoge- nen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln . Auf gleichem Wege sind zum Maßnah- mebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres bezie- hungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projekt- bezogene Angaben zu übermitteln . Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projekt- daten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintra- gen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflich- tet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten . Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsemp- fänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der För- derung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung .

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewil- ligung zur Folge haben .

III .7 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Bran- denburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten . III .8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf- hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde- rung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richt- linie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abwei- chungen zugelassen worden sind .

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Re- gelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden de- legierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbeson- dere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsver- fahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfän- gern im Einzelnen mitgeteilt werden .

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen . Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterla- gen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen .

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und

§ 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis- sion, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwal- tungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsemp- fänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weiterge- leitet wurden auch bei diesen zu prüfen . Die Zuwen- dungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunter- lagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen .

III .9 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Ge- setzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Sub- ventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

(14)

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstel- lern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt . Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subven- tionserheblich bezeichnet .

IV. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 30 . Juni 2022 . Am Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie zur Förderung der berufli- chen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU- Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie) vom 30. März 2017 (ABl. S. 352) außer Kraft.

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegende Anträge werden nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsricht- linie) vom 30. März 2017 beschieden.

Erste Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes

„Untere Spree“

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Vom 12 . August 2020

Auf Grund des § 58 Absatz 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz als Verbandsaufsichtsbehörde am 8 . Juli 2020 die nachfolgende Erste Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes „Untere Spree“, die in der Ver- bandsausschusssitzung am 15. Juni 2020 beschlossen wurde, genehmigt (Gesch.-Z.: 6-0448/24+12#224211/2020).

Die Erste Änderung der Neufassung der Satzung tritt am 1 . Ja- nuar 2021 in Kraft .

Potsdam, den 12. August 2020

Im Auftrag Axel Loger Referatsleiter

Erste Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes

„Untere Spree“

Artikel 1

Erste Änderung der Neufassung der Verbandssatzung Die Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes

„Untere Spree“ vom 26. September 2018 (ABl. S. 1109) wird wie folgt geändert:

1 . § 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Wahlbe- zirke“ die Wörter „jeweils durch alle Verbandsmitglieder gemäß § 3 Absatz 1“ eingefügt .

2 . § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat das Recht“ die Wörter „teilzunehmen und“ eingefügt . b) Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Verbandsvorsteher kann bestimmen, dass Berater und Mitarbeiter des Verbandes für die Organisation und Durchführung der Wahlversammlung hinzugezo- gen werden .“

c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Das Nähere kann eine Wahlordnung regeln.“

3 . § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nur durch die Mit- glieder des Wahlbezirkes, den das Ausschussmitglied ge- mäß § 10 Absatz 3 vertritt, ein neues Mitglied des Ver- bandsausschusses nachgewählt . Die Nachwahl kann durch Briefwahl erfolgen . Das Nähere kann die Wahlordnung re- geln .“

4 . § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren ge- fasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Mitglieder von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht oder sich ausdrück- lich enthalten haben .“

5 . In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertreter der steuer- und rechtsberatenden Berufe“ die Wörter „und andere Experten sowie Mitarbeiter des Verbandes“ einge- fügt .

6 . In § 25 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Jahres- flächenbeitrages“ die Wörter „unter Beachtung der Diffe- renzierung der Beiträge nach Nutzungsarten“ eingefügt . 7. In § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 3 Satz 2 und § 28

Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Einnahmen und

(15)

Ausgaben“ durch die Wörter „Erträge und Aufwand“ er- setzt .

8. In § 20 Absatz 2 Spiegelstrich Nummer 9, § 25 Absatz 2 Nummer 6, § 27 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „Ausgaben“ jeweils durch die Wörter „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt . 9 . In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rück-

lagen zu bilden“ ein Komma und die Wörter „die eine ste- tige und nachhaltige Aufgabenerfüllung gewährleisten“

eingefügt .

10 . § 26 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen . 11 . § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Außerplanmäßige Aufwendungen bzw . Auszahlungen sind zulässig, wenn sie durch außerplanmäßige Erträge bzw . Einzahlungen oder durch Einsparungen in gleicher Höhe gedeckt sind .“

12 . § 27 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Mehraufwendungen bzw . -auszahlungen nicht durch Mehrerträge bzw . -einzahlungen gedeckt sind und diese zu einer Beitragserhöhung führen oder die festgesetzte Höhe für Kassenkredite oder Darlehen überschritten wird, ist dem Verbandsausschuss unverzüglich ein Nachtragshaus- halt zur Beschlussfassung vorzulegen .“

13 . § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠29

Verbandsbeitrag, Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge (§§ 28, 29, 31, 32 WVG)“.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vor- ausleistungen auf die Verbandsbeiträge entsprechend dem Beitragsmaßstab des § 30 erheben . Das Erforder- nis ist zu begründen . Der Vorstand lässt die zu erwar- tenden Kosten nach dem Maßstab des § 30 ermitteln und veranlasst die Erhebung . Der Vorstand kann im Beitragsjahr bis zu 50 Prozent des zu erwartenden Mit- gliedsbeitrages als Vorausleistung festsetzen . Die Vor- ausleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, wenn im Bescheid kein anderer Termin bestimmt ist .“

14 . § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beitragslast für die Erfüllung der Aufgabe ge- mäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt sich gemäß § 80

Absatz 1 Satz 1 BbgWG nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind . Das Nähere regelt die auf Grund des § 80 Absatz 1a BbgWG erlas- sene Rechtsverordnung . Die Kosten für die Unterhal- tung und den Betrieb von Schöpfwerken und Stau- anlagen im Sinne des § 78 Absatz 1 Satz 1 BbgWG sind unselbständiger Bestandteil der Gewässerunterhal- tungskosten .“

b) In Absatz 2 wird der Verweis auf „§ 80 Absatz 1 Satz 2“

durch den Verweis auf „§ 80 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt .

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Erste Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes „Untere Spree“ tritt am 1 . Januar 2021 in Kraft .

Ausgefertigt

Steinhöfel, den 24. Juli 2020

Manfred Zalenga Jörg Bredow Vorsteher Ausschussmitglied

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

für das Vorhaben wesentliche Änderung des Kraftwerks Jänschwalde in 03185 Teichland

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 8 . September 2020

Die Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) beantragt die Ge- nehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in der Gemarkung Neuendorf, Flur 5, Flur- stück 124 das Kraftwerk Jänschwalde durch Errichtung und Betrieb von zwei Anlagen zur Aktivkohledosierung in die Rauchgaskanäle und vier sulfidischen Schwermetallfällungs- mittel-Dosierungsanlagen in den Rauchgasentschwefelungs- anlagen der Kraftwerksblöcke A bis D wesentlich zu ändern . Das Kraftwerk Jänschwalde ist der Nummer 1 .1 mit einem G in Spalte c und einem E in Spalte d des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) zuzuordnen.

Weiterhin ist das Kraftwerk der Nummer 1 .1 .1 mit einem X in Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) zuzuordnen und unterliegt somit der Ein- stufung als UVP-pflichtiges Vorhaben. Bei Änderung eines

(16)

UVP-pflichtigen Vorhabens ist nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens durch- zuführen .

Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsver- fahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen .

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Merkmale des Vorhabens:

Die Lausitz Energie Kraftwerke AG betreibt in 03185 Teich- land ein Großkraftwerk zur Strom- und Wärmeversorgung un- ter Nutzung von Braunkohle und der Mitverbrennung von Ab- fällen . Die Antragstellerin beabsichtigt zur Abscheidung von Quecksilber die Errichtung und den Betrieb von zwei Anlagen zur Aktivkohledosierung in die Rauchgaskanäle und vier sulfi- dischen Schwermetallfällungsmittel-Dosierungsanlagen in den Rauchgasentschwefelungsanlagen der Kraftwerksblöcke A bis D . Der Betrieb des Kraftwerks bleibt unverändert .

Durch das Vorhaben wird eine Fläche von circa 444 m² inner- halb des Betriebsgeländes in Anspruch genommen . Während der Bauphase sind Belästigungen durch Staub und Lärm zu er- warten . Während des Betriebs sind Auswirkungen durch Lärm möglich .

Das Kraftwerk unterliegt der Störfall-Verordnung, ein entspre- chendes Störfallkonzept liegt vor .

Standort des Vorhabens:

Das Vorhaben wird auf einem bestehenden Betriebsgelände durchgeführt. Die Vorhabenfläche ist überwiegend durch Ver- siegelung und Bebauung gekennzeichnet . Auf dem Vorhaben- grundstück selbst befinden sich keine Schutzgebiete oder be- sonders sensible Gebiete . Im Untersuchungsgebiet (Radius von 5,7 km um die geplante Anlage) liegen die FFH-Gebiete „Peit- zer Teiche“ und „Spree zwischen Peitz und Burg“, das Land- schaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergra- ben“, das Naturschutzgebiet „Peitzer Teiche mit dem Teichgebiet Bärenbrück und Laßzinswiesen“ und das Vogelschutzgebiet

„Spreewald und Lieberoser Endmoräne“. Weiterhin befindet sich das Wasserschutzgebiet „AWS Peitz“ im Untersuchungs- gebiet . Darüber hinaus sind keine weiteren schutzwürdigen Ge- biete vorhanden .

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Als maßgebliche Umwelteinwirkung der neu zu errichtenden Anlagen kommt insbesondere Lärm temporär während der Er- richtung und konstant während des Betriebs in Betracht . Das Risiko für die menschliche Gesundheit durch Lärmimmissio-

nen wird aufgrund des nur geringen zusätzlichen Fahrzeugver- kehrs und der Abschirmung der neuen Anlagen durch die beste- henden Gebäude als irrelevant eingeschätzt .

Bei antragsgemäßer Realisierung sind erheblich nachteilige Auswirkungen durch anlagenbedingte Luftschadstoffemissio- nen auf die umliegenden FFH-Gebiete nicht zu erwarten . Da sich die geplante Anlage in die bereits bestehende industriell vorgeprägte Bebauung einfügt, ist eine dauerhafte Veränderung des Landschaftsbildes ebenso nicht zu erwarten . Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, unter anderem durch das bestehende Unfallrisiko, sind bei Einhaltung des Standes der Technik unwahrscheinlich .

Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen durch das geplan- te Vorhaben .

Erhebliche Auswirkungen sind nur im nichtbestimmungsgemä- ßen Betrieb denkbar . Das Risikopotenzial des geänderten Kraft- werks wird nicht erhöht . In den Antragsunterlagen wird plausi- bel nachgewiesen, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen das Gefahrenpotenzial so minimiert wird, dass keine Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Nachbar- schaft und die Umwelt zu befürchten sind .

Auch unter Berücksichtigung der besonders empfindlichen Schutzgüter kann davon ausgegangen werden, dass das Vorha- ben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird .

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar . Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 . Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Ver- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Süd

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land.. Brandenburg und Berlin

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind durch § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 10 ImmoWertV verpÀ ichtet, Bodenrichtwerte zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Februar 2017 waren 888.442 Kaufverträge, darunter 246.015 Kaufverträge für unbebaute BauÀ ächen, 319.050 Kaufverträge für bebaute Grundstücke, 81.570 Kaufverträge für

Februar 2016 waren 851.817 Kaufverträge, darunter 236.593 Kaufverträge für unbebaute Bauflächen, 305.028 Kaufverträge für bebaute Grundstücke, 77.050 Kaufverträge für Wohnungs-

project coordinator – coordination office of the regional budget at the Office for Labour Market Policy and Promotion of Employment, Potsdam City Administration: “The

Möchten Sie eine Abfrage verändern, muss diese vorher über ‚Instanz’ und ‚ Instanz kopieren’ noch einmal erzeugt und unter einem anderen Namen gespeichert werden. Wie bei

Mit 636,9 Betten je 100.000 Einwohner lag die Bettendichte 2002 über der Soll-Bettendichtezahl des Zweiten Krankenhausplanes des Landes Brandenburg – Erste Fortschreibung von

Nunmehr kann das vereinfachte Verfahren auch zur Anwendung kommen, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart