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Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 1.12.2004 5.b Stück

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www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 4. SONDERNUMMER

Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“; Änderung

Der Senat hat am 10. November 2004 gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 und 4 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, folgende Änderung der studienrechtlichen Bestimmungen beschlos- sen:

§ 20 lautet:

Kundmachung und Inkrafttreten des Curriculums und Curriculumsänderungen § 20

(1) Das Curriculum ist nach der Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 Abs. 2 6 Z. 6 UG 2002 im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.

(2) Das Curriculum tritt mit dem 1. Oktober, der auf die Kundmachung folgt, in Kraft.

Der Senat kann beschließen, dass bei punktuellen Änderungen (§ 21 Abs. 6) das Curriculum mit dem 1. März, der auf die Kundmachung folgt, in Kraft tritt.

Die Vorsitzende des Senates:

Hinteregger

Druck und Verlag: Administration und Dienstleistungen der Karl-Franzens-Universität Graz

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 1.12.2004 5.b Stück

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