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«Faire Steuern – Für Familien»

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(1)

Finanzdirektion

Grossratsbeschluss

betreffend die Gesetzesinitiative

«Faire Steuern – Für Familien»

Steuergesetz (StG) (Änderung)

und der Kommission

Dieser gemeinsame Antrag des Regierungsrates und der vorberaten- den Kommission ersetzt denjenigen vom 12. Mai bzw. 8. Juni 2011

(2)

980/2

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zustandekommen der Initiative 3

2. Hintergrund der Initiative: Steuergesetzrevision 2011/12 3

3. Ziele und Inhalt der Initiative 3

3.1 Einkommens- und Vermögenssteuertarife, Kinderabzug, Vermögens-

steuerbremse 3

3.2 Besteuerung nach dem Aufwand 4

4. Gültigkeit der Initiative 4

5. Würdigung der Initiative 4

5.1 Einkommens- und Vermögenssteuertarif, Kinderabzug 4

5.2 Vermögenssteuerbremse 5

5.3 Besteuerung nach dem Aufwand 6

5.4 Fazit 8

6. Antrag des Regierungsrates 8

7. Gegenvorschlag 8

7.1 Grundsätzliches 8

7.2 Artikel 16 (Besteuerung nach dem Aufwand) 9

7.3 Artikel 40 (Kinderabzug) 9

7.4 Artikel 42 (Einkommenssteuertarif) 9

7.5 Artikel 44 (Vermögenssteuertarif) 10

7.6 Finanzielle Auswirkungen 10

7.7 Auswirkungen auf die Gemeinden 10

7.8 Personelle und wirtschaftliche Auswirkungen 10

8. Anhang 11

8.1 Auswirkungen auf die Einkommenssteuerbelastung 11

8.1.1 Alleinstehende 11

8.1.2 Ehepaar mit 2 Kindern 11

8.1.3 Rentnerehepaar 12

8.2 Auswirkungen auf die interkantonale Positionierung bei der

Einkommenssteuer 12

8.2.1 Alleinstehende 12

8.2.2 Ehepaar mit zwei Kindern 13

8.2.3 Rentnerehepaare 13

8.3 Auswirkungen auf die Vermögenssteuerbelastung 14 8.4 Auswirkungen auf die interkantonale Positionierung bei der

Vermögenssteuer 14

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zum Grossratsbeschluss betreffend die Gesetzesinitiative

«Faire Steuern – Für Familien»

1. Zustandekommen der Initiative

Am 29. November 2010 wurde bei der Staatskanzlei die Initiative «Faire Steuern – Für Familien» eingereicht mit dem Begehren, das Steuergesetz1) in verschiedenen Punkten zu ändern. Von den 16 797 eingereichten Unterschriften erklärte die Staats- kanzlei 16 759 für gültig. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der Kantonsverfassung2)sind für eine Volksinitiative 15 000 Unterschriften erforderlich. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 stellte der Regierungsrat deshalb fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist (RRB 1794/2010).

2. Hintergrund der Initiative: Steuergesetzrevision 2011/12

Die Initiative wurde im Anschluss an die Teilrevision des Steuergesetzes vom 23. März 2010 (Steuergesetzrevision 2011/12) lanciert. Mit der Steuergesetzrevision 2011/12 wurden verschiedene Ziele verfolgt. Nebst dem Ausgleich der kalten Pro- gression und Anpassungen an bundesrechtliche Vorgaben beschloss der Grosse Rat Entlastungen beim Einkommenssteuertarif, beim Vorsorgetarif und beim Vermö- genssteuertarif. Ausserdem erhöhte er den Kinderabzug auf 7000 Franken. Die über den Ausgleich der kalten Progression hinausgehenden Entlastungen beim Einkom- menssteuertarif und die über den Ausgleich der kalten Progression hinausgehende Erhöhung des Kinderabzugs treten per 1. Januar 2012, alle übrigen Änderungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft.

Bei den Beratungen des Steuergesetzes im Grossen Rat wurde intensiv diskutiert, ob und in welchem Umfang die damals aktuelle finanzpolitische SituationEnt- lastungen bei den Einkommens- und Vermögenssteuern erlaubt. Vor dem Hinter- grund der finanzpolitischen Entwicklungen hat der Grosse Rat die von ihm ur- sprünglich geplanten Entlastungen bei der Einkommenssteuer von 128.5 Mio. Fran- ken auf 65 Mio. reduziert und beschlossen, dass diese Entlastungen – insbesondere im Interesse der Gemeindefinanzen – erst ab dem Steuerjahr 2012 zum Tragen kommen.

Die Initianten der Initiative haben sich im Grossen Rat – wie bereits der Regie- rungsrat – gegen Entlastungen ausgesprochen, welche über den Ausgleich der kal- ten Progression hinausgehen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nicht finan- zierte Steuersenkungen nicht nachhaltig seien. Solange die durch die Verfassung

1) Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11)

2) Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)

vorgesehene Aufgabenerfüllung nicht sichergestellt sei und massive Sparpakete in Aussicht stünden, sei eine Steuersenkung im vorgesehenen Umfang nicht vertret- bar.

Die Initianten haben aus diesen Gründen auch den vom Grossen Rat gleichzeitig beschlossenen Eventualantragabgelehnt, der zwar auf zusätzliche Entlastungen bei der Einkommenssteuer, nicht aber auf zusätzliche Entlastungen bei der Vermö- genssteuer verzichtet hätte.

Weil wegen des vom Grossen Rat beschlossenen Eventualantrags das konstruktive Referendum (Volksvorschlag) ausgeschlossen war, haben sich die Initianten ent- schieden, mittels Gesetzesinitiative eine Änderung des Steuergesetzes bzw. ein Rückkommen auf die Beschlüsse des Grossen Rates anzustreben. Von der Initiative betroffen sind die Einkommens- und Vermögenssteuertarife (Art. 42 und 65 StG), der Kinderabzug (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG), die Vermögenssteuerbremse (Art. 66 StG) und die Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 16 StG).

3. Ziele und Inhalt der Initiative

3.1 Einkommens- und Vermögenssteuertarife, Kinderabzug, Vermögens- steuerbremse

Die Initiative verlangt zum einen, dass die im Rahmen der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Entlastungen bei den Einkommens- und Vermögens- steuertarifenwieder aufgehoben werden. Gleichzeitig soll auch die beschlossene Anpassung der sog. Vermögenssteuerbremse nach Artikel 66 StG rückgängig gemacht werden.

Zum anderen soll der vom Grossen Rat von 6 300 Franken auf 7 000 Franken erhöh- teKinderabzugweiter erhöht werden. Er soll künftig 8 000 Franken betragen und so zu einer spezifischen Entlastung der Familien führen.

Würde das Steuergesetz entsprechend angepasst, ergäben sich beim Kanton jährli- che Mehreinnahmenvon insgesamt80 Mio. Franken (vgl. nachstehende Über- sicht). Aus der Optik der steuerpflichtigen Personen resultiert im gleichen Umfang eine Steuermehrbelastung.

Massnahmen Mehreinnahmen Initiative

(in Mio. Franken)

Erhöhung des Einkommenssteuertarifs 65.0

Erhöhung des Vermögenssteuertarifs 18.0

Anpassung der Vermögenssteuerbremse 15.0

Erhöhung des Kinderabzugs –18.0

Saldo der Mehreinnahmen 80.0

(4)

3.2 Besteuerung nach dem Aufwand

Die Initiative verlangt schliesslich die Aufhebung der Besteuerung nach dem Aufwand(umgangssprachlich auch«Pauschalbesteuerung»genannt).

Die Besteuerung nach dem Aufwand wird zunehmend kritisiert, weil sie zu einer Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Steuerpflichtigen führe und damit das Gleichbehandlungsgebot missachte. Zudem wird vorgebracht, dass die Höhe der Besteuerung nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche.

Die Politik hat den Handlungsbedarf erkannt. DerBundesratspricht sich aufgrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der langen Tradition der Aufwandbesteue- rung zwar für deren Beibehaltung aus. Um die Anwendung der Aufwandbesteue- rung zu verbessern und so ihre Akzeptanz zu stärken, hält er aber eineReformfür notwendig. Der entsprechende Gesetzesentwurf, der im Herbst 2010 zur Vernehm- lassung gelangt ist, sieht dementsprechend eine Verschärfung der Besteuerung nach dem Aufwand vor, indem die Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer3)und im Steuerharmonisierungsgesetz4)angepasst werden sollen.

DerRegierungsrathat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 24. November 2010 grundsätzlich zustimmend zur Verschärfung der Voraussetzungen der Auf- wandbesteuerung geäussert, sich aber eine abschliessende Meinungsbildung im Hinblick auf die Initiative «Faire Steuern – Für Familien» vorbehalten.

4. Gültigkeit der Initiative

Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen (Art. 59 Abs. 1 KV). Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklä- ren, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, undurchführbar sind oder die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren (Art. 59 Abs. 2 KV).

Die Initiative «Faire Steuern – Für Familien» kann nach Auffassung des Regierungs- ratesgültig erklärt werden: Sie verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht und ist nicht undurchführbar. Die Initiative ist als ausformulierter Entwurf konzipiert, so dass auch der Grundsatz derEinheit der Formgewahrt ist.

Fraglich kann höchstens sein, ob die Einheit der Materie gewahrt ist. Dieser Grundsatz verbietet es verschiedene, sachlich nicht zusammenhängende Materien zu einer Abstimmungsfrage zu verbinden5). Lässt sich eine Vorlage aber als eine politische Frage verstehen, so ist die Einheit der Materie auch dann gegeben, wenn innerhalb des thematischen Rahmens mehrere verschiedene Massnahmen zu deren Umsetzung vorgeschlagen werden (vgl. ZBl 1995, 472 und BGE 123 I 63 E. 4).

3) Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)

4) Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)

5) Vgl. Urs Bolz, in: Walter Kälin/Urs Bolz (Hrsg.), Handbuch des bernischen Verfassungs- rechts, Bern 1995, Kommentar zu Art. 59 Abs. 2 KV, S. 396 N 5

Ziel der Initiative sind faire Steuern und eine spezifische Entlastung von Familien (Titel der Initiative «Faire Steuern – Für Familien»). Hierzu wird eine Änderung des Steuergesetzes in fünf Punkten verlangt. Der Grundsatz der Einheit der Materie dürf- te nicht verletzt sein, da zwischen den einzelnen Begehren zumindest ein «politi- scher» Zusammenhang bzw. eine «thematische» Klammer besteht (Entlastung der Familien bzw. des Mittelstands, grössere Belastung hoher Vermögen bzw. Abschaf- fung Aufwandbesteuerung vermögender Ausländerinnen und Ausländer).

5. Würdigung der Initiative

5.1 Einkommens- und Vermögenssteuertarif, Kinderabzug

Der Regierungsrat hat sich bei den Beratungen im Grossen Rat zur Steuergesetzre- vision 2011/12 wegen der drohenden Verschuldung und Defiziten gegen Entlastun- gen ausgesprochen, die über den Ausgleich der kalten Progression hinausgehen6). In der Zwischenzeit haben sich diefinanzpolitischen Perspektivennicht verbes- sert. Der Regierungsrat erwartet zwar auf der Basis der aktuellen Konjunkturprogno- sen und den weiteren Rahmenbedingungen ein Wachstum der Steuererträge. Aller- dings geht der Regierungsrat zum heutigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass sich die Steuererträge in Bezug auf deren Wachstumsraten kurzfristig wieder auf das Niveau vor der Finanz- und Wirtschaftskrise bewegen werden. Zu berücksichtigen sind zu- dem finanzpolitische Risiken wie die unsichere Ausschüttung der Nationalbankge- winne bzw. Risiken, die sich zwischenzeitlich bereits realisiert haben, wie z.B. die vom bernischen Stimmvolk am 13. Februar 2011 beschlossene Reduktion der Mo- torfahrzeugsteuern, welche zu Mindereinnahmen von rund 120 Mio. Franken pro Jahr führen wird.

Aus diesen Gründen vertritt der Regierungsrat weiterhin die Auffassung, dass die vom Grossen Rat beschlossenen Entlastungen zu einer unzumutbaren zusätzlichen Belastung des Finanzhaushaltes führen, weshalb er dieInitiative in diesen Punk- ten unterstützt. Der Regierungsrat befürwortet ein Zurückkommen bzw. eine Wie- dererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuertarife unter gleichzeitiger Erhöhung des Kinderabzugs auf 8 000 Franken:

– Bei den Einkommenssteuernführt die Wiedererhöhung der Tarife dazu, dass die leichten Verbesserungen bei der interkantonalen Positionierung, welche aus der Steuergesetzrevision 2011/12 resultierten, wieder aufgehoben werden. Einzig bei Familien mit Kindern führt die Erhöhung des Kinderabzuges bei unteren Ein- kommen zu einer Entlastung. Eine deutliche Mehrbelastung ergibt sich vor allem bei Personen mit einem Bruttoeinkommen ab rund 100 000 Franken.

– Bei denVermögenssteuernführt die Wiedererhöhung der Tarife dazu, dass der Kanton Bern im interkantonalen Vergleich weiter nach hinten fällt, da andere Kan- tone zwischenzeitlich weitere Steuersenkungen beschlossen haben.

6) Voten des ehem. Finanzdirektors Urs Gasche: Tagblatt des Grossen Rates 2010, S. 425 (zu den Entlastungen beim Einkommenssteuertarif) und S. 428 (zu den Entlastungen beim Vermögenssteuertarif)

(5)

– BeimKinderabzugergibt sich aus der zusätzlichen Erhöhung eine starke Entlas- tung der insgesamt 100 000 Familien im Kanton Bern. Das bernische Steuerge- setz sah im Steuerjahr 2008 noch einen Kinderabzug von 4 400 Franken vor. Mit der Erhöhung des Kinderabzugs auf 8000 Franken ergibt sich fast eine Verdoppe- lung. Ein Vergleich mit den Kinderabzügen in anderen Kantonen zeigt, dass nur wenige Kantone höhere Kinderabzüge kennen. Berücksichtigt man zudem die im Kanton Bern möglichen zusätzlichen Abzüge für Kinderausbildungskosten (6 200 Franken), beträgt der Abzug pro Kind künftig bis 14 200 Franken.

Die detaillierten Auswirkungen auf die Einkommenssteuerbelastung der verschie- denen Personengruppen und die damit verbundene Verschlechterung der interkan- tonalen Positionierung des Kantons Bern sind hinten in Ziffer 8.1 f., die Auswirkun- gen auf die interkantonale Positionierung bei den Vermögenssteuern in Ziffer 8.3 f.

dargestellt.

Aus den Darstellungen ist ersichtlich, dass die Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern verbunden mit der Erhöhung des Kinderabzugs auf 8 000 Franken bei Ehepaaren mit zwei Kindern und einem Bruttoeinkommen bis 150 000 Franken zu Entlastungen führen wird. Bei Ehepaaren mit einem Kind sind Entlastungen bis zu einem Bruttoeinkommen von 90 000 Franken zu erwarten.

Bei Ehepaaren mit Kindern, welche höhere Bruttoeinkommen erzielen, und bei allen anderen Personenkategorien führen die Massnahmen allerdings zu einer höheren Steuerbelastung. Insgesamt wird sich die Steuerbelastung im Kanton Bern erhöhen und der Kanton Bern wird im interkantonalen Verhältnis in den meisten Konstella- tionen einen bis zwei Ränge verlieren. Weil bei den aufgeführten Berechnungen die zu erwartenden Steuergesetzrevisionen in den anderen Kantonen noch nicht be- rücksichtigt sind, ist mit dem Verlust weiterer Ränge zu rechnen.

Dass bereits die Positionierung im Jahr 2009 eine Verschlechterung gegenüber dem Vorjahr bedeutet, ergibt sich aus dem im Februar 2011 veröffentlichten «Zürcher Steuerbelastungsmonitor 2010»7). Die darin aufgeführten Vergleiche zeigen, dass sich die Position des Kantons Bern gegenüber dem Vorjahr in den meisten Katego- rien um zwei Plätze verschlechtert hat.

Grund für diese Verschlechterung sind die in anderen Kantonen durchgeführten Steuergesetzrevisionen. Weil der Kanton Bern im Jahr 2010 keine Entlastungen vorgenommen hat, dürfte sich die Positionierung weiter verschlechtern. Eine Stabi- lisierung ist für das Steuerjahr 2011 zu erwarten, wo der mit der Teilrevision vom 23. März 2010 beschlossene Ausgleich der kalten Progression (60 Mio. Franken) wirksam wird. Eine Verbesserung ist im Steuerjahr 2012 zu erwarten, wo auch die zusätzlich beschlossenen Entlastungen für den Mittelstand und die Familien (Sen- kung Einkommenssteuertarif: 65 Mio. Franken; Erhöhung Kinderabzug: 9 Mio. Fran- ken) wirksam werden.

7) Vgl. Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 17. Februar 2011 (mit direktem Link zum Dokument):

http://www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2011/042_steuerbelastung.html

Die vorgeschlagene Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern würde diese Verbesserung rückgängig machen. Wegen den intensiven Revisionsbe- strebungen in den anderen Kantonen8)lässt sich vermutlich auch eine weitere Ver- schlechterung der Position des Kantons Bern nicht vermeiden.

5.2 Vermögenssteuerbremse

Die mit der Initiative vorgeschlagene Änderung der Vermögenssteuerbremse nach Artikel 66 StGlehnt der Regierungsrat ab. Bei der sog. Vermögenssteuer- bremse handelt es sich um eine Besonderheit des bernischen Steuergesetzes, wel- che im Jahr 2001 eingeführt wurde. Die Bestimmung will sicherstellen, dass die Vermögenssteuer wenn möglich mit dem Ertrag aus dem Vermögen bezahlt werden kann, ohne dass die Vermögenssubstanz angegriffen werden muss. Zu diesem Zweck sieht Artikel 66 StG seit dem Jahr 2001 vor, dass die Vermögenssteuer ma- ximal 25 Prozent des Vermögensertrags (mindestens aber 2,4 Promille des Vermö- genswertes) betragen soll. Zusammen mit der auf dem Vermögensertrag geschul- deten Einkommenssteuer (Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern) beträgt die gesamte Belastung des Vermögensertrages so maximal 66,5 Prozent. Mindes- tens ein Drittel des Vermögensertrags verbleibt zur freien Verfügung.

Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2008 beschloss der Grosse Rat eine Entlastung beim Vermögenssteuertarif. Um die damit verbundenen Mindereinnahmen teilwei- se zu kompensieren, wurde die Wirkung der Vermögenssteuerbremse abge- schwächt und die Vermögenssteuer neu nur noch auf 30 (statt 25) Prozent des Ver- mögensertrags begrenzt. Weil gegen diese Revision das Referendum ergriffen wur- de und in der anschliessenden Abstimmung der Volksvorschlag angenommen wur- de, der keine Entlastung beim Vermögenssteuertarif vorsah, war die Abschwächung der Vermögenssteuerbremse an sich nicht mehr gerechtfertigt. Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2011/12 wurde die Vermögenssteuerobergrenze deshalb wie- der auf 25 Prozent des Vermögensertrags herabgesetzt.

Übersicht Belastung Vermögenssteuerertrag:

Belastung des Vermögensertrags

in Prozent 2001 2008 2011 Initiative

Maximale Vermögenssteuer (Art. 66 StG) 25 30 25 30

Einkommenssteuer Kanton und Gemeinde 30 30 30 30

Einkommenssteuer Bund 11,5 11,5 11,5 11,5

Gesamte Steuerbelastung 66,5 71,5 66,5 71,5

Zur freien Verfügung 33,5 28,5 33,5 28,5

Total Vermögensertrag 100 100 100 100

8) Vgl. «Detaillierte Übersicht über geplante Steuergesetzrevisionen», Anhang S. 37 des Zür- cher Steuermonitors

(6)

Nach Auffassung des Regierungsrates ist es richtig, die ursprünglich gewollte Wir- kungskraft wieder herzustellen. Die gesamte Steuerbelastung des Vermögenser- trags beträgt so weiterhin 65,5 Prozent und ein Drittel des Vermögensertrags ver- bleibt zur freien Verfügung. Würde die Vermögenssteuerobergrenze auf 30 Prozent heraufgesetzt, würde die gesamte Steuerbelastung des Vermögensertrags 71,5 Prozent betragen. Die Vermögenssteuerbremse stellt einen wichtigen und wirk- samen Standortvorteil für den Kanton Bern dar. Weil von der Vermögenssteuer- bremse nicht nur Personen mit sehr hohen Vermögen, sondern insgesamt rund 100 000 Personen mit ertragsschwachen Vermögenswerten profitieren, sollte die Wirkungsweise der geltenden Bestimmung nicht geändert werden.

Würde die Vermögenssteuerobergrenze auf 30 Prozent heraufgesetzt, ergäben sich für den Kanton Mehreinnahmenvon rund15 Mio. Franken. Aus der Optik der steuerpflichtigen Personen resultiert im gleichen Umfang eine Steuermehrbelas- tung.

5.3 Besteuerung nach dem Aufwand

Die Besteuerung nach dem Aufwand wurde im Kanton Bern 1965 und auf Bundes- ebene 1990 eingeführt. Sie gibt ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, aber hier nicht erwerbstätig sind, das Recht, auf der Grundlage ihres Lebensaufwands besteuert zu werden. Es handelt sich damit um eine besondere Art der Einkommens- und Vermögensbemessung, mit welcher zwei Ziele verfolgt werden:

1. Ausländerinnen und Ausländer mit komplexen internationalen, oft nicht kon- trollierbaren finanziellen Verhältnissen können in einfacher Form veranlagt wer- 2. Mit der Aufwandbesteuerung können Personen steuerlich erfasst werden, wel-den.

che ohne die administrativen Vereinfachungen wahrscheinlich gar nicht in die Schweiz umziehen würden.

Um der zunehmenden Kritik an dieser Besteuerungsform Rechnung zu tragen, spricht sich der Bundesrat für eine Reform aus. Der entsprechende Entwurf zu ei- nem Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand, der im Herbst 2010 zur Vernehmlassung gelangt ist, sieht eine Verschärfung der Bedingungen vor, in- dem als Lebensaufwand neu mindestens das Siebenfache (bisher das Fünffache) des Mietzinses resp. des Mietwerts bei Personen mit Wohneigentum eingesetzt wird. Zudem wird eine betragsmässige Mindestbemessungsgrundlage vorgesehen.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt sie 400 000 Franken. Die Kantone können die Höhe der minimalen Bemessungsgrundlage selbst festlegen.

Die folgende Übersicht zeigt die geplanten Änderungen gegenüber der geltenden Ordnung:

Geltende Ordnung Gesetzesentwurf Bund Bundessteuer Kantone (StHG) Bundessteuer Kantone (StHG) Mindest-

limite welt- weiter Auf- wand

– 5-facher Miet- zins bzw. Miet- wert oder – 2-facher

Pensionspreis

Nicht vorgege- ben.

(BE und die meis- ten Kantone wie Bundessteuer)

– 7-facher Miet- zins bzw. Miet- wert oder – 3-facher

Pensionspreis

– 7-facher Miet- zins bzw. Miet- wert oder – 3-facher

Pensionspreis Minimale

Bemes- sungs- grundlage

Nicht vorhanden Nicht vorgegeben 400 000 Franken Vorgegeben, aber Höhe durch Kan- tone selbst zu bestimmen Aufwand-

steuer für Schweizer Bürger

Ja, im Zuzugsjahr nach zehnjähri- gem Auslandauf- enthalt

Ja, im Zuzugsjahr nach zehnjähri- gem Auslandauf- enthalt

Nein, nie Nein, nie

Der Regierungsrat hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 24. November 2010 bereits grundsätzlich zustimmend zur Verschärfung der Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung geäussert. Er hat sich allerdings eine abschliessende Mei- nungsbildung im Hinblick auf die Initiative «Faire Steuern – Für Familien» vorbehal- ten. Die Ergebnisse der Vernehmlassung zur geplanten Änderung der Aufwandbe- steuerung sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Mit der vorgesehenen Modifizierung kann nach Auffassung des Regierungsrates den in den letzten Jahren vorgebrachten Bedenken gegenüber der Besteuerung nach dem Aufwand zumindest teilweise Rechnung getragen werden. Der Regie- rungsrat geht aus den folgenden Gründen davon aus, dass dieBesteuerung nach dem Aufwand beibehaltenwerden sollte:

– Im Jahr 2009 haben im Kanton Bern insgesamt 215 nach Aufwand besteuerte PersonenBundes-, Kantons- und Gemeindesteuernin der Höhe von insge- samt 22 Mio. Franken geleistet. Das entspricht einem durchschnittlichen Steu- erbetrag von ca. 100 000 Franken pro Person. Seit 2001 ist der durchschnittliche Steuerbetrag zwar von 150 000 Franken auf 100 000 Franken gesunken, die nach Aufwand besteuerten Personen leisten jedoch noch immer einen ver- gleichsweise hohen Beitrag an die Steuereinnahmen. Weil die Aufwandbesteu- erten einen erheblichen Wirtschaftsfaktor darstellen, darf davon ausgegangen werden, dass Investition und Konsum zu weiteren Abgaben mindestens in der gleichen Grössenordnung führen (Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteu- er, Handänderungssteuer, Einkommenssteuer von Angestellten und Dienstleis- tern etc.). Die nach Aufwand besteuerten Personen sorgen somit für einen ver- gleichsweise hohen Beitrag an Steuereinnahmen.

– Der Verein MEHRWERT SCHWEIZ (www.mehrwertschweiz.ch) geht davon aus, dass die nach Aufwand besteuerten Personen im 2008 insgesamt 578 Mio.

(7)

Franken direkte Steuern bezahlt haben (Bund: 154 Mio. Franken; Kantone:

271 Mio. Franken).

– Die Höhe der Investitions- und Konsumausgabender Aufwandbesteuerten ist nicht unumstritten. In einem Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird geschätzt, dass jährlich in der Immobilienbranche eine Wertschöpfung in der Höhe von 0,6 Mrd. Franken und durch den Konsum der Aufwandbesteuer- ten weitere Wertschöpfung in der Höhe von 1,4 Mrd. Franken generiert wird.

Die Ausgaben der Aufwandbesteuerten sind in einigen Gemeinden des Kantons Bern ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, auf Ebene des gesamten Kantons ist der Beitrag zur Wertschöpfung eher gering.

– Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein Instrument zur Förderung des Steuerstandortes Schweiz. Auch das Ausland kennt ähnliche und zum Teil weitergehende Regelungen (z.B. Österreich, Grossbritannien, Belgien, Luxem- burg, Malta, Zypern, Liechtenstein, Monaco und Andorra).

– Der Grosse Rathat eine Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand in der Vergangenheit regelmässig und mit klarem Mehr abgelehnt. Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2011/12 hat er sich in der ersten Lesung mit 95 zu 59 Stimmen und null Enthaltungen9) und in der zweiten Lesung mit 90 zu 63 Stimmen bei 2 Enthaltungen10) für deren Beibehaltung ausgesprochen. Un- mittelbar im Anschluss an die erste Lesung behandelte der Grosse Rat die Mo- tion 085/2009 Marti Anliker, Bern (SP-JUSO) «Standesinitiative zur Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung); Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Steuerpflichtigen» und lehnte diese mit 79 zu 60 Stimmen ab11).

– Bei einer Besteuerung im ordentlichen Verfahrenwären die in der Schweiz geschuldeten Steuern insgesamt kaum viel höher: zu beachten ist nämlich, dass gewisse ausländische Einkünfte auch bei einer Veranlagung im ordentli- chen Verfahren gar nicht besteuert werden dürften (z.B. Erträge aus ausländi- schen Liegenschaften und Geschäftsbetrieben). Bei anderen ausländischen Ein- künften müsste sich die Schweiz entsprechend dem massgeblichen Doppelbe- steuerungsabkommen die Besteuerungsbefugnis mit dem Ausland teilen (z.B.

die an der Quelle besteuerten Dividenden und Zinsen).

– Die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand per 1. Januar 2010 hat im Kanton Zürich bis Ende 2010 zum Wegzug von 46 Prozent der betroffenen Personen geführt. Kaum abschätzbar ist die Zahl von Personen, die sich wegen der Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand nicht im Kanton Zürich niederlassen werden. Die mit der Abschaffung der Besteuerung nach dem Auf- wand verbundenen finanziellen Auswirkungen lassen sich nur schwer abschät- zen. Während der Wegzug der nach Aufwand besteuerten Personen zu Minder- einnahmen führt, ergeben sich aus der höheren Bemessungsgrundlage für die

9) Tagblatt des Grossen Rates 2009, S. 1404

10)Tagblatt des Grossen Rates 2010, S. 409

11)Tagblatt des Grossen Rates 2009, S. 1435

nicht wegziehenden Personen Mehreinnahmen. Gemäss Berechnungen des Lausanner Wirtschaftsprofessors Marius Brülhart resultieren per Saldo insge- samt Mehreinnahmen, wenn weniger als zwei Drittel der nach Aufwand be- steuerten Personen wegziehen12). Ob das generell zutrifft, ist fraglich. Aus der Optik der betroffenen Gemeinden ist in erster Linie entscheidend, ob die weg- ziehenden Personen durch neu zuziehende Personen mit hohen Einkommen ersetzt werden. Davon kann man zwar in gewissen Zürcher Gemeinden ausge- hen, weil die dort betroffenen Liegenschaften für ganzjährige Wohnzwecke prä- destiniert und auf dem Markt entsprechend gesucht sind. Im Kanton Bern kon- zentrieren sich die aufwandbesteuerten Personen allerdings auf die Tourismus- gebiete im Berner Oberland. Ziehen aufwandbesteuerte Personen aus diesen Tourismusgebieten weg, ist zu befürchten, dass die bisher als Wohnsitz die- nenden Liegenschaften künftig als Feriendomizil dienen und somit keine unbe- schränkte Steuerpflicht mehr besteht.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im heutigen Zeitpunkt in der Schweiz kein Konsens für eine Aufhebung der Besteuerung nach dem Aufwand besteht und auch bei der direkten Bundessteuer keine Abschaffung geplant ist. Richtigerweise sollte der Weg daher über eine Verschärfung der Besteuerung nach dem Aufwand gehen.

Der Regierungsrat lehnt die mit der Initiative geforderte totale Abschaffung der Be- steuerung nach dem Aufwand deshalb ab und befürwortet im Gegenzug eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung:

– Die am 6. Oktober 2010 eingereichteMotion 181/2010Brand (Münchenbuch- see, SVP), Blank (Aarberg, SVP) «Besteuerung nach dem Aufwand – Anpassun- gen rasch umsetzen» fordert, dass der Regierungsrat die Bestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand im bernischen Steuergesetz möglichst rasch an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben anpasst. Für die Ein- kommensbesteuerung soll der gleiche Mindestbetrag des anrechenbaren steu- erbaren Einkommens gelten wie für die direkte Bundessteuer, also ebenfalls 400 000 Franken.

– Bereits im Rahmen der Steuergesetzrevision 2011/12 wurde auch ein An- trag auf Einführung einer minimalen Bemessungsgrundlage von 400 000 Fran- ken behandelt. Der Antrag wurde in der zweiten Lesung vergleichsweise knapp mit 78 zu 71 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt13). Der damalige Finanzdi- rektor hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die Einführung einer minimalen Bemessungsgrundlage der richtige Weg sei, dass hierfür aber zunächst die bun- desrechtlichen Normen angepasst werden müssten. Der im Herbst 2010 vom Bundesrat vorgestellte Gesetzesentwurf wird diese Grundlagen nun schaffen.

12)Tagesanzeiger vom 19. Januar 2011 «Abschaffung der Pauschalsteuer lohnt sich für den Fiskus»: Link: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Abschaffung-der-Pauschal- steuer-lohnt-sich-fuer-den-Fiskus/story/27797131

13)Tagblatt des Grossen Rates 2010, S. 409

(8)

– Unter der Annahme, dass als Folge der Verschärfung keine Wegzüge und auch keine Wechsel zur ordentlichen Veranlagung erfolgen, könnte mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 7 Mio. Franken14) gerechnet werden. Wegen den Wegzügen und den Wechseln zur ordentlichen Veranlagung dürften die tatsäch- lichenMehreinnahmenallerdings tendenziell tiefer bei ca. 5 Mio. Franken lie- gen.

– Die Verschärfung der Besteuerung nach dem Aufwand wurde bereits in den Kantonen Thurgau und St. Gallen als Gegenvorschlag zu den dort einge- reichten Initiativen auf Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand for- muliert: Im Kanton St. Gallen ist ein minimales steuerbares Einkommen von 600 000 Franken und ein minimales steuerbares Vermögen von 12 Mio. Franken als Verschärfung vorgesehen. Im Kanton Thurgau ist eine minimale Steuer von 150 000 Franken als Verschärfung geplant. Entsprechende Mindestbeträge gibt es in den Steuergesetzen anderer Kantone bisher nicht. Einzelne Kantone (z.B.

Kanton Zug) sehen in der Praxis allerdings entsprechende Mindestbeträge vor.

Der Bundesrat führt im erläuternden Bericht zur geplanten Revision aus, dass die Aufwandbesteuerung auch in Zukunft für vermögende Ausländer attraktiv bleiben soll. Es sei anzunehmen, dass die Verschärfung der Besteuerung nach dem Auf- wand nur vergleichsweise geringe negative volkswirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringen werde. Die Aufwandbesteuerung soll damit ein Instrument zur Stär- kung der Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb um ver- mögende und international sehr mobile Privatpersonen bleiben.

5.4 Fazit

Von der Initiative sind verschiedene Aspekte des Steuergesetzes betroffen. Nach Auffassung der Regierung kann der Initiative aus den dargelegten Gründen nicht als Ganzes zugestimmt werden.

Der Regierungsrat befürwortet die verlangte Erhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuerund die Erhöhung des Kinderabzugs. Er lehnt aber die ver- langte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse und die geforderte Aufhe- bung der Besteuerung nach dem Aufwand ab. Anstelle einer Aufhebung der Aufwandbesteuerung schlägt der Regierungsrat eine Verschärfung der Aufwandbe- steuerung entsprechend dem vom Bundesrat verfassten Reformentwurf vor.

14)Rechnerische Herleitung: Bei einer Verschärfung wird sich in erster Linie der neue Min- destbetrag auswirken, weil der mehrfache Eigenmietwert nur einen Minimalwert darstellt und selten zur Anwendung kommt, da der tatsächliche Lebensaufwand in der Regel höher liegt. Die durchschnittliche Bemessungsgrundlage beträgt heute bei 200 pauschal besteu- erten Personen 300 000 Franken. 25 Prozent der aufwandbesteuerten Personen haben eine höhere Bemessungsgrundlage, 75 Prozent eine tiefere. Der Durchschnitt dieser tieferen Bemessungsgrundlage beträgt rund 200 000 Franken. Diese 75 Prozent der pauschal be- steuerten Personen zahlen heute rund 7 Mio. Franken (von insgesamt 20 Mio. Franken).

Aus der Verschärfung (400 000 Franken statt 200 000 Franken) resultieren bei diesen Per- sonen Mehreinnahmen von rund 7 Mio. (Verdoppelung der Bemessungsgrundlage).

Artikel 60 KV verleiht dem Grossen Rat das Recht, einer Initiative einen Gegenvor- schlag gegenüber zustellen. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat somit einenGegenentwurfzu beschliessen, der eine Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern, eine Erhöhung des Kinderabzugs auf 8 000 Franken und eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung vorsieht.

Vor dem Hintergrund des beantragten Gegenvorschlages werden sich drei Vorlagen im weiteren politischen Prozess befinden: Die Initiative, der vom Regierungsrat vor- gelegte Gegenvorschlag sowie das geltende Recht. Aus den dargelegten Gründen spricht sich die Regierung in erster Linie für den von ihr skizzierten Gegenvorschlag aus. In einer politischen Abwägung zwischen Initiative und geltendem Recht spricht sich der Regierungsrat aus finanzpolitischen Gründen klar für die Initiative aus. Soll- te der Grosse Rat auf den regierungsrätlichen Gegenvorschlag verzichten, wird sich die Regierung daher im weiteren politischen Prozess für die Initiative aussprechen.

6. Antrag des Regierungsrates

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Gros- sen Rat die Volksinitiative «Faire Steuern – Für Familien» abzulehnen und den nachfolgend dargestelltenGegenvorschlagzu beschliessen.

Im Falle, dass den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der regierungsrätliche Gegenvorschlag nicht unterbreitet werden sollte, spricht sich der Regierungsrat aus fínanzpolitischen Gründen für die Annahme der Initiative aus.

7. Gegenvorschlag 7.1 Grundsätzliches

Die Regierung befürwortet die verlangte Erhöhung der Einkommens- und Vermö- genssteuer (Art. 42 und 65 StG) und die damit verbundene Erhöhung des Kinderab- zugs (Art. 40 StG). Anstelle einer Aufhebung der Aufwandbesteuerung schlägt der Regierungsrat eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Art. 16 StG) entspre- chend dem vom Bundesrat verfassten Reformentwurf vor.

Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Grossen Rat einen Gegenentwurf zu be- schliessen, der eine Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern, eine Erhöhung des Kinderabzugs auf 8 000 Franken und eine Verschärfung der Auf- wandbesteuerung vorsieht. Den Stimmberechtigten wird damit die Möglichkeit gegeben, einer oder beiden Vorlagen (Initiative/Gegenvorschlag) zuzustimmen und darüber zu befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden (Art. 60 Abs. 2 KV).

Der Gegenvorschlag führt im Einzelnen zufolgenden Änderungen des Steuer- gesetzes:

(9)

7.2 Artikel 16 (Besteuerung nach dem Aufwand)

Die Besteuerung nach dem Aufwand wird entsprechend dem Entwurf zum Bundes- gesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand angepasst. Die Bestimmung er- fährt im Vergleich zum geltenden Recht drei inhaltliche Änderungen: die Anpassun- gen bei der Bemessungsgrundlage und die Beschränkung des Geltungsbereichs auf ausländische Staatsangehörige. Zudem wird die Bestimmung auch formell anders gegliedert:

Absatz 1 enthält wie bisher die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Besteuerung nach dem Aufwand möglich ist. Im geltenden Recht haben auch Schweizer Bürger im Zuzugsjahr nach einem zehnjährigen Auslandaufenthalt An- spruch auf Besteuerung nach dem Aufwand. Diese Regelung ist von sehr geringer praktischer Bedeutung und wird im Sinne der Vereinfachung des Steuerrechts auf- gehoben. Die Besteuerung nach dem Aufwand betrifft somit nur noch ausländi- sche Staatsangehörige.

Absatz 2 bestimmt die Bemessung der massgeblichen Lebenshaltungskosten. Neu ist die Klarstellung, dass es dabei gemäss Praxis um den weltweiten Aufwand geht.

Bei der Bemessung der Lebenshaltungskosten sind künftig drei Mindestbeträge zu beachten:

1. Als erstes wird einMindestbetrag von 400 000 Frankenwie bei der direk- ten Bundessteuer vorgesehen. Die Kantone sind bei der Bestimmung der Höhe der minimalen Bemessungsgrundlage frei und könnten höhere oder tiefere Werte festlegen. Weil sich die Besteuerung nach dem Aufwand am Lebensauf- wand orientieren soll und dieser im Kanton Bern kleiner ist als beispielsweise im Kanton Zürich, könnte die Bemessungsgrundlage auch tiefer festgesetzt werden. Um den geltend gemachten Gerechtigkeitsüberlegungen Rechnung zu tragen (Gleichbehandlung, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit), soll aber die minimale Bemessungsgrundlage jener bei der direkten Bundessteuer entsprechen.

2. Als zweites werden die Wohnkosten berücksichtigt. Bei Personen mit eigenem Haushalt wird entweder das Siebenfache des Mietwerts (Wohneigentum) oder dasSiebenfache des Mietzinses (Mietobjekte)als Mindestbetrag fest- gelegt. Bei Personen ohne eigenen Haushalt gilt dasDreifache des Pensions- preisesfür Unterkunft und Verpflegung.

3. Als drittes stellt dieSumme bestimmter Bruttoerträgeeinen weiteren Min- destbetrag dar.

Als Bemessungsgrundlage wird der höchste dieser drei Beträge herangezogen. In der Regel wird das Siebenfache des Mietwertes oder das Dreifache des Pensions- preises für Unterkunft und Verpflegung die Mindestlimite von 400 000 Franken nicht übersteigen. In der Praxis werden daher mehrheitlich der weltweite Aufwand, der Mindestbetrag von 400 000 Franken oder die Summe der Bruttoerträge in Betracht fallen.

Absatz 3 hält fest, dass die Einkommenssteuer nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird.

Absatz 4 regelt die Vermögenssteuer. Nach dem geltenden Recht ist eine Vermö- genssteuernur für bernische Liegenschaften geschuldet15). Das Steuerharmonisie- rungsgesetz sieht vor, dass die Kantone bestimmen, wie die Besteuerung nach dem Aufwand die Vermögenssteuer abgilt. Denkbar ist eine angemessene Erhöhung der geschuldeten Einkommenssteuer oder eine Bemessung des Vermögens ausgehend von den Lebenshaltungskosten16). Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass die Ver- mögenssteuer auf den Werten nach Artikel 5 StG geschuldet ist (Grundstücke, Ge- schäftsbetriebe und Betriebsstätten). Analog zur Einkommenssteuer wird ein Min- destbetrag vorgesehen. Als minimale Bemessungsgrundlage gilt dabei dasZehn- fache der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer.

Beispiele:

– Beträgt die Bemessungsgrundlage bei der Einkommenssteuer 400 000 Franken (Minimum), gelten 4 Mio. Franken als Bemessungsgrundlage für die Vermö- genssteuer.

– Beträgt die Bemessungsgrundlage bei der Einkommenssteuer 800 000 Franken, gelten 8 Mio. Franken als Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer.

Absatz 5 hält fest, dass auch die Vermögenssteuer nach dem ordentlichen Steuerta- rif berechnet wird.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und ist inhaltlich unverändert.

Die Übergangsbestimmungen sehen (wie der Vorschlag des Bundesrates) vor, dass für Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits nach dem Aufwand besteuert werden, während fünf Jahren das bisherige Recht zur An- wendung kommt.

7.3 Artikel 40 (Kinderabzug)

Der Kinderabzug wird von 6 500 Franken (ab 1. Januar 2012: 7 000 Franken) auf 8 000 Franken erhöht (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG).

7.4 Artikel 42 (Einkommenssteuertarif)

Der Einkommenssteuertarif wird erhöht, indem die im Rahmen der Steuergesetzre- vision 2011/12 per 1. Januar 2012 beschlossenen zusätzlichen Entlastungen (65 Mio.

Franken) rückgängig gemacht werden. Aus der letzten Teilrevision des Steuergeset- zes verbleiben somit bei der Einkommenssteuer nur diejenigen Entlastungen, wel- che aus dem Ausgleich der kalten Progression (60 Mio. Franken) resultierten.

15)Art. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Besteuerung nach dem Aufwand (VBA; BSG 661.312.21)

16)Erläuternder Bericht des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Besteue- rung nach dem Aufwand, Seite 10. Link:

http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/02141/index.html?lang=de

(10)

7.5 Artikel 44 (Vermögenssteuertarif)

Der Vermögenssteuertarif wird erhöht, indem die im Rahmen der Steuergesetzrevi- sion 2011/12 per 1. Januar 2011 beschlossenen zusätzlichen Entlastungen (18 Mio.

Franken) rückgängig gemacht werden. Aus der letzten Teilrevision des Steuergeset- zes verbleiben somit bei der Vermögenssteuer nur die Entlastungen, welche aus dem Ausgleich der kalten Progression (3 Mio. Franken) resultierten.

7.6 Finanzielle Auswirkungen

Der Gegenvorschlag führt bei den Kantonssteuern (voraussichtlich ab 2013) zu Mehreinnahmen von rund 70 Mio. Franken. Demgegenüber führt die Initiative bei den Kantonssteuern zu Mehreinnahmen von 80 Mio. Franken.

Massnahmen Mehreinnahmen (in Mio. Franken)

Initiative Gegenvorschlag

Erhöhung des Einkommenssteuertarifs 65.0 65.0

Erhöhung des Vermögenssteuertarifs 18.0 18.0

Anpassung der Vermögenssteuer-

bremse 15.0 –

Erhöhung des Kinderabzugs – 18.0 – 18.0

Aufhebung der Aufwandbesteuerung unsicher –

Verschärfung der Aufwandbesteue-

rung – 5.0

Saldo der Mehreinnahmen 80.0 70.0

Nicht berücksichtigt sind die finanziellen Folgen einer Aufhebung der Aufwandbe- steuerung (Initiative), weil sie sich nicht zuverlässig abschätzen lassen. Ob daraus Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren, ist unsicher.

7.7 Auswirkungen auf die Gemeinden

Bei den Gemeinden ergeben sich (voraussichtlich ab 2013) ebenfalls Mehreinnah- men. Die Mehreinnahmen betragen bei der Initiative 42.5 Mio. Franken und beim Gegenvorschlag 37 Mio. Franken. Die massgeblichen Zahlen betragen jeweils 53 Prozent der für den Kanton gültigen Werte. Somit ergibt sich folgendes Bild:

Massnahmen Mehreinnahmen (in Mio. Franken)

Initiative Gegenvorschlag

Erhöhung des Einkommenssteuertarifs 34.5 34.5

Erhöhung des Vermögenssteuertarifs 9.5 9.5

Anpassung der Vermögenssteuer-

bremse 8.0 –

Erhöhung des Kinderabzugs – 9.5 – 9.5

Aufhebung der Aufwandbesteuerung unsicher –

Verschärfung der Aufwandbesteue-

rung – 2.5

Saldo der Mehreinnahmen 42.5 37.0

Auch hier nicht berücksichtigt sind die finanziellen Folgen einer Aufhebung der Aufwandbesteuerung (Initiative), weil sie sich nicht zuverlässig abschätzen lassen.

Ob daraus Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren, ist unsicher.

7.8 Personelle und wirtschaftliche Auswirkungen Es sind keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen lassen sich nicht quantifizieren.

Bern, 13. April 2011 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger

(11)

8. Anhang

8.1 Auswirkungen auf die Einkommenssteuerbelastung 8.1.1 Alleinstehende

Belastung in den Steuerjahren 2009, 2012 und bei Annahme der Initiative:

Alleinstehende

Steuerjahr 2009 Steuerjahr 2012 Initiative "Faire Steuern"

Bruttolohn Steuerbares

Einkommen Steuer in % Steuer in % Differenz

zu 2009 in % Steuer in % Differenz zu 2012 in %

40'000 18'100 2'786 7.0 2'652 6.6 -134 -4.8 2'683 6.7 32 1.2

50'000 27'600 4'644 9.3 4'465 8.9 -179 -3.9 4'540 9.1 75 1.7

60'000 36'500 6'475 10.8 6'237 10.4 -238 -3.7 6'354 10.6 116 1.9 70'000 45'400 8'338 11.9 8'059 11.5 -279 -3.3 8'216 11.7 157 1.9 80'000 54'300 10'200 12.8 9'881 12.4 -319 -3.1 10'079 12.6 198 2.0 90'000 63'200 12'298 13.7 11'867 13.2 -431 -3.5 12'121 13.5 254 2.1 100'000 72'100 14'406 14.4 13'914 13.9 -492 -3.4 14'230 14.2 315 2.3 150'000 116'800 26'025 17.4 25'213 16.8 -812 -3.1 25'757 17.2 544 2.2 200'000 161'800 38'397 19.2 37'334 18.7 -1'063 -2.8 38'078 19.0 744 2.0 300'000 251'700 64'135 21.4 62'883 21.0 -1'252 -2.0 63'761 21.3 878 1.4 500'000 431'600 116'906 23.4 115'613 23.1 -1'293 -1.1 116'491 23.3 878 0.8 1'000'000 881'400 251'387 25.1 250'035 25.0 -1'352 -0.5 250'913 25.1 878 0.4

Prozentuale Veränderung gegenüber Steuerjahr 2012 bei Annahme der Initiative:

-8%

-7%

-6%

-5%

-4%

-3%

-2%

-1%

0%

1%

2%

3%

0%

3%

6%

9%

12%

15%

18%

21%

24%

27%

30%

33%

40'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 400'000

Bruttolohn in CHF

Belastung des Bruttoarbeitseinkommendurch Kantons- und Gemeindesteuernbei Alleinstehenden

Belastung 2012 Belastung Initiative Veränderung 2012 vs Initiative

Kommentierung: Die Initiative führt bei Alleinstehenden gegenüber dem geltenden Recht in allen Fällen zu einer Mehrbelastung. Besonders stark betroffen ist der Mit- telstand.

8.1.2 Ehepaar mit 2 Kindern

Belastung in den Steuerjahren 2009, 2012 und bei Annahme der Initiative:

Ehepaar mit 2 Kindern

Steuerjahr 2009 Steuerjahr 2012 Initiative "Faire Steuern"

Bruttolohn Steuerbares

Einkommen Steuer in % Steuer in % Differenz

zu 2009 in % Steuer in % Differenz zu 2012 in %

40'000 0 0 0.0 0 0.0 0 0.0 0 0.0 0 0.0

50'000 5'600 411 0.8 259 0.5 -152 -37.0 114 0.2 -145 -55.9

60'000 14'500 1'576 2.6 1'282 2.1 -294 -18.7 1'030 1.7 -252 -19.7 70'000 24'600 3'298 4.7 2'817 4.0 -481 -14.6 2'473 3.5 -344 -12.2 80'000 34'700 5'074 6.3 4'524 5.7 -550 -10.8 4'215 5.3 -309 -6.8 90'000 44'200 6'778 7.5 6'237 6.9 -541 -8.0 6'023 6.7 -215 -3.4 100'000 53'100 8'375 8.4 7'793 7.8 -582 -6.9 7'619 7.6 -174 -2.2 150'000 97'800 17'905 11.9 16'869 11.2 -1'036 -5.8 16'863 11.2 -6 0.0 200'000 142'800 29'087 14.5 27'632 13.8 -1'455 -5.0 27'755 13.9 123 0.4 300'000 232'700 53'519 17.8 51'638 17.2 -1'881 -3.5 52'022 17.3 384 0.7 500'000 412'600 105'536 21.1 103'204 20.6 -2'332 -2.2 103'653 20.7 449 0.4 1'000'000 862'400 239'904 24.0 237'464 23.7 -2'440 -1.0 237'904 23.8 440 0.2

Prozentuale Veränderung gegenüber Steuerjahr 2012 bei Annahme der Initiative:

-30%

-27%

-24%

-21%

-18%

-15%

-12%

-9%

-6%

-3%

0%

3%

0%

3%

6%

9%

12%

15%

18%

21%

24%

27%

30%

33%

60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 400'000

Bruttolohn in CHF

Belastung des Bruttoarbeitseinkommen durch Kantons- und Gemeindesteuern bei Ehepaaren mit 2 Kindern

Belastung 2012 Belastung Initiative Veränderung 2012 vs Initiative

Kommentierung: Die Initiative führt bei Ehepaaren mit zwei Kindern und einem Bruttoeinkommen bis 150 000 Franken zu einer Entlastung. Bei höherem Bruttoein- kommen führt die Initiative zu einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht. Bei Ehepaaren mit einem Kind führt die Initiative nur bei Bruttoeinkommen unter 90 000 Franken zu Entlastungen. Darüber hinaus führt die Initiative auch hier zu einer Mehrbelastung der Familien.

(12)

8.1.3 Rentnerehepaar

Belastung in den Steuerjahren 2009, 2012 und bei Annahme der Initiative:

Rentnerehepaar

Einkommen aus AHV und Pensionskasse

Steuerjahr 2009 Steuerjahr 2012 Initiative "Faire Steuern"

Rente Steuerbares

Einkommen Steuer in % Steuer in % Differenz

zu 2009 in % Steuer in % Differenz zu 2012 in %

20'000 1'200 86 0.4 43 0.2 -43 -50.0 43 0.2 0 0.0

30'000 11'200 1'135 3.8 1'033 3.4 -102 -9.0 1'043 3.5 10 1.0

40'000 21'800 2'815 7.0 2'633 6.6 -182 -6.5 2'680 6.7 48 1.8

50'000 33'200 4'804 9.6 4'559 9.1 -245 -5.1 4'659 9.3 100 2.2

60'000 43'200 6'598 11.0 6'307 10.5 -291 -4.4 6'453 10.8 146 2.3 80'000 63'200 10'402 13.0 9'948 12.4 -454 -4.4 10'201 12.8 253 2.5 100'000 83'200 14'581 14.6 13'924 13.9 -657 -4.5 14'313 14.3 389 2.8 150'000 133'200 26'525 17.7 25'487 17.0 -1'038 -3.9 26'105 17.4 619 2.4 200'000 183'200 39'976 20.0 38'663 19.3 -1'313 -3.3 39'488 19.7 825 2.1 300'000 283'200 67'679 22.6 65'927 22.0 -1'752 -2.6 66'966 22.3 1'038 1.6 500'000 483'200 126'523 25.3 124'502 24.9 -2'021 -1.6 125'540 25.1 1'038 0.8 1'000'000 983'200 276'023 27.6 274'002 27.4 -2'021 -0.7 275'040 27.5 1'038 0.4

Prozentuale Veränderung gegenüber Steuerjahr 2012 bei Annahme der Initiative:

-8%

-7%

-6%

-5%

-4%

-3%

-2%

-1%

0%

1%

2%

3%

0%

3%

6%

9%

12%

15%

18%

21%

24%

27%

30%

33%

40'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 300'000

AHV- und Renteneinkommen in CHF

Belastung des Renteneinkommendurch Kantons- und Gemeindesteuern bei einem Rentnerehepaar

Belastung 2012 Belastung Initiative Veränderung 2012 vs Initiative

Kommentierung: Die Initiative führt gegenüber dem geltenden Recht in allen Fällen zu einer Mehrbelastung.

8.2 Auswirkungen auf die interkantonale Positionierung bei der Einkommens- steuer

8.2.1 Alleinstehende

Bruttolohn Rang 2009 Rang 2012 Rang Initiative

40'000 16 15 16

60'000 19 18 19

80'000 17 18 18

100'000 17 18 18

150'000 20 18 19

200'000 20 18 20

400'000 21 21 21

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26

40'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 400'000

Rang

Bruttolohn [CHF]

Interkantonale Positionierung Alleinstehende Rang 2009

Rang 2012 Rang Initiative

Kommentierung: Bei den Alleinstehenden befindet sich der Kanton Bern bei den tiefen Einkommen im Mittelfeld (Rang 16). Mit zunehmendem Einkommen wird der Rang schlechter. Der Rang 17 bei einem Bruttoeinkommen von 100 000 Franken kann trotz der letzten Teilrevision nicht gehalten werden, weil die anderen Kantone ebenfalls Massnahmen zur Senkung der Einkommenssteuer beschlossen haben.

(13)

8.2.2 Ehepaar mit zwei Kindern

Bruttolohn Rang 2009 Rang 2012 Rang Initiative

60'000 17 16 14

80'000 23 22 20

100'000 23 22 22

150'000 23 21 21

200'000 23 20 20

400'000 21 21 21

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26

60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 400'000

Rang

Bruttolohn [CHF]

Interkantonale Positionierung Ehepaar mit 2 Kindern Rang 2009

Rang 2012 Rang Initiative

Kommentierung: Bei Ehepaaren mit zwei Kindern hat die Steuergesetzrevision 2011/12 eine Milderung bei den vergleichsweise stark belasteten mittleren Einkom- men gebracht. Die Initiative führt hier nicht zu einer Veränderung, weil sich der hö- here Einkommenssteuertarif und die höheren Kinderabzüge neutralisieren. Bei Ehe- paaren mit Kindern und tieferen Einkommen führt die Initiative zu einer Entlastung.

8.2.3 Rentnerehepaare

AHV- und Renteneinkommen Rang 2009 Rang 2012 Rang Initiative

40'000 25 24 25

60'000 25 24 24

80'000 23 22 23

100'000 23 22 22

150'000 23 20 22

200'000 23 21 23

400'000 22 22 22

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26

40'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 400'000

Rang

AHV- und Pensionseinkommen [CHF]

Interkantonale Positionierung Rentnerehepaar Rang 2009

Rang 2012 Rang Initiative

Kommentierung: Im interkantonalen Vergleich befindet sich der Kanton Bern bei den Rentnerehepaaren trotz der Steuergesetzrevision 2011/12 auf den hinteren Plät- zen. Tendenziell präsentiert sich die Situation bei höheren Einkommen etwas bes- ser.

(14)

8.3 Auswirkungen auf die Vermögenssteuerbelastung Ehepaar ohne Kinder

Steuerjahr 2009 Steuerjahr 2012 Initiative «Faire Steuern»

Reinvermögen Steuerbares

Vermögen Steuer in‰ Steuer in ‰ Differenz

zu 2009 in % Steuer in ‰ Differenz zu 2012 in %

250'000 233'000 668 2.7 589 2.4 -79 -11.8 657 2.6 68 11.5

500'000 483'000 1'689 3.4 1'562 3.1 -127 -7.5 1'663 3.3 101 6.5 1'000'000 983'000 4'323 4.3 4'043 4.0 -280 -6.5 4'275 4.3 232 5.7 2'500'000 2'483'000 13'508 5.4 12'857 5.1 -651 -4.8 13'442 5.4 585 4.5 5'000'000 4'983'000 29'384 5.9 28'121 5.6 -1'263 -4.3 29'294 5.9 1'173 4.2

-36%

-32%

-28%

-24%

-20%

-16%

-12%

-8%

-4%

0%

4%

8%

12%

0.0 1.0 2.0 3.0 4.0 5.0 6.0 7.0 8.0

250'000 500'000 1'000'000 2'500'000 5'000'000

Reinvermögen in CHF

Belastung des Reinvermögens durch Kantons- und Gemeindesteuern bei verheirateten Paarenohne Kinder

Belastung 2012 Belastung Initiative Veränderung 2012 vs Initiative

Kommentierung: Die Initiative führt gegenüber dem geltenden Recht in allen Fällen zu einer Mehrbelastung. Auf die Darstellung verschiedener Personenkategorien (Alleinstehende, Verheiratete mit Kindern, Rentnerehepaare etc.) kann bei der Ver- mögenssteuer verzichtet werden. Weil bei verheirateten und unverheirateten Perso- nen der gleiche Tarif Anwendung findet, resultiert bei einem bestimmten steuerba- ren Vermögen immer der gleiche Steuerbetrag.

8.4 Auswirkungen auf die interkantonale Positionierung bei der Vermögenssteuer Reinvermögen Rang 2009 Rang 2012 Rang Initiative

250'000 21 21 21

500'000 20 20 21

1'000'000 19 17 19

5'000'000 18 18 18

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26

250'000 500'000 1'000'000 5'000'000

Rang

Reinvermögen [CHF]

Interkantonale Positionierung Vermögen Verheiratete

Rang 2009 Rang 2012 Rang Initiative

Kommentierung: Der Kanton Bern liegt bei der Vermögenssteuer zwischen Position 17 und 21. Tendenziell verbessert sich die Platzierung mit steigendem Vermögen.

Die Initiative führt zu einer Verschlechterung der Positionierung.

(15)

980/2

Grossratsbeschluss

betreffend die Gesetzesinitiative

«Faire Steuern – Für Familien»

Grossratsbeschluss

betreffend die Gesetzesinitiative

«Faire Steuern – Für Familien»

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 58 ff. der Kantonsverfassung, gestützt auf Artikel 58 ff. der Kantonsverfassung,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die vom Initiativkomitee

«Faire Steuern – Für Familien» eingereichte Gesetzesinitiative «Faire Steuern – Für Familien» mit 16 759 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss Nr. 1794 vom 15. Dezem- ber 2010).

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die vom Initiativkomitee

«Faire Steuern – Für Familien» eingereichte Gesetzesinitiative «Faire Steuern – Für Familien» mit 16 759 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss Nr. 1794 vom 15. Dezem- ber 2010).

2. Die Gesetzesinitiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs

und lautet wie folgt1): 2. Die Gesetzesinitiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs

und lautet wie folgt1):

«Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) wird wie folgt geändert: «Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) wird wie folgt geändert:

Art. 16 1Unverändert. Art. 16 1Unverändert.

2 Aufgehoben. 2 Aufgehoben.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

4 «in den Absätzen 1 und 2» wird ersetzt durch «in Absatz 1». 4 «in den Absätzen 1 und 2» wird ersetzt durch «in Absatz 1».

Art. 40 1 und 2Unverändert. Art. 40 1 und 2Unverändert.

3 Für Kinder können abgezogen werden 3 Für Kinder können abgezogen werden

a «6500 Franken» (ab 01.01.2012: «7000 Franken») wird ersetzt durch

«8000 Franken», b und c unverändert.

a «6500 Franken» (ab 01.01.2012: «7000 Franken») wird ersetzt durch

«8000 Franken», b und c unverändert.

4 bis 7Unverändert. 4 bis 7Unverändert.

1) Dargestellt ist die vom Initiativkomitee verlangte Änderung des Steuerge- setzes in der Fassung vom 1. Januar 2011. Der ursprüngliche Initiativtext bezieht sich auf das Steuergesetz in der Fassung vor dem 1. Januar 2011.

1) Dargestellt ist die vom Initiativkomitee verlangte Änderung des Steuerge- setzes in der Fassung vom 1. Januar 2011. Der ursprüngliche Initiativtext bezieht sich auf das Steuergesetz in der Fassung vor dem 1. Januar 2011.

und der Kommission

(16)

Art. 42 1Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu- sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer:

Art. 42 1Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu- sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer:

Einfache Steuer

Prozent zu versteuerndes Einkommen

Franken Einfache Steuer

Prozent zu versteuerndes Einkommen

Franken

1,55 für die ersten 3 100 1,55 für die ersten 3 100

1,65 für die weiteren 3 100 1,65 für die weiteren 3 100

2,90 für die weiteren 9 300 2,90 für die weiteren 9 300

3,75 für die weiteren 15 300 3,75 für die weiteren 15 300

3,90 für die weiteren 25 500 3,90 für die weiteren 25 500

4,45 für die weiteren 25 500 4,45 für die weiteren 25 500

4,95 für die weiteren 25 500 4,95 für die weiteren 25 500

5,30 für die weiteren 25 500 5,30 für die weiteren 25 500

5,80 für die weiteren 39 500 5,80 für die weiteren 39 500

5,90 für die weiteren 51 500 5,90 für die weiteren 51 500

6,00 für die weiteren 51 500 6,00 für die weiteren 51 500

6,20 für die weiteren 51 500 6,20 für die weiteren 51 500

6,40 für die weiteren 133 900 6,40 für die weiteren 133 900

6,50 für jedes weitere Einkommen 6,50 für jedes weitere Einkommen

2 Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: 2 Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen:

Einfache Steuer

Prozent zu versteuerndes Einkommen

Franken Einfache Steuer

Prozent zu versteuerndes Einkommen

Franken

1,95 für die ersten 3 100 1,95 für die ersten 3 100

2,90 für die weiteren 3 100 2,90 für die weiteren 3 100

3,65 für die weiteren 9 300 3,65 für die weiteren 9 300

4,25 für die weiteren 15 300 4,25 für die weiteren 15 300

4,55 für die weiteren 25 500 4,55 für die weiteren 25 500

5,15 für die weiteren 25 500 5,15 für die weiteren 25 500

5,70 für die weiteren 25 500 5,70 für die weiteren 25 500

5,85 für die weiteren 25 500 5,85 für die weiteren 25 500

6,00 für die weiteren 25 500 6,00 für die weiteren 25 500

6,10 für die weiteren 25 500 6,10 für die weiteren 25 500

6,20 für die weiteren 35 700 6,20 für die weiteren 35 700

6,30 für die weiteren 82 400 6,30 für die weiteren 82 400

6,40 für die weiteren 144 200 6,40 für die weiteren 144 200

6,50 für jedes weitere Einkommen 6,50 für jedes weitere Einkommen

3 und 4Unverändert. 3 und 4Unverändert.

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